OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2013 - 6 B 509/13
Fundstelle
openJur 2013, 32381
  • Rkr:

Erfolglose Beschwerde einer Bibliotheksamtfrau, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet ist.

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung, deren Gesamturteil sich allein auf die Angabe zusammenfassender Werturteile stützt.

Zur Zulässigkeit des Hilfskriteriums "herausgehobener Dienstposten".

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Letzterem wird die Beschwerde nur gerecht, wenn sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, in welchen Punkten sie sie angreifen will und weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.

OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 6 B 1395/11 -, juris Rdnr. 3.

Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie sich darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe nur summarisch geprüft, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung die einstweilige Anordnung zu erlassen gewesen wäre. Allein damit ist nicht dargelegt, in welchen Punkten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht tragfähig ist.

Aus den in der Beschwerdebegründung des Weiteren dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine von zwei zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen als Bibliotheksamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sei nicht festzustellen, dass der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung durch die Auswahlentscheidung verletzt sei. Formelle Mängel bestünden nicht. Auch in materieller Hinsicht sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sei auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen, die beide mit derselben Gesamtpunktzahl bewertet worden seien, zutreffend von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen. Auch im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung ergebe sich kein Leistungsvorsprung der Antragstellerin. Es begegne deshalb keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin maßgeblich auf das Hilfskriterium der Innehabung eines herausgehobenen Dienstpostens abgestellt habe. Soweit die Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehabe, nach der Rechtsprechung kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstelle, bedeute dies lediglich, dass mit diesem Argument nicht von einem Leistungsvergleich abgesehen werden dürfe. Ferner seien bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stelle. Die Antragsgegnerin habe danach bei der Auswahl der im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrentinnen die Bedeutung des innegehabten Dienstpostens als Hilfskriterium zulässig in den Leistungsvergleich einbezogen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Organisationsermessens in nicht zu beanstandender Weise angenommen, die von der Beigeladenen ausgeübte Funktion als Leiterin der Abteilungsbibliothek Medizin, Naturwissenschaften und Landbau (MNL) sei mit besonderen Schwierigkeiten und einem hohen Maß an Verantwortung verbunden. Sie habe sich insoweit auf die Einschätzung der sachkundigen Direktorin der Universitäts- und Landesbibliothek gestützt; Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit deren Feststellungen bestünden nicht. Zwar habe die Antragstellerin geltend gemacht, auch sie trage Verantwortung als Leiterin der Abteilung Information in der Hauptbibliothek. Die Gesamtbewertung der Antragsgegnerin, der Dienstposten der Beigeladenen sei höherwertig als der der Antragstellerin, stelle dies aber nicht in Frage.

Die hiergegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Der Einwand, die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen - beide vom 6. Juni 2012 - seien nicht mit einer Begründung versehen und hätten der Auswahlentscheidung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, bleibt ohne Erfolg.

Die Beurteilungen schließen beide mit einem Gesamturteil von 4 Punkten ("übertrifft die Anforderungen"), welches gestützt ist auf jeweils eine Leistungs- und eine Befähigungsbeurteilung. Der mit einer Gesamtnote bewerteten Leistungsbeurteilung liegen dabei Bewertungen von sieben Leistungskriterien (Arbeitsweise, Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsgüte, Arbeitserfolg, Soziale Kompetenz, Führungsverhalten) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung werden einzelne Befähigungsmerkmale (geistige Beweglichkeit, Urteilsfähigkeit, konzeptionelles Arbeiten, Entscheidungsvermögen, Kreativität, Ausdrucksfähigkeit mündlich, Ausdrucksfähigkeit schriftlich, Verständnis für Fachtechnik und Verwaltung, wirtschaftliche Zusammenhänge und Informations- und Kommunikationstechnik, Verhandlungsgeschick, Einsichtsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit) nach Ausprägungsgraden (A = schwächer ausgeprägt, B = gut ausgeprägt, C = stärker ausgeprägt, D = besonders stark ausgeprägt) bewertet. Sowohl die Leistungskriterien als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben.

Einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angabe von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, bedurfte es nicht.

A.A. VGH BW, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 ‑, juris Rdnr. 24 ff.

Es unterliegt - gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens -,

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279 ff. = juris Rdnr. 4 ff.,

grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden.

BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff. = juris Rdnr. 20.

Diesen Anforderungen entsprechen die hier zugrunde gelegten Beurteilungen. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.

BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff. = juris Rdnr. 25.

Denn die Bedeutung der Punkt- und Buchstabenbewertung ist in den Beurteilungen selbst - wie bereits gezeigt - beschrieben.

Dass die Begründung der Beurteilungen hinter den Anforderungen der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zurückbleibt, macht die Beschwerde nicht geltend.

