AG Viersen, Urteil vom 26.09.2012 - 33 C 231/11
Fundstelle
openJur 2013, 31669
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks und der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks in . Beide Parteien führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die jeweiligen Grundstücke sind mit Scheunen und Stallungen bebaut. An der Grundstücksgrenze befinden sich auf beiden Grundstücken Hofgebäude. Dazwischen befindet sich ein schmaler Durchgang, den die Grundstücksgrenze schräg verlaufend zerschneidet, so dass sich etwa 2/3 Grundfläche des Durchgangs auf dem Grundstück des Klägers und 1/3 auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Dieser Durchgang konnte früher durch ein Tor verschlossen werden, das der Kläger im Jahr 2002 entfernte.

Vom Grundstück des Klägers zum Grundstück des Beklagten weist die ein natürliches Gefälle auf, so dass Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück des Klägers niedergeht über das Grundstück des Beklagten abfließt. Dies gilt insbesondere auch für das an den vorgenannten Durchgang grenzende Hofgebäude. An der zum Grundstück des Beklagten gelegenen Seiten befindet sich eine Regenrinne, die über zwei Fallrohre entwässert wird. Über das rückwärtige Fallrohr wird Niederschlagswasser unterirdisch auf das Grundstück des Beklagten geführt, versickert dort in einem Reinigungsschacht und wird weiter in einen privaten Kanal abgeführt. Das vordere Fallrohr entwässert über eine Rinne, die über das Grundstück des Beklagten verläuft und dem natürlichen Gefälle folgend im Kanal endet, wobei die Entwässerungsrinne bis zur Verlegung der ) im Jahr 1978 im Eigentum des Landkreises stand. Seitdem ist der Zustand hinsichtlich der beiden Fallrohre unverändert.

Bezüglich der Örtlichkeit wird ergänzend auf die überreichten Lichtbilder (GA, Bl. 20/31 ff./47 ff./89), auf das Protokoll des Ortstermins vom 05.03.2012 (GA, Bl. 72 ff.) sowie auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (GA, Bl. 103) Bezug genommen.

Zwischen den Parteien kam es zum Streit, in dessen Verlauf der Kläger den Durchgang mit jeweils zwei Metallpfosten an beiden Enden versperrte. Anfang April 2011 entfernte der Beklagte mehrfach einzelne Metallpfosten. Der Kläger gab daraufhin eine feste Installation der Durchgangssperre in Auftrag. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 98,63 EUR an (GA; Bl. 21).

Am 19.04.2011 beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Regulierung der entstandenen Kosten und ließ den Beklagten auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, an dessen Ende sich der Beklagte verpflichtete, eine Beschädigung und Beseitigung der Metallpfosten zu unterlassen. In diesem Zusammenhang fielen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 901,52 EUR an, wobei der Gegenstandswert auf 3.000,- EUR angesetzt wurde. Der Beklagte wurde erfolglos zur Zahlung dieser vorgerichtlichen Kosten aufgefordert und die Zahlung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2011 (GA, Bl. 8) unter Fristsetzung zum 03.08.2011 angemahnt.

An der Grundstückgrenze befanden sich auf dem Grundstück des Klägers zudem vier Obstbäume. Deren Beseitigung verlangte der Beklagte unter Fristsetzung mit Schreiben vom 02.09.2011. Der Kläger kam dieser Aufforderung zumindest teilweise nach.

Der Kläger behauptet, die Väter der Parteien hätten sich auf die bestehende Entwässerung verständigt und insofern eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Zudem macht er hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Beklagten die Einrede der Verjährung geltend.

Der Kläger behauptet zudem, er habe den Rückschnitt der Obstbäume fristgerecht durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 901,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der zwischen den Hofgebäuden liegende Durchgang sei in der Vergangenheit von beiden Nachbarn genutzt worden. So habe der Kläger bei Dacharbeiten im Jahr 2002 den Durchgang ebenso wie der Beklagte bei Dacharbeiten im Jahr 2011 vollständig genutzt. Darüber hinaus sei die gemeinsame Nutzung des Durchgangs schon durch die Väter der Parteien praktiziert worden. Die Fläche sei als Durchfahrt zum Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen genutzt worden. Zudem hätten beide Parteien den Durchgang mit Klein-Traktoren regelmäßig befahren.

Er behauptet außerdem, der Kläger entwässere sein Grundstück vollständig auf das Grundstück des Beklagten. Hierdurch sei es auch bereits zu Schäden am Haus seines Sohnes gekommen. Zudem habe der Kläger in den letzten 20 Jahren weitere Flächen ohne Wissen des Beklagten versiegelt und so die Entwässerung stetig erhöht. Der Beklagte ist insoweit der Ansicht, nach Absperrung des Durchganges müsse er eine Ableitung von Niederschlagswasser über sein Grundstück nicht mehr dulden.

