BGH, Beschluss vom 11.02.2000 - 3 StR 503/99
Fundstelle
openJur 2010, 7264
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm eine Ende Juli 1997 begangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten Z. zur Last lag, von deren Begehung die Strafkammer nicht überzeugt war. Nach der Anklage soll das Delikt als selbständige Straftat in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfreispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, daß die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten räuberischen Erpressung, der Förderung der Prostitution, der gefährlichen Körperverletzung und den Waffendelikten ist rechtsfehlerhaft. Der Waffenbesitz, von dem die Kammer zu Gunsten des Angeklagten während des gesamten Anklagezeitraums ausgeht, kann die anderen selbständigen Straftaten schon deshalb nicht zur Tateinheit verklammern, weil er seinerseits weder mit der versuchten räuberischen Erpressung noch der Förderung der Prostitution oder der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit steht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7). Die Tatbestände dieser Delikte überschneiden sich nach den Urteilsfeststellungen nicht mit dem Waffenbesitz, da dieser für deren Ausführung ohne Bedeutung war. Somit fehlt es an der für die Annahme von Tateinheit erforderlichen Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3); eine zeitliche Überschneidung ist dafür nicht ausreichend (BGH MDR 1992, 17; Rissing-van Saan aaO). Auf die Frage, ob der Waffenbesitz hier überhaupt die Kraft zur Verklammerung haben kann (vgl. BGHSt 31, 29 ff.), kommt es daher nicht an.

Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht.