Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin in den Streitjahren erhaltenen Zahlungen für die Vermittlung von Arbeitslosen, die sie auf Grund von Vermittlungsgutscheinen im Sinne des § 421 g des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt erhalten hat, der Umsatzsteuer unterliegende Entgelte sind.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist ihrem Internetauftritt zufolge zertifizierte Partnerin der Job ... Gesellschaft, die durch Personalberater, Kommunikationsberater etc. unter der Firmierung „...“ eine einheitliche Dienstleistung anbietet, bei der die Partner im Außenverhältnis selbständig und auf eigene Rechnung tätig werden. Aufgabe der streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin ist es, Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt durch Vermittlung eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder zu integrieren, die zuvor länger als drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos registriert waren. In dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vermittlungsvertrag hatten sie zu bestätigen, dass sie seit mehr als drei Monaten arbeitslos gemeldet waren (vgl. § 4 Nr. 1 des Vermittlungsvertrages). Für die angestrebte Vermittlung erstellt die Klägerin ein Profil von den beruflichen Fähigkeiten des Bewerbers, führt ein individuelles Bewerbungstraining durch, optimiert die Bewerbungsunterlagen und bereitet ihn auf ein eventuelles Vorstellungsgespräch vor. Die Klägerin hat mit ihren Kunden einen Arbeitsvermittlungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem geregelt ist, dass der Arbeitslose der Klägerin im Fall der erfolgreichen Vermittlung eine von dem Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vermittlungsbestätigung zurückzugeben hat. Der Arbeitssuchende wird darauf hingewiesen, dass er bei einem Erfolg der Vermittlungsbemühungen den Vermittlungsgutschein abzugeben hat, weil andernfalls die Provision nicht von der Agentur für Arbeit gezahlt wird und somit von ihm zu begleichen ist (vgl. Ablichtung eines Vermittlungsvertrages in der Anlage zur Einspruchsentscheidung). Bis zur Vorlage des Vermittlungsgutscheines und dessen Einlösung ist die Vermittlungsprovision gestundet. Mit dem der Klägerin von den Arbeitslosen vorgelegten Vermittlungsgutschein beantragte die Klägerin auf einem von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Vordruck die direkte Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision, die der in § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III gesetzlich vorgesehenen entspricht, bei der Agentur für Arbeit. Die Klägerin hat die Vermittlungsentgelte, die ihr ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt worden sind, als umsatzsteuerfreie Leistungen behandelt.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 hat das FA diese Handhabung beanstandet und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Entgelte nach Ermittlung der entsprechenden Nettobeträge erhöht und die in dem Zusammenhang angefallenen Vorsteuerbeträge geschätzt. Diese Prüfungsfeststellung führte zu einer Umsatzsteuernachforderung von ... Euro für das Jahr 2004 (... Euro mehr Umsatzsteuer abzüglich ... Euro mehr Vorsteuer), von ... Euro für das Jahr 2005 (... Euro mehr Umsatzsteuer abzüglich ... Euro mehr Vorsteuer) und ... Euro für das Jahr 2006 (... Euro mehr Umsatzsteuer abzüglich ... Euro mehr Vorsteuer). Unter dem 10. Oktober 2008 änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend den Prüfungsfeststellungen, die auch andere, soweit erkennbar, zwischen den Beteiligten unstreitige Punkte umfasst haben.
