Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013 - 6 E 601/13
Fundstelle
openJur 2013, 32019
  • Rkr:

Einem beigeordneten Rechtsanwalt ist es gemäß § 55 Abs. 5 RVG verwehrt, im Festsetzungsverfahren lediglich selektive Angaben bezüglich der erhaltenen Zahlungen zu machen, vielmehr muss er vollständig angeben, welche Zahlungen er erhalten hat.

Tenor

Die Verfahren 6 E 600/13, 6 E 601/13 und 6 E 602/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 6 E 600/13führt.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 über die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. Juli 2011 (Az. 6 O 541/12.F, 6 O 547/12.F und 6 O 549/12.F) werden zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt als beigeordnete Rechtsanwältin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Festsetzung einer höheren Vergütung.

Den Ausgangsverfahren für die Festsetzung lag die Vertretung der Kläger (ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind) in einer ausländerrechtlichen Sache zugrunde. Die Kläger begehrten Aufenthaltstitel, die die Beklagte nicht erteilte (Bescheide vom 19. Januar 2010 - Ehemann und Ehefrau - und 21. Januar 2010 - Kind -). Die Bf. vertrat nach ihrer Erklärung die Kl. im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage eines anwaltlichen Vertrages mit einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG. Am 18. Februar 2010 erhoben die Kläger jeweils eigenständig Klagen und stellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschlüssen vom 26. Juli 2010 gab das Verwaltungsgericht den Anträgen auf Gewährung von PKH statt. Nachdem es in der Folge zu einem außergerichtlichen Vergleich zwischen den Beteiligten gekommen war,nahmen die Kläger am 26. Oktober 2010 die Klagen zurück. Das Verwaltungsgericht stellte die Verfahren mit Beschlüssen vom 27.Oktober 2010 und unter Festsetzung des Streitwerts von jeweils 5.000 Euro ein.

Am 26. Oktober 2010 stellte die Bf. in den Verfahren jeweils einen Antrag auf Kostenfestsetzung, in dem sie gemäß § 49 RVG eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr sowie eine Auslagenpauschale von 20 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer,begehrte. Auf die Nachfrage des Gerichts vom 21. Januar 2011 wegen eventueller Vorbefassung und Entstehen einer Geschäftsgebühr hin teilte die Bf. am 28. Januar 2011 mit, es sei eine außergerichtliche Vertretung erfolgt. Grundlage sei eine Vergütungsvereinbarung, Zahlungen seien insofern nicht geleistet worden.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung abweichend von dem Antrag der Bf. wie folgt fest: Verfahrensgebühr 58,95 Euro, Terminsgebühr 262,80 Euro,Einigungsgebühr 219,00 Euro, Auslagenpauschale 20,00 Euro,zuzüglich Umsatzsteuer 106,54 Euro, insgesamt 667,29 Euro. Hierbei nahm sie bei der Verfahrensgebühr eine Anrechnung der Geschäftsgebühr mit 0,75 von der Gebühr nach § 13 RVG vor.

Am 29. Juli 2011 stellte die Bf. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung / Erinnerung. Die Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Bezirksrevisorin) legte am 30. Januar 2012ebenfalls Erinnerung ein und beantragte eine Reduzierung der Einigungsgebühr.

Am 13. Februar 2012 erklärte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts, sie helfe den Erinnerungen nicht ab. Nach weiteren Erklärungen der Beteiligten gab das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) mit Beschlüssen vom 31. Januar 2013 den Erinnerungen der Bezirksrevisorin statt und wies die Erinnerungen der Bf. zurück. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus,die Urkundsbeamtin habe zu Recht eine Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG (hier 225,75 Euro) auf die Verfahrensgebühr angerechnet, da die Bf. vor Erhebung der Klage für die Kläger tätig geworden sei.Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG sei diese Gebühr auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzurechnen.Die von der Bf. geltend gemachte Vergütungsvereinbarung hindere die Anrechnung nicht. Hingegen seien die Erinnerungen der Bezirksrevisorin zulässig und begründet. Die Einigungsgebühr sei nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen. Die Kläger seien eine Familie und es sei bei den begehrten Aufenthaltstiteln um einen einheitlichen Lebenssachverhalt gegangen. Die Zustellung der Beschlüsse an die Bf. erfolgte am 7. Februar 2013.