Der Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe einen Rückschnitt der Obstbäume erst am 22.11.2011 vorgenommen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 hat der Beklagte Widerklage erhoben und ursprünglich beantragt,

1.

den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, das auf den Dach- und Freiflächen des klägerischen Grundstücks niedergehende Regenwasser auf das benachbarte Grundstück des Widerklägers abzuleiten,

2.

den Kläger zu verurteilen, insgesamt vier auf dem Grundstück im Grenzbereich zum Grundstück stehende Obstbäume so weit zurückzuschneiden, dass ein Grenzüberwuchs der Äste zu Lasten des Grundstücks vermieden wird.

In mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 (GA, Bl. 34 f.) haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage zu Ziff. 2 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt nunmehr hinsichtlich der Widerklage,

den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, das auf den Dach- und Freiflächen des klägerischen Grundstücks niedergehende Regenwasser auf das benachbarte Grundstück des Widerklägers abzuleiten,

Der Kläger beantragt insofern,

die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 05.03.2012 (GA, Bl. 72 ff.), vom 04.07.2012 (GA, BL. 108 ff.) und vom 22.08.2012 (GA, Bl. 119 ff.). Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die überreichten Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 426,- EUR aus § 823 Abs. 1 BGB.

1.

Der Beklagte hat unstreitig das Eigentum des Klägers verletzt, indem er die von diesem im Durchgang zwischen beiden Anwesen installierten Metallpfosten entfernte.

2.

Dies geschah auch rechtswidrig.

a.

Ein Rechtfertigungsgrund ergibt sich nicht aus §§ 922 S. 3, 921 BGB.

Es konnte zwar im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Durchgangsfläche um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i. S. v. § 921 BGB handelt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn eine im beiderseitigen Eigentum stehende Grundstücksfläche objektiv dem Vorteil beider Grundstücke dient und die Grundstückseigentümer sie bewusst als Grenzeinrichtung geschaffen haben. Nach Aussage der Zeugin wurde die Durchfahrt schon in früherer Zeit gemeinschaftliche genutzt. Eine einmalig getroffene Vereinbarung bindet prinzipiell auch die Einzelrechtsnachfolger (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 920 Rn. 2). Der Zeuge hat zwar eingeräumt, dass er sich in seiner Aussage lediglich auf die Zeit vor 1980 beziehen kann und sich die Angaben zur Nutzung in dieser Zeit lediglich auf die Durchfahrt mit kleinen Traktoren beziehen, allerdings hat die Zeugin bestätigt, dass der Beklagte die Durchfahrt häufiger mit einem Gabelstapler durchfahren hat. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, dass auch die Familie des Klägers die Fläche nutzt, indem sie mit Treckern hindurch fährt. Auch bei den Dacharbeiten im Jahr 2002, die der Kläger an seinem Hofgebäude durchgeführt hat, wurde der Durchgang benutzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte möglicherweise die Nutzung unterbunden hat, denn dies betrifft nicht die Frage, ob es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung handelt, sondern ausschließlich Art und Umfang der Benutzung. Die Aussage der Zeugin Dahmn ist auch glaubhaft, denn die Zeugin hat selbst eingeräumt, dass sie stets die gesamte Gasse gefegt hat. Dies ist ein Detail, das besonders für die Glaubhaftigkeit spricht, da es im Interesse des Klägers gewesen wäre, dass die Zeugin gerade eine solche gemeinschaftliche Nutzung nicht bestätigt. Zudem hat die Zeugin auch freimütig eine Benutzung des Durchgangs durch ihre Familie eingeräumt, obwohl dies dem Sachvortrag des Klägers nicht entspricht. Für die gemeinschaftliche Nutzung spricht zudem der Umstand, dass die Durchfahrt früher durch ein Tor gesichert war, das beide Parteien unstreitig je nach Bedarf öffnen oder schließen konnten.

Auch wenn es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung handelt, ergibt sich daraus jedoch kein Rechtsfertigungsgrund. Ein Rechtfertigungsgrund nach §§ 904 S. 1, 228 S. 1 BGB ist schon gar nicht hinreichend dargelegt, denn es bestand zum Zeitpunkt der Entfernung der Metallpfosten keine gegenwärtige Gefahr für irgendwelche Rechtsgüter des Beklagten. Zumindest wäre es ein milderes Mittel gewesen, zunächst rechtsstaatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund ist die Handlung des Beklagten auch nicht durch § 229 BGB gerechtfertigt. Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger durch Errichtung der Metallpfosten eine Handlung vorgenommen hat, die im Rahmen von § 226 BGB rechtswidrig sein könnte. Insofern ist ein schikanöses Verhalten des Klägers nicht hinreichend dargelegt.

b.

Auch aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 24 Abs. 1 NachbarG NRW ergibt sich ebenfalls kein Rechtfertigungsgrund, der ein eigenmächtiges Handeln erlaubt, denn dies widerspricht bereits der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 3, 16 NachbarG NRW, wonach die Absicht der Rechtsausübung anzukündigen ist. Zudem ist überhaupt nicht dargelegt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Entfernung der Metallpfosten sein Hammerschlags- und Leiterrecht ausüben wollte.

c.

Die Handlung ist auch nicht nach § 859 Abs. 1 BGB rechtmäßig, denn die Parteien sind insoweit Mitbesitzer, weshalb ein Besitzschutz bei bloßen Störungen - wie hier - ausgeschlossen ist (BGHZ 29, 377).

