OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12
Fundstelle
openJur 2013, 46618
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein wendet sich gegen einen Hauptbetriebsplan für den Feldspattagebau "Marta" der Beigeladenen. Das Vorhabengebiet liegt innerhalb eines Waldgebietes - des Waldböckelheimer Waldes nördlich der Gemeinde Steinhardt und dort in dem Bereich Heisterhag - und am Rande desselben, innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und des Naturparks "Soonwald-Nahe".

Dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorangegangen war bereits ein Verwaltungsstreitverfahren, in dem der Antragsteller den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. Oktober 2005 angegriffen hatte, durch den dieser den Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben der Beigeladenen zugelassen hatte. Der Rahmenbetriebsplan erfasst über die Abbaufläche des nunmehr streitigen Hauptbetriebsplans hinausgehend, die knapp 7 ha groß ist, eine Gesamtfläche von 14,67 ha. Während des Planfeststellungsverfahrens kam es zu der Nachmeldung von FFH-Flächen, aus denen sich mit bereits zuvor gemeldeten Flächen das insgesamt aus ca. 30 Teilflächen stehende FFH-Gebiet 6212-303 "Nahetal zwischen Simmertal und Bad Kreuznach" zusammensetzt. Eine dieser Teilflächen ist auch der Waldböckelheimer Wald nördlich von Steinhardt, der allerdings dort nicht der Feldwaldgrenze folgend abgegrenzt worden ist. Vielmehr wurde eine Teilfläche dieses Waldgebietes in der Form eines spitz zulaufenden Tortenstückes nicht in das FFH-Gebiet einbezogen. Insbesondere hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, diese Abgrenzung sei nicht aus naturfachlichen Gründen erfolgt, sondern lediglich, um den Wünschen der Beigeladenen zu entsprechen, dort ihr Abbauvorhaben verwirklichen zu können. In diesem Zusammenhang stellte der Antragsteller auf das Vorkommen eines Lebensraumtypes des Anhangs I und auf Vorkommen von Fledermausarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ab. Zu diesen Fledermausarten zählt auch die Bechsteinfledermaus, deren geltend gemachte Beeinträchtigung im Mittelpunkt des Vorbringens des Antragstellers im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren steht.

Nachdem der Antragsteller seinerzeit rechtzeitig Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte, ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Ein hiergegen von dem Antragsteller angestrengtes Eilrechtsschutzverfahren, mit dem er insbesondere die Rodung von Waldflächen auf dem Heisterhag stoppen wollte, hatte Erfolg, weil die auch nach Auffassung des Senates zu klärenden schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden konnten, sodass seinerzeit von einer offenen Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers auszugehen war (Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 24. März 2006 - 1 L 237/06.KO - und Beschluss des Senates vom 26. Mai 2006 - 1 B 10405/06.OVG -).

Im Hauptsacheverfahren gab das Verwaltungsgericht der seinerzeitigen Klage des Antragstellers durch Urteil vom 17. April 2007 (1 K 2401/05.KO) im Wesentlichen mit der Begründung statt, das Tagebauvorhaben der Beigeladenen solle in einem potentiellen FFH-Gebiet im Sinne der FFH-Richtlinie verwirklicht werden. Der Erhalt dieses Gebietes genieße Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an der beabsichtigten Gewinnung von Bodenschätzen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stützte sich auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu dem Vorkommen des Lebensraumtypes 9170 und zu der Bedeutung der Waldflächen für das große Mausohr und die Bechsteinfledermaus.

Auf die hiergegen von dem Antragsgegner und der Beigeladenen eingelegten Berufungen änderte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtes durch das Urteil vom 26. Juli 2011 (- 1 A 10473/07.OVG -, juris) auf der Grundlage der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme und der zahlreichen von den Beteiligten im Berufungsverfahren vorgelegten neuen fachlichen Stellungnahmen ab. Dies wurde damit begründet, dass ungeachtet des Umstandes, dass sich die zuständigen Behörden bei der Abgrenzung des FFH-Gebietes 6212-303 nicht an naturschutzfachlichen Überlegungen orientiert hätten, das Ergebnis der Abgrenzung des FFH-Gebietes nach der durchgeführten Beweisaufnahme gleichwohl nicht zu beanstanden sei, weshalb sich die fehlerhafte Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei der Gebietsmeldung nicht nachteilig ausgewirkt habe. Das gelte auch in Bezug auf das Vorkommen der Bechsteinfledermaus. Dabei stellte der Senat in dem Urteil darauf ab, dass Erkenntnisse für den Zeitpunkt der Gebietsmeldung und des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lediglich bezüglich zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermäuse nördlich und östlich des Vorhabengebietes vorlägen, die jeweils in dem genannten FFH-Gebiet festgestellt worden seien. Der Senat ist nicht der Auffassung des Antragstellers gefolgt, wegen der erst im seinerzeitigen Berufungsverfahren festgestellten dritten Wochenstubenkolonie westlich der K 21 und des FFH-Gebietes hätte das FFH-Gebiet - nach Westen ausgreifend und das Vorhabengebiet erfassend - anders abgegrenzt werden müssen. Bezüglich der von dem Antragsteller seinerzeit vorgetragenen Bedenken, die Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG würden hinsichtlich weiterer Fledermausarten, hinsichtlich diverser europäischer Vogelarten, der Wildkatze und weiterer Tierarten durch das Vorhaben verletzt werden, ist in der Entscheidung ausgeführt, nach den aus den zahlreichen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu gewinnenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass diese Verbote dem Tagebauvorhaben, das schrittweise zeitlich gestaffelt verwirklicht werden solle, nicht als unüberwindbares Hindernis entgegenstünden. Aus diesen Gründen wurden auch die zahlreichen Beweisanträge des Antragstellers, die auf eine abschließende Klärung seiner artenschutzrechtlichen Bedenken bereits im Verfahren bezüglich des Rahmenbetriebsplanes zielten, mit der Begründung abgelehnt, diese Fragen seien in den dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Betriebsplänen abzuklären, in denen dann auch Regelungen getroffen werden könnten, die die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote sicherstellten. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 06. Juli 2012 (- 7 B 68/11 - in juris) zurückgewiesen.

Bereits am 26. September 2011 stellte die Beigeladene den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes mit einer Abbaufläche von 6,94 ha. Im Verwaltungsverfahren wandte sich der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 04. November, vom 05. Dezember und vom 07. Dezember 2011 gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplanes und machte geltend, es bedürfe ergänzender neuer Untersuchungen zum Naturschutz, insbesondere zu den Auswirkungen des Tagebauvorhabens auf geschützte Tierarten. Des Weiteren trug er vor, bezüglich der Zulassung des Hauptbetriebsplanes sei auf die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse bezüglich der Bechsteinfledermäuse, also auf die inzwischen bekannten drei Wochenstubenkolonien abzustellen, woraus folge, dass jedenfalls auf der Grundlage dieser neuen Erkenntnisse nunmehr davon auszugehen sei, dass das Vorhaben in einem potentiellen FFH-Gebiet verwirklicht werden solle. Durch den Tagebau werde ein essenzielles Nahrungshabitat der Bechsteinfledermäuse zerstört. Weiterhin erläuterte der Antragsteller in dem erwähnten Vorbringen, dass die seinerzeit von ihm vorgelegte Untersuchung zur Avifauna des Dr. K... keine abschließende Bestandsaufnahme der hier vorkommenden Vogelarten habe darstellen können, weshalb insoweit ebenfalls weitere Untersuchungen erforderlich seien, um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung zu erhalten, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet würden. Aufgegriffen wurde von ihm des Weiteren die seiner Auffassung nach bestehende Grundwasserproblematik sowie die von ihm erwarteten nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Oberflächenwasser aus dem Tagebaugebiet in den nahegelegenen Seibersbach.

Mit Bescheid vom 22. November 2012 ließ der Antragsgegner den von der Beigeladenen beantragten Hauptbetriebsplan zu. Nachdem der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. November 2012 die sofortige Vollziehung der Hauptbetriebsplanzulassung an. Bereits mit Schreiben vom 21. November 2012 hatte der Antragsteller seine vorgenannten Schriftsätze aus dem Verwaltungsverfahren dem Verwaltungsgericht übersandt, die er mit seinem Antrag vom 28. November 2012, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid über die Hauptbetriebsplanzulassung wiederherzustellen, in die Begründung des Antrages einbezog.

Zur Begründung seines Eilantrages hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, sein Rechtsschutzbegehren sei zulässig, weil er sich als anerkannter Umweltverband mit Rechtsbehelfen gegen den Hauptbetriebsplan wenden könne, was sich aus den diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben sowie aus dem UmwRG ergebe. Sein Begehren sei auch begründet, weil die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug nicht vorlägen. Das Vorhaben solle nämlich in einem potentiellen FFH-Gebiet verwirklicht werden, das hierdurch beeinträchtigt werde, was nicht zulässig sei. Das ergebe sich daraus, dass nunmehr die über die Erkenntnisse im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hinausgehenden weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen der Bechsteinfledermäuse in diesem Bereich zu berücksichtigen seien. Weil diese erst im seinerzeitigen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nicht hätten berücksichtigt werden können, stehe dem auch nicht § 57a BBergG entgegen. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, weil durch die für die Baufeldfreimachung notwendigen Rodungen ein existenzielles Nahrungshabitat der Bechsteinfledermäuse zerstört werde.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil weder aus dem UmwRG noch aus dem Aarhus-Übereinkommen eine solche Befugnis abgeleitet werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass bezüglich des Rahmenbetriebsplanes, in dem alle von dem Antragsteller angesprochenen Fragen bereits abschließend geklärt worden seien, schon ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden sei. Damit sei den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens hinreichend Rechnung getragen worden. Unabhängig davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Die Rodungen seien bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2005 zugelassen worden. Bezüglich des Vorbringens des Antragstellers sei darüber hinaus festzuhalten, dass alle von ihm jetzt erneut vorgetragenen Argumente bereits in dem vorangegangenen Verfahren abschließend geprüft und gewürdigt worden seien.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen zur Zulässigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, zu der seiner Auffassung nach fehlerhaften Abgrenzung des FFH-Gebietes und dem Vorliegen eines potenziellen FFH-Gebietes, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, und zu den Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermäuse, die einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG darstellten.

Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, das Rechtsschutzbegehren sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Insbesondere sei nicht von einer Verletzung des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Bechsteinfledermäuse auszugehen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist zwar entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen aufgrund der nachfolgenden noch im Einzelnen darzustellenden Besonderheiten des Bergrechts grundsätzlich befugt, den von ihm angegriffenen, von dem Antragsgegner bezüglich des Vorhabens der Beigeladenen zugelassenen Hauptbetriebsplan für die beabsichtigten Feldspattagebau in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen und demgemäß auch befugt, einen Eilrechtsschutzantrag zu stellen, weshalb sein Begehren nicht bereits als unzulässig anzusehen ist.

Sein Begehren hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senates beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Veranlassung geben, den angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss abzuändern. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens war hier ausschließlich zu prüfen, ob ein potentielles FFH-Gebiet der Zulassung des Hauptbetriebsplanes entgegensteht und ob die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich der in diesem Bereich vorhandenen Bechsteinfledermäuse erwarten lässt. Die so beschränkte Entscheidung im Beschwerdeverfahren gelangt zu dem Ergebnis, dass über die Frage, ob ein das Vorhabengebiet erfassendes potentielles FFH-Gebiet existiert, in dem Verfahren bezüglich des Hauptbetriebsplanes und damit auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht mehr zu befinden ist, weil diese Frage in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren abschließend und rechtskräftig geklärt worden ist, was bei dem Erlass des Hauptbetriebsplanes von dem Antragsgegner zu beachten war und in diesem Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist. Des Weiteren ergeben sich auf der Grundlage der von den Beteiligten in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren, im Verwaltungsverfahren bezüglich des Hauptbetriebsplanes sowie im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der Bechsteinfledermäuse die Verletzung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG erwartet werden müsste. Die diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers, die letztlich nur die Argumente für die aus seiner Sicht allein sachgerechte Abgrenzung des FFH-Gebietes unter Berücksichtigung der im Umfeld des Tagebaugebietes aufgefundenen Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermäuse wiederholen, die von ihm bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen worden sind und aus denen er pauschal ableitet, das Tagebauvorhaben werde ein existenzielles Nahrungshabitat für die Fledermäuse zerstören, sind nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der genannten Verbote darzutun.

Das Vorbringen der Beigeladenen in dem Schriftsatz vom 24. Januar 2013 unter Ziffer 4. gibt allerdings Anlass, zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht allein die von der Beigeladenen beabsichtigte Rodung von Bäumen in dem Vorhabengebiet sein kann und dass auch nicht - losgelöst von dem Hauptbetriebsplan - ausschließlich darüber befunden werden kann, ob zumindest der Sofortvollzug bezüglich der beabsichtigten Rodungen aufrechterhalten werden kann. Dem steht die Regelung bezüglich der Rodungen im Rahmenbetriebsplan vom 31. Oktober 2005 i.d.F. des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008 entgegen wonach derzeit keine Eilbedürftigkeit besteht - vorab - über die Zulassung der von der Beigeladenen Rodungen zu entscheiden.

Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Rahmenbetriebsplanes in seinem verfügenden Teil unter A I. 9, was die Beigeladene zutreffend anmerkt, neben anderen eigenständigen Genehmigungen, die in dem Planfeststellungsbeschluss konzentriert sind, auch eine Rodungsgenehmigung. Allerdings kann diese nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den Nebenbestimmungen zum Rahmenbetriebsplan zu sehen. Maßgeblich ist insoweit die Nebenbestimmung III.1.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses, die zum einen den jahreszeitlichen Zeitraum vorgibt, in dem Rodungen vorgenommen werden dürfen, und die festlegt, dass Rodungen im Abbauvorfeld auf das für die Betriebsentwicklung notwendige Ausmaß zu beschränken sind. Aus letzterem folgt jedoch, dass Rodungen losgelöst von der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gar nicht durchgeführt werden können, weil solche Rodungen zweifellos nicht notwendig für die Betriebsentwicklung sein können, was sich von selbst versteht. Daher können auch nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2005 Rodungen allein dann durchgeführt werden, wenn ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Hauptbetriebsplan vorliegt, der diese Rodungen notwendig macht. Daher konnte nicht, bevor über die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung des Hauptbetriebsplanes vom 22. November 2012 im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren abschließend entschieden worden ist, vorab gesondert über die Zulassung von Rodungen entschieden werden.

Darüber hinaus besteht aber auch derzeit gar keine Dringlichkeit, über die Zulassung von Rodungen vorab zu befinden. Nach dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008, an dem sich der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes vom 26. September 2011 ausdrücklich orientiert, indem unter Ziffer 8.2 (S. 25 des Antrages) auf die Planergänzung Bezug genommen und unter Ziffer 8.3 explizit aufgeführt wird, dass Rodungen nur in den Monaten von Oktober bis Dezember erfolgen sollen, worauf des Weiteren die SGD-Nord in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2012 als Obere Naturschutzbehörde (Verwaltungsakte Bl. 1158 ff., dort Bl. 1185 Verwaltungsakte) ebenfalls ausdrücklich abstellt, was sie durch Unterstreichung besonders hervorhebt, und was schließlich auch der Antragsgegner in dem Bescheid vom 22. November 2012 auf S. 16 besonders hervorhebt, darf eine Baufeldfreimachung nämlich nur in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember erfolgen. Danach sind Rodungen derzeit gar nicht zulässig. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2012 (1 B 11231/12.OVG) seine - vorläufige - Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, die Regelungen des Ergänzungsbescheides vom 22. Juli 2008 könnten möglicherweise so verstanden werden, dass Rodungen auch nach dem 31. Dezember eines jeweiligen Jahres vorgenommen werden könnten, wenn eine Inspektion des Gelände zuvor ergeben habe, dass der zu rodende Bereich aktuell durch Wildkatzen nicht genutzt werde, hält er hieran auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden vollständigen Akten nicht mehr fest. Der von dem Antragsgegner in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (1 A 10473/07.OVG) mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 vorgelegte Ergänzungsbescheid vom 25. Juli 2008 (Bl. 1537 ff Gerichtsakte 1 A 10473/07.OVG) gibt von seinem Wortlaut, seiner Begründung und der darin in Bezug genommenen Unterlagen nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen anders verstanden werden könnten, als eine Festlegung des Rodungszeitraumes auf die Zeitspanne von Anfang Oktober bis Ende Dezember eines jeweiligen Jahres. Der Wortlaut der neuen Nebenbestimmung Ziffer 1.6.24 ist für sich genommen eindeutig. Dort heißt es:

"Die Baufeldfreimachung ist in den schädigungs- bzw. störungskritischen Zeiträumen auszuschließen, d.h. im Zeitraum der Fortpflanzungs- und Setzzeit (Januar bis Ende September)."

Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des sich danach für Rodungen ergebenden Zeitraumes von Oktober bis Dezember Rodungen zulässig sein sollten, lassen sich der Begründung des Ergänzungsbescheides nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass die Regelungen in den neuen Nebenbestimmungen Ziffern 1.6.22 und 1.6.23 bezüglich der Inspektion des Geländes und der gegebenenfalls notwendigen Information der zuständigen Naturschutzbehörde der Festlegung des Rodungszeitraumes in der nachfolgenden Nebenbestimmung Ziffer 1.6.24 vorangestellt worden sind, spricht dafür, dass die hierbei zu gewinnenden Erkenntnisse nach dem Willen des Antragsgegners nicht zur Durchbrechung der Festlegung des Rodungszeitraumes führen sollten. Denn hierdurch wird zunächst geklärt, unter welchen Voraussetzungen Rodungen überhaupt erst durchgeführt werden dürfen, und anschließend geregelt, in welchen Zeiten dies geschehen darf.

Abgesehen davon, dass nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ohne Zweifel der Antragsgegner wie auch die Beigeladene die Regelungen des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008 sowohl vom Verständnis der erlassenen Behörde her als auch aus dem Adressatenhorizont in dem vorbeschriebenen Sinne verstanden haben, ergeben die nunmehr dem Senat vollständig vorliegenden Unterlagen - darunter die Gerichtsakte des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens (1 A 10473/07.OVG) - eindeutig, dass durch den Ergänzungsbescheid ausschließlich eine Rodung zwischen Anfang Oktober und Ende Dezember eines jeweiligen Jahres zugelassen werden sollte. Der Ergänzungsbescheid nimmt nämlich Bezug auf einen Antrag der Beigeladenen vom 06. Juli 2008, der zwar selbst in den Gerichtsakten des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens nicht enthalten ist. Ausweislich des Ergänzungsbescheides war diesem jedoch eine Stellungnahme der ... Landschaftsplanung GmbH vom 02. Juni 2008 beigeführt, auf die sich der Antrag der Beigeladenen stützte. Diese Stellungnahme vom 02. Juni 2008 ist von der Beigeladenen im vorangegangenen Verfahren mit Schriftsatz vom 05. Juli 2008 (Bl. 1507 GA - 1 A 10473/07.OVG -, dort Bl. 1517 ff.) vorgelegt worden. Die Stellungnahme befasst sich unter Ziffer 5 ausdrücklich mit der Wildkatze, die Gegenstand des Ergänzungsbescheides ist und zu deren Schutz danach dem Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Rahmenbetriebsplanes weitere Nebenbestimmungen hinzugefügt wurden. Hierzu ist in der Stellungnahme der ... Landschaftsplanung GmbH folgendes ausgeführt (Bl. 1527 GA - 1 A 10473/07.OVG -):

Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 treten auch nach Auffassung des Experten nicht ein. Ergänzend zu den Auflagen im PFB ist festzuschreiben: Im Zusammenhang mit den Abschnitten der Baufeldfreimachung ist das Gelände auf die aktuelle Nutzung durch Katzen zu inspizieren (Anpassung Auflage 1.6.15). Bei Antreffen von Katzen ist die zuständige Behörde umgehend zu informieren (Anpassung Auflage 1.6.16). Außerdem ist die Baufeldfreimachung in den Schädigungs- bzw. Störungskritischen Zeiträumen auszuschließen, d.h. im Zeitraum der Fortpflanzung- und Setzzeit (Januar bis Ende September) (Anpassung Auflage 1.6.7).

