AG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013 - 22 C 15963/12
Fundstelle
openJur 2013, 32315
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Klägerin steht der klageweise gegenüber den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung weder gem. § 541 BGB noch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Ein Anspruch nach den eingangs genannten Vorschriften würde voraussetzen, dass es sich bei dem von der Klägerin monierten Abstellen des Kinderwagens im Hausflur des Hauses O-Straße in Düsseldorf um vertragswidriges Verhalten der Beklagten handelt, wovon bei der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden kann.

Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen vom Wohngebrauch gedeckt ist, wenn die Fläche hierzu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind. Demzufolge ist die dem widersprechende mietvertragliche Regelung zwischen den Parteien gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Entgegen der Rechtsauffasung der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der hier interessierenden Klausel um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt. Denn hiervon ist prima facie auszugehen, wenn - wie hier - ein gedruckter oder sonst verfielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn - wie hier - der Vertrag zahlreiche formularmäßige Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Dies trifft insbesondere auf die hier maßgebliche Klausel zu.

Deshalb ist im Einzelfall anhand der vorstehenden Kriterien abzuwägen, ob das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur zulässig ist.

Davon ist bei der gegebenen Sachlage auszugehen.

Denn die Beklagten sind im konkreten Fall auf die begehrte Abstellmöglichkeit angewiesen. Die Beklagten leben im 4. Obergeschoss des hier interessierenden Hauses, ohne dass im Haus ein Aufzug vorhanden wäre. Demzufolge ist den Beklagten nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich vom Erdgeschoß bis in das 4. Obergeschoss zu transportieren. Auch die Unterbringung des Kinderwagens im Keller scheidet aus, weil auch der Zugang zum Keller nur über eine steile, lange und enge Treppe möglich wäre. Das entgegenstehende Vorbringen der Klägerin ist angesichts des von den Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbildes der Kellertreppe nicht nachzuvollziehen. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beklagten, wenn sie einzeln gezwungen wären, jeweils den Kinderwagen in die Wohnung oder in den Keller zu tragen, sich in diesem Moment nicht mit der notwendigen Sorgfalt um ihr Kind kümmern könnten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures durch das Abstellen des Kinderwagens unangemessen eingeschränkt wird. Eine Beeinträchtigung der Mitmieter wird von der Klägerin nicht konkret behauptet. Die Klägerin kann sich auch diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Fluchtweg im Treppenhaus durch das Abstellen des Kinderwagens eingeschränkt sei. Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften aus der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht ersichtlich, dass der Fluchtweg vorliegend derartig eingeschränkt ist, dass dies ein überwiegendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Interesse den Beklagten rechtfertigen könnte. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin ist im Eingangsbereich an der engsten Stelle noch Platz von 70 cm vorhanden. Dieser Platz ist ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kinderwagen nicht um ein starres Hindernis handelt, das auch leicht wegzubewegen ist.

Abgesehen davon muss sich die Klägerin in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass sie die Enge im Treppenhaus durch von ihr selbst veranlasste bauliche Maßnahmen noch zugespitzt hat.

Nach alledem hat die Klägerin das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur durch die Beklagten zu dulden, sodass die Klage der Abweisung unterliegen musste.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ihre Rechtsgrundlage im §§ 708, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des §§ 511 Abs. 4 ZPO.

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