Soweit der Beurteiler im Einzelfall gehalten ist, in besonderen Konstellationen wie etwa bei einer Abweichung vom Votum des Erstbeurteilers oder bei Einbeziehung eines Beurteilungsbeitrags sein Votum nachvollziehbar zu begründen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, juris Rdnr. 23, 24, und Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2 ff. = juris Rdnr. 12,

liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Antragstellerin hat auch weder in Bezug auf ihre eigene Beurteilung noch hinsichtlich derjenigen der Beigeladenen Einwände erhoben. Der Dienstherr ist aber nur auf die substantiierte Rüge des Beamten gegen die Bewertung seiner Leistungen hin verpflichtet, sein Werturteil nachträglich zu plausibilisieren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff. = juris Rdnr. 25, und Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris Rdnr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 - 6 A 676/08 -, juris Rdnr. 7 ff.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, "offenbar" scheine die Beförderungspraxis auf der Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG zu beruhen, greift ebenfalls nicht durch. Er vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der von der Antragsgegnerin vorgenommene Leistungsvergleich sei nicht zu beanstanden, nicht in Zweifel zu ziehen. Diesem pauschalen Einwand lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die fehlende Funktionsbewertung die Annahme rechtfertigt, dass der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungen vorgenommene Leistungsvergleich weder in Bezug auf einen konkreten, mit der Verleihung des Amtes einer Bibliotheksamtsrätin zu besetzenden Dienstposten noch anhand der abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben einer Bibliotheksamtsrätin vorgenommen worden ist.

Vgl. zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 20, und BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff. = juris Rdnr. 30.

Zudem ist das Vorbringen auch unschlüssig. Denn die Beschwerde teilt die Annahme des Verwaltungsgerichts ausdrücklich, wonach die Antragsgegnerin nach inhaltlicher Ausschöpfung der Beurteilungen zutreffend von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen sei. So führt sie nach der Feststellung, die Antragsgegnerin habe aufgrund der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen signifikante Unterschiede nicht ermittelt, aus, "damit" sei "eine Auswahlentscheidung auf der Ebene der dienstlichen Beurteilung nicht möglich, so dass auf Hilfskriterien abzustellen" sei.

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, die Auswahlentscheidung sei unter Heranziehung eines unzulässigen Hilfskriteriums getroffen worden.

Maßgeblich für die Auswahl der Beigeladenen war die Annahme, diese übe eine "herausgehobene Funktion" aus. Dies Einschätzung stützte sich ausweislich des Schreibens der Direktorin der Universitäts- und Landesbibliothek Dr. W. vom 20. September 2012, dort S. 3 3. Absatz, sowie der Personalratsvorlage des Kanzlers der Antragsgegnerin vom 26. September 2012, dort S. 1 letzter Absatz, auf die bei dem Vergleich der von den Konkurrentinnen ausgeübten Funktionen festzustellenden Unterschiede in der Abteilungsleitung, der organisatorischen Komplexität, der Vielfalt unterschiedlicher Aufgaben, der benötigten Fachkenntnisse, der Veränderungsdynamik und der Zahl der zugehörigen Mitarbeiter.

Der Einwand der Antragstellerin, das von der Antragsgegnerin herangezogene Hilfskriterium der Wertigkeit des bekleideten Dienstpostens sei kein leistungsbezogenes Merkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG,

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 39.04 -, juris,

geht ins Leere. Hilfskriterien müssen sich gerade nicht an den Maßgaben des durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Leistungsgrundsatzes messen lassen. So ist eine Bewerberauswahl anhand von Hilfskriterien dann zulässig, wenn der Vergleich der Bewerber nach Kriterien, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, zu keinem Ergebnis geführt hat, weil die Bewerber nach Einschätzung des Dienstherrn als für die zu besetzende Stelle im Wesentlichen gleich gut geeignet anzusehen sind. Unter diesen Umständen kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen.

OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 -, juris Rdnr. 35, und Beschluss vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.

Auch der Einwand, die Anwendung des Hilfskriteriums sei unzulässig, weil es an der nach § 18 Satz 1 BBesG erforderlichen Bewertung der von der Antragstellerin und der Beigeladenen ausgeübten Funktionen fehle, greift nicht durch. Dabei kommt es auf die Behauptung der Antragstellerin, eine solche fehlende formale Bewertung der Funktionen könne nicht im Wege einer konkreten Auswahlentscheidung "dann sozusagen 'durch die Hintertür' " erfolgen, nicht an. Die Antragstellerin übersieht, dass das von der Antragsgegnerin verwendete Hilfskriterium nicht deckungsgleich ist mit dem Kriterium der "Wertigkeit des Dienstpostens" im Sinne von § 18 Satz 1 BBesG.

Zur Begrifflichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff. = juris Rdnr. 27, 28, und Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 39.04 -, juris Rdnr. 20, 21.