Damit zielte der eigene Antrag der Beigeladenen, der Auslöser des Ergänzungsbescheides war, durch die Formulierung "außerdem ist..." ohne Zweifel darauf, zum Schutz der Wildkatze den Rodungszeitraum ausschließlich so zu beschränken, wie dies schließlich auch im Ergänzungsbescheid vom 25. Juli 2008 erfolgte, der in der neuen Nebenbestimmung Ziffer 1.6.24 die mit dem Antrag der Beigeladenen vorgelegte fachliche Vorgabe des von der Beigeladenen selbst eingeschalteten Sachverständigen wörtlich aufnahm.

Angesichts dieser nunmehr vorliegenden Unterlagen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass durch den Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008 für Rodungen ausschließlich ein Zeitraum von Beginn des Oktobers bis zum Ende des Dezembers eines jeden Jahres zur Verfügung steht, weshalb der Senat seine vorläufige Einschätzung aus dem Beschluss vom 11. November 2012 (1 B 11231/12.OVG), möglicherweise könnten über den vorgenannten Zeitraum hinaus entsprechend der Regelung in dem ursprünglich erlassenen Planfeststellungsbeschluss bis Ende Februar eines jeweiligen Jahres Rodungen erfolgen, wenn in dem freizumachenden Bereich Wildkatzen nicht festgestellt würden, nicht aufrechterhalten kann. Dass der Ergänzungsbescheid ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden wäre, trägt die Beigeladene nicht vor. Damit gibt der Rahmenbetriebsplan einen Rodungszeitraum vor, den ersichtlich die Beigeladene selbst, die Obere Naturschutzbehörde und der Antragsgegner als verbindlich zu beachten angesehen haben. Angesichts dessen bestand keine Notwendigkeit, zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile für die Beigeladene vorab über die Zulassung der Rodungen zu entscheiden, was überdies, wie zuvor dargelegt, auch aus Rechtsgründen nicht möglich war.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht dem Rechtsbehelf des Antragstellers wie auch dem Eilrechtsschutzantrag § 1 Abs. 1 Satz 4 UmWRG nicht entgegen. Danach sind zwar Rechtsbehelfe ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung, wie sie in § 1 Abs. 1 UmwRG definiert ist, aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. Die Beigeladene beruft sich darauf, dass diese Vorschrift hier deshalb einschlägig sei, weil der dem Hauptbetriebsplan, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vorangegangene Rahmenbetriebsplan bereits Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens war, das rechtskräftig abgeschlossen ist. Damit geht die Beigeladene indessen fehl. Sie berücksichtigt dabei nämlich nicht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 12. März 2008, BVerwGE 130, 299 ff) zu dem früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F., der eine gleichlautende Regelung enthielt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 24 der Entscheidung in juris):

Eine Auslegung der Norm, die jeglichen gerichtlichen Rechtsschutz der Naturschutzvereine gegen behördliche Entscheidungen ausschlösse, die im Gefolge verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ergehen, wäre mit dem Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 BNatSchG unvereinbar. Die Ausschlussregelung in Satz 2 soll eine Doppelbefassung des Gerichtes verhindern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 14/6378, S. 61). ... Verwaltungsakte, die auf Verpflichtungsurteile in Klageverfahren Dritter erlassen werden, können deshalb von ihnen nicht angefochten werden. Ergeht dagegen im gerichtlichen Verfahren ein Bescheidungsurteil oder ein Feststellungsurteil, mit dem die Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses festgestellt wird, so verbleiben der Planfeststellungsbehörde für ihre erneute Entscheidung in dem durch das Urteil abgesteckten Rahmen mehr oder weniger weite, von der Rechtskraft nicht erfasste Spielräume. Soweit die neue behördliche Entscheidung diese Spielräume ausfüllt, steht unter dem Blickwinkel des § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ebenso wenig eine gerichtliche Doppelbefassung in Rede, wie unter dem der Rechtskraft; die Ausschlusswirkung findet insoweit keine Anwendung.

Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich ohne weiteres auf die vorliegende Situation, in der einem Rahmenbetriebsplan ein Hauptbetriebsplan folgt, übertragen. Aufgrund der Besonderheiten des Bergrechtes, auf die gerade die Beigeladene im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren hingewiesen hat und deshalb jeglicher Befassung mit den von dem Antragsteller angesprochenen artenschutzrechtlichen Fragen fortwährend entgegengetreten ist, was auch der Senat in seiner Entscheidung jedenfalls insoweit berücksichtigt hat, dass er seinerzeit lediglich geprüft hat, ob diese artenschutzrechtlichen Vorgaben dem Abbauvorhaben als unüberwindliches Hindernis entgegenstehen, ist gerade die Situation der hier zu beurteilenden Entscheidung auf der Grundlage des Bergrechtes dadurch gekennzeichnet, dass dem Antragsgegner zweifellos von der Rechtskraftwirkung nicht erfasste Spielräume bei seiner Entscheidung über die Zulassung des Hauptbetriebsplans verblieben sind, deren Ausfüllung im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist.

Zutreffend hat die Beigeladene allerdings darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich die von dem Antragsteller gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen berücksichtigt werden können. Das sind ausschließlich die Fragen, ob sein Rechtsbehelf und auch das Eilrechtsschutzbegehren zulässig sind, sowie, welche Schlussfolgerungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Hauptplanzulassung durch den Antragsgegner aus dem Vorkommen von Bechsteinfledermäusen zu ziehen sind.

Zwar hat der Antragsteller sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren weiter gefasst. Er hat dazu ausweislich seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 28. November 2012 (Bl. 143 GA) die bereits mit Schriftsatz vom 21. November 2012 vorgelegten Unterlagen in sein erstinstanzliches Vorbringen einbezogen. Dazu zählen insbesondere seine Schriftsätze vom 04. November, vom 05. Dezember und vom 07. Dezember 2011, mit denen er sich im Verwaltungsverfahren zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes gegen das von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben gewandt und in denen er - über die von ihm in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückten, angenommenen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bechsteinfledermäuse hinausgehend - weitere Argumente vorgetragen hatte. So hatte er in seinen Schriftsätzen vom 05. und vom 07. Dezember 2011 sein bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 (1 A 10473/07.OVG) vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenes Argument, die Untersuchung der Avifauna im Bereich des geplanten Steinbruchs "Marta" der Firma ... durch Dr. ..., die er im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren vorgelegt hatte, stellten keineswegs eine vollständige Erfassung der artenschutzrechtlichen relevanten Lebensstätten von Vögeln in dem Bereich Heisterhag dar, wieder aufgegriffen. Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06. Juli 2012 bereits hierzu geäußert. Diese Ausführungen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - 7 B 68/11 - in juris, dort Rn. 14 ff) befassen sich allerdings lediglich mit dem von dem Antragsteller insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel. Einen solchen hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Argumentation nicht angenommen, dass sich dem Senat aufgrund der Formulierung der vorgenannten Untersuchung eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen musste (a.a.O., Rn. 16). Damit ist allerdings noch nicht die Frage geklärt, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass der Antragsteller nunmehr erläutert, dass und warum die seinerzeitigen Untersuchungen nicht abschließend den maßgeblichen Sachverhalt haben aufklären können.

In seinem Schriftsatz vom 05. Dezember 2011 hatte der Antragsteller des Weiteren die von ihm angenommene Grundwasserproblematik und die Auswirkungen der Ableitung von Oberflächenwasser aus der Tagebaufläche in den Seibersbach angesprochen. Die Grundwasserthematik hat ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge zum Hauptbetriebsplan durchaus einen breiteren Raum eingenommen und letztendlich dazu geführt, dass der Antragsgegner in der Nebenbestimmung 8.1 zum Hauptbetriebsplan entgegen den Vorstellungen der Beigeladenen, wie sie sich aus den Antragsunterlagen ergeben, die maximal zulässige Abbauteufe zunächst auf 320 m über NN beschränkt und in der Nebenbestimmung 8.2 weitere Regelungen bezüglich einer möglichen Zulassung einer darüber hinausgehenden Abbauteufe getroffen hat. Die Auswirkungen der Ableitung von Wasser in den Seibersbach, dessen dem Abbaugebiet nahegelegener naturnaher Bachabschnitt ein gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 LNatSchG geschütztes Biotop ist, waren ersichtlich ebenfalls Gegenstand von Erörterungen und Überlegungen im Verwaltungsverfahren, wie sich aus der Stellungnahme der SGD-Nord vom 18. Januar 2012 (Bl. 1158 ff. VA) und etwa aus dem "Hauptbetriebsplan Ergänzung Maßnahmen" der Beigeladenen vom 05. Juli 2012 (Bl. 1280 ff. VA) ergibt. Dabei wurde auch eine ergänzende Nebenbestimmung bezüglich der Behebung von Schäden am Seibersbach erwogen, die durch die Einleitung von Wasser verursacht werden könnten (s. Bl. 1162 VA und Bl. 1281 VA) die letztendlich aber in den Hauptbetriebsplan nicht aufgenommen wurde. Damit hat der Antragsteller zwar im erstinstanzlichen Verfahren ungeachtet der eindeutigen Schwerpunktsetzung auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Bechsteinfledermäuse umfassender vorgetragen. Er hat sich aber im Beschwerdeverfahren ausschließlich darauf beschränkt, zu der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Zulässigkeit seines Begehrens und den von ihm geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf die Bechsteinfledermäuse vorzutragen. An diese Beschränkung ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden. Ausschließlich diese Fragen sind deshalb im Beschwerdeverfahren zu überprüfen und allein darauf gestützt ist zu entscheiden, ob im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung davon auszugehen ist, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers im Hauptsacheverfahren offen sind, oder ob davon auszugehen ist, dass sein Begehren erfolglos bleiben wird.

Dieser Begrenzung der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Darlegungen des Antragstellers steht nicht entgegen, dass er mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 zur Begründung seiner Beschwerde auf das erstinstanzliche Verfahren, das wie zuvor dargelegt, umfassender war, Bezug genommen hat. Eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nämlich nicht als Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier, § 146 VwGO, 24. Erg.-Lieferung 2012, Rn. 13c; Kopp/Schenke VwGO, 18. Aufl., § 146 VwGO, Rn. 42).

