LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2013 - 13 TaBV 2/13
Fundstelle
openJur 2013, 33057
  • Rkr:

1. Eine Neueinstellung, die im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG auch in der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages liegen kann, ist als solche nicht automatisch mit einer Eingruppierung verbunden. Da die Eingruppierung von der Tätigkeit abhängt, erfordert eine Einstellung nur dann zugleich eine Eingruppierung, wenn mit ihr auch eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

2. Bei der Überleitung von Arbeitnehmern vom Entgeltsystem des ETV 2007 in das Entgeltsystem des ETV 2011 als einem Akt der Rechtsanwendung nach dem ETV-EinfTV 2011 handelt es um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt. In welcher Form die Umgruppierung im Rahmen der Überleitung stattzufinden hat, richtet sich nach den Regelungen des ETV-EinfTV 2011 und ist grundsätzlich schematisch durchzuführen. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei dieser Umgruppierung richtet sich insbesondere darauf, ob die Überleitungsregeln des ETV-EinfTV 2011 eingehalten wurden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2012 (Az.: 10 BV 11/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt von dem in ihrer Niederlassung in Karlsruhe bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Flugsicherung mit mehreren tausend Arbeitnehmern, beschäftigt in ihrer Niederlassung in K. unter anderem den Arbeitnehmer K. im Bereich der Adaptionsdatenverarbeitung. Der Arbeitnehmer K. hat mehr als sechs Berufsjahre im Flugverkehrskontrolldienst (FVK) und mehr als acht Berufsjahre im Bereich Adaptionsdatenverarbeitung absolviert.

Die Arbeitgeberin wendet auf die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die von ihr mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF e.V.) abgeschlossenen Haustarifverträge an, unter anderem den "Eingruppierungstarifvertrag 2011" (ETV 2011) vom 4. November 2011 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 19 bis 39; I19-39). Nach § 1 des Einführungstarifvertrages zum ETV 2011 vom 18. Juni 2012 (ETV-EinfTV 2011, vgl. I/113) werden die Arbeitnehmer vom bisherigen Eingruppierungstarifvertrag 2007 vom 25. April 2007 (ETV 2007) mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 in den ETV 2011 übergeleitet.

Der Arbeitnehmer K. arbeitete schon zuvor im Bereich der Adaptionsdatenverarbeitung und war in Vergütungsgruppe 8 Band C eingruppiert. Im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme im Jahr 2005 wurde diese Stelle von der aufgrund einer mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Gesamtbetriebsvereinbarung bestehenden paritätischen Kommission mit Vergütungsgruppe 7 Band C bewertet und umbenannt. Aufgrund einer Vereinbarung zur Besitzstandswahrung blieb Herr K. aber in Vergütungsgruppe 8 Band C - zuletzt nach dem ETV 2007 - eingruppiert.

Herr K., der im Rahmen eines bis 31. Mai 2012 befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt wurde, bewarb sich auf eine Ausschreibung der Arbeitgeberin vom März 2012 (vgl. I/102 f.) auf eine Tätigkeit als "Spezialist B Adaptionsdaten", die in dieser Ausschreibung mit Vergütungsgruppe 7 Band C angegeben war. Dabei handelte es sich der Sache nach um die Stelle, die er bereits einnahm. Die Arbeitgeberin bat den in der Niederlassung K. bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 23. April 2012 (vgl. I/104 f.) um Zustimmung zur Einstellung von Herrn K. befristet für die Dauer vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013, wobei eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 Band C vorgesehen sei. In einem später nachgereichten Schreiben vom 27. April 2012 wurde im Hinblick auf die Besitzstandswahrungsvereinbarung die Vergütungsgruppe 8 Band C als zutreffende Eingruppierung von Herrn K. angegeben. Der Betriebsrat lehnte eine Zustimmung zur Einstellung von Herrn K. unter Bezugnahme auf die Bewerbung eines anderen Arbeitnehmers mit Schreiben vom 26. April 2012 (vgl. I/106) zunächst ab, stimmte ihr nach Rücknahme der Bewerbung des anderen Arbeitnehmers mit Schreiben vom 3. Mai 2012 letztlich doch zu. An der Tätigkeit von Herrn K., der durchgehend dieselben Arbeiten ausführte, änderte sich nichts. Im selben Schreiben des Betriebsrates, in welchem er die Zustimmung zur Einstellung von Herrn K. erteilte, verweigerte er aber die Zustimmung zu der im Schreiben der Arbeitgeberin vom 27. April 2012 vorgesehenen Eingruppierung (nach Vergütungsgruppe 8 Band C), da vielmehr die Vergütungsgruppe 9 Band C maßgeblich sei.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass es bei der Eingruppierung von Herrn K. ab 1. Juni 2012 in Vergütungsgruppe 8 Band C bleibe, da er die gleichen Aufgaben wie zuvor ausübe. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 teilte der Betriebsrat erneut mit, dieser Eingruppierung nicht zuzustimmen. Darauf leitete die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (4 BV 6/12) ein. Das Arbeitsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass sich das Zustimmungsersetzungsverfahren durch Einführung des neuen ETV 2011 erledigt habe. Arbeitgeberin und Betriebsrat erklärten dieses Beschlussverfahren daraufhin für erledigt, worauf es eingestellt wurde.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des ETV 2011 beantragte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. August 2012 (vgl. I/3) die Zustimmung des Betriebsrates zu einer rückwirkend ab 1. Oktober 2011 unveränderten Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in die Vergütungsgruppe 8 Band C Stufe 3. In dem Schreiben heißt es:

"Umsetzung ETV 2011 - Eingruppierung zum 01.10.2011 / 01.06.2012...

wir beabsichtigen im Zusammenhang mit der Umsetzung des ETV 2011, Herrn R. K. rückwirkend zum 01.10.2011 unverändert in die Vergütungsgruppe 8 Band C Stufe 3 (zzgl. Funktionszulage) einzugruppieren.

Durch die Weiterbeschäftigung von Herrn K. als Soldat im Ruhestand ab dem 01.06.2012 ändert sich diese Eingruppierung ebenfalls nicht.

Wir bitten um Ihre Zustimmung.

Im Hinblick auf den Einführungstarifvertrag zum ETV erfolgt die Vorlage rein vorsorglich, da bei Herrn K. keine Umgruppierung vorliegt."

Mit Schreiben vom 8. August 2012 (I/4) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu dieser Eingruppierung. Er hält eine Eingruppierung des Arbeitnehmers K. nach Vergütungsgruppe 9 Band C Stufe 2 des ETV 2011 für zutreffend.

Mit ihrem am 13. August 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 16. August 2012 zugestellten Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Arbeitnehmer K. erfülle nur die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 aufgrund einer Besitzstandswahrung. Eigentlich sei die Vergütungsgruppe 7 Band C entsprechend einer Standardstellenbeschreibung "Spezialist B Adaptionsdaten" (vgl. I/122 f.) die zutreffende Eingruppierung, jedenfalls nicht die Vergütungsgruppe 9 Band C, wie der Betriebsrat meine. Es bestehe bereits keine Beteiligungsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat, da sich an der bisherigen Eingruppierung von Herrn K. nichts ändere. Nach Art. 3 § 1 Abs. 4 des ETV-EinfTV 2011 bleibe es bei der bisherigen Zuordnung zur Vergütungsgruppe, soweit nicht besondere Überleitungsregeln bestünden, die im Fall von Herrn K. aber nicht vorlägen. Allein die Erfüllung der Anforderungen an die Berufserfahrung rechtfertige nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 Band C. Der ETV 2011 unterscheide zwischen der Eingruppierung als Zuordnung einer Stelle zu einer Vergütungsgruppe und der Festlegung von Eignungskriterien für Bewerber auf eine Stelle. Die Berufserfahrung habe nur Bedeutung als Eignungskriterium, nicht aber für die Eingruppierung. Die von Herrn K. ausgeübte Tätigkeit und seine Verantwortung erfüllten nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 9 Band C. Entgegen der Darstellung des Betriebsrates erstelle Herr K. keine Anleitung für die operative FS-Technik, sondern nehme diesbezüglich nur per E-Mail Kontakt mit der Technik auf und bitte um die Einstellung bestimmter Inhalte. Herr K. nehme im Auftrag seines Vorgesetzten, des Chief of Section (COS) S., an ATCISS-Nutzerkonferenzen teil und hole neue Informationen ein. Wie jeder andere Mitarbeiter könne Herr K. Anpassungsbedarf melden. Die Entscheidung, welcher Anpassungsbedarf bestehe, treffe aber Herr S. als Vorgesetzter. Diesen berate Herr K. bei der Umsetzung. Herr K. filtere teilweise wichtige und unwichtige Informationen, wobei dies aber zum Teil auch von anderen Stellen erledigt werde. Er erstelle die benötigten Testverfahren und prüfe diese selbst. Allerdings trage Herr S. als Vorgesetzter die Verantwortung, da nur er die Sachen freigebe. Gleiches gelte für die Freigabe des neuesten Standes zur betrieblichen Nutzung. Verfahrensplanung gehöre nicht zu den Aufgaben von Herrn K.. Es treffe nicht zu, dass Herr K. als einziger in der Lage sei, ATCISS in Betrieb zu halten und über Anpassungsbedarf zu entscheiden, wie man schon an Fällen seiner urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit sehe. Zwar habe Herr K. zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten geschaffen, was aber mit den Eingruppierungsmerkmalen der Vergütungsgruppe 9 Band C nichts zu tun habe.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt:

Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R. K. als Spezialist Adaptionsdaten ab 01.10.2011 in die Vergütungsgruppe 8 Band C Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2011 wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, der Antrag der Arbeitgeberin sei unbegründet, da der Arbeitnehmer K. zutreffend in die Vergütungsgruppe 9 Band C des ETV 2011 einzugruppieren sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Arbeitnehmer K. das im ETV angegebene Regelbeispiel einer Tätigkeit in der "Adaptionsdatenverarbeitung nach sechs Berufsjahren im FKD und acht Berufsjahren im Bereich Adaptionsdatenverarbeitung" erfülle. Deshalb komme es auf eine Prüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 9 nicht an, die Herr K. aber auch erfülle. Er übe Tätigkeiten aus, die über die der Vergütungsgruppe 8 hinausgingen und ein besonderes Maß an Verantwortung beinhalteten. Zudem verfüge er über ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen. Er erstelle regelmäßig Anleitungen für die operative FS-Technik, nehme regelmäßig an den ATCISS-Nutzerkonferenzen teil und erstelle vor allen Dingen eigenständig und eigenverantwortlich neue Systemspezifikationen und Änderungsanforderungen zur Behebung von Systemmängeln. Herr K. besitze höhere fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, die es ihm ermöglichten, technische Abläufe nicht nur zu verstehen, sondern aktiv zu verändern. Neben seiner Ausbildung als staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker habe sich Herr K. höhere Kenntnisse und Fertigkeiten in den Programmier- und Datenbanksprachen SQL, LINUX und LUA angeeignet. Außer ihm sei niemand bei der Arbeitgeberin in der Lage, ATCISS in der Systemumgebung in Karlsruhe in Betrieb zu halten. Die herausgehobene Stellung von Herrn K. werde deutlich, wenn man die bei der Arbeitgeberin bestehenden Standardstellenbeschreibungen "Experte A Adaptionsdaten" (bewertet nach Vergütungsgruppe 8 Band C; vgl. I/45 f.) und "Experte B Adaptionsdaten" (bewertet nach Vergütungsgruppe 9 Band C; vgl. I/47 f.) den Tätigkeitsfeldern von Herrn K. gegenüberstelle, insbesondere in Bezug auf die Verantwortlichkeit (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 26. September 2012 Seite 6; I/17). Soweit die paritätische Kommission eine Standardstellenbeschreibung für einen "Spezialist B Adaptionsdaten" (vgl. I/122) mit einer Bewertung nach Vergütungsgruppe 7 Band C festgestellt habe, sei dies tarifvertraglich nicht zulässig.

Das Arbeitsgericht hat nach einer informatorischen Anhörung von Herrn S. und Herrn K. (vgl. Protokoll vom 12. Dezember 2012; I/114 ff.) mit einem am 12. Dezember 2012 verkündeten Beschluss dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Da eine "Einstellung" des Arbeitnehmers K. im Rahmen einer Verlängerung des befristeten Vertrages vorliege, bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Eingruppierung. Der formal ordnungsgemäße Widerspruch des Betriebsrates sei nicht begründet. Die Tätigkeit von Herrn K. erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 9 Band C. Es genüge nicht, dass Herr K. sechs Berufsjahre im FVK und acht Berufsjahre im Bereich Adaptionsdatenverarbeitung aufweise, da nach § 5 Abs. 2 ETV 2011 die Berufserfahrung kein selbständiges Eingruppierungsmerkmal sei. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 9 Band C, wie vom Betriebsrat angenommen, komme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzliche Fachkenntnisse erfordere sowie eine entsprechende Verantwortung beinhalte. Über den Anpassungsbedarf bei Adaptionsdaten müsse der Arbeitnehmer im Wesentlichen selbständig entscheiden. Vorliegend sei Herr K. aber nicht eigenverantwortlich und selbständig befugt, die entsprechenden Entscheidungen durchzuführen. Die in Vergütungsgruppe 9 Band C gegenüber der Vergütungsgruppe 8 Band C vorausgesetzte erweiterte Verantwortung und Selbständigkeit liege bei Herrn K. nicht vor, der bei Herrn S. - dem auch ein Vetorecht zustehe - rückfragen müsse.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Betriebsrat am 7. Februar 2013 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde, die am 19. Februar 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 7. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer K. um ein weiteres Jahr bis 31. Mai 2014 verlängert.