Am 18. Februar 2013 hat die Bf. die Beschwerden eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf die bisherigen Schriftsätze, in denen sie [im Schriftsatz vom 16. Februar 2012] ausgeführt hatte, es sei fehlerhaft, die Streitwerte der drei Verfahren zu addieren und von diesem Betrag die Einigungsgebühr zu berechnen. Die Mandanten verfolgten eigene und unterschiedliche Klageziele und der erzielte Vergleich enthalte differenzierte Ergebnisse. Die geschlossene Gebührenvereinbarung habe nach Sinn und Zweck für alle drei Familienmitglieder gelten sollen. Die Vereinbarung habe jedenfalls nicht die Sache des Sohnes betreffen sollen. Sollte dies anders zu sehen sein, wären für die anderen Familienmitglieder (Ehemann,Ehefrau) gesetzliche Gebühren entstanden. Anwaltlich werde versichert:

„Auf (etwaig) entstandene gesetzlichen Gebühren der Kläger … und … für außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeiten habe ich keine Zahlungen erhalten.“

Es sei jedoch nicht korrekt, dass das Verwaltungsgericht eine Angabe der auf die Vergütungsvereinbarung geleisteten Zahlungen gefordert habe. Diese seien für die Festsetzung der PKH-Vergütung nicht entscheidungserheblich. Sie, die Bf., habe keinesfalls behauptet, dass keine Zahlungen geleistet worden seien. Es sei vielmehr mitgeteilt worden, dass keine anrechnungsfähigen Zahlungen geleistet worden seien, also keine Zahlungen, die auf gesetzliche Gebühren zurückzuführen seien.

II.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat,da der zunächst zuständige Berichterstatter als Einzelrichter die Rechtssachen wegen grundsätzlicher Bedeutung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschlüssen vom 25. Mai 2013 gemäß §§ 56 Abs. 2, 33Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat übertragen hat.

2. Die Verfahren sind wegen Sachzusammenhangs gemäß § 93 VwGOzur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 200 Euro wurde in jedem Verfahren überschritten, da die Bf. die Festsetzung eines Mehrbetrags von jeweils 427,31 Euro begehrt.

4. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit den angegriffenen Beschlüssen des Einzelrichters vom 31. Januar 2013 der Bf. in jedem Verfahren zu Recht bei einem jeweiligen Streitwert von 5.000 Euro (nur) einen Erstattungsbetrag von 508,31 Euro zugesprochen.

a) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen die Bf. beigeordnet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8.Abschnitt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung; diese wird nach § 55 Abs.1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

Die gesetzliche Vergütung im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG ist die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Vergütung (§ 1Abs. 1 Satz 1 RVG). Eine „andere Bestimmung“ im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG ergibt sich aus § 49 RVG. Nach dieser Vorschrift werden, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, anstelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG diejenigen nach der in § 49 RVG enthaltenen Tabelle vergütet. Im Übrigen sind -soweit hier von Bedeutung - auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einschließlich der in Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG -) enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass auch die Vorschriften des Teils 3, Vorbemerkung 3 Absätze 3 und 4 VV RVG vorliegend anzuwenden sind.

b) Unstreitig ist in den Verfahren jeweils die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) von 1,2 = 262,80 Euro und der Kostenpauschale von 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG) erfolgt.

c) Die angegriffenen Beschlüsse vom 31. Januar 2013 sind aber auch insoweit zutreffend, als das Verwaltungsgericht der Erinnerung der Bezirksrevisorin stattgegeben und reduzierte Einigungsgebühren festgesetzt hat. Die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) ist in den Festsetzungsbeschlüssen vom 25. Juli 2011 nämlich zu hoch festgesetzt worden.

Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung des Bevollmächtigten beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies bedingt zwar keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche. Dies kann auch dann bestehen, wenn - wie hier - die Rücknahme der gerichtlichen Klage(n) auf eine Einigung über die materiell-rechtlichen Fragen zurück zu führen ist.

Die streitbefangenen Verfahren waren und sind aber kostenrechtlich als Einheit zu sehen, da ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Die Einheitlichkeit des Gegenstandes verschiedener Verfahren ist etwa dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten erfolgt oder verschiedene Beteiligte individuelle,jedoch aufeinander bezogene Rechtspositionen verfolgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine förmliche Verbindung erfolgt ist.Zwingend ist eine Verbindung der Verfahren als Voraussetzung für die Feststellung eines einheitlichen Lebenssachverhalts jedoch nicht. In den Ausgangsverfahren lagen zudem die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren vor, da es sich bei den Klägern um eine Familie und bei ihrem Begehren auf Erlangung von Aufenthaltstiteln um wechselseitig begründete Ansprüche und somit um einen einheitlich festzustellenden Sachverhalt handelte. Der Anspruch wurde zudem von der Bf. sowohl im Verwaltungsverfahren einheitlich bearbeitet, als auch im Verlauf der verwaltungsgerichtlichen Prozesse gegenüber der Ausländerbehörde unterschiedslos geltend gemacht. Das Verwaltungsverfahren hat zudem mit einem einheitlichen Vergleichsvertrag außergerichtlich seinen Abschluss gefunden. Gerade der Abschluss eines einheitlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten oder ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OLGDüsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 u.a. -,juris). Der Vergleich ist auch inhaltlich auf den Gesamtkomplex der Familie ausgerichtet, d.h. die von der Behörde nunmehr anerkannten Ansprüche der Beteiligten bedingen einander.

Nach den ursprünglich erhobenen Klageforderungen drängt sich der einheitliche Lebenszusammenhang ebenfalls auf. Im Verfahren 6 E600/13 (Sohn, 6 K 362/10.F) war beantragt worden, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.Die Beklagte regte mit Schreiben vom 25. März 2010 an, die Verfahren zu verbinden. Ohne auf diese Anregung einzugehen, hat das Verwaltungsgericht den stattgebenden PKH-Beschluss inhaltlich im Wesentlichen darauf gestützt, der Kläger könne von seinem Vater keinen Unterhalt beanspruchen, weil dieser aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Argument trägt ebenfalls die PKH-Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 6 E 601/13 (Ehemann, 6 K358/10.F), wonach die Erkrankung des Klägers es diesem unmöglich mache, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen. Deshalb könne die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Im Verfahren 6 E 602/13 (Ehefrau, 6 K 359/10.F), das ebenfalls auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines eigenen Ausnahmegrundes gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG bei der Ehefrau für möglich angesehen und deshalb PKH bewilligt.

Mithin ist im Hinblick auf die unter Nummer 1003 des Vergütungsverzeichnisses geregelte Einigungsgebühr ein gesonderter Streitwert zu bestimmen. Das hat immer dann zu geschehen, wenn -wie hier - eine Einigung für mehrere Rechtsstreitigkeiten erzielt wird. Dann sind die Werte der Einigungsgegenstände zusammenzurechnen; die Summe aller verglichenen Ansprüche ist zu bilden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.04.2008 -1 O 38/08 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W89/05 -, NJW-RR 2005, 940). Daraus folgt - wie von der Bezirksrevisorin vorgetragen -, dass die Gegenstandswerte der drei Verfahren zu addieren sind und die Einigungsgebühr aus der ermittelten Summe zu bestimmen ist. Die Festsetzung in dem angegriffenen Beschluss bezüglich der Einigungsgebühr (1/3 der 1,0fachen Einigungsgebühr aus dem Wert von 15.000 Euro = 257,00Euro) i.H.v. 85,67 Euro (netto) ist daher zutreffend.

d) Der von der Bf. angegriffene weitere Ansatz des Verwaltungsgerichts, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerungen der Bf. zu Recht insoweit zurückgewiesen, als die Kostenbeamtin eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen hat. Die Anrechnung findet auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts statt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris).

aa) Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Regelung kann allerdings nicht mehr so verstanden werden, dass eine entstandene Geschäftsgebühr - für die außer- oder vorgerichtliche Vertretung der Mandanten - unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, in jedem Fall teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Nach der auf die frühere Gesetzeslage abstellende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den Jahren 2007 und 2008 verringerte sich durch diese Anrechnung die erst später nach Nr. 3100 VV RVGangefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleiben sollte (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323; Urteil v. 11.7.2007,NJW 2007, 3500; Urteil v. 7.3.2007, Rpfleger 2007, 505). Der Grund dieser Regelung liege, so der BGH unter Hinweis auf die früheren gesetzgeberischen Motive (BT-Drs. 15/1971, S. 209), darin, dass Geschäfts- und Verfahrensgebühr teilweise denselben Aufwand vergüten, weshalb ein Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit mit der Sache befasst gewesen ist, in der Regel für die Prozessvertretung einen geringeren Einarbeitungs-bzw. Vorbereitungsaufwand habe. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, sei daher nicht zu rechtfertigen.

Dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Kostenrechts im Jahr 2009 (Gesetz vom 30.07.2009, GVBl. I S.2449) dadurch ausdrücklich entgegengetreten, indem er § 15a RVG in das Gesetz einfügte. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen,dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, nicht mehr auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in der Weise anzurechnen ist, dass nur die Verfahrensgebühr gekürzt werden müsste. Der Rechtsanwalt kann die zeitlich früher entstandene (außergerichtliche) Geschäftsgebühr wie auch die (gerichtliche)Verfahrensgebühr vielmehr im Innenverhältnis in voller Höhe gegenüber dem Mandanten geltend machen. Da er nicht mehr fordern kann, als ihm insgesamt nach der Anrechnung zusteht, muss er jedoch in jedem Fall die einzelnen ihm zustehenden Ansprüche errechnen und von dem sich dann ergebenden Gesamtbetrag den Anrechnungsbetrag abziehen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl.2012, § 15a RVG, Rdnr. 12 ff.; OLG A-Stadt, Beschluss vom 21.05.2013 - 18 W 68/13 -, juris).

Im Verhältnis zu Dritten gilt gemäß § 15a Abs. 2 RVG ein anderer Ansatz, der hier indes unbeachtet bleiben kann, weil - wie sich aus § 126 Abs. 1 ZPO ergibt - die Staatskasse im PKH-Verfahren nicht Dritter in diesem Sinne ist, sondern der Rechtsanwalt die Gebühren im eigenen Namen gegenüber dem Land beitreibt. Die Prozesskostenhilfe ersetzt jedoch nur die nach dem stattgebenden Beschluss anfallenden Prozesskosten, nicht die im Vorfeld gegenüber dem Mandanten des Rechtsanwalts entstandenen Gebührenforderungen.Ist eine Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten entstanden,scheidet eine doppelte Festsetzung ohne Berücksichtigung der Anrechnung nicht nur gegenüber dem Auftraggeber aus, sondern die tatsächliche Kürzung ist im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse, die im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Stelle des Mandanten als Gebührenschuldner tritt, zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung von Überzahlungen ist es mithin zwingend erforderlich, dass der zur Festsetzung der Gebühr berufene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Kenntnis von sämtlichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber erhält, insbesondere über die erhaltenen Zahlungen und gegen den Auftraggeber geltend gemachten Forderungen vollständig informiert wird (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG).