Gegen diese Umsatzsteuerbescheide hat die Klägerin fristgemäß Einsprüche eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsbehelfe richteten sich gegen die Erfassung der Besteuerungsgrundlagen, die die Arbeitsvermittlung betreffen. Auf eine Darstellung der Einspruchsbegründung wird an dieser Stelle verzichtet, da sie zumindest im Wesentlichen denen der Klagebegründung entspricht. Mit der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011 hat das FA die Rechtsbehelfe der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei nicht streitig, dass die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin unter keine Steuerbefreiungsvorschrift des nationalen Rechts falle. Aber auch die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - vormals Art. 13 A Buchstabe g 6. RLEWG – seien nicht erfüllt. Diese Vorschrift befreie die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von anderen von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung genüge es somit, dass zwei Voraussetzungen erfüllt seien:
a) es müsse sich um Leistungen handeln, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien, undb) diese Leistungen müssten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien, erbracht worden sein.Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe zwar wie der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung vertreten, dass aus dem Umstand, dass die Kostenübernahme für aktive Arbeitsförderung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger indizieren könne, dass eine Einrichtung mit sozialem Charakter vorliege. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall sei die Steuerpflichtige jedoch auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Arbeitsamt verpflichtet gewesen, nachstehende Leistungen an Arbeitssuchende zu erbringen, die pauschal vergütet worden seien:
- aktive Unterstützung bei der Stellensuche,- Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen,- Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen,- Kontrolle der Einhaltung der Meldepflicht,- Schulungen über gesetzliche Neuregelungen des SGB III,- Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme, wie zum Beispiel Sprechen, Aussehen, Auftreten, Bewerbung per Telefon.Für eine erfolgreiche Vermittlung habe das Arbeitsamt in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall eine gesonderte Vergütung geschuldet. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe diese Leistungen dem Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit zugeordnet.
Die Klägerin erbringe zumindest einen Teil dieser Leistungen auf vertraglicher Grundlage mit den Arbeitssuchenden. Der Gesetzgeber stufe die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers jedoch erkennbar anders ein und habe in § 296 Abs. 3 SGB III geregelt, dass die Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer enthalte. Deshalb könne aus der ab 2005 geltenden Fassung des § 421 g SGB III auch nicht geschlossen werden, dass zuvor die betreffenden Leistungen von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Private Arbeitsvermittler seien keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts und zumindest bisher vom Gesetzgeber nicht als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH könne sich der soziale Charakter einer Einrichtung auch daraus ergeben, dass zumindest ein großer Teil der Kosten der sozialen Sicherheit von der öffentlichen Hand übernommen würden. Voraussetzung sei dafür jedoch, dass die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu den entsprechenden Einrichtungen unterhielten, für die die Leistungen zu erbringen seien. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 08. November 2007 (Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2008, 634) unter anderem wörtlich ausgeführt; „Die Anerkennung des Mitgliedstaates als eine „Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung“ setzt zumindest eine unmittelbare vertragliche - Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende - Beziehung zwischen diesem bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmen voraus.“ Das für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter erforderliche Merkmal der „Unmittelbarkeit der vertraglichen Beziehungen“ sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Agentur für Arbeit habe lediglich die Auszahlung der Vermittlungsprovision bei erfolgreicher Vermittlung eines Arbeitssuchenden übernommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin seien gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG; jetzt Art. 132 Abs. 1 lit. g MWStSystRL), nach der die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen von der Steuerpflicht befreien, von der Umsatzsteuer befreit. Die in Art. 13 der Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen stellten eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrecht dar und erforderten eine gemeinschaftsrechtliche Definition, dies gelte auch für die Bedingungen, von denen die Gewährung der Befreiungen abhängig gemacht würden, insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft des Wirtschaftteilnehmers beträfen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringe. Die beiden Voraussetzungen für die hier streitigen Leistungen seien in der Einspruchsentscheidung zutreffend dargestellt worden. Die Leistungen der Klägerin, Ausbildungs- und Arbeitssuchende aktiv bei ihrer Arbeitssuche zu unterstützen, seien eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Sozialfürsorge stehe als zusammenfassender Begriff für soziale Sicherheit und Armenfürsorge im Gemeinwesen, wobei die soziale Sicherheit die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Einzelnen beinhalte, d. h., Abhängigkeit von Sozialleistungen solle durch eine aktive Arbeitsmarktpolitik im Rahmen sozialpolitischer Zielsetzungen nach Möglichkeit vermieden werden. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits ausgeführt habe, sei Ziel der Steuerbefreiungsvorschrift, bestimmte Leistungen auf dem sozialen Sektor von der Steuerpflicht auszunehmen, um die eingesparten Mittel den Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen müsse, zugänglich machen zu können.
Die Klägerin habe die Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen bei deren Arbeitssuche im Auftrag bzw. mit der Berechtigung einer gesetzlichen Legitimation (Vermittlungsgutscheine) für einen Träger von Sozialleistungen und damit Leistungen erbracht, die unter das SGB III fielen. Die Agenturen für Arbeit erbrächten zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Leistungen der Arbeitsförderung. Zur Unterstützung dieses Zwecks könne der zuständige Träger der Sozialleistungen private Dritte für die Vermittlung von Arbeitssuchenden einschalten. Bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen handele es sich um Sozialleistungen, die dazu dienten, Arbeitslosen Zugang zu einer eigenen Erwerbstätigkeit zu vermitteln. Die Personengruppe, die nach Einschätzung der Agentur für Arbeit der Förderung zur Arbeitssuche bedürfe, habe nur dann eine Chance auf dem Arbeitsmarkt, wenn ihnen beim Erstellen der Bewerbungsunterlagen, bei der Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen etc. professionell geholfen werde. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Leistungen somit im sozialen Sektor des SGB Teil I (SGB I) erbracht, die dem Gemeinwohl dienten, weil sie der Arbeitsaufnahme durch Mitbürger gedient hätten, die zuvor auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen seien und damit dazu beigetragen, deren wirtschaftliche und soziale Notlage abzuhelfen. Die Steuerbefreiung für Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, die dem Gemeinwohl dienten, und die in der erfolgreichen Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses lägen, sei geboten.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g 6. RLEWG sei es erforderlich, dass die betreffenden Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen mit sozialem Charakter oder mit anerkannter vergleichbarer Zielrichtung erbracht würden, wobei der Begriff „Einrichtung“ auch private Einrichtungen, zu denen auch natürliche Personen (vgl. EuGH C-216/97) mit Gewinnerzielungsabsicht zählten, erfasse (EuGH C-498/03). Die Vorschrift räume den Mitgliedsstaaten zwar ein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen, der EuGH habe jedoch in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen C-141/00 darauf hingewiesen, dass spezifische Anhaltspunkte dafür hinreichend seien, dass – wenn eine Einrichtung in irgendeiner Weise als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen sein könnte – die nationalen Gerichte zu prüfen hätten, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien. Es komme somit weder darauf an, ob es sich bei dem Leistungserbringer um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handele, noch darauf, ob der Gesetzgeber die private Vermittlung von Arbeitslosen als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt habe. Die entscheidungserheblichen Fragen seien somit im vorliegenden Rechtsstreit von dem Finanzgericht zu entscheiden. Bei der Würdigung sei auch zu berücksichtigen, dass die Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund eines unmittelbaren öffentlichen Zahlungsanspruchs gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III gezahlt werde. Die Klägerin stehe zwar nicht, worauf das FA abgestellt habe, in einer privatrechtlichen, jedoch in einer im öffentlichen Recht geregelten Rechtsbeziehung zur Bundesagentur für Arbeit. Entgegen der Rechtsansicht des FA sei das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und einem Sozialhilfeträger nicht das entscheidende, sondern nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH nur eines der bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu berücksichtigende Kriterium, ob der Leistende eine Leistung mit sozialem Charakter erbracht habe. Da der Gesetzgeber das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit im SGB III geregelt habe, hätte es keines privatrechtlichen Vertrages zwischen ihnen bedurft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht von der ihm zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, das Rechtsverhältnis privatrechtlich zu regeln, spreche dafür, dass es sich somit nicht um das ausschlaggebende Kriterium handele. Diese Rechtsauffassung werde auch von dem vom FA zitiertem Urteil des BFH vom 18. August 2005 zum Aktenzeichen V R 71/03 gestützt, in dem ausgeführt worden sei:
„Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann. Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 204, 849 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängenden Leistungen – wie im Streitfall – auszugehen. (3) Das FG hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Jugendamt die Leistungen und die Kosten mit dem Jugendamt, dem für Kosten der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Leistungsträger für die betreffende Sozialleistung (§ 12 und 27 SGB I), abgerechnet hat. Das genügt.“Das FA lehne die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung ab, der Leistungsbeziehung zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit habe kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zu Grunde gelegen, da das Verhältnis bereits öffentlich-rechtlich geregelt sei. Die Zahlungen an die Klägerin seien nach der Systematik des SGB III als Leistungen an den Träger gemäß § 21 des Gesetzes anzusehen, wonach Träger auch natürliche Personen seien, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführten. Die Auszahlung an die Klägerin sei ein Verwaltungsakt, so dass bei Streitigkeiten der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei. Nach Auffassung der Klägerin vertrete der BFH die Auffassung, dass die Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit sozialem Charakter unter anderem aus der Übernahme der Kosten für die Leistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger abgeleitet werden könne; maßgeblich sei, dass es sich der Art nach um Leistungen handele, für die die Bundesagentur für Arbeit die der Klägerin zustehende Vergütung zahle. Die Klägerin sei in den Streitjahren auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit tätig geworden und habe ihre Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abgerechnet, die ihr die Vergütung für jeden Einzelfall ausgezahlt habe. Da die Zahlung durch einen öffentlichrechtlichen Träger erfolgt sei, seien die abgerechneten Leistungen mit denen im SGB III geregelten eng verbunden, in dem auch ihr Entgeltsanspruch geregelt sei. In engen Zusammenhang mit der Vermittlung der Arbeitslosen stünden auch die Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Schreibdefiziten sowie die kommunikationspädagogische Begleitung, die zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig gewesen seien. Der Tätigkeit der Klägerin komme ein sozialer Charakter in Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der RLEWG zu. Der Umstand, dass die Richtlinienbestimmung in Deutschland nicht in das nationale Umsatzsteuergesetz umgesetzt worden sei, könne nicht zu Nachteilen für die Klägerin führen.
Das Urteil des Senats vom 29. August 2012 zum Aktenzeichen 4 K 172/11, in dem das Gericht die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers als nicht von der Umsatzsteuer befreit angesehen habe, überzeuge demgegenüber nicht. Das zur Begründung herangezogene Urteil des BFH vom 12. Mai 2009 zum Aktenzeichen V R 35/07 betreffe einen anderen Fall und eine andere Steuerbefreiungsvorschrift. Zudem habe der BFH in der Entscheidung ausgeführt:
„Der Kläger könne sich auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i ... berufen, denn bei dem Unternehmen des Klägers habe es sich auch nicht um eine mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbare privatrechtliche Einrichtung gehandelt, weil es an der hierfür erforderlichen Anerkennung fehle. Das Vorliegen einer derartigen Einrichtung könne zwar aus der Übernahme der Kosten durch die Jugendämter oder andere staatliche Einrichtungen abgeleitet werden. Diese Voraussetzung (liege) jedoch unstreitig nicht vor und sei vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.“
Dagegen sei im vorliegenden Fall die Zahlung durch eine staatliche Stelle, der Bundesagentur für Arbeit, erfolgt. In dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, dem ein Fall zu Grunde gelegen habe, in dem vergleichbare Leistungen wie von der Klägerin erbracht worden seien, sei die Steuerfreiheit anerkannt worden. Die Finanzverwaltung habe die gegen diese Entscheidung zugelassene Revision zurückgenommen. Nach dem Urteil des BFH vom 01. Dezember 2010 zum Aktenzeichen XI R 46/08 könne sich ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender Verein für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. RLEWG berufen, weil die Pflegekassen einen Teil der Kosten übernommen hätten. Ebenso habe der BFH mit Urteil vom 18. August 2008 zum Aktenzeichen V R 71/03 in einem Fall entscheiden, in dem Legasthenie-Behandlungen zur Eingliederungshilfe erbracht worden seien, die gegenüber dem Träger der Sozialleistung abgerechnet worden seien. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die von anerkannten Pflegediensten gegenüber körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftigen erbracht würden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1Buchst. g 6. RLEWG dar. In seinem Urteil vom 08. November 2008 zum Aktenzeichen V R 2/07 habe der BFH unter anderem ausgeführt:
„Für die Anerkennung eines Unternehmens als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass die Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Leistungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat,“
Das Finanzgericht Köln habe in seinem Urteil vom 10. April 2012 zum Aktenzeichen 4 K 3627/09 zur Frage der vertraglichen Vereinbarungen des Leistenden und dem Träger der Sozialversicherung ausgeführt:
„Die Anerkennung eines Unternehmens als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. Für die Anerkennung kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06).“