Der Betriebsrat trägt vor, seine Beteiligung sei in Umsetzung des ETV 2011 erfolgt. Er habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, da der Arbeitnehmer K. in Vergütungsgruppe 9 Band C einzugruppieren sei. Dies folge schon daraus, dass Herr K. das dort genannte Regelbeispiel "Adaptionsdatenverarbeitung nach 6 Berufsjahren im FVK und nach 8 Berufsjahren im Bereich Adaptionsdatenverarbeitung" erfülle. Das Arbeitsgericht lege § 5 Abs. 2 ETV 2011 falsch aus. Es liege ein vom Arbeitnehmer K. erfülltes Regelbeispiel vor, welches nicht allein auf die Berufserfahrung abstelle, sondern mit dem Tätigkeitsmerkmal der Adaptionsdatenverarbeitung verknüpft sei. Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen des der Vergütungsgruppe 9 vorangestellten Obersatzes vor. Herr K. übe Tätigkeiten aus, die inhaltlich über die Vergütungsgruppe 8 hinausgingen und ein besonderes Maß an Verantwortung beinhalteten. Zudem verfüge er über ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen. In diesem Zusammenhang wiederholt der Betriebsrat im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Bei der vom Vorgesetzten des Arbeitnehmers K., dem Chief of Section Herrn S., ausgeübten Verantwortung handele es sich nur um eine "formale" Verantwortung, die sich auf die Unterschrift zur Freigabe beschränke. In fachlicher Hinsicht arbeite Herr K. völlig eigenverantwortlich.

Der Betriebsrat beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2012 - 10 BV 11/12 wird abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin trägt vor, bei dem vom Betriebsrat zitierten Passus aus den Bestimmungen zu Vergütungsgruppe 9 Band C aus dem ETV 2011 handele es sich nicht um ein Regelbeispiel für die Erfüllung tarifvertraglicher Eingruppierungstatbestände. Vielmehr würden damit nur die Eignungskriterien für den Bewerber auf eine solche Stelle festgelegt, wie aus § 4 Abs. 3 ETV 2011 folge. Damit habe die Berufserfahrung nur Bedeutung als Eignungs- nicht aber als Eingruppierungskriterium, wie man aus § 5 Abs. 2 ETV 2011 ersehen könne. Diese Auslegung folge auch aus einer tariflichen Auskunft der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF e.V.) mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (vgl. Akten 2. Instanz Bl. 119 f.; II/119 f.), in welcher diese die Auffassung der Arbeitgeberin bestätigt habe, wonach die Berufserfahrung für die Eingruppierung grundsätzlich nicht von Relevanz sei. Herr K. erfülle auch nicht die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 9, da er nicht aus der Vergütungsgruppe 8 herausgehobene Tätigkeiten ausübe. In diesem Zusammenhang wiederholt die Arbeitgeberin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die wesentlichen Entscheidungen treffe nicht Herr K., sondern dessen Vorgesetzter Herr S. als Chief of Section, welcher die Letztverantwortung trage und die Freigabe veranlasse. Hierbei handele es sich auch nicht lediglich um eine "formale" Verantwortung.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (vgl. II/131 f.) Hinweise erteilt, die anlässlich der Berufungsverhandlung erörtert wurden.

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

2. Die Beschwerde des Betriebsrates ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 ersetzt. Allerdings leitet das Landesarbeitsgericht dies aus einer anderen Begründung ab, als sie vom Arbeitsgericht gegeben wurde.

a) Der ETV 2011 (vgl. I/19-39) hat, soweit für das Verfahren maßgeblich, folgenden Wortlaut:

"§ 2 Begriffsbestimmungen

...(2) Eine Ein- oder Umgruppierung ist jede Zuordnung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einer Vergütungsgruppe...

§ 4 Persönliche Kompetenz und Karriere

(1) Jede zu besetzende Stelle ist von der DFS grundsätzlich auszuschreiben und einer Vergütungsgruppe in einem Band zuzuordnen. ...

(3) Die Vergütungsgruppe definiert zugleich für die Personalauswahl maßgebende Eignungskriterien. Das betrifft die aus der tariflichen Tätigkeitsbeschreibung folgende allgemeine Tätigkeitsanforderung (Fachkompetenz, Führungskompetenz, Verantwortung) ebenso wie die formale Qualifikation (Berechtigung über flugsicherheitsrechtliche Vorgaben hinaus) als auch die in der Vergütungsgruppe vorausgesetzte Berufserfahrung. ...

(4) Erfüllt kein Bewerber im Zeitpunkt der vorgesehenen Tätigkeitsaufnahme die jeweiligen Eignungsanforderungen, so kann die DFS einen dieser Bewerber auswählen, wenn sie sich verpflichtet, im Wege der Nachqualifikation für die spätere Erfüllung der Eignungsmerkmale zu sorgen. ... Zur Eingruppierung in diesem Fall § 5 Abs. 3...

§ 5 Ein- oder Umgruppierung

(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) der nach § 6 höherwertigen ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht jeweils nur vorübergehend (§ 19 des Manteltarifvertrages) ausgeübt werden...

Üben in den Bändern B bis G eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch andere Tätigkeiten aus einer höher bewerteten Stelle aus, verändert sich die Eingruppierung erst, wenn der Anteil der Tätigkeiten aus der höher bewerteten Stelle 20 vom Hundert ihrer Gesamttätigkeit überschreitet...

(2) Berufserfahrung ist kein selbständiges Eingruppierungsmerkmal, es kommt auf die ausgeübte Tätigkeit und Verantwortung an; die Berufserfahrung ist ein Qualifikationselement.

(3) Werden Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 4 unter Nachqualifikationsvorbehalt ausgewählt, so könne diese mit Zustimmung des zuständigen Betriebsrates um bis zu zwei Vergütungsgruppen unter der vorgesehenen Eingruppierung vergütet werden...

§ 6 Vergütungsgruppen

...(3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:...

Gruppe 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, die in der Regel selbständig ausgeführt werden und für die zusätzliche Erfahrungen erforderlich sind oder zusätzliche Qualifikationen, welche im Wege des Studiums oder der beruflichen Fortbildung oder durch qualifizierte DFS-spezifische Ausbildung erworben werden, z.B.:...

Gruppe 7

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 6 wahrnehmen, die ein darüber hinausgehendes Maß an Erfahrung oder Selbständigkeit erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z.B.:...

Gruppe 8

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten wahrnehmen, welche ein hohes Maß an Selbständigkeit und Verantwortung beinhalten oder wesentlich erweiterte und vertiefte Fachkenntnisse erfordern, z.B.:...

Band C...

Adaptionsdatenverarbeitung nach sechs Berufsjahren im FVK...

Gruppe 9

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 8 wahrnehmen, welche ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z.B.:...

Band C

...Adaptionsdatenverarbeitung nach sechs Berufsjahren im FVK und nach acht Berufsjahren im Bereich Adaptionsdatenverarbeitung..."

b) Der ETV-EinfTV 2011 vom 18. Juni 2012 hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

Artikel 3Überleitungsbestimmungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011

§ 1Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag 2007 vom 25. April 2007, zuletzt geändert durch § 10 des Vergütungstarifvertrages Nr. 5 vom 13. Januar 2011 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 einer Vergütungsgruppe nach § 6 des neuen Eingruppierungstarifvertrages zugeordnet.

(2) Im Zuge der Überleitung bildet die DFS die nachfolgend festgelegten Zuordnungen als neue Eingruppierung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Systemen ihrer Personaldatenverwaltung ab. Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der DFS am 1. Oktober 2011 zugeordnet ist.

(3) Die Zuordnung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Personaldatenverwaltung jeweils für die am 1. Oktober 2011 ausgeübte Tätigkeit und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011.

(4) Der neue Eingruppierungstarifvertrag wurde in weiten Teilen, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale des Bandes A aus Gründen der Transparenz anders gefasst. Soweit in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ein anderes bestimmt ist (besondere Überleitung), bleiben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Vergütungsgruppe zugeordnet, es sei denn, dass sie gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes umgruppiert werden (Absatz 5).

(5) Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 6 Abs. 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2011 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen..."

c) Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in Vergütungsgruppe 8 Band C ETV 2011 war nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie vorliegend - unter anderem vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen (vgl. hierzu BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - juris; BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - BAGE 136, 200 ff. = NZA 2011, 531 ff.). Das "Mitbestimmungsrecht" besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (vgl. für die st. Rspr. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 139; BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7). Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen. Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 31, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 139; BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7).

bb) Mit dem Schreiben vom 6. August 2012 (vgl. I/3) hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine Umgruppierung des Arbeitnehmers K. in den ETV 2011 unterrichtet und dessen Zustimmung dazu erbeten, wobei sie sich einer laienhaften Formulierung bedient hat.

Die Überschrift des Schreibens "Umsetzung ETV 2011", welche auch im Einleitungssatz wieder aufgegriffen wird zeigt aber, was die Arbeitgeberin beabsichtigt, nämlich die Überleitung des Arbeitnehmers K. nach den Bestimmungen des ETV-EinfTV 2011, auf welchen im letzten Satz Bezug genommen wird, in den ETV 2011. Dabei sind allerdings die verwendeten Formulierungen "... unverändert ... einzugruppieren ..." und "... keine Umgruppierung ..." unscharf und laienhaft formuliert. In Bezug auf den Arbeitnehmer K. liegt offenkundig kein Fall einer Eingruppierung im Sinne einer "erstmalige Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung" vor, da er bereits seit vielen Jahren in eine solche eingruppiert ist. Es handelt sich vielmehr um eine Umgruppierung im Sinne einer "Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers". Dies hat die Arbeitgeberin noch ausreichend klar zum Ausdruck gebracht. Mit dem Hinweis auf den ETV-EinfTV 2011 und der Aussage, dass bei Herrn K. keine "Umgruppierung" erfolge, meinte sie offenkundig den Umstand, dass sich an der bestehenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe 8 Band C nichts ändere. Diese als "unveränderte Eingruppierung" bezeichnete "Umsetzung des ETV 2011" ist rechtlich eine Umgruppierung, da sich mit der Einführung des ETV 2011 gegenüber dem ETV 2007 jedenfalls in Teilbereichen das Vergütungsschema geändert hat.

cc) Anders als die Arbeitgeberin andeutet, handelt es sich auch bei der Überleitung von Arbeitnehmern vom Entgeltsystem des ETV 2007 in das Entgeltsystem des ETV 2011 als einem Akt der Rechtsanwendung nach dem ETV-EinfTV 2011 um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt (vgl. zum ähnlichen Fall der Überleitung vom BAT in den TVöD: BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - BAGE 130,286 ff. = NZA 2009, 1286). Auch wenn nach dem ETV-EinfTV 2011 die Überleitung der Arbeitnehmer vom ETV 2007 in den ETV 2011 im Wesentlichen schematisch abläuft, besteht noch ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates. Maßgeblich für die Überleitung ist dabei insbesondere die Frage, welcher Vergütungsgruppe des ETV 2007 der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der Arbeitgeberin am 1. Oktober 2011 zugeordnet war (Artikel 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 ETV-EinfTV 2011) und ob ein Fall der "Besonderen Überleitung" (Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 ETV-EinfTV 2011) im Sinne der §§ 2 bis 10 des Artikel 3 ETV-EinfTV 2011 vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitgeberin nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz und Abs. 5 ETV-EinfTV 2011 zu einer von diesem Tarifvertrag losgelösten Umgruppierung berechtigt bleibt, aber nicht verpflichtet ist (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 57, BAGE 130,286 ff. = NZA 2009, 1286). Von einer solchen, vom ETV-EinfTV losgelösten Umgruppierung des Arbeitnehmers K. hat die Arbeitgeberin im Übrigen abgesehen, wie sich ihrem Schreiben vom 6. August 2012 (vgl. I/3) in hinreichender Klarheit entnehmen lässt.

dd) In Bezug auf die nach Art. 3 § 1 ETV-EinfTV erfolgende Umgruppierung des Arbeitnehmers K. vom ETV 2007 in den ETV 2011 hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Die Mitteilung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer K. von der bisherigen Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2007 unverändert in die Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 einzugruppieren verstößt nicht gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, sondern entspricht vielmehr der Regelung in Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 ETV-EinfTV 2011. Danach bleiben grundsätzlich alle Mitarbeiter der bisherigen Vergütungsgruppe zugeordnet. Herr K. war zum Stichtag des 1. Oktober 2011 (vgl. Artikel 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 ETV-EinfTV) in den Systemen der Personaldatenverwaltung der Arbeitgeberin der Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2007 zugeordnet. Damit ist er im Rahmen der Überleitung grundsätzlich auch der Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 zuzuordnen. Es liegt kein Fall einer "Besonderen Überleitung" nach den §§ 2 bis 10 des Artikel 3 § 1 ETV-EinfTV 2011 vor. In diesen Regelungen werden bestimmte Arbeitnehmer im ETV 2011 anderen Vergütungsgruppen als nach dem ETV 2007 zugeordnet. Der Arbeitnehmer K. ist hiervon aber nicht betroffen.

