OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - 14 UF 33/12
Fundstelle
openJur 2013, 32114
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der am 01. Februar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungskontonummer ……………………… zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,1089 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto zur Nr. …………………. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2001, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungskontonummer ………………….. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,2304 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto zur Nr. …………………………. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2001 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Bischöflich Münsterisches Offizialat zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 491,83 Euro, bezogen auf den 31. Dezember 2001 übertragen. Die Übertragung muss gewährleisten, dass das Anrecht die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Antragstellers bietet.

II. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V. Wert: bis 2.500,00 Euro

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Jever hat die Ehe der zu Ziffer 1. und 2. beteiligten Ehegatten mit dem am 1. Februar 2012 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Die Eheleute schlossen am 22. September 1967 die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Im Zuge ihrer Trennung schlossen sie am 25.03.2002 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Im Falle einer Scheidung der Ehe sollte der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe durchzuführen sein, dass als Ende der Ehezeit der 31. Dezember 2001 anzusehen sei. Für die Zeit ab dem 01.01.2002 sollte der gesetzliche Versorgungsausgleich ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Der Antragsteller hat am 17. Mai 2011 einen Scheidungsantrag eingereicht, welcher der Antragsgegnerin am 31. Mai 2011 zugestellt worden ist.

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund in der gesetzlichen Ehezeit vom 01. September 1967 bis zum 30. April 2011 ehezeitanteilige Entgeltpunkte in Höhe von 19,2157 erworben, was einer Monatsrente von 522,67 Euro entspricht. Von diesen Entgeltpunkten entfallen nach Auskunft des Versorgungträgers 8,7549 Entgeltpunkte auf die Zeiten vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2011, so dass sich für die Zeit vom 1. September 1967 bis 31. Dezember 2001 10,4608 Entgeltpunkte ergeben, welche einer Monatsrente von 284,53 Euro entsprechen. Der Versorgungsträger hat demgemäß einen Ausgleichswert von 5,2304 Entgeltpunkten vorgeschlagen, welche einer Monatsrente von 142,27 Euro und einem korrespondierenden Kapitalwert von 31.504,44 Euro entspreche.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat für den Antragsteller mitgeteilt, er habe in der Ehezeit vom 01.09.1967 bis zum 30.04.2011 ein ehezeitanteiliges Rentenanwartschaftsrecht in Höhe von 53,2121 Entgeltpunkten erlangt. Der Antragsteller beziehe seit dem 01.12.2001 eine Vollrente wegen Alters. Lasse man die nach dem 31.12.2001 erworbenen Anrechte außer Betracht, ergebe sich ein Ehezeitanteil von 46,2178 Entgeltpunkte entsprechend einer Monatsrente von 1.257,12 Euro. Der Ausgleichswert betrage 23,1089 Entgeltpunkte bei einer Monatsrente von 628,56 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert belaufe sich auf 139.192,58 Euro.

Der Antragsteller hat überdies Anrechte auf Altersversorgung aus einem mit dem zu Ziffer 4. beteiligten Bischöflichen Münsterischen Offizialat in Vechta geschlossenen Anstellungsvertrag vom 01. April 1977 erworben. Laut Vertrag sollte die Berechnung seiner Dienstbezüge in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamte im Dienst des Landes Niedersachsen gemäß der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsgesetz für das Land Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Der Antragsteller erklärte sich damit einverstanden, dass das Offizialat zur Sicherung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung die Pflichtversicherung oder die freiwillige Weiterversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für ihn weiter führe. Das Offizialat sollte die volle Beitragsleistung übernehmen sowie etwaige zusätzliche Steuerleistungen der Antragsteller tragen. Gemäß § 5 sollte der Antragsteller nach Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen oder bei Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschrift für Beamte im Dienst des Landes Niedersachsen haben. In § 5 Abs. 2 wurde vereinbart, dass auf die Versorgungsbezüge die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen seien.

Die Versorgungskasse Oldenburg hat in Vertretung des Offizialats mitgeteilt, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beliefen sich zum 30.04.2011 auf 4.371,18 Euro, woraus sich ein monatliches Ruhegehalt von 3.136,32 Euro ermittle. Die bis zum letzten Tag der Ehezeit, erweitert um die Zeit bis zur Altersgrenze zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit betrage 48,05 Jahre. In die gesetzliche Ehezeit falle eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 43 Jahren und 91 Tagen = 43,25 Jahren, in der ein Anrecht von 2.823,06 Euro erworben worden sei. Für die Berechnung des Werts des Anrechts, welches von Beginn der Ehezeit bis zum 31.12.2001 erworben worden ist, sei von einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz von 39 Jahren und 51 Tagen auszugehen. In die Zeit vom Beginn der Ehezeit bis zum 31.12.2001 entfalle davon ein Zeitraum von 34,33 Jahren. Entsprechend dem Verhältnis dieser Zeit zur ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit von 48,05 Jahren ergebe sich bei einem monatlichen Ruhegehalt von 2.682,85 Euro eine monatliche ehebedingte Anwartschaft von 1.916,80 Euro, weshalb ein Ausgleichswert von 958,40 Euro vorgeschlagen werde, dies aber unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung, falls der Antragsteller eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe.

Der Antragsteller bezieht vom Offizialat eine Altersversorgung von rund 3.200 Euro, die sich abzüglich seiner Altersrente mit rund 1.600 Euro brutto bemisst. Er hat geltend gemacht, der Versorgungsausgleich dürfe in Ansehung dieser Kürzung nicht auch seine Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur die bei dem Beteiligten zu 4. erworbenen Anrechte erfassen.

Das Amtsgericht hat die bis zum 31.12.2001 in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Im Hinblick auf die bei dem Beteiligten zu 4. erworbenen Anrechte hat es den Antragsteller wie einen Beamten auf Lebenszeit behandelt und die externe Teilung gemäß § 16 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz angeordnet, weil das niedersächsische Beamtenversorgungsrecht keine interne Teilung vorsehe. Gemäß der Auskunft der Versorgungskasse hat es einen Ausgleichswert von 958,40 Euro zugrunde gelegt und in dieser Höhe ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bischöflich Münsterischen Offizialat begründet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich das Bischöflich Münsterische Offizialat, vertreten durch die Versorgungskasse Oldenburg mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Das Amtsgericht habe zwar zu Recht die externe Teilung vorgenommen, weil der Antragsteller beamtenrechtliche Versorgungsanrechte erworben habe. Insoweit komme es nicht darauf an, dass er nicht Beamter, sondern lediglich Angestellter bei dem Offizialat als öffentlich-rechtliche Körperschaft gewesen sei. Das Gericht habe aber übersehen, dass die vom Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung erworbenen - dem Offizialat unbekannten - Rentenanwartschaften in den Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung einzubeziehen seien. Bezogen auf den 30.04.2011 ergebe sich eine ehezeitbedingte monatliche Versorgungsanwartschaft von 2.823,01 Euro. Davon sei gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz eine anteilige Kürzung um 1.447,37 Euro vorzunehmen, so dass eine Versorgung von 1.375,64 Euro verbleibe. Der Ausgleichsbetrag belaufe sich deshalb auf lediglich 687,82 Euro.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 06.02.2012 zugestellten Beschluss am 21. März 2012 Anschlussbeschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, es seien zu seinen Lasten lediglich die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Denn es sei unbillig, wenn einerseits die beamtenrechtliche Versorgung um Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werde, andererseits aber beide Anrechte zu seinen Lasten geteilt würden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bischöflich Münsterischen Offizialats erweist sich zum Teil als begründet. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat hingegen keinen Erfolg.

1. Das Bischöflich Münsterische Offizialat kann mit Erfolg geltend machen, das Familiengericht habe bei dem Ausgleich der nach dem Anstellungsvertrag erworbenen Anrechte des Antragstellers einen unrichtigen Ausgleichswert angesetzt.

a) Bei der Bemessung der erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Ausweislich des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 1977 stehen dem Antragsteller nach Beendigung des Dienstverhältnisses Ansprüche auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften für Beamte im Dienst des Landes Niedersachsens zu. Damit nimmt der Anstellungsvertrag Bezug auf die versorgungsrechtlichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts, wie sie im Jahre 1977 galten und ihre Fortsetzung im niedersächsischen Landesrecht gefunden haben. Der Senat versteht diese Regelung als dynamische Verweisung, da sie ihrer Natur nach in die Zukunft gerichtet war und die damaligen Vertragsparteien die Vereinbarung ersichtlich in der Absicht getroffen haben, dem Antragsteller eine Versorgung zu verschaffen, die diejenigen der niedersächsischen Landesbeamten auch in der Zukunft angeglichen sein sollte. Folglich musste der Antragsteller davon ausgehen, dass bei der Berechnung der Höhe der auszuzahlenden Versorgung die Vorschrift des § 55 Beamtenversorgungsgesetz, nunmehr § 66 Nds. Beamtenversorgungsgesetz zum Zuge kommen werde. Nach dieser Vorschrift werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gilt danach für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 Nds. Beamtenversorgungsgesetz ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt werde, aus der sich das Ruhegehalt berechne.