In dem Urteil des erkennenden Senats zum Aktenzeichen 4 K 172/11 sei entscheidend darauf abgestellt worden, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und der Bundesagentur für Arbeit nicht bestanden habe, worauf es jedoch nicht maßgeblich ankomme, weil das Kriterium der „vertraglichen Beziehung“ als „conditio sine qua non“ für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht allein maßgeblich sei. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Leistenden und dem Sozialversicherungsträger sei nur eines der Kriterien, die bei der erforderlichen Abwägung aller im Einzelfall maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sei. Da der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit bereits im SGB III ausgestaltet habe, sei der Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages nicht erforderlich gewesen. Die dem Gesetzgeber zur Wahl stehenden Möglichkeiten der Regelung rechtlicher Verhältnisse (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) spreche bereits dagegen, die nicht vorhandene (privat-)vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit als das maßgebliche Kriterium anzusehen. Der EuGH habe in der Entscheidung vom 15. November 2012 zum Aktenzeichen C 174/11 ausgeführt, dass die Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit sozialem Charakter unter anderem aus der Übernahme der Kosten für die Leistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger abgeleitet werden könne, wobei die Mehrwertsteuerbefreiung von gewerblichen Leistungserbringern nicht von einer bestimmten Bedingung, wie zum Beispiel der Kostenübernahme in Höhe von zwei Drittel durch den Träger der Sozialversicherung abhängig gemacht werden dürfe, wenn diese Bedingung nicht als Kriterium für die Anerkennung des sozialen Charakters geeignet sei.
Die Klägerin beantragt, die geänderten Umsatzsteuerbescheide für Streitjahre vom 10. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011 zu ändern und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 um ... Euro, für das Jahr 2005 um ... Euro und für das Jahr 2006 um ... Euro niedriger festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, ob die von der Klägerin angebotenen Leistungen eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherung verbunden seien, würden von den Finanzgerichten in Brandenburg und Schleswig-Holstein unterschiedlich beurteilt. Allen von der Klägerin zitierten Urteilen sei gemein, dass eine Einrichtung mit sozialem Charakter – sofern sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannt worden sei – auch dann vorliege, wenn die/der Steuerpflichtige in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zu einem Träger der Sozialversicherung tätig geworden sei und direkt mit diesem abgerechnet habe. Insoweit handele es sich um einen Hilfstatbestand. An dieser unmittelbaren vertraglichen Verbindung zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit fehle es im vorliegenden Fall, da die Klägerin lediglich berechtigt gewesen sei, mit der Agentur direkt abzurechnen. Als Vergleich lasse sich das Verhältnis Patient, Arzt und gesetzliche Krankenkasse heranziehen. Auch hier komme das Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt zustande, der sein Honorar nach einer Pauschale von der Krankenversicherung erhalte. Die These der Klägerin, das Kriterium der vertraglichen Beziehung zwischen dem Leistenden und einem Sozialversicherungsträger sei nur eines von mehreren Merkmalen für die Anerkennung einer Einrichtung als solche mit sozialem Charakter, lasse sich aus der bisher zu diesem Komplex ergangenen Rechtsprechung nicht herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Steuerakten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 vom 10. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat die Entgelte, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitslosen vereinnahmt hat, in den angefochtenen Bescheiden zu Recht als steuerpflichtige, dem Regelsteuersatz unterliegende Entgelte erfasst.
Für die von der Klägerin gegenüber den Arbeitslosen erbrachten Vermittlungsleistungen vereinnahmten Entgelte ergibt sich eine Steuerbefreiung weder aus § 4 UStG noch aus dem Unionsrecht.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht, da die von der Klägerin gegenüber den Arbeitslosen erbrachten Dienstleistungen keine Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen belehrender Art beinhalten. Die Leistungen der Klägerin dienen aus diesem Grund nicht unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck, so dass auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausscheidet. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, so dass insoweit weitergehende Ausführungen nicht erforderlich erscheinen.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. RLEWG berufen, da sie mit den streitigen Vermittlungsleistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt.
Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. RLEWG befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
Eine Leistung, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden ist, liegt vor, wenn der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung des EuGH und des BFH das Merkmal der mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 712).