Die dergestalt beschränkte Prüfung im Beschwerdeverfahren führt zu dem Ergebnis, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zwar zulässig ist, mit den hier allein zu berücksichtigenden Argumenten jedoch offensichtlich erfolglos bleiben wird.

Die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren dargelegten Argumente waren bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ausschlaggebend dafür, dem Interesse der Beigeladenen, von dem Hauptbetriebsplan bereits jetzt Gebrauch machen zu können, den Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Antragstellers, die örtliche Situation zu bewahren, um sein Rechtsschutzbegehren nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen ins Leere laufen zu lassen. Die von der Beigeladenen vorgetragenen weiteren Gründe für die von ihr geltend gemachte Dringlichkeit des Vollzuges des noch nicht bestandskräftigen Hauptbetriebsplanes wären ansonsten nämlich ungeeignet, einen Sofortvollzug zu begründen. Grundsätzlich entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 80 VwGO zum Ausdruck kommt, dass ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist zu unterstellen, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst ist, dass ein Unternehmen wirtschaftliche Interessen haben kann, sofort von einer Genehmigung oder wie hier einer Betriebsplanzulassung Gebrauch machen zu können. Nur in den Fällen, in denen der Gesetzgeber derartigen oder öffentlichen Interessen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ein besonderes Gewicht einräumt, entfällt die aufschiebende Wirkung. So ist dies beispielsweise in § 212a BauGB oder in § 17e Abs. 2 FStrG geregelt. Eine vergleichbare Regelung bezüglich von Bergbauvorhaben besteht nicht. Daher genügt die bloße Berufung auf wirtschaftliche Interessen, die jedwedes Bergbauunternehmen haben dürfte, nicht allein, die besondere Dringlichkeit im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO zu begründen, weil ansonsten § 80 Abs. 1 VwGO letztlich leerlaufen würde. Soweit die Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, die besondere Dringlichkeit des Sofortvollzuges ergebe sich aus im Zusammenhang mit dem Rahmenbetriebsplan eingegangenen Lieferverpflichtungen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Erlass des Rahmenbetriebsplanes inzwischen über sieben Jahre zurückliegt und die noch immer bestehende Dringlichkeit vor so langer Zeit eingegangener Lieferverpflichtungen schwer nachvollziehbar ist, kann daraus eine Dringlichkeit schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil diese Lieferverpflichtungen damals von der Beigeladenen offensichtlich zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sind, als der Rahmenbetriebsplan noch nicht bestandskräftig und ein Hauptbetriebsplan, der überhaupt erst den Abbau ermöglichen konnte, noch in weiter Ferne lag. Die damaligen Lieferverpflichtungen ist die Beigeladene deshalb auf eigenes Risiko eingegangen. Eine derart selbst geschaffene Dringlichkeit kann aber nicht als gewichtiges Interesse im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden, die dem Interesse des Antragstellers entgegen gehalten werden könnte, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die sein Rechtsschutzbegehren ins Leere laufen lassen würden. Das gilt auch bezüglich des Vortrages der Beigeladenen in dem Schriftsatz vom 24. Januar 2013 "im Vertrauen auf die Erteilung der Hauptbetriebsplanzulassung und den baldigen Beginn des Abbaus sei sie weitere Lieferverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen". Wer im Vertrauen auf einen noch gar nicht ergangenen Bescheid Verpflichtungen eingeht, tut dies auf eigenes Risiko. Er kann damit nicht durch eigenes Handeln die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug herbeiführen. Soweit die Beigeladene schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sofortvollzug damit begründet hat, ihr sei ein weiteres Zuwarten deshalb nicht mehr zuzumuten, weil sich ihr Abbauvorhaben bereits durch das vorangegangene Verwaltungsstreitverfahren bezüglich des Rahmenbetriebsplanes verzögert habe, liegt diese Argumentation gänzlich neben der Sache, weil die Anordnung des Sofortvollzuges keine Kompensation darstellen kann für Nachteile, die im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren entstanden sind. Die Anordnung des Sofortvollzuges kann nicht gleichsam eine Wiedergutmachung für in anderem Zusammenhang erfahrene Nachteile darstellen, sondern muss sich ausschließlich daran orientieren, ob in Bezug auf den konkret angegriffenen Verwaltungsakt das in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dabei entspricht es allerdings der ständigen Praxis des erkennenden Senates im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des durch den angegriffenen Verwaltungsaktes Begünstigten dann den Vorrang einzuräumen, wenn der gegen den Verwaltungsakt gerichtete Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird. So liegt der Fall hier.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen folgt diese offensichtliche Erfolglosigkeit indes nicht daraus, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers unzulässig wäre, weil ihm gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplanes kein Verbandsklagerecht zustünde. Dabei spricht bereits einiges dafür, dass der Antragsteller seine Rechtsbehelfsbefugnis auf § 2 Abs. 1 UmwRG stützen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 des Gesetzes anerkannte Vereinigung Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes einlegen. Dass der Antragsteller zu den anerkannten Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes zählt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die letztgenannte Bestimmung definiert, was als Entscheidung zu verstehen ist. Entscheidungen sind danach eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, ein Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden. Dass die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes darunter zu fassen ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Argumentation des Antragsgegners wie der Beigeladenen, es handele sich hier deshalb um keine Entscheidung im Sinne der vorgenannten Vorschrift, weil bezüglich des Rahmenbetriebsplanes bereits ein Planfeststellungsbeschluss ergangen sei, orientiert sich zweifellos nicht an der gesetzlichen Formulierung, sondern ausschließlich an der Überlegung, es handele sich dann um eine unzulässige Doppelprüfung, weil bereits der Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Rahmenbetriebsplanes von dem Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren angegriffen worden sei und es deshalb einer erneuten gerichtlichen Klagemöglichkeit bezüglich des Hauptbetriebsplanes nicht bedürfe. Dass dem nicht so ist, ist im Folgenden noch darzulegen. Maßgeblich für die Rechtsbehelfsbefugnis des Antragstellers als Verband ist indessen zunächst der Wortlaut des UmwRG. Danach besteht eine Rechtsbehelfsbefugnis grundsätzlich dann, wenn eine entsprechende Entscheidung angegriffen wird, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nicht maßgeblich ist, ob auch tatsächlich eine solche durchgeführt worden ist. Deshalb ist es vorliegend irrelevant, ob im Rahmen des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

Das Umweltrechtsbehelfsgesetz wäre allein dann nicht einschlägig, wenn nach dem UVPG oder der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (BGBl I 1990, 1420 in der derzeitigen Fassung BGBl I 2010, 1261) eine Pflicht zur Durchführung einer Unverträglichkeitsprüfung nicht bestünde, worauf die Beigeladene insbesondere abstellt. Bei dieser Argumentation berücksichtigt die Beigeladene die Gesetzeslage allerdings nur unvollständig. Auf welche Vorhaben das UVPG anzuwenden ist, ist gemäß § 3 Abs. 1 UVPG in der Anlage 1 zu dem Gesetz festgelegt. Danach wird differenziert zwischen Vorhaben, die grundsätzlich UVP-pflichtig sind und solchen, in denen eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, an die sich gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuschließen hat. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass nach der Nr. 2.1.1 der Anlage 1 eine UVP-Pflicht lediglich für Abbauflächen von 25 ha oder mehr gelte und die hier in Rede stehende Abbaufläche darunter liege, trifft das zwar zu, die Beigeladene übersieht dabei jedoch die Regelungen in den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 der Anlage 1, die vorliegend einschlägig sind. Danach ist in einem Fall, wie hier, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die gemäß § 3c UVPG durchzuführende Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Solche macht der Antragsteller geltend.

Dem kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht entgegen gehalten werden, die Abbaufläche entsprechend des zugelassenen Hauptbetriebsplanes habe eine geringere Größe als 10 ha, ab der nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben erst eine derartige Vorprüfung des Einzelfalles stattzufinden habe. In diesem Zusammenhang spricht bereits vieles dafür, dass bezüglich der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und gegebenenfalls einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf die - kleinere - Abbaufläche eines ersten Hauptbetriebsplanes, sondern auf die gesamte beabsichtigte Abbaufläche abzustellen ist, wie sie sich aus dem Rahmenbetriebsplan ergibt. Letztere überschreitet 10 ha. Ein Verständnis der Vorschrift, die lediglich auf den jeweiligen kleineren Teilschritt der einzelnen Hauptbetriebspläne zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens abstellen würde, müsste nämlich darauf hinauslaufen, dass das UVPG bei derartigen Tagebauvorhaben, die typischerweise in kleineren Abschnitten über einen längeren Zeitraum verwirklicht werden, im Ergebnis leer liefe. Letztendlich bedarf die im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Klärung, weil der Regelung in § 1 Nr. 1b dd) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben die Regelung in Ziffer 2.1.3 der Anlage 1 zum UVPG als Spezialregelung vorgeht.

Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich um eine spezielle Vorschrift für Bergbauvorhaben mit weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden. Das ist hier der Fall. Zu den planfestgestellten Unterlagen des Rahmenbetriebsplanes vom 31. Oktober 2005 gehört gemäß A II.6. ein "Sonderbetriebsplan" Sprengwesen. Der Hauptbetriebsplan vom 22. November 2012 regelt auf S. 19 unter Ziffer 8 Bohr- und Sprengarbeiten. Der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben kommt danach bezüglich 10 ha Abbaufläche unterschreitender Tagebauvorhaben nur dann Bedeutung zu, wenn es sich hierbei Tagebauvorhaben ohne Sprengungen handelt. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Rechtsbehelfsbefugnis des Antragstellers bezüglich des Hauptbetriebsplanes grundsätzlich aus dem UmwRG abgeleitet werden kann.

Diese Überlegung wird gestützt durch die Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (UVP-Richtlinie). Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, wozu gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie auch der Antragsteller zu zählen ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Um welche Entscheidungen es sich dabei handelt, ergibt sich aus Art. 4 der Richtlinie, der seinerseits wiederum auf die Anhänge I und II verweist. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang auf die Ziffer 19 des Anhangs I verweist und sich darauf beruft, dass danach Steinbrüche und Tagebaue erst ab einer Abbaufläche von mehr 25 ha relevant seien, berücksichtigt sie auch in diesem Zusammenhang nicht, dass sich der Art. 4 der UVP-Richtlinie nicht in seinem Absatz 1 erschöpft, sondern in Absatz 2 unter Bezugnahme auf den Anhang II eine dem UVPG entsprechende Regelung der Pflicht zu Vorprüfung entsprechender Vorhaben enthält. In Ziffer 2a des Anhangs II sind alle nicht durch Anhang I erfasste Steinbrüche oder Tagebaue erwähnt. Mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen zu der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung, ob die gänzliche Freistellung von Abbauvorhaben unter 10 ha von Umweltverträglichkeitsvorprüfungen mit dieser europarechtlichen Vorgabe in Einklang zu bringen ist.

Allerdings erschöpft sich der Vortrag des Antragstellers, hier sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, in dem pauschalen Hinweis auf eine solche Pflicht. Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, weshalb die hier durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangen müsste, es müsse eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Er hat sich im Beschwerdeverfahren aber auch nicht auf § 4 Abs. 1 UmwRG berufen und geltend gemacht, eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit sei nicht durchgeführt worden. Indessen bedarf es im Rahmen dieses Eilverfahrens insoweit keiner abschließenden Klärung, weil sich die Rechtsbehelfsbefugnis des Antragstellers bereits aus anderen Erwägungen ergibt.

In vergleichbarer Weise ergibt sich eine Rechtsbehelfsbefugnis des Antragstellers nämlich auch aus dem Aarhus-Übereinkommen vom 25. Juni 1998, auf das sich der Antragsteller ebenfalls beruft. Dessen Art. 9 Abs. 2, der aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II, S. 1251) und der anschließenden Ratifikation als innerstaatlichen Recht gilt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom12. Juni 2012, BauR 2012, 1883 ff.; juris, Rn. 182; VG Hannover Urteil vom 20. September 2012 NuR 2012, 873 ff), regelt in seinem Absatz 2 ebenfalls die Verpflichtung, den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bezüglich Entscheidungen sicherzustellen, für die Art. 6 des Übereinkommens gilt. Nach Art. 6 Abs. 1 a) des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. dessen Anhang I und der darin aufgeführten Nr. 16 ist die grundsätzliche Rechtsbehelfsbefugnis zwar ebenfalls nur bezüglich Steinbrüchen und Tagebauen mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha geregelt. Art. 6 Abs. 1 b) des Aarhus-Übereinkommens wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht allerdings auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Insoweit ist auf § 3c UVPG zu verweisen. Solche erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt macht der Antragsteller geltend. Indessen legt er, wie vorstehend bereits ausgeführt worden ist, im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dar, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 3c UVPG für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung tatsächlich erfüllt wären. Im Eilrechtsschutzverfahren, dass lediglich auf die Überprüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt ist, ist kein Raum, dies weiter aufzuklären. Dass muss vielmehr gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gleichwohl ist die Antragsbefugnis des Antragstellers deshalb zu bejahen, weil sie jedenfalls aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. § 42 VwGO abzuleiten ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, NUR 2012, 493 ff, der allgemein auf das Aarhus-Übereinkommen Bezug nimmt.; VG Wiesbaden, Urteile vom 10. Oktober 2011 - 4 K 757/11.WI - und vom 16. August 2012 - 4 K 165/12.WI - jeweils juris; VG München, Urteil vom 09. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - juris; vgl. auch Berkemann, Die unionsrechtliche Umweltverbandsklage des EuGH, DVBl. 2011, 1253 ff.). Das ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08. März 2011 (C-240/09, juris), der entschieden hat, dass das jeweilige nationale Gericht das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens, das den Zugang zu Gerichten regelt, legt in seinem Absatz 3 fest:

Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen oder Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

Der Frage, ob aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens eine innerstaatliche Klagebefugnis abgeleitet werden kann, kommt eine besondere Bedeutung zu. Denn Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens geht weit über den Regelungsbereich des Abs. 2 des Art. 9 hinaus. Dessen Gegenstandsbereich ist auf die in Art. 6 des Übereinkommens i. V. m. dem Anhang I zum Übereinkommen aufgeführten Tätigkeiten beschränkt. Dagegen behandelt die Rechtsschutzregelung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens eine allgemeine umweltrechtsbezogene Verbandsklage. Der nationale Richter hat nach dem Verständnis des EuGH, wenn eine durch das Unionsrecht und insbesondere eine durch die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) geschützte Art betroffen sei, sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, so dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens festgelegten Zielen stehe. Dem EuGH geht es damit um die Mobilisierung der Öffentlichkeit zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Umweltschutzes. Die Klagebefugnisse gerade von Verbänden, die keine eigenen Rechtsverletzungen, sondern Verletzungen objektiven Umweltrechts geltend machen könnten, sollen erkennbar gestärkt werden (vgl. Berkemann a.a.O.). Daran orientiert sich auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung aus jüngerer Zeit, auf die sich der Antragsteller ausdrücklich beruft. Dabei ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Bechsteinfledermaus um eine in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Art handelt und der Antragsteller die Verletzung der in Art. 12 der Richtlinie geregelten artenschutzrechtlichen Verbote in Bezug auf die Bechsteinfledermäuse geltend macht. In seinem Urteil vom 15. Mai 2012 erörtert der HessVGH, der eine Klagebefugnis aus dem nationalen Recht i. V. m. dem Aarhus-Übereinkommen ableitet, im Übrigen (a.a.O., in juris Rn. 32) ausdrücklich die Fallgestaltung einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung, wie sie bei derartigen Tagebauvorhaben, wie oben bereits erläutert worden ist, grundsätzlich durchzuführen wäre.

Der Notwendigkeit, diese europarechtlichen Vorgaben zu beachten, steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die bislang in diesem Sinne ergangenen gerichtlichen Entscheidungen andere Sachverhalte betrafen als ein Tagebauvorhaben. Maßgeblich ist nämlich allein, welchen Grundsatz der EuGH aufgestellt hat und ob er auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist. Das ist nach der Auffassung des Senates der Fall. Denn hier geht es dem Antragsteller vordringlich um eine durch die FFH-RL geschützte Fledermausart. Hiervon zu trennen ist demgegenüber die von dem Verwaltungsgericht erörterte und von dem Antragsgegner und der Beigeladenen in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Frage, ob eine Rechtsbehelfsbefugnis im vorliegenden Fall gleichwohl deshalb zu verneinen wäre, weil bezüglich des vorangegangenen Planfeststellungsbeschlusses zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes bereits ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden ist, in dem auch Umweltbelange bereits geprüft worden sind, und es sich deshalb bei einer erneuten gerichtlichen Prüfung des Tagebauvorhabens der Beigeladenen um eine unzulässige Doppelüberprüfung handeln würde. Dem folgt der Senat jedoch nicht.

Die hier nötige Differenzierung zwischen den unter den Beteiligten streitigen Fragen, die in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren bereits abschließend und für die Hauptbetriebsplanzulassung verbindlich geregelt worden sind, und den Fragen, hinsichtlich denen lediglich eine grobe Prüfung stattgefunden hat, wenngleich auf der Grundlage einer noch nicht abschließenden konkretisierten Abbauplanung im Rahmen der Überprüfung der Rahmenbetriebsplanung bereits sicher festgestellt werden konnte, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben dem Feldspattagebau nicht als unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen werden, beruht auf den Besonderheiten des Bergrechtes, das mit Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen ein gestuftes Vorgehen bei der Zulassung eines Bergbauvorhabens regelt. Entscheidend ist daher die Frage, auf welcher Planebene des gestuften bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens Einzelheiten und konkrete Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind. Es stellt sich mithin die Frage, ob und in welchem Umfang bereits im obligatorischen Rahmenbetriebsplan konkrete Auswirkungen - und gegebenenfalls welche - des Gesamtabbauvorhabens zu prüfen sind oder ob es dabei (noch) mit der Prüfung und Feststellung der "Machbarkeit" sein Bewenden haben kann. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes, für dessen Zulassung gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des § 57a BBergG durchzuführen ist, sollen gemäß § 57a Abs. 5 BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden, soweit in diesem Rahmen darüber entschieden werden kann. Das spricht zwar grundsätzlich für eine größtmögliche Konkretisierung des Vorhabens bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans. Gleichwohl entspricht eine Verfahrensweise, die weitere Konkretisierung des Vorhabens erst auf nachfolgenden Ebenen vorzunehmen, nicht der gesetzlichen Regelung. Ungeachtet seiner Zielvorstellung hat es der Gesetzgeber nämlich auch nach Einführung des Planfeststellungsverfahrens auf der Ebene des Rahmenbetriebsplanes bei der Konstruktion der Vorhabenzulassung durch Rahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne belassen. Gleichwohl kommt dem auf das Prüfprogramm der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 57a, 55, 48 Abs. 2 BBergG bezogenen behördlichen Zulassungsausspruch eine gegenüber einem fakultativen Rahmenbetriebsplan erweiterte Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffende Betriebspläne zu. Eine Gestattungswirkung für die Errichtung und Führung des bergbaurechtlichen Betriebs kommt zwar erst der Zulassung eines Hauptbetriebsplans zu, jedoch beinhaltet schon die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Vorhaben die genannten gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Rahmenbetriebsplan setzt dabei einen verbindlichen Rahmen, in dem zwar nicht alle sich bezüglich des beabsichtigten Bergbauvorhabens stellenden Fragen abschließend geklärt werden müssen, einzelne Fragen neben der grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens jedoch abschließend geklärt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 272 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2003 - 25 B 2518/02 - in juris). So lag der Fall hier bei dem in dem vorangegangenen Verfahren angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan vom 31. Oktober 2005.

Danach ist zu unterscheiden zwischen einerseits der im Rahmenbetriebsplan getroffenen und durch das vorangegangene gerichtliche Verfahren rechtskräftig bestätigten Feststellung des Antragsgegners, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht innerhalb eines FFH-Gebietes verwirklicht werden soll und andererseits der aus sachlichen Gründen im Rahmenbetriebsplanverfahren gar nicht möglichen und auch tatsächlich nicht erfolgten abschließenden Klärung, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG durch den Tagebau verletzt werden. Dies entspricht auch den Überlegungen der Beigeladenen etwa in ihrem Schriftsatz vom 02. Dezember 2010 (Bl. 2255 GA - 1 A 10437/07.OVG -), wo ausgeführt wird:

Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2010 hat der Unterzeichner in diesem Zusammenhang auf die Besonderheit des abgestuften Systems von Zulassungen im Bergrecht hingewiesen. Dieses abgestufte System hat maßgeblichen Einfluss auf die Frage, ob und in welchem Umfang artenschutzrechtliche Vorgaben im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren zu beachten sind. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass der das Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren abschließende und im vorliegenden Verfahren angefochtene Planfeststellungsbeschluss selbst unmittelbar gerade keinen naturschutzrechtlichen Eingriff zulässt. Für den tatsächlichen Eingriff bedarf es einer weiteren bergrechtlichen Zulassung, nämlich einer Hauptbetriebsplanzulassung gemäß § 52 BBergG. Erst diese weitere Zulassung legalisiert den dann vom Vorhabenträger und Genehmigungsinhaber beabsichtigten Eingriff in Natur- und Landschaft. Allenfalls dieser Eingriff kann gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 54 Abs. 1 BNatSchG verstoßen, sodass sich schon die Frage stellt, ob ein möglicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetz überhaupt im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren Prüfungsgegenstand ist bzw. sein muss. Verlangt man dies mit dem Argument, dass sich aus dem Planfeststellungsbeschluss eine Bindungswirkung auch für den nachfolgenden Hauptbetriebsplan ergibt, kann dagegen bereits eingewendet werden, dass die Frage der Qualität einer entsprechenden Bindungswirkung in der Rechtsprechung bis heute noch immer umstritten ist. Selbst wenn man zu Lasten des beklagten Landes als Genehmigungsbehörde hier unterstellt, dass die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorgaben bereits im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren zu erfolgen hat, kann allerdings keiner Prüfung in dem Umfang gefordert werden, dass sämtliche Aspekte bereits auf dieser Zulassungsebene abschließend geklärt werden. Denn dies würde dem bereits dargestellten abgestuften Zulassungssystem widersprechen und auch tatsächlich keinen Sinn machen. Denn es steht zum Zeitpunkt der Durchführung des Rahmenbetriebsplanverfahrens noch nicht endgültig und abschließend fest, wann der Eingriff, der für das Artenschutzrecht erst von Belang ist, tatsächlich vorgenommen wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Abbau - wie hier - in verschiedenen Abbauschritten sukzessive entwickelt wird. Damit steht zugleich fest, dass viele Eingriffsmaßnahmen erst in mehreren Jahren oder Jahrzehnten nach Abschluss des Rahmenbetriebsplanverfahrens durchgeführt werden. Da die Natur nicht statisch ist, ist es also systemgerecht, die abschließende artenschutzrechtliche Bewertung auf die Ebene des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens zu verlagern. Eine effektive Durchsetzung des Artenschutzrechtes kann deshalb letztlich erst im Rahmen dieses nachfolgenden Zulassungsverfahrens erfolgen.

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass im vorangegangenen Verfahren alle artenschutzrechtlichen Fragen bereits abschließend geklärt worden sind, weshalb eine Befassung damit im Verfahren bezüglich des Hauptbetriebsplans keine unzulässige Doppelprüfung durch das Gericht darstellen würde. Dass der Senat dies im vorangegangenen Verfahren etwa anders gesehen hätte, als es in dem zitierten Vorbringen der Beigeladenen zum Ausdruck kommt, wird durch die zahlreichen Zitate des Antragstellers aus dem seinerzeit ergangenen Urteil vom 26 Juli 2011 (1 A 10473/07.OVG, in juris) eindeutig widerlegt, in denen der Senat kontinuierlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Prüfung darauf beschränkt, lediglich zu untersuchen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote ein von vorneherein unüberwindbares Hindernis für das Vorhaben der Beigeladenen darstellen. Er ist zwar nicht dem Begehren der Beigeladenen gefolgt, jegliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vorhaben ergeben, zu unterlassen, hat sich aber darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beigeladene bei ihrem Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachten kann. Demgegenüber war nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob die Beigeladenen die Verbote nach der Konkretisierung des Vorhabens im Hauptplanzulassungsverfahren auch tatsächlich beachten wird. Diese Beschränkung hat der Senat des Weiteren in seinen Begründungen für die Ablehnung der Beweisanträge des Antragstellers ebenfalls zum Ausdruck gebracht, die auf die weitere Aufklärung der artenschutzrechtlichen Problematik zielten.

Anders lag der Fall jedoch insoweit, als bereits im Rahmenbetriebszulassungsverfahren abschließend zu klären war, ob der Schutz eines FFH-Gebietes dem Vorhaben grundsätzlich entgegensteht. Hierüber war nicht nur im Planfeststellungsbeschluss zu befinden. Hierüber war auch in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren abschließend zu entscheiden, was durch das Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 (a.a.O.) geschehen ist. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Das steht gemäß § 57a Abs. 5 BBergG einer erneuten gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Hauptbetriebsplanzulassung entgegen.

Dem kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegengehalten werden, § 57a Abs. 5 BBergG greife hier deshalb nicht ein, weil die gegen die Hauptbetriebsplanzulassung vorgebrachten Einwendungen gerade an den tatsächlichen Umständen - der dritten Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermäuse - ansetzten, die auf Grund von Versäumnissen des Antragsgegners im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb diese neuen Erkenntnisse im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungen berücksichtigt werden müssten. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die heute vorhandenen drei Wochenstubenkolonien im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bereits so vorhanden waren. Weder hatte das der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren substantiiert vorgetragen, noch ergaben sich entsprechende sichere Anhaltspunkte hierfür aus den von den Beteiligten im damaligen Verfahren vorgelegten zahlreichern Unterlagen, was der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2011 (a.a.O. Rn. 180 ff.) ausdrücklich festgestellt hat. Deshalb kann sich allenfalls die Frage stellen, ob nachträgliche Veränderungen gegenüber dem für den Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens feststellbaren Sachverhalt ungeachtet des § 57a Abs. 5 BBergG in Bezug auf die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen in einem potentiellen FFH-Gebiet verwirklicht werden soll, von dem Antragsteller gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans eingewandt werden können. Das ist zu verneinen.

Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers in dem gestuften bergrechtlichen Verfahren sei auch bei den dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden weiteren Entscheidungen über die Zulassung von Hauptbetriebsplänen jeweils erneut auf der Grundlage der dann feststellbaren Tatsachengrundlage darüber zu befinden, ob der Schutzzweck eines potentiellen FFH-Gebietes der Verwirklichung des Bergbauvorhabens - inzwischen - entgegensteht, liegen ersichtlich die Überlegungen zugrunde, die das Vorbringen des Antragstellers bereits im vorangegangenen Verfahren geprägt haben und die der Senat, wie er ausgeführt hat, nicht teilt. Während der Antragsteller offenkundig die Auffassung vertritt, entsprechend den fortlaufenden Veränderungen in der Natur könnten fortwährend neue potentielle FFH-Gebiete entstehen und Vorhaben wie dem hier streitigen entgegenstehen, versteht der Senat die gedankliche Konstruktion des potentiellen FFH-Gebietes, auf das der Antragsteller bezüglich des Heisterhags abstellte und wiederum abstellt, als Sicherungsinstrument, das im Falle einer fehlerhaften Meldung eines FFH-Gebietes oder einer Nichtmeldung eines solchen an die EU-Kommission lediglich die Möglichkeit zu einer Fehlerkorrektur durch die Kommission bei der Erstellung der endgültigen Liste für das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" einstweilen dadurch offen halten soll, dass die örtliche Situation vorläufig nicht nachteilig verändert wird, um der Kommission die Möglichkeit, ein solches intaktes Gebiet in das endgültige Netz der Gebiete "Natura 2000" aufzunehmen, zu wahren (vgl. Urteil vom 26. Juli 2011 a.a.O. Rn. 116 ff.). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn wie bezüglich des FFH-Gebietes 6212-303 "Nahetal zwischen Simmertal und Bad Kreuznach" ein FFH-Gebiet mit rechtlich nicht zu beanstandeter Abgrenzung gemeldet worden ist, zeitlich nachfolgende Veränderungen der örtlichen Situation ein potentielles FFH-Gebiet nicht begründen können, weil es sich dann nicht mehr um eine Korrektur einer rechtsfehlerhaft vorgenommenen Abgrenzung im Rahmen der Gebietsmeldung, sondern um eine - nachträgliche - Veränderung des Netzes "Natura 2000" handeln würde, wie es sich aus den korrekt gemeldeten Gebieten ergäbe. Demnach besteht unabhängig von der Bindungswirkung aus § 57a Abs. 5 BBergG auch aus diesen Gründen keine Veranlassung, dem Vorbringen des Antragstellers nachzugehen, aufgrund inzwischen festgestellter tatsächlicher Umstände - des Vorkommens einer dritten Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermäuse - läge nunmehr ein potentielles FFH-Gebiet vor, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle.

Unter Berücksichtigung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und der vorstehend erläuterten Überlegungen beschränkt sich demgemäß die Prüfung des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren darauf, zu untersuchen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das im Hauptbetriebsplanverfahren konkretisierte Vorhaben in Bezug auf die im Vorhabengebiet und in dessen Umfeld vorkommenden Bechsteinfledermäuse verletzt werden. Soweit die Beigeladene diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2013 (dort auf S. 3) eingewandt hat, der Antragsteller sei mit diesem Vorbringen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG präkludiert, liegt das erkennbar neben der Sache. Die genannte Vorschrift bezieht sich auf Planfeststellungsverfahren. Ein solches ist bezüglich der Hauptbetriebsplanzulassung gar nicht durchgeführt worden. Soweit die Beigeladene der Auffassung sein sollte, der Antragsteller sei im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren insoweit präkludiert gewesen und könne deshalb diese Einwände im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht vortragen, wäre das unzutreffend. Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 2011 (a.a.O., Rn. 97 ff) ausführlich erläutert hat, konnte dort von einer Präklusion nicht die Rede sein, was im Übrigen auch auf dem eigenen Verhalten der Beigeladenen beruhte. Dass der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist zu den zu beachtenden naturschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Bechsteinfledermaus vorgetragen und dies in seinen nachfolgenden Schriftsätzen lediglich vertieft hat, stellt die Beigeladene demgegenüber ersichtlich nicht in Abrede.