In den vorliegenden Verfahren ist dem Grunde nach jeweils eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG wegen desselben Gegenstands, der auch Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, entstanden. Die Bf. hat, wie sich aus den Bescheiden der Behörde ergibt, die Kläger nämlich bereits im Verwaltungsverfahren vertreten. Damit könnte die Bf. gegenüber ihren Mandanten sowohl die Geschäfts- wie die Verfahrensgebühr, vermindert um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG(das sind 0,5 bis 2,5 mit 1,3 als Regelobergrenze) geltend machen.Wurden keine Zahlungen von den Auftraggebern an den Bevollmächtigten geleistet, wäre mithin im Rahmen der Festsetzung der im Prozesskostenhilfeverfahren nur zu berücksichtigenden Verfahrensgebühr keine Anrechnung vorzunehmen und die volle Gebühr zu erstatten. Wurden von den Auftraggebern indes Zahlungen erbracht, so sind diese zunächst auf die Geschäftsgebühr anzurechnen und insoweit bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen, dass keine die Grenze des § 15a Abs. 1 RVGüberschreitende Erstattung der Staatskasse geleistet werden dürften (vgl. OLG A-Stadt, a.a.O.).

bb) Die Bf. macht gegen die mögliche Anrechnung indes geltend,die Geschäftsgebühr sei in den vorliegenden Fällen nicht entstanden, da sie mit den Klägern eine Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH finde daher ein Anrechnungsverfahren keine Anwendung. Diese Rechtsansicht trifft jedoch nicht zu.

Zunächst bestehen bereits Zweifel daran, dass die Bf. mit ihren Mandanten formgerechte Vergütungsvereinbarungen getroffen hat.Solche wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Der Nachweis einer bestehenden formgerechten Vergütungsvereinbarung ist nur im Verfahren der Klägerin des Verfahrens 6 O 602/13 (= 6 K 359/10.F)erfolgt. Aber auch insoweit bestehen aufgrund inhaltlicher Ungenauigkeiten Zweifel an der formellen und der inhaltlichen Richtigkeit. Die Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a Abs. 1 RVGnämlich der Textform. Textform bedeutet nach § 126b BGB, dass die Erklärungen in einer Urkunde abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Die von der Bf. (nur) im Verfahren des Sohnes (6 E 600/13 = 6 K362/10.F, S. 77 der Gerichtsakte) vorgelegte Kopie der Vergütungsvereinbarung entspricht diesen Angaben indes nur bezüglich der Klägerin … (es bestehen abweichende Schreibweisen). In der ersten Spalte ist zwar nach der eingedruckten Angabe „In Sachen xxxxx xxxxx ./. Stadt Frankfurt“ handschriftlich noch „u.a.“ angefügt.Gleichwohl bezieht sich der Text der Vereinbarung ausdrücklich nur auf die Klägerin („habe ich … und Rechtsanwältin …“). Obwohl die Bf. mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 (Bl. 15 f. der Gerichtsakte 6 E 601/13) ergänzend mitteilte,die Vereinbarung habe für alle drei Verfahren gelten sollen und es liege bezüglich der Namensnennung ein Schreibfehler vor, kann dies nicht dazu führen, die insoweit eindeutige Erklärung für ein Verfahren auch als für die anderen Verfahren formwirksam erfolgt anzusehen.

Dies bedeutet, dass bezüglich der Verfahren 6 E 600/13 und 6 E601/13 sich die Streitfrage der Berücksichtigung einer Vergütungsvereinbarung bereits nicht stellt.

Der Senat sieht darüber hinaus keinen Anlass dafür,festzustellen, eine Vergütungsvereinbarung bewirke, dass mit einer solchen die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Anrechnung entfiele. Entgegen dem Vorbringen der Bf. ergibt sich ein solcher Ausschluss der Anrechnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jedenfalls nicht aus der Rechtsprechung des BGH. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem anderen Verfahren der Bf. mit Beschluss vom 22. November 2011 (Az. 6 O 2745/11.F, juris)ausgeführt:

„Die im vorliegenden Fall für die außergerichtliche Vertretung geschlossene Vergütungsvereinbarung hindert nicht die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 der Anlage I zum RVG gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG auf die Verfahrensgebühr.

Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. 2. 2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009,1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26. 8. 2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

Zur Begründung dieser Auffassung wird angenommen (z.B. BGH,Beschlüsse vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359 und 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365), dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV-RVG nicht entstehe,wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Eine Vergütung gemäß einer Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 3 a RVG könne hinsichtlich ihrer Entstehung an andere Umstände anknüpfen als eine Geschäftsgebühr gemäß Teil 2 Nr. 2300 ff. der Anlage I zum RVG. Während die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht, könne ein Vergütungsanspruch auch aus einer Vergütungsvereinbarung im Rahmen eines „Dauerberatungsmandats“ entstehen (BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365). Deshalb seien die Tatbestände strukturell nicht vergleichbar. Der Vergütungsanspruch beruhe vielmehr auf der vertraglichen Vereinbarung und nicht auf den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses des RVG (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. 2. 2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff.).

Diese Auslegung widerspricht jedoch dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG findet eine Anrechnung statt, soweit eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 „entsteht“. Nach der Vorbemerkung 2.3Abs. 3 der Anlage I zum RVG „entsteht“ die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen. Wie auch der BGH in seinem Beschluss vom 18.08.2009einräumt, entsteht sie bereits mit der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestands. Für das rechtliche Entstehen der Geschäftsgebühr ist daher einzig erforderlich, dass der Rechtsanwalt eine erste Dienstleistung erbracht hat. Ob der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Tätigkeit nach diesem Gebührentatbestand abrechnet oder ob er statt dessen seine Vergütung aus einer Gebührenvereinbarung oder aus einem Dauermandat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009, a.a.O.) verlangen kann, ändert am Entstehen der Gebühr nichts. Das rechtliche Entstehen der Gebühr nach Nummer 2300 ff. der Anlage I zum RVG „entsteht“daher auch dann, wenn zusätzlich oder ergänzend Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant über die Vergütung getroffen worden sind und unabhängig davon, ob der Anwalt die Gebühr geltend macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 – 13 OA 63/08– juris) oder seine Tätigkeit nach einer Vergütungsvereinbarung abrechnet.

Das Verständnis der Vorschrift durch den BGH, wonach eine Geschäftsgebühr nicht entsteht, wenn eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts geschlossen wurde, lässt bereits den klaren Wortlaut der Regelung außer Acht.Der BGH spricht an verschiedenen Stellen vom „Anfall der Geschäftsgebühr“, der Voraussetzung für eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr sein soll. Damit wird allerdings das rechtliche Entstehen der Gebühr davon abhängig gemacht, dass der Rechtsanwalt sie auch geltend macht und sie bei ihm anfällt. Dass das Geltendmachen der Gebühr durch den Anwalt und ihr Anfall Voraussetzung für das rechtliche Entstehen der Gebühr sein soll,ist mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar.

Die Auffassung des BGH widerspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG soll verhindern, dass die gleiche – oder annähernd gleiche – Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B.zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche.Außerdem soll die Einigungsbereitschaft dadurch gefördert werden,dass es gebührenrechtlich für den Rechtsanwalt weniger reizvoll sein soll, es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen zu lassen (vgl. G/S, RVG, 19. Auflage, VV, Vorbemerkung 3, Rdnr. 179). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine Auslegung nicht gerecht, die eine Anrechnung nur in dem Fall zulässt, in dem die entstandene Geschäftsgebühr auch abgerechnet wird, im Falle einer Vergütungsvereinbarung jedoch die Anrechnung ausschließt. Da Zweck der Regelung der Ausschluss mehrfacher Honorierung des Anwalts für die gleiche Tätigkeit ist, kann es keinen Unterschied machen, in welcher Weise der Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnet. Sinn und Zweck der Regelung gebieten es deshalb, eine Anrechnung auch dann vorzunehmen, wenn der Anwalt seine vorgerichtliche Tätigkeit aus einer Vereinbarung abrechnet.

Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch dem klaren gesetzgeberischen Willen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucksache 15/1971, Seite 209) ergibt, war es Ziel des Gesetzgebers, eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, auszuschließen, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, für die die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht, entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch seine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war oder nicht. Die Anrechnungsregelung stellt also nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Tätigkeit des Anwalts ab, nicht jedoch darauf, wie diese vom Rechtsanwalt abgerechnet wird.