b) Vor diesem Hintergrund berechnet sich der Ausgleichswert wie folgt:

Der Ehemann hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 53,2121 Entgeltpunkten erworben. Auf die abgekürzte Zeit bis zum 31. Dezember 2001 entfallen 46,2178 Entgeltpunkte, aus denen sich ein Kürzungsbetrag von 1.257,12 Euro ergibt. Bei den Ansprüchen auf ein der Beamtenversorgung entsprechendes Ruhegehalt von 3.136,32 Euro beträgt die abgekürzte Zeitspanne 34,33 Jahre. Bei einer Gesamtdienstzeit von 48,05 Jahren beläuft sich der Ehezeitanteil auf 3.136,32 Euro*34,33/48,05 = 2.240,79 Euro. Vermindert um die anzurechnende Rente von 1.257,12 Euro verbleiben als ehezeitliches Ruhegehalt 983,67 Euro. Der Ausgleichswert beträgt folglich 491,83 Euro. Das Bischöflich Münsterische Offizialat, vertreten durch die Versorgungkasse hat diese Berechnung bestätigt. Die weiteren Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten.

c) Der Senat ist an der Herabsetzung des Ausgleichsbetrages nicht dadurch gehindert, dass das Offizialat mit seiner Beschwerde lediglich eine Verminderung auf einen Betrag von 687,82 Euro begehrt. Auch im neuen Versorgungsausgleichsrecht steht das öffentliche Allgemeininteresse an einer der wahren Rechtslage entsprechenden Entscheidung unabhängig vom Verhalten der Beteiligten im Verfahren im Vordergrund. Aus diesem Grunde ist das Verfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Soweit in Versorgungsausgleichssachen Anträge zu stellen sind, haben diese folglich nur verfahrenseinleitende Funktion. Sie sollen zwar begründet und unterschrieben werden (§ 133 FamFG), umreißen aber insoweit lediglich den Beschwerdegegenstand und binden das Beschwerdegericht darüber hinaus nicht. Namentlich bedarf es keiner Bezifferung (Ruland, Versorgungsausgleich, 3.Aufl. 2011, Rn. 1091). Auch das Offizialat verfolgt in diesem Verfahren erkennbar sein Interesse an einer gesetzeskonformen Umsetzung der Regelungen der im Anstellungsvertrag in Bezug genommenen beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen. Dies kommt sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in der Bestätigung der von dem Senat vorgenommenen und den Beteiligten zuvor zur Kenntnis gebrachten abweichenden Berechnung des Ausgleichsbetrags zum Ausdruck. Diesem Interesse hat der Senat durch seine Entscheidung Rechnung getragen.

2. Anders als es das Amtsgericht entschieden hat, sind die beim Bischöflich Münsterischen Offizialat erworbenen Anrechte des Antragstellers hingegen nicht im Wege der externen, sondern gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durch die gesetzlich als Regelfall vorgesehene interne Teilung auszugleichen. Die Ausnahmeregelungen der §§ 14, 16 VersAusglG kommen nicht zu Anwendung. Auch eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 VersAusglG bleibt außer Betracht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Gesetzlicher Regelfall des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung der Anrechte (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Eine externe Teilung kommt nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 2, 16 VersAusglG in Betracht. Diese Regelungen sind abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Denn der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst für den Vorrang der internen Teilung entschieden, weil diese bei gleicher Wertentwicklung eine gerechte Teilhabe der ausgleichsberechtigten Personen an dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gewährleistet. Eine Abweichung von diesem Prinzip durchbricht den tragenden Grundgedanken der Vorschrift und ist deshalb nur unter den besonders geregelten Bedingungen zulässig (BT- DRs. 16/10144 S. 42, 53, 54). Der Stellenwert der internen Teilung zeigt sich besonders deutlich bei größeren Ausgleichsbeträgen, bei denen ein Versorgungsträger die externe Teilung nicht gegen den Willen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durchsetzen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Für die Durchführung einer internen oder externen Teilung ist zudem nicht entscheidend, in welchem Versorgungssystem der Ausgleich durchzuführen ist. Der Bereich der Beamtenversorgung ist von der internen Teilung nicht generell ausgenommen, wie das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (BVersTG, Art. 5 des Gesetzes vom 03. April 2009, BGBl. I S. 700) zeigt.

b) Eine externe Teilung der bei dem Bischöflich Münsterischen Offizialat begründeten Anrechte nach § 16 Abs. 1 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