Das Vorbringen des Antragstellers zu § 44 Abs. 1 BNatSchG wirft allerdings Fragen auf, die zwischen den Beteiligten bislang ersichtlich nicht vertiefend erörtert worden sind. Das Vorbringen des Antragstellers läuft im Kern darauf hinaus, dass er geltend macht, der mit den von der Beigeladenen beabsichtigten Rodungen einhergehende Verlust eines wesentlichen Nahrungshabitates beeinträchtige die Bechsteinfledermäuse. Ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens ordnet er die Zerstörung eines Nahrungshabitates dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu. Ob dem so ist oder ob die Zerstörung eines Nahrungshabitates als mittelbare Zerstörung einer geschützten Lebensstätte gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einzuordnen ist, ist eine in der Rechtsprechung bislang ersichtlich nicht abschließend geklärte Frage. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, sind jedoch unterschiedliche weitere Fragen zu untersuchen, denen im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls vertiefend nachzugehen ist.

Der Senat hat in seinem vorangegangenen Urteil die Auswirkungen der Zerstörungen von Nahrungshabitaten dem artenschutzrechtlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugeordnet (Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O., Rn. 288). Er hat unter Störungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Anlehnung an den Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/93/EWG der Generaldirektion Umwelt der europäischen Kommission in der Fassung vom Februar 2007 (s. dort S. 41 unter II.3.2.a Störung) vorrangig Beunruhigungen durch Lärm- oder Lichtquellen verstanden (vgl. auch Meßerschmidt, Kommentar zum früheren § 42 BNatSchG, Rn. 26). Es ist allerdings zu sehen, dass der Störungsbegriff in der Rechtsprechung inzwischen weiter gefasst wird. So wird wohl inzwischen unter Störung jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier verstanden, die eine Verhaltensänderung desselben bewirkt, und zwar unabhängig davon, wodurch die Störung bewirkt wird. In Betracht kommen Lärm, Licht oder Wärme, aber auch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. November 2012 - 8 B 441/12 - in juris, Rn. 24; vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 BNatSchG, Rn. 21). Abgestellt wird dabei gleichwohl darauf, dass die störende Handlung geeignet sein muss, bei den Tieren Reaktionen wie Flucht, Unruhe oder ähnliches hervorzurufen. Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob auch die Zerstörung eines Nahrungshabitates als Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstanden werden kann (verneinend, Frenz/Müggenborg, Berliner Kommentar zum BNatSchG, § 44, Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang nicht abschließend geklärt. Es hat in seinem Urteil vom 14. April 2010 (BVerwGE, 136, 291 ff.) zwar populationsrelevante Trennwirkungen dem Störungsverbot des damaligen § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zugeordnet, im Übrigen jedoch ausgeführt (Rn. 118 des Urteils juris):

Ob die Inanspruchnahme von Jagdhabitaten ... als Störung im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 bzw. des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 zu begreifen wären, erscheint zweifelhaft; bei der schlichten Beseitigung von Flächen, die bislang als Nahrungsgrundlage genutzt worden sind, und bei vegetationsverändernden Immissionen fehlt es nämlich an einer zwanghaften Einwirkung auf das natürliche Verhalten der Tiere, das nach dem Wortsinn als Störung zu werten ist. Letztlich mag dieser aber auf sich beruhen; denn auch in der Zusammenschau dieser Einwirkungen wäre eine etwaige Störung nicht erheblich im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007.

Ob indessen ein wirklich relevanter Unterschied zwischen einer durch eine Trennwirkung bedingten Verhaltensänderung und einer solchen besteht, die dadurch bewirkt wird, dass eine geschützte Tierpopulation durch die Vernichtung eines bislang genutzten Nahrungshabitates gezwungen ist, sich ein solches an anderer Stelle zu suchen, könnte zweifelhaft sein. Einer Klärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren bedarf es indessen nicht, weil die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht genügen, eine Beeinträchtigung der im Umfeld des Vorhabengebietes vorhandenen Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermäuse annehmen zu lassen, sodass sich im Beschwerdeverfahren, die Frage, ob nicht nur eine Störung, sondern auch eine erhebliche Störung im Sinne der Vorschrift zu erwarten steht, gar nicht erst stellt.

Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Beigeladenen wie auch ersichtlich des Verwaltungsgerichtes keineswegs so, dass es einer Auseinandersetzung mit dieser Frage in Bezug auf die Hauptbetriebsplanzulassung schon deshalb nicht mehr bedurfte, weil diese Frage jedenfalls bezüglich der Bechsteinfledermäuse durch den Senat in seinem vorangegangenen Urteil auf der Grundlage der hierzu von den Beteiligten seinerzeit vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme bereits abschließend geklärt worden wäre. Diese Auffassung kann sich nämlich nicht auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Juli 2011 (a.a.O.) stützten. Gleichsam vor die Klammer gezogen ist in dem Urteil bezüglich der Prüfung, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden, die Feststellung des Gerichtes, dass die Verbote nicht als unüberwindliches Hindernis dem Tagebauvorhaben der Beigeladenen entgegenstehen, zugleich aber auch die Feststellung, dass die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich des Rahmenbetriebsplanes sich allein hierauf beschränkt hat. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zerstörung von Nahrungshabitaten ist in dem Urteil (in juris, Rn. 288) ausdrücklich darauf abgestellt worden, dass der Tagebau - sich über einen langen Zeitraum erstreckend - schrittweise voranschreitet und dass entsprechend der Nebenbestimmung A.III.1. des Planfeststellungsbeschlusses auch die Rodungen hierdurch zeitlich gestaffelt erfolgen. Gerade darauf hat die Beigeladene selbst in ihrem bereits zitierten Schriftsatz vom 02. Dezember 2010 (Bl. 2255 GA - 1 A 10473/07.OVG -) ausdrücklich hingewiesen, um zu begründen, dass deshalb die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote im Rahmen des Betriebsplanverfahrens gar nicht abschließend geprüft werden könne. Angesichts dessen versteht es sich von selbst, dass diese Prüfung dann, wenn der jeweilige einzelne Abbauabschnitt in einem Hauptbetriebsplan konkretisiert worden ist, nachzuholen ist, und die behördliche Entscheidung hierüber in dem dagegen angestrengten gerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist. Die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind aber letztlich deshalb nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, weil sie im Kern lediglich den Gedankengängen verhaftet bleiben, mit denen er auch im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit einer anderen Abgrenzung des FFH-Gebietes hat dartun wollen. Das genügt indessen nicht, die Verletzung der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG darzulegen.

Die Behauptung des Antragstellers, durch die für die Abbauarbeiten entsprechend des zugelassenen Hauptbetriebsplans nötigen Rodungen werde ein existenzielles Nahrungshabitat der Bechsteinfledermäuse zerstört, gründen sich im Kern auf die - inzwischen bekannte - Zahl und die Standorte der im Umfeld der Tagebaufläche vorhandenen Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermäuse, die festgestellten Aktivitäten der Fledermäuse im Vorhabengebiet sowie in dessen nahem Umfeld und auf die von ihm angenommenen Aktionsradien der Bechsteinfledermäuse um die jeweiligen Standorte der Wochenstubenkolonien. Er stützt sich dabei auf die Erkenntnisse aus den von den Beteiligten in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Telemetrie von Bechsteinfledermäusen und Erfassung der Fledermausfauna der Beratungsgesellschaft N... GbR vom Oktober 2007 und die in den Beweisaufnahmen durch das Verwaltungsgericht sowie den Senat erstellten Sachverständigengutachten (das Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung vom Januar 2007 sowie das Gutachten des Dr. B... vom 31. Juli 2009 über die Bedeutung von Flächen, auf denen der Tagebau "Marta" geplant ist, für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)). Des Weiteren stützt sich auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Dr. Sch... (Anlage 11-1 und 11-2 zum Schriftsatz vom 21. November 2012, Bl. 71 bis 75 GA).

Dabei ist zunächst anzumerken, dass seine Argumentation, soweit er sich zu dem Umfang wegfallender Habitatflächen unter Nennung von Prozentangaben äußert, schon deshalb nicht verwertbar ist, weil sich diese Prozentangaben ersichtlich nicht speziell auf die Größe der Vorhabenfläche nach dem Hauptbetriebsplan im Verhältnis zu den sich aus den jeweiligen Aktionsradien ergebenden Aktionsflächen der drei Wochenstubenkolonien beziehen, sondern sich auf die Differenz zwischen der seiner Auffassung nach zutreffenden Abgrenzung eines FFH-Gebietes oder Berücksichtigung der Bechsteinfledermausvorkommen einerseits und der tatsächlichen Abgrenzung des FFH-Gebietes 6112-303 "Nahetal zwischen Simmertal und Bad Kreuznach" bezieht. Das ist aber eine nicht zutreffende Betrachtungsweise. Diese Gegenüberstellung (s. Darstellung in Abb. 8, Bl. 73 GA) sagt nämlich gar nichts aus über die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Rodungen für die Abbaufläche entsprechend dem Hauptbetriebsplan. Der Umstand, dass andere Waldflächen nicht in das vorgenannte FFH-Gebiet einbezogen worden sind, bedeutet nämlich nicht, dass diese Flächen von den Bechsteinfledermäusen nicht als Nahrungshabitate genutzt werden könnten. Maßgeblich kann allein sein, in welchem Umfang von den Bechsteinfledermäusen genutzte Nahrungshabitatflächen verloren gehen, wobei es für die Ermittlung eines Prozentsatzes zur Verdeutlichung des Habitatflächenverlustes gänzlich unerheblich ist, ob die Habitatflächen außerhalb eines oder in einem gemeldeten FFH-Gebiet liegen. Aus der von dem Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 21. November 2011 vorgelegten Anlage 11-2 und der dortigen Abbildung 6 (Bl. 72 Rückseite GA) ergibt sich nämlich, dass die hier streitige Vorhabenfläche nur einen äußerst geringfügigen Teil der von dem Antragsteller selbst angenommenen Aktionsräume ausmacht, wie er sie in der Abbildung 6 eingetragen hat. Es handelt sich danach um allenfalls äußerst geringfügige Prozentsätze der Aktionsräume, die von dem Vorhaben, das Gegenstand des Hauptbetriebsplanes ist, erfasst werden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der Abbildung 16 auf S. 34 in der Telemetrie von Bechsteinfledermäusen der Beratungsgesellschaft N... GbR vom Oktober 2007. Darin sind sowohl die von der genannten Beratungsgesellschaft zugrunde gelegten Aktionsräume als auch das gesamte Vorhabengebiet entsprechend des Rahmenbetriebsplanes unterschiedlich farblich gekennzeichnet eingetragen. Berücksichtigt man, dass das im vorliegenden Verfahren streitige Vorhaben lediglich einen Teil des in der genannten Abbildung dargestellten Gesamtvorhabens ausmacht, dann folgt daraus, dass allenfalls wenige Prozent der Aktionsräume der drei Bechsteinfledermauskolonien als Nahrungshabitat verloren gehen können. Damit setzt sich der Antragsteller jedoch nicht auseinander. Er argumentiert vielmehr pauschal mit der aus seiner Sicht notwendigen anderen Abgrenzung des FFH-Gebietes. Dabei verringert sich der verlorengehende Prozentanteil des jeweiligen Aktionsraumes sogar noch erheblich, wenn die von dem Antragsteller angenommenen wesentlich größeren Aktionsräume der jeweiligen Wochenstubenkolonien zugrunde zu legen wären.