Schließlich spricht gegen die Auffassung des BGH auch der Gesichtspunkt, dass sie geradezu dazu einlädt, durch Abschluss einer Gebührenvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit die vom Gesetz vorgesehene Anrechnung zu umgehen.

Nach alledem gebieten es Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG und der Wille des Gesetzgebers, diese Regelung dahin zu verstehen, dass eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist,wenn der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Geschäftsgebühr sondern eine Gebührenvereinbarung zugrunde gelegt wird.

Die Anrechnung ist der Staatskasse auch nicht wegen § 15 a RVGversperrt, wenn sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren nicht erfüllt hat, wegen keines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder nicht beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. Die Staatskasse ist nicht Dritte i.S.d. § 15 a RVG, da sie dem Rechtsanwalt seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG schuldet (OLG Frankfurt a. M.,Beschluss vom 12. 2. 2010 - 18 W 3/10 in NJOZ 2010, 1876f). Sie ist vielmehr durch die Beiordnung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Zahlungspflicht an die Stelle des Klägers getreten.“

Der Senat folgt diesen Ausführungen. Ergänzend ist anzuführen,dass in Verfahren auf Festsetzung der Verfahrensgebühr darüber hinaus auch die Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor den Verwaltungsgerichten umfasst ohne nähere Bestimmung nämlich nur die gerichtliche Verfahrensgebühr, nicht jedoch die Geschäftsgebühr. Wie sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGOergibt, sind Gebühren und Auslagen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens jedoch nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Kostenentscheidung umfasst daher die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr nur dann, wenn sie vom Kläger in den Streitgegenstand durch Antrag einbezogen worden ist und das Verwaltungsgericht diese Kosten im Ergebnis dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte als Dritter im Sinne des § 15 Abs. 2 RVGkann indes die Anrechnung der Gebühr im Sinne der Vorbemerkung zu VV RVG geltend machen, wenn er zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist. Wird kein Antrag nach § 162 Abs. 2 VwGO gestellt oder lehnt das Verwaltungsgericht den entsprechenden Antrag ab, so behält der Bevollmächtigte des Klägers den außergerichtlichen Anspruch auf Vergütung gegenüber seinem Auftraggeber, muss diesen ggf. aber gemäß der Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG um den Anrechnungsbetrag kürzen.

Deshalb hat eine Anrechnung der möglichen vorprozessualen Geschäftsgebühr im dargestellten Rahmen auch dann zu erfolgen, wenn zwischen dem Bevollmächtigten und dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.

cc) Die Kürzung der Vergütung in dem angegriffenen Beschluss ist im Ergebnis jedoch deshalb rechtmäßig, weil die Bf. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 55 Abs. 5 RVG nur unvollständige Angaben gemacht hat.

Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 RVG wurde mit dem Änderungsgesetz 2009 neu gefasst, um zu gewährleisten, dass dem Urkundsbeamten alle für die Festsetzung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs müsse die Festsetzung berücksichtigen, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sei (vgl. BT-Drucks. 16/12717,S. 59). Dabei besteht kein Recht des Rechtsanwalts, für sich eine Art Vorauswahl zu treffen, ob erhaltene Zahlungen relevant und damit bei Gericht anzugeben oder für den geltend gemachten Anspruch gegen die Staatskasse irrelevant sind. Vielmehr ist es für die korrekte Vergütungsfestsetzung erforderlich, dass festgestellt werden kann, in welcher Höhe eine Anrechnung vorzunehmen ist. Nach § 55 Abs. 5 S. 3 RVG muss neben der Zahlung der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren der zugrunde gelegte Wert angegeben werden. Der Rechtsanwalt hat auch solche Beträge anzugeben, die er nach § 58 RVG behalten darf (Müller-Rabe, in:Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., § 55 RVG Rdnr. 19). Für die sachgerechte Ermittlung der relevanten Umstände und Vereinbarungen und die Durchführung der nicht einfachen Berechnung und Festsetzung der Vergütungsvereinbarungen ist es mithin unabdingbar, dass der Bevollmächtigte - wie von § 55 Abs. 5 RVG explizit gefordert - die notwendigen Angaben vorträgt und ggf. im Sinne des § 104 ZPOglaubhaft macht (§ 294 ZPO), insbesondere die erhaltenen Zahlungen vollständig darlegt. Daraus kann gefolgert werden, dass der Rechtsanwalt im Regelfall bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens verpflichtet ist, von sich aus alle bereits erhaltenen Zahlungen in dem Antrag auf Festsetzung anzugeben. Er muss dies aber in jedem Fall nach Aufforderung des Gerichts tun.

