Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 9 CS 13.1240
Fundstelle
openJur 2013, 32658
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts C... vom 12. März 2013 zu Recht abgelehnt. In diesem Bescheid war - gestützt auf § 16a TierSchG - in Nr. 1 die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des von der Antragstellerin auf dem Standort O... gehaltenen Hengstes verfügt und in Nr. 2 angedroht worden, sofern bis zum 30. April 2013 nicht eine den Anforderungen des Tierschutzes entsprechende Haltung in Absprache mit dem Landratsamt C... sichergestellt ist, werde der Hengst veräußert. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerde aus den eingehenden und zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück; einer weiteren Begründung bedarf es grundsätzlich nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Wegnahme des Tieres und die Androhung von dessen Veräußerung nicht unverhältnismäßig. Ausweislich der vorgelegten Akten fanden auf dem Anwesen der Antragstellerin wiederholt - so am 21. März 2011, am 6. März 2012 und am 6. Februar 2013 - tierschutzrechtliche Kontrollen statt, die jeweils Anlass zu Beanstandungen gaben. Eine Besserung der festgestellten Missstände war in Absprache mit der Antragstellerin jedoch nicht zu erreichen. Angesichts dessen ist kein milderes Mittel als die Wegnahme ersichtlich, um tierschutzgerechte Zustände herzustellen - ein solches benennt die Antragstellerin im Übrigen auch selbst nicht. Die eingeräumte Frist bis 30. April 2013 zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände auf den von der Antragstellerin genutzten Pferdekoppeln erscheint ebenfalls als ausreichend bemessen.

Soweit die Antragstellerin im Weiteren vorträgt, es sei bekannt geworden, dass der Hengst am derzeitigen Ort nicht tiergerecht gehalten werde, er sei in die Box einer Stute gesprungen und habe sich verletzt und werde auf einem kleinen betonierten Paddock ohne Futter und Wasser in der prallen Sonne abgestellt, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und stellt außerdem die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung nicht in Frage.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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