Soweit der Antragsteller auf die in den im vorangegangenen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen dokumentierten Aktivitäten der Bechsteinfledermäuse im Bereich Heisterhag des Waldböckelheimer Waldes abstellt und hieraus ableitet, es handele sich bei der Vorhabenfläche des Hauptbetriebsplanes um ein existenzielles Nahrungshabitat, ist dem ebenfalls nicht ohne weiteres zu folgen. Der im vorangegangenen Berufungsverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme tätige Sachverständige Dr. B... hat nämlich in seinem Gutachten (dort Rn. 58) insoweit darauf hingewiesen, dass sich die Nutzungsintensität der von dem geplanten Tagebau betroffenen Flächen durch Bechsteinfledermäuse durch die dort aufgehängten Fledermauskästen möglicherweise künstlich erhöht habe. Zwar sieht auch der Antragsteller selbst diese Problematik und erörtert sie in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2013 (Bl. 545 der GA). Soweit er darin auf in der Telemetrie von Bechsteinfledermäusen der Beratungsgesellschaft N... GbR vom Oktober 2007 dargestellte Aktivitäten der Bechsteinfledermäuse verweist, bleibt jedoch zu sehen, dass sich diese Untersuchung erkennbar auf das Vorhabengebiet entsprechend dem Rahmenbetriebsplan und dessen näheres Umfeld konzentriert und daraus wohl keineswegs abschließende Schlussfolgerungen über die Aktivitäten der Fledermauskolonien in ihren gesamten - nach Auffassung des Antragstellers sogar wesentlich weiträumigeren - Aktionsräumen gezogen werden können. Anders ausgedrückt dürfte es wohl nicht so sein, dass sich die Bechsteinfledermäuse der verschiedenen Wochenstubenkolonien ausschließlich auf dem Heisterhag oder seinem unmittelbaren Umfeld tummeln und die um ein vielfaches größer angenommenen Aktionsräume ungenutzt lassen. Festzustellen ist daher lediglich, dass der Bereich Heisterhag von Bechsteinfledermäusen durchaus häufig genutzt wird. Die hieraus von dem Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, es handele sich deshalb bei diesem Bereich um ein existenzielles Nahrungshabitat überzeugt jedoch nicht, weil das nach der von der Beigeladene mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Bedeutung des Vorhabenbereichs "Tagebau Marta" als essenzieller Jagdlebensraum der Bechsteinfledermaus vom 29. Januar 2013 der ... Landschaftsplanung GmbH (Bl. 574 ff. der GA), die durch die mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 04. Februar 2013 vorgelegte gleichlautende und inhaltgleiche Stellungnahme derselben lediglich noch um Abbildungen ergänzt worden ist (Bl. 615 ff. der GA), keineswegs ohne weiteres gleichgesetzt werden kann.

Dieser gutachterlichen Stellungnahme, die dem Antragsteller am 30. Januar 2013 zur Kenntnisnahme übermittelt worden ist, ist er nicht entgegengetreten. Er hat auch nicht schriftsätzlich angekündigt, sich hierzu äußern zu wollen. Daher sieht sich der Senat nicht durch den Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung gehindert, entscheidungserheblich auf diese fachliche Stellungnahme abzustellen. Dabei berücksichtigt er, dass die ... Landschaftsplanung GmbH bereits im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren verschiedene fachliche Stellungnahmen abgegeben hat und in den verschiedenen mündlichen Verhandlungen im seinerzeitigen Berufungsverfahren für die Beigeladene aufgetreten ist und sich fachlich zu den sich hier stellenden artenschutzrechtlichen Fragen geäußert hat. Angesichts dessen hat der Senat keinen Anlass, die fachliche Kompetenz der genannten Gesellschaft in Frage zu stellen

Zwar ist danach und nach den in dem früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bechsteinfledermaus, wie auch der gerichtliche Sachverständige Dr. B... in seinem Gutachten (a.a.O., Rn. 34) festgestellt hat, diejenige einheimische Fledermausart ist, die am stärksten an den Lebensraum Wald gebunden ist. Daraus und aus dem Umstand, dass der Heisterhag von Bechsteinfledermäusen nachweislich stark genutzt wird, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich deshalb bei der nur einen kleineren Teil des Heisterhages erfassten Tagebaufläche entsprechend dem Hauptbetriebsplan um ein essenzielles Nahrungshabitat handelt. Bereits in dem Gutachten des Institut für Tierökologie und Naturbildung vom Januar 2007, das im vorangegangenen erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren im Rahmen der von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme eingeholt worden ist, wird auf S. 10 unten ausgeführt, dass es bislang für ehemalige Niederwaldflächen keine systematische Fledermausuntersuchung gebe, die eine Aussage zur Eignung derartiger Waldflächen als Nahrungsraum für die verschiedenen Fledermausarten zulasse. Es ist nach diesem Gutachten lediglich so, dass die Bechsteinfledermaus mit den Gegebenheiten eines Niederwaldes besser zu Recht kommt, als das hier ebenfalls festgestellte große Mausohr. Angesichts dessen ist die Feststellung des damaligen Gutachters auf S. 11 des Gutachtens, die Funktion des Vorhabengebietes aufgrund seiner derzeitigen Bewaldung als Nahrungsraum für die Bechsteinfledermaus sei mit "hoch" zu bewerten, schon durchaus zu hinterfragen.

Differenzierter hat sich der von dem Senat im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. B... in seinem Gutachten (a.a.O., Rn. 62) geäußert. Er hat hierzu ausgeführt:

Eine tierökologische Bewertung der Flächen, die vom geplanten Tagebau Marta betroffen sind, muss also zu dem Schluss kommen, dass wegen der Randlage zu den Aktionsräumen der drei umliegenden Wochenstubenkolonien zwar viele Bechsteinfledermäuse dort jagen, jedoch die populationsbiologische Bedeutung, die sich vor allem auf reproduktive Weibchen bezieht, gering ist.

In der vorerwähnten gutachterlichen Stellungnahme der ... Landschaftsplanung GmbH vom 04. Februar 2013 wird auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse eingehend auf die unterschiedlichen Aktivitäten von Männchen und den hier besonders relevanten, reproduzierenden Weibchen eingegangen und hieraus abgeleitet, dass sich bei dem Vorhabengebiet bezüglich der letztgenannten nicht um ein essenzielles Nahrungshabitat handelt. Auf eine solche differenzierende Betrachtungsweise stellt der Antragsteller hingegen nicht ab. Er verweist lediglich pauschal auf den Umfang aller dort festgestellten Aktivitäten der Bechsteinfledermäuse.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorhabenfläche um einen ehemaligen Niederwald handelt, mit dem nach dem im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten die Bechsteinfledermäuse zwar besser zu Recht kommen als das große Mausohr, der gleichwohl nach den neueren Erkenntnissen nicht das günstigste Habitat für die Bechsteinfledermaus darstellt, wie in der vorerwähnten gutachterlichen Stellungnahme der ... auf S. 2 unter Bezugnahme auf neue Erkenntnisse dargestellt wird. Danach wird eine präferierte Nutzung von niederwaldartigen Waldbeständen, wie sie auf den Flächen des geplanten Tagebaus typisch sind, in jüngeren fledermauskundlichen Arbeiten nirgends erwähnt.

Schließlich ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der ..., dass eine weitere Differenzierung erforderlich ist, nämlich zwischen dem Gesamtumfang der jeweiligen Aktionsräume der verschiedenen Wochenstubenkolonien und den darin gelegenen kleineren Jagdgebieten. Innerhalb des Aktionsraumes bestehen danach im Allgemeinen davon zu unterscheidende kleinere Teilgebiete als Nahrungssuchräume, die jeweils wiederum mehrere Kernjagdgebiete enthalten. Die unterschiedlichen Größen dieser verschiedenen, von den Fledermäusen und so auch von Bechsteinfledermäusen genutzten Räume sind auf S. 3 der Stellungnahme erläutert.

Angesichts dessen sind die pauschalen Darlegungen des Antragstellers, die lediglich auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Abgrenzung des FFH-Gebietes und die festgestellten Aktivitäten von Bechsteinfledermäusen ohne jegliche Differenzierung zwischen Männchen und Weibchen verweisen, angesichts des Umstandes, dass sich die Vorhabenfläche im Hinblick auf ihre Waldstruktur nicht einmal als eine besonders günstige Habitatfläche von Bechsteinfledermäuse erweist, nicht geeignet, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass es sich bei dem Vorhabengebiet entsprechend dem Hauptbetriebsplan um ein existenzielles Nahrungshabitat der Bechsteinfledermaus handelt. Auf der Grundlage dieser Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird sein Rechtsbehelf gegen den Hauptbetriebsplan aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Deshalb überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von dem zugelassenen Hauptbetriebsplan Gebrauch machen zu können, das Interesse des Antragstellers an dem unveränderten Fortbestand der örtlichen Gegebenheiten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuwiesen. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.