Einer solchen Darstellung hat sich die Bf. trotz der entsprechenden Aufforderung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich verweigert bzw. ausweichend geantwortet. Sie hat in den Anträgen auf Festsetzung vom 26. Oktober 2010 nämlich angeben,keine Vorschüsse und sonstigen Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVGherhalten zu haben. Auf die gerichtliche Nachfrage hin hat die Bf.am 28. Januar 2011 hingegen auf die Vergütungserklärung und die ihrer Ansicht nach daher nicht angefallene Geschäftsgebühr hingewiesen und erklärt „…und insofern keine Zahlungen geleistet wurden.“ Am 16. Februar 2011 erläutert sie jedoch im Erinnerungsverfahren nicht nur, es werde anwaltlich versichert,auf (etwaig) entstandene gesetzliche Gebühren der Kläger Vater und Sohn habe sie keine Zahlungen erhalten. Daraus und aus der weiteren Erklärung, sie sei auch nicht verpflichtet, weitere erhaltene Zahlungen anzugeben, da diese nicht entscheidungserheblich seien,sie habe auch nicht behauptet, dass keine Zahlungen geleistet worden seien, sondern dass keine anrechenbaren Zahlungen geleistet worden seien, d.h. solche, die auf gesetzliche Gebühren zurückzuführen seien, ergibt sich für den Senat, dass die Bf. von den Mandanten Zahlungen erhalten hat, diese jedoch nicht deklarieren will.

Zuletzt kann die Bf. die Pflicht zur Offenlegung der erhaltenen Zahlungen auch nicht mit dem Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht negieren. Mit den Bestimmungen in §§ 15a und 55Abs. 5 RVG hat der Gesetzgeber vielmehr das Gegenteil normiert,nämlich die Pflicht des Rechtsanwalts, im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe es den Gerichten zu ermöglichen, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und die Gebührenansprüche festzustellen.Während § 15a Abs. 1 RVG zugunsten der Auftraggeber oder der Bevollmächtigten eine Art Wahlfreiheit bei der konkreten Ausgestaltung zulässt, ist als korrigierende Maßnahme - auch zum Schutz der Auftraggeber - die Pflicht geschaffen worden, die erfolgten Zahlungen anzugeben und nachträgliche Zahlungen anzuzeigen. Dieser Pflicht kann der Rechtsanwalt nur dann nachkommen, wenn er sämtliche Zahlungen angibt und nicht eine Auswahl danach vornimmt, ob er selbst die Zahlung einer gesetzlichen Gebühr (Geschäftsgebühr) oder einem vertraglichen Anspruch (Vergütungsvereinbarung) mit dem Recht des Verschweigens zuordnet. Eine solche Einordnung nach eigener Vorstellung birgt -wie in den vorliegenden Verfahren - die Möglichkeit der fehlerhaften Interpretation. Zudem kann es damit zu Überzahlungen kommen, indem entweder gegenüber dem Auftraggeber oder gegenüber der Staatskasse überhöhte Gebühren berechnet werden, ohne die bestehende Pflicht zur Anrechnung der Gebühren zu berücksichtigen.

Da die Bf. unvollständige Angaben zu den Zahlungsströmen gemacht hat, ist die Absetzung eines Gebührensatzes von 0,75 nach der Tabelle zu Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 225,75 Euro auf die Verfahrensgebühr rechtmäßig und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 auch hinsichtlich der Berechnung der Anrechnung der Geschäftsgebühren zutreffend.

5. Der Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVGunanfechtbar.