LG Arnsberg, Urteil vom 16.04.2013 - 3 S 152/12
Fundstelle
openJur 2013, 32352
  • Rkr:
Tenor

hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2013durch

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.10.2012 (3 C 161/12) dahingehend abgeändert, dass das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 (3 C 161/12) aufrecht erhalten wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer sog. Kostenausgleichsvereinbarung.

Am 23.09.2010 unterzeichnete die Beklagte einen Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung.

Unter Ziffer C sind unter der Überschrift "Weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung (separate Kostentilgung)" die Abschluss- und Einrichtungskosten mit insgesamt 3.360,00 € und der Teilzahlungspreis bei einer monatlichen Teilzahlung von 86,65 € mit insgesamt 4.159,20 € bei einer Tilgungsdauer von 48 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 12 % angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Antragsformulars Bezug genommen.

Diese Anträge nahm die Klägerin an.

In der Zeit von November 2010 bis Mai 2011 zahlte die Beklagte auf die Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt 7 Raten in der vereinbarten Höhe.

Mit Schreiben vom 09.06.2011 und 04.07.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.08.2011 zur Wiederaufnahme der Zahlungen und Leistung der rückständigen Beträge auf und kündigte bei Nichtzahlung die Gesamtfälligstellung der Restschuld an.

Nachdem weitere Zahlungen seitens der Beklagten nicht erfolgten, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2011 den gesamten noch offenen Betrag von 3.003,22 € nebst Mahnkosten in Höhe von 10,00 € unter Fristsetzung bis zum 07.09.2011 fällig.

Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 26.07.2012 hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.013,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.003,22 € seit dem 08.09.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat das Amtsgericht abgewiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, insbesondere sei § 169 VVG nicht anwendbar, da es sich um eine sog. Nettopolice handele, bei der die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages nicht versteckt in die Prämie eingerechnet würden. Die gewählte Vertragskonstruktion sei nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig, eine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG läge demnach nicht vor.

Die Klägerin hat beantragt,

das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kostenausgleichsvereinbarung sei nach § 134 BGB wegen unzulässiger Umgehung des § 169 VVG nichtig, zudem stelle die Regelung wegen des Ausschlusses der Kündigungsmöglichkeit der Kostenausgleichsvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar.

Im Schriftsatz vom 09.08.2012 hat die Beklagte vorsorglich den Widerruf der Vertragserklärungen erklärt und hierzu die Ansicht vertreten, eine wirksame Widerrufsbelehrung sei nicht erfolgt.

Auf die weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei bereits keine Anspruchsgrundlage gegeben, da der von der Beklagten unterzeichnete Antrag nicht als Angebot auf Übernahme der Vertragskosten der Klägerin auszulegen sei.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre die entsprechende Vereinbarung als Umgehungsgeschäft unwirksam. Zwar werde die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung vom Wortlaut des § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 VVG nicht umfasst, eine teleologische Auslegung führe jedoch zur Nichtigkeit der Kostenausgleichsregelung. Die Vertragsgestaltung der Klägerin sei gemessen an den Überlegungen des Gesetzgebers keine - grundsätzlich zulässige - gesonderte Regelung der Kostenübernahme, auch schaffe sie nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz und störe den angestrebten Interessenausgleich. Die fehlende Transparenz folge daraus, dass die genaue Höhe der Versicherungsprämie in den ersten 48 Monaten nicht aus sich heraus erkennbar sei. Die gesonderte Kostenübernahme werde auch dadurch verschleiert, dass der Versicherungsnehmer durchgehend den vollen Betrag der Versicherungsprämie zahle und nicht klarer zwischen Versicherungsprämie und Kosten unterschieden werde.

Da schon die erforderliche Transparenz nicht gegeben sei, komme es auf die Frage, ob diese den vom Bundesverfassungsgericht angemahnten angemessenen Interessenausgleich entbehrlich mache und ob die Beklagte ihre Erklärung wirksam widerrufen habe, nicht mehr an.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie das angegriffene Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Kammer stellt.

In ihrer Begründung rügt die Berufung die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach der von der Beklagten unterzeichnete Antrag bereits kein Angebot auf Übernahme der Kosten darstelle.

Ferner vertritt die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter die Ansicht, die Kostenausgleichsvereinbarung stelle keine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG dar.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des AG Warstein, Az.: 3 C 161/12, vom 17.10.2012 das Teilversäumnisurteil des AG Warstein vom 26.07.2012 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie bestreitet, dass Einrichtungskosten in Höhe von 1.920 € angefallen sind und beruft sich auf einen rechtzeitigen Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung. Hierzu vertritt sie die Ansicht, die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung müsse die Erfordernisse der §§ 8, 152 VVG erfüllen, da die Rentenversicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung einem einheitlichen Widerrufsrecht unterlägen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.003,22 € aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung zu. Diese ist weder nichtig nach § 134 BGB noch unwirksam gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB noch wirksam durch die Beklagte widerrufen worden.

a)

Entgegen der in dem erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung kann die von der Beklagten am 23.09.2010 unterzeichnete Erklärung zum "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte mit der Erklärung ein Angebot auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung zu den in dem Formular enthaltenen Bedingungen unterbreitet hat.