Denn die nach § 86 BBesG i.V.m. § 18 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bzw. seit dem 1. Juni 2013 nach §§ 1 Absatz 2 Nr. 1 LBesG NRW, 18 ÜBesG NRW in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013, GV. NRW. 2013 S. 233 ff. erforderliche Bewertung der Funktionen muss zu einer Zuordnung derselben zu bestimmten Statusämtern führen. Die Antragsgegnerin hat aber mit der Einschätzung, die Funktion der Beigeladenen sei herausgehoben, nicht die Aussage verbunden, dass der von der Beigeladenen bislang wahrgenommene Dienstposten einem höheren Amt, nämlich einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, zuzuordnen sei. Dies hat sie in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2013 in Reaktion auf den Einwand der Antragstellerin, es sei auf die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens abgestellt worden, zusätzlich klargestellt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auch darauf, ein Merkmal, das bereits in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sei, ohne dass dies zu einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen geführt habe, dürfe auf der Ebene der Anwendung von Hilfskriterien nicht erneut verwendet werden.

Zwar können im Hinblick auf die Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades von Dienstposten innerhalb der Bandbreite der Besoldungsgruppe die Bedeutung und die Schwierigkeit der einzelnen Arbeitsgebiete schon bei der dienstlichen Beurteilung eine Rolle spielen. So hat etwa ein Beamter, der über den durchschnittlichen Anforderungen liegende schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben zufriedenstellend erledigt hat, eine bessere Leistung erbracht als ein Beamter, der einfache, lediglich geringe Anforderungen stellende Aufgaben unterhalb des durchschnittlichen Anforderungsgrades ebenfalls zufriedenstellend erfüllt hat.

OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 A 395/06 -, ZBR 2009, 133 ff. = juris Rdnr. 44 m.w.N.

Dies schließt es jedoch nicht aus, die Anforderungen, die ein Dienstposten mit sich bringt, auf der dem Leistungsvergleich nachgeordneten Ebene der Auswahl anhand von Hilfskriterien erneut zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, juris Rdnr. 4 ff., und Beschluss vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -, juris Rdnr. 10; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, S. 55.

Eine solche Vorgehensweise ist schon deshalb nicht willkürlich, weil im Rahmen der Beurteilung eines Beamten die Anforderungen des Dienstpostens in Beziehung zu setzen sind zu den aus dem statusrechtlichen Amt abzuleitenden allgemeinen Anforderungen an den Beamten. Demgegenüber können bei der Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstpostens als Hilfskriterium auch einzelne Tätigkeiten eine Rolle spielen, die für das von dem Beurteilten innegehabte Statusamt keine allgemeine Bedeutung besitzen.

Die Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beigeladene habe eine herausgehobene Funktion inne bzw. - so die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren 1. Instanz - sie übe eine bedeutsamere und verantwortungsvollere Tätigkeit aus, greifen nicht durch. Soweit sie ausführt, die Tätigkeit in einer Abteilungsbibliothek sei im Vergleich mit ihrer eigenen Tätigkeit in der Hauptbibliothek nicht höherwertig, gibt sie lediglich ihre eigene, nicht maßgebliche Einschätzung wieder. Der weitere Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich auf die Stellungnahme der Leiterin der ULB zurückgezogen und ihren eigenen umfangreichen Vortrag in der 1. Instanz, insbesondere in den Schriftsätzen vom 13. Februar 2013 und 15. März 2013, nicht gewürdigt, trifft schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zum Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, ihre Behauptung, auch sie selbst trage eine besondere Verantwortung, stehe der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen als bedeutsamer nicht entgegen. Dass sich der Beschluss in den Gründen nicht mit jedem schriftsätzlich vorgetragenen Argument der Antragstellerin im Einzelnen auseinandersetzt, führt für sich betrachtet nicht zu der Annahme, die Schlussfolgerung des Gerichts sei nicht tragfähig. Soweit die Beschwerde sich insoweit auf den Vortrag erster Instanz bezieht, verfehlt sie bereits die Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Lediglich angemerkt sei insoweit, dass die Ausführungen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren zu einzelnen auf ihrem Dienstposten in der Vergangenheit geforderten Leistungen und zu der Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen durch diese selbst am Kern der Gründe, die für die Bewertung des Dienstpostens der Beigeladenen als herausgehoben maßgeblich waren, vorbeigehen dürften. Nach der in Einklang mit den Ausführungen im Schreiben vom 20. September 2012 stehenden Darstellung der Direktorin der ULB in der Stellungnahme vom 1. Februar 2013 leiten zwar sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene Informationsstellen der ULB, die Beigeladene nimmt - anders als die Antragstellerin - aber weitere mit dieser Leitungsfunktion verbundene - darüber hinaus heterogene - Aufgaben wahr. Substantiierte Einwände gegen die Annahme einer von der Beigeladenen zu bewältigenden größeren Aufgabenvielfalt lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Abwegig ist der Einwand, der Dienstposten der Beigeladenen könne schon deshalb nicht bedeutsam sein, weil sie dann "vermutlich" bereits im Jahr 2010 bei den seinerzeit stattfindenden Beförderungen berücksichtigt worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).