ee) Die Arbeitgeberin hat auch keine von der Überleitung nach dem ETV-EinfTV 2011 abweichende Zuordnung des Arbeitnehmers K. nach § 6 Abs. 3 ETV 2011 im Sinne von Artikel 3 § 1 Abs. 5 ETV-EinfTV 2011 vorgenommen.

(1) Die Arbeitgeberin hat im Schreiben vom 6. August 2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass lediglich im Zusammenhang mit der Umsetzung des ETV 2011 nach dem ETV-EinfTV 2011 eine unveränderte Eingruppierung des Arbeitnehmers K. mitgeteilt wird.

(2) Es liegt keine "Eingruppierung" des Arbeitnehmers K. ab 1. Juni 2012 im Zusammenhang mit der erneuten, lückenlosen Befristung seines Arbeitsverhältnisses bei unveränderter Tätigkeit vor. In diesem Zusammenhang besteht daher auch kein Mitwirkungsrecht und kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin weist in ihrem Schreiben vom 6. August 2012 (I/3) selbst darauf hin, dass sich durch die Weiterbeschäftigung von Herrn K. ab 1. Juni 2012 an seiner Eingruppierung nichts ändere. Damit bestätigt sie noch einmal ausdrücklich, dass das Schreiben nur einer Mitteilung der rechtlichen Umgruppierung von Herrn K. in den ETV 2011 dient - welche im Ergebnis keine Auswirkungen hat, da sich nichts ändert - und keine neue Eingruppierung von Herrn K. im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung ab 1. Juni 2012 erfolgt. Zu Letzterem war die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet.

(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = NZA 1998, 319 f.; vgl. auch Fitting u.a., BetrVG, 26. Auflage 2012, § 99 Rn. 82; Wlotzke, Preis, Kreft, BetrVG, 4. Auflage 2009, § 99 Rn. 22; ErfK-Kania, 13. Auflage 2013, § 99 BetrVG Rn. 11) gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:

Eine Neueinstellung, die im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG auch in der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages liegen kann, ist als solche nicht automatisch mit einer Eingruppierung verbunden. Da die Eingruppierung von der Tätigkeit abhängt, erfordert eine Einstellung nur dann zugleich eine Eingruppierung, wenn mit ihr auch eine neue Tätigkeit aufgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass in § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung im Fall der Einstellung vorgeschrieben ist. Die Vorschrift trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass Einstellungen regelmäßig mit der Neuaufnahme einer Tätigkeit verbunden sind. Ist das aber, wie bei der vorliegenden Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit, ausnahmsweise nicht der Fall, so fehlt einem entsprechenden Beurteilungsverfahren die Grundlage. Hinsichtlich der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, unterscheidet sich die Lage nicht von derjenigen während eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, soweit der lückenlose Abschluss eines neuen Vertrages im Anschluss an einen befristeten Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 65, 329, 334 = AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 2 a bb der Gründe) als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Hieraus kann nicht geschlossen werden, § 99 BetrVG gebiete auch ein neues Eingruppierungsverfahren. Die mit den beiden Beteiligungsrechten verfolgten Zwecke stimmen nicht überein. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen schützt in erster Linie die Belange der übrigen Belegschaft. Ein Widerspruch wird meist nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 BetrVG aufgeführten Gründe gestützt werden können. Die Verlängerung der Beschäftigung kann die Belegschaftsinteressen in mannigfacher Weise beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Position der übrigen Arbeitnehmer kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob ein freigewordener oder neu geschaffener Arbeitsplatz befristet oder auf Dauer mit einem Betriebsangehörigen oder einem Betriebsfremden besetzt wird. Die angeführten, auf die Belegschaftsinteressen bezogenen Widerspruchsgründe können dagegen bei Eingruppierungen keine Rolle spielen. Das insoweit bestehende Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats dient der Rechtskontrolle, eine Zustimmungsverweigerung kommt nur wegen Rechtsverstoßes (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) in Betracht. Für die Beurteilung, ob eine Eingruppierung tarifgemäß ist oder nicht, kann es auf die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ankommen.

(bb) Anlass für eine Ein- oder Umgruppierung (zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der Unterscheidung beider Begriffe vgl. BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = NZA 1998, 319 f.) kann eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, eine Änderung des Entgeltschemas oder auch eine veränderte Einschätzung der Rechtslage durch den Arbeitgeber (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, Rn. 25, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Keiner dieser Fälle liegt hier in Bezug auf den Arbeitnehmer K. im Zusammenhang mit der Fortsetzung seiner Beschäftigung ab 1. Juni 2012 vor. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers K. hat sich im Vergleich zu der Zeit vor dem 1. Juni 2012 nicht geändert. Er übt vielmehr schon seit vielen Jahren dieselbe Tätigkeit aus. Das Entgeltschema hat sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Beschäftigung des Arbeitnehmers K. ab 1. Juni 2012 nicht geändert. Vielmehr steht die Änderung des Entgeltschemas im Zusammenhang mit dem ETV-EinfTV 2011 vom 18. Juni 2012, in Kraft mit Wirkung ab 1. Oktober 2011. Zu der in diesem Zusammenhang erfolgenden Umgruppierung und dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates ist bereits alles unter II. 2. c) aa) bis dd) ausgeführt worden. Schließlich hat sich auch nicht die Einschätzung der Rechtslage durch die Arbeitgeberin geändert. Im Schreiben vom 6. August 2012 (I/3) stellt sie vielmehr ausdrücklich fest, dass - auch unter Berücksichtigung des ETV-EinfTV 2011 - die Eingruppierung des Arbeitnehmers K. unverändert bleibe und auch dessen Weiterbeschäftigung nichts an der Eingruppierung ändere. Damit gibt sie klar zu erkennen, dass sie gerade nicht von einer geänderten Einschätzung der Rechtslage ausgeht. Daher spielt es vorliegend keine Rolle, dass Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz und Abs. 5 ETV-EinfTV 2011 die Möglichkeit abweichender Eingruppierungen (Umgruppierungen) auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitnehmer vom ETV 2007 in den ETV 2011 vorsieht. Die Arbeitgeberin hat von dieser Möglichkeit bezüglich des Arbeitnehmers K. ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie es bei der Umgruppierung im Rahmen der Überleitung belassen, ohne noch einmal die Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale zu prüfen. Hierzu bestand auch keine Verpflichtung. Der ETV-EinfTV 2011 sieht nur die Möglichkeit anderweitiger Umgruppierung vor, nicht aber eine Verpflichtung dazu. Es liegt auch fern anzunehmen, die Tarifvertragsparteien hätten gewollt, dass bei der Überleitung sämtlicher Arbeitnehmer aus einem alten Eingruppierungstarifvertrag (ETV 2007) in einen neuen Eingruppierungstarifvertrag (ETV 2011) bei allen Arbeitnehmern inhaltlich neue Eingruppierungsentscheidungen losgelöst vom ETV-EinfTV 2011 zu treffen seien. Angesichts des erkennbar großen Umfangs der von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer haben sie sich vielmehr für eine grundsätzlich schematische Regelung entschieden.

3. Nach dem vorstehend Ausgeführten liegt in Bezug auf den Arbeitnehmer K. keine Eingruppierung bei Neueinstellung vor. Daher hat der Betriebsrat in diesem Zusammenhang kein Mitbeurteilungs- und auch kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Auf die Frage der zutreffenden tarifvertraglichen Eingruppierung des Arbeitnehmers K. nach § 6 Abs. 3 ETV 2011 kam es daher nicht an. Vielmehr liegt rechtlich eine Umgruppierung des Arbeitnehmers K. durch den ETV-EinfTV vom ETV 2007 in den ETV 2011 im Rahmen einer Überleitung vor. Diese Überleitung, die der Sache nach nichts an der schon bisher in den Systemen der Personaldatenverwaltung der Arbeitgeberin geschehenen Zuordnung zur Vergütungsgruppe 8 Band C geändert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern tarifvertragskonform geschehen. Dem Betriebsrat steht demnach auch hier kein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Zwar wäre demnach nach einer strengen Wortlautfassung nicht die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung, sondern zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K. von Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2007 in Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 zu ersetzen. Die Kammer hielt eine Abänderung des erstinstanzlichen Tenors aber nicht für angezeigt, da es grundsätzlich für den Beurteilungsakt ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung handelt (vgl. BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = NZA 1998, 319 f.).

III.

Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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