Nach dieser Vorschrift ist ein bestehendes Anrechts bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis extern durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, solange der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht.

aa) In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einer ihrer Verbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften stehen. Dies trifft auf den Antragsteller hingegen nicht zu, weil die zugesagte Versorgung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Zwar ist dem Antragsteller eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Niedersachsen zugesagt. Diese schuldet unmittelbar aber nicht die Versorgungskasse, sondern das zu Ziffer 4. beteiligte Offizialat. Dem steht nicht entgegen, dass die Kasse satzungsgemäß u.a. die Versorgungsleistungen sowie die bei einem durchzuführenden Versorgungsausgleich zu leistenden Zahlungen an die Rentenversicherungsträger übernimmt, die sich nach den für Landesbeamte jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen ergeben. Denn sie erfüllt diese Aufgabe nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung mit dem Offizialat. Träger der Versorgung ist also dieses, nicht die Versorgungskasse.

Der zwischen dem Antragsteller und dem zu Ziffer 4. beteiligten Offizialat abgeschlossene Anstellungsvertrag war auch privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Der vorliegende Vertrag ist als Anstellungsvertrag überschrieben. Zwar haben die Vertragsparteien sich bei der Ausgestaltung dieses Vertrages in weiten Teilen an den für Landesbeamte geltenden Regelungen orientiert. Gleichwohl hat zu keinem Zeitpunkt öffentliches Beamtenrecht unmittelbare Anwendung gefunden. Der Vertrag unterlag vielmehr den privatrechtlichen Regelungen des Dienstvertrags- und Arbeitsrechts. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass die Parteien sich im Hinblick auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung auf die privatrechtliche Vorschrift des § 626 BGB bezogen haben. Obwohl die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sein sollten, erfüllte der Anstellungsvertrag damit alle Merkmale eines privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungskasse mit der Abwicklung der Versorgungszusage des Offizialats betraut ist. Insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn ein anderer privater Arbeitgeber eine Versorgungskasse mit der Abwicklung der Versorgungszusage beauftragt. Der privatrechtliche und arbeitsrechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses wird dadurch nicht berührt (so auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 75/10, MDR 2011, 1063).

bb) § 16 Abs. 1 VersAusglG erfasst in Ansehung seines Wortlauts und der Systematik des Versorgungsausgleichgesetzes nicht den hier vorliegenden Fall, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, welches die Grundlage seiner Altersversorgung bildet. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Versorgung wiederum nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richten soll (so auch Weinreich/Klein/Wick, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl. 2011, § 16 VersAusglG Rn.2; Erman/Norpoth § 16 VersAusglG Rn. 2; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 576; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 9 UF 294/12).

Entgegen der Ansicht des OLG Nürnberg folgt aus § 44 VersAusglG nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift enthält der Überschrift nach besondere Bewertungsregeln für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Es handelt sich um eine Vorschrift zur Wertermittlung, die zum einen Anrechte aus einem Beamtenverhältnis oder anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfasst (§ 44 Abs. 1 Nr.1 VersAusglG) und darüber hinaus auch die Anrechte aus einem Arbeitsverhältnis einschließt, aus denen sich ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ergibt (§ 44 Abs. 1 Nr.2 VersAusglG). Daraus folgt allerdings nicht der Wille des Gesetzgebers, den Begriff des Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses in § 16 VersAusglG - anders als in § 44 Abs. 1 Nr.1 VersAusglG - als Oberbegriff für alle Versorgungen beamtenrechtlicher Art verwenden zu wollen. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes deutlich zwischen unmittelbar beamtenrechtlich begründeten Anrechten und den lediglich durch privatrechtliche Vereinbarungen zur Geltung gebrachten Beamtenversorgungen unterschieden und diese - bereits aus § 1587 a Abs. 2 Nr.1 BGB a.F. bekannte - Differenzierung zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des § 44 VersAusglG ausdrücklich auf privatrechtlich begründete Anrechte zu erweitern. Dafür bestand nur deshalb Anlass, weil es sich bei derartigen Anrechten gerade nicht um solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, der Sinn und Zweck des § 44 VersAusglG aber wegen der gleichartigen Struktur der Anrechte die Anwendung derselben Bewertungsmethode verlangt. Hätte das Gesetz solche Anrechte ebenfalls der besonderen Ausgleichsform des § 16 VersAusglG unterwerfen wollen, wäre schon aus systematischen Gründen hierfür eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Gerade die auf die Bewertung der Anrechte beschränkte Sonderregelung zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Teilung der Anrechte bewusst keine Ausnahme beabsichtigt hat.

cc) § 16 Abs. 1 VersAusglG ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Zum einen fehlt es insoweit an der erforderlichen Regelungslücke. Zum anderen verlangt der Zweck des § 16 Abs. 1 VersAusglG nicht nach einer Übertragung der dort angeordneten Rechtsfolge auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.

Ausweislich der Gesetzesbegründung strebte der Gesetzgeber die Umsetzung des Grundsatzes der internen Teilung für sämtliche Versorgungen an, und zwar ausdrücklich auch für die Beamtenversorgung. Diese Absicht ist für Bundesbeamte umgesetzt worden. Einer entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichsrechts für die Beamten der Länder und Kommunen stand nur die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entgegen, welche im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 den Ländern zugesprochen worden ist (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 39 und 60/61). Soweit die Anordnung der internen Teilung lediglich privatrechtlich begründete Anrechte mit einer den beamtenrechtlichen Regeln folgenden Gestaltung betrifft, liegt hingegen kein Eingriff in die Kompetenzen der Länder vor. Es bestand für den Gesetzgeber folglich keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 16 VersAusglG insoweit zu erweitern. All dies steht einer Ausweitung der Regelung im Wege der Analogie entgegen.

c) Eine externe Teilung nach § 14 VersAusglG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr.1 VersAusglG ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person - hier die Antragsgegnerin - und der Versorgungsträger diese vereinbaren. Für eine solche Abrede ist hingegen nichts erkennbar. Das zu Ziffer 4. beteiligte Offizialat kann sich insoweit auch nicht darauf stützen, die externe Teilung folge bereits aus den im Anstellungsvertrag in Bezug genommenen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts. Denn die Antragsgegnerin war an dem Abschluss des Anstellungsvertrags nicht beteiligt. Eine externe Teilung auf einseitiges Verlangen des Offizialats scheitert daran, dass der Ausgleichswert des Anrechts die dort genannten Grenzwerte übersteigt.

d) Damit war die angegriffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch insoweit abzuändern, als das Amtsgericht die externe Teilung der bei dem zu Ziffer 4. beteiligten Offizialat erworbenen Anrechte angeordnet hat. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Zwar erfährt das beschwerdeführende Offizialat aufgrund seines Rechtsmittels eine ausdrücklich abgelehnte Veränderung der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts. In dem von Amts wegen geführten Versorgungsausgleichverfahren steht aufgrund der Beschwerde hingegen - wie ausgeführt - der Ausspruch des Amtsgerichts zu dem beim Offizialat begründeten Anrecht in seiner Gesamtheit zur Überprüfung durch den Senat. Eine Beschränkung der Beschwerde auf die Höhe des Ausgleichswerts war verfahrensrechtlich wegen der Untrennbarkeit des Verfahrensgegenstands nicht möglich.

Der Anordnung der internen Teilung steht auch nicht entgegen, dass weder das Offizialat noch die Versorgungskasse bislang einen Anlass dafür erkannt haben, sich eine Versorgungs- und -teilungsordnung zu geben, die dem gesetzlichen Gebot der internen Teilung Rechnung trägt. Die Höhe des Ausgleichsbetrages entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Da es an einer Versorgungsordnung fehlt, die die Übertragung der Anrechte im Wege der internen Teilung regelt, hat der Senat im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung des Beschlusses den Tenor klarstellend um die Anforderungen gemäß § 11 VersAusglG konkretisiert (vgl. BGH Beschluss vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547).

3. Der zulässigen unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist kein Erfolg beschieden.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Vornahme der Teilung sowohl seiner bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften als auch der bei dem Offizialat erworbenen Anrechte auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erweise sich in ihrer Gesamtheit gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz als unbillig. Der angegriffene Beschluss in der von dem Senat abgeänderten Fassung entspricht vielmehr dem Grundsatz der Halbteilung, wonach jeder Ehegatte einen angemessenen, nämlich hälftigen Anteil an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften erlangen soll. Dabei ist hinreichender Weise berücksichtigt, dass die bei dem Bischöflich Münsterischen Offizialat erworbenen Versorgungsanrechte des Antragstellers eine Kürzung durch den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfahren.

III.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden, da nur Rechtsfragen zu entscheiden waren und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Beteiligten haben diesem angekündigten Vorgehen nicht widersprochen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde aufgrund der divergierenden Auffassung in der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 VersAusglG und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 FamGKG.