Im Streitfall sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden. Bei den Arbeitslosen handelt es sich um hilfsbedürftige Personen, da sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit in einer wirtschaftlichen und sozialen Notlage befunden haben (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 2037). Die von der Klägerin im Rahmen der Vermittlungsleistungen vorgenommenen Tätigkeiten, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, umfassten zumindest in ausreichendem Umfang Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Die Erstellung eines Profils der beruflichen Fähigkeiten des Bewerbers, das individuelle Bewerbungstraining, die Optimierung der Bewerbungsunterlagen, die Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch, die Vor- und Nachbereitung von Bewerbungen und die Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen stellen speziell auf hilfsbedürftige Arbeitslose zugeschnitten Maßnahmen dar, die der Wiedereingliederung der Arbeitslosen in das Arbeitsleben dienten (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Der Annahme einer eng mit der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht in einem Vertragsverhältnis mit der Agentur für Arbeit gestanden hat. Denn Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. RLEWG stellt bei dem Tatbestandsmerkmal der eng mit der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung nicht auf die vertraglichen Beziehungen, sondern darauf ab, ob die Leistungen tatsächlich den Hilfsbedürftigen zugute kommen (vgl. BFH/NV 2011, 1804).
Die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EWGRL setzt jedoch ferner voraus, dass die Leistung von einer Einrichtung bewirkt wird, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt worden ist. Der Begriff der Einrichtung erfasst auch natürliche Personen, die als Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden. Bei der Bestimmung der anerkannten Einrichtungen steht den Mitgliedstaaten ein Ermessen zu. Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 „Kügler“, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2002, I-6833 Rz. 58; vom 26. Mai 2005 C-498/03 „Kingscrest Associates und Montecello“, Slg. 2005, I-4427 Rz. 53; BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).
Für die Anerkennung als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter kommt einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Unternehmer, durch die Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen konkretisiert werden, rechtserhebliche Bedeutung zu (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 143; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; FG Köln, Urteil vom 20. April 2012 4 K 3627/09, juris). Allein der Umstand, dass eine Leistung an eine Einrichtung erbracht worden ist, deren sozialer Charakter von dem Mitgliedstaat anerkannt worden ist, reicht für die Anerkennung nicht aus. Vielmehr setzt die Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaates des Steuerpflichtigen als eine „Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung“ zumindest eine unmittelbare vertragliche – Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende – Beziehung zwischen dem örtlichen Träger der Sozialversicherung oder einer seiner Untergliederungen und dem Unternehmer voraus. Dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit mit dem Träger der Sozialversicherung abgestimmt hat, genügt nicht (BFH BStBl II 2008, 634). Aus der Kostenerstattung durch einen Träger der sozialen Sicherheit allein kann keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2012 V R 52/10, BFH/NV 2012, 817).
Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht als eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen. Die Klägerin hat ihre Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitslosen abgeschlossenen Vertrags erbracht. Ein Vertragsverhältnis der Klägerin mit den zuständigen Trägern der Arbeitsverwaltung bestand dagegen nicht. Es fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Tätigkeit überhaupt mit der Agentur für Arbeit abgestimmt hat, was allein für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter auch nicht ausreichend gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass das Entgelt bei einer erfolgreichen Vermittlungsleistung der Klägerin über den Vermittlungsgutschein im Ergebnis von den Trägern der Arbeitsverwaltung getragen worden ist. Denn die Übernahme des Entgelts erfolgte auf der Grundlage des § 421 g SGB III allein im Verhältnis zwischen dem Arbeitslosen und den Trägern der Arbeitsverwaltung. Gegenüber der Klägerin war ausschließlich der Arbeitslose selbst zur Zahlung des Vermittlungshonorars verpflichtet. Dem entspricht die Regelung in dem von der Klägerin mit den Arbeitslosen geschlossenen Vermittlungsvertrag, nach der die Arbeitslosen das Vermittlungshonorar selbst zu entrichten hatten, falls sie den Vermittlungsgutschein nicht der Klägerin übergeben sollten. Anderweitige Anhaltspunkte, aufgrund derer die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen sein könnte, sind im Streitfall nicht erkennbar und sind auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil der Frage der Umsatzsteuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung Arbeitloser aufgrund des Unionsrechts, die bislang – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.