Hierfür spricht zum einen bereits die Überschrift, die u. a. auf "Antrag" lautet. Jedenfalls aber die Formulierung auf Seite 3 des Formulars ("Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages.") lässt keine andere Auslegung zu.

b)

Die Kostenausgleichsvereinbarung ist nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 169 Abs. 5 VVG nichtig.

Angesichts der eindeutigen Formulierung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vorschrift um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt.

Nach seinem Wortlaut ist § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf die streitgegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung nicht direkt anwendbar.

Dieser trifft unmittelbar nur eine Regelung für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, dass die Vertragsabschlusskosten mit den künftig zu zahlenden Versicherungsprämien verrechnet werden (sog. Brutto-Police). In diesen Fällen wird der Versicherungsvertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet. Die von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Versicherungsbeiträge decken dann zunächst vordringlich diese Vertragskosten ab, sog. Deckungskapital wird aus den Beiträgen zu Beginn allenfalls in sehr geringem Umfang gebildet. Bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages sind regelmäßig noch nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt, so dass die Versicherer in der Vergangenheit häufig von dem an sich auszuzahlenden Rückkaufwert einen Stornoabzug für noch nicht getilgte Kosten vorgenommen haben. Dies ist nunmehr durch die Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG nicht mehr möglich. Hintergrund der Regelung ist, dass dieser Stornoabzug als eine Art unzulässige Vertragsstrafe für ein vertragsgerechtes Verhalten - die Kündigung - angesehen wurde (vgl. LG Rostock, VersR 2013, 41-43; LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011, 8 S 174/11).

Vorliegend haben die Parteien jedoch nicht vereinbart, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten mit der zu zahlenden Versicherungsprämie verrechnet werden, sondern haben hierzu einen gesonderten Vertrag - die Kostenausgleichsvereinbarung - abgeschlossen (sog. Netto-Police).

Diese vertragliche Konstruktion ist nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung zur aktuellen Fassung des § 169 VVG ausdrücklich für zulässig erachtet worden.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3945) ist hierzu ausgeführt:

"Die Regelung schließt nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert (hier: Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen) wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt." (S. 53)

"Die Regelung (Anm.: Abs. 3) setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemieteteWohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)." (S. 102)

Auch hat der Gesetzgeber keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass Versicherer Abschluss- und Einrichtungskosten erheben und diese im Fall der Kündigung nicht erstattet werden:

"Dieser (Anm.: der VN) muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird." (S. 104)

Daraus ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragung dann zulässig ist, wenn diese gesondert von dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgt und die Höhe der geschuldeten Kosten für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar ist.

Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch wenn der Antrag auf Abschluss der Rentenversicherung und der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichversicherung auf dem gleichen Formular enthalten sind, werden diese durchgehend getrennt dargestellt. Auf der letzten Seite des Formulars sind zudem sowohl in Bezug auf die beiden Anträge als auch in Bezug auf die Widerrufsbelehrungen gesonderte Unterschriften erforderlich, die die Beklagte sämtlich geleistet hat.

Darüber hinaus wird die Trennung beider Anträge auch durch die gewählten Formulierungen deutlich. So enthält die Überschrift von Abschnitt C den Zusatz "separate Kostentilgung", darunter ist wörtlich aufgeführt: "Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung mit den Versicherungsbeiträgen.".

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Kostenausgleichsvereinbarung hinreichend transparent. Zum einen sind die konkret anfallenden Kosten unter Abschnitt C unmissverständlich angegeben. Links nebenstehend findet sich in Fettdruck der Hinweis, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht automatisch zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt. Bereits hieraus ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die genau bezifferten Kosten bei Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von dem Schicksal des Versicherungsvertrages geschuldet werden.

Eine Intransparenz ergibt sich auch nicht aus der Darstellung der zu zahlenden Beiträge. Unter Abschnitt B wird der monatliche Versicherungsbeitrag mit 100,00 € angegeben, wobei sich darunter - zwar in kleinerer Schriftgröße, aber wegen des Fettdrucks unverkennbar - die Einschränkung findet, dass dieser Beitrag in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten nach Abschnitt C reduziert wird. Diese Teilzahlung ist im Abschnitt C auf der folgenden Seite konkret mit 86,65 € beziffert, so dass ohne weiteres errechnet werden kann, in welcher Höhe in den ersten beiden Jahren Versicherungsbeiträge gezahlt werden.

Dass die Teilzahlungen auf die Abschluss- und Einrichtungskosten sowie die Zahlung der Versicherungsbeiträge getrennt zu leisten sind und nicht ein einheitlicher Betrag von 100,00 € gezahlt wird, der unterschiedlich verrechnet wird, ergibt sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug über die - später zurückgebuchten - Zahlungen im Juni 2011.

Insgesamt war für die Beklagte vor Unterzeichnung beider Anträge unproblematisch erkennbar, dass sie sich unbedingt zur Zahlung der Vertragskosten von 4.159,20 € inkl. Zinsen verpflichtet, in den ersten beiden Jahren aber nur in sehr geringem Umfang Zahlungen zur Bildung eines Deckungskapitals erbringt.

Der Sinn und Zweck der Regelung des § 169 VVG bleibt demnach durch die vorliegend gewählte Vertragskonstruktion gewahrt, diese stellt kein nach § 134 BGB nichtiges Umgehungsgeschäft dar.

Die teilweise vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (z. B: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011, 9 O 402/10) überzeugt nicht, da sie sich nicht mit der anderslautenden eindeutigen Gesetzesbegründung auseinandersetzt.

c)

Die Kostenausgleichsvereinbarung ist nicht gem. § 307 Abs. 2 oder Abs. 1 BGB unwirksam.

aa)

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil es keinen gesetzlichen Grundgedanken gibt, der die Überbürdung der Abschluss- und Einrichtungskosten auf den Versicherungsnehmer auch im Fall einer Kündigung untersagt. Aus der oben zitierten Gesetzesbegründung ist vielmehr eindeutig erkennbar, dass dies zulässig ist, solange es sich - wie hier - um eine von dem Versicherungsvertrag gesonderte Vereinbarung handelt.

bb)

Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus.

Es stellt entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine unangemessene Benachteiligung dar, dass die Kündigungsmöglichkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ausgeschlossen ist. Die Kostenausgleichsvereinbarung dient gerade der gesonderten Vereinbarung der Kostentragungspflicht der Beklagten und der Zahlungsmodalitäten für den Fall des wirksamen Abschlusses des Versicherungsvertrages. Dementsprechend hat konsequent der wirksame Widerruf des Versicherungsvertrages auch gleichzeitig die Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung zur Folge. Nach wirksamem Abschluss des Versicherungsvertrages sind jedoch die über die Kostenausgleichsvereinbarung zu tragenden Kosten angefallen, die Möglichkeit einer nachträglichen Kündigung etwa bei Kündigung des Versicherungsvertrages würde demnach den Vertragszweck aushöhlen. Der Vertragszweck wird jedoch nicht durch den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit gefährdet.

cc)

Aus den o. g. Gründen liegt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor, insbesondere ist die vertragliche Regelung hinreichend transparent.

d)

Die Beklagte hat die Kostenausgleichsvereinbarung auch nicht wirksam widerrufen, der im Schriftsatz vom 09.08.2012 enthaltene Widerruf erfolgte nicht innerhalb der Widerrufsfrist von 30 Tagen.

Unabhängig von der Frage, ob bei der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts an die Belehrung die gleichen Anforderungen wie an die Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht zu stellen sind (bejahend: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 355 Rn. 16), sind die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 360 Abs. 1 BGB erfüllt. Insbesondere hebt sich die Widerrufsbelehrung durch die drucktechnische Gestaltung auch hinreichend deutlich von dem übrigen Text ab.

Konkrete Rügen werden seitens der Beklagten auch nicht erhoben.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die in der Widerrufsbelehrung angegebenen Unterlagen auch zeitnah nach Unterzeichnung des Antrags vom 23.09.2010 erhalten, so dass im Zeitpunkt des Widerrufs fast zwei Jahre später die 30-tägige Widerrufsfrist unzweifelhaft abgelaufen war.

Darüber hinaus weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung nicht den Anforderungen der §§ 8, 152 VVG unterliegt, da es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG handelt.

e)

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung bestreitet, dass Einrichtungskosten in Höhe von 1.920,00 € angefallen seien, so ist sie mit diesem Vortrag gem. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO in der Berufung ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ohne Nachlässigkeit gehindert gewesen wäre, den Anfall der Kosten bereits erstinstanzlich zu bestreiten. Offensichtlich haben erst die Ausführungen am Ende des angefochtenen Urteils bei der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Höhe der Kosten aufkommen lassen. Damit kann sie jetzt allerdings nicht mehr gehört werden.

Unstreitig sind noch Kosten in Höhe von 3.003,22 € offen.

2.

Zudem hat die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB Anspruch auf Mahnkosten in Höhe von 10.00 € sowie auf Verzugszinsen ab dem 08.09.2011.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.