3.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft, denn es ist unstreitig, dass er die Metallpfosten vorsätzlich entfernt hat.

4.

Dem Kläger ist in Gestalt der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein kausaler Schaden entstanden. Das Gericht schätzt den Schaden im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO auf 426,- EUR. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Gegenstandswert: 1.000,- EUR

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG

110,50 EUR

1,5 Geschäftsgebühr § 13 RVG, Nr. 2302 S. 1 Nr. 1 VV RVG

127,50 EUR

0,65 Anrechnung nach Nr. 2303 S. 2 VV RVG

-55,25 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG

127,50 EUR

Zwischensumme netto

330,25 EUR

19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG

62,75 EUR

Zwischensumme brutto

393,00 EUR

Auslagen Schiedsverfahren

33,00 EUR

Gesamtbetrag

426,00 EUR

Die einzelnen Positionen ergeben sich aus der geltend gemachten Abrechnung (GA, Bl. 2). Der Gegenstandswert war hier jedoch nur auf 1.000,- EUR zu bemessen, da der Kläger kein höheres wirtschaftliches Interesse an den entfernten Metallpfosten hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Metallpfosten selbst nur einen geringen Wert haben. Dies ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass die Reparatur nur 98,63 EUR gekostet hat. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte mehrfach Metallpfosten entfernt hat und es sich dabei um unerlaubte Handlungen handelt, ist das Interesse an der Absperrung des Durchgangs wirtschaftlich nicht bedeutend, zumal der Durchgang nach den eigenen Angaben des Klägers kaum genutzt wird.

Einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 S. 2 BGB muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen, da es sich insoweit um ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten handelt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Rahmen des Schlichtungsverfahrens war erforderlich und zweckmäßig, da es sich bei nachbarrechtlichen Fragestellungen um keine nur einfach gelagerte Rechtsmaterie handelt und die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig zur Versachlichung beiträgt.

5.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Widerklage ist unbegründet, denn der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte geltend macht, er müsse die Entwässerung über sein Grundstück nicht dulden, sind seine Ansprüche nach § 242 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen. Es kann insofern offen bleiben, ob dem Kläger der Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Entwässerung gelungen ist, da sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment gegeben sind.

1.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Entwässerung über die letzten Jahrzehnte stets so gehandhabt wurde, wie derzeit.

2.

Der Beklagte hat die Entwässerung auch über den gesamten Zeitraum geduldet, ohne sein Recht geltend zu machen.

Die "Aufkündigung" der gemeinschaftlichen Nutzung der zwischen den Hofgebäuden gelegenen Grundstücksfläche ändert daran nichts. Eine Geschäftsgrundlage für die Entwässerung i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass die Duldung in unmittelbaren Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Nutzung der zwischen beiden Höfen gelegenen Grundstücksfläche gestanden hat, ist hingegen nicht ersichtlich. Zwar mag dies für den Beklagten ein Motiv gewesen sein, seinen Anspruch im Wege der Widerklage geltend zu machen, allerdings ist die Behauptung, der Beklagte habe die Entwässerung des Klägers über sein Grundstück allein wegen der gelegentlichen Nutzung des gemeinsamen Grundstücksstreifens geduldet, lebensfern. Da es schon früher Probleme mit der gemeinschaftlichen Nutzung gegeben hat, wäre er zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte viel früher gegen die Entwässerungspraxis gewehrt hätte.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe in den letzten Jahren nach und nach vorher nicht versiegelte Flächen befestigt und die Entwässerung auf das Grundstück des Beklagten erhöht, steht dies einer Verwirkung nicht entgegen, denn es ist schlicht nicht vorstellbar, dass großflächige Versiegelungsarbeiten auf dem Grundstück des Klägers stattfinden, ohne dass der Beklagte hiervon Kenntnis erhält. Dies ergibt sich bereits aus den örtlichen Gegebenheiten, da beide Höfe unmittelbar aneinander grenzen und größere Erdarbeiten nicht unbemerkt bleiben können. Hiervon hat sich das Gericht bei der Inaugenscheinnahme selbst überzeugen können.

Auch der Sachvortrag hinsichtlich etwaiger Feuchtigkeitserscheinungen am Haus des Sohns des Beklagten, ist nicht geeignet, den Einwand der Verwirkung zu beseitigen, denn sofern solche Schäden vorliegen, hätte es nahe gelegen, solche Schäden geltend zu machen. Zudem ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass solche Schäden, sofern sie überhaupt vorliegen, auf die Entwässerung des Klägers zurückzuführen sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage zu Ziff. 2) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es der Billigkeit unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes die Kosten hälftig zu teilen, denn es ist völlig offen, ob die Widerklage begründet gewesen ist. Der Kläger behauptet nämlich, er sei der Aufforderung des Beklagten, die Obstbäume zu entfernen, bezüglich dreier Bäume fristgerecht nachgekommen. Ob ein Anspruch auf Entfernung des vierten Baumes bestand, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, da streitig ist, ob von dem Baum eine Beeinträchtigung ausgegangen ist.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 s. 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert wird bis zum 30.11.2011 auf 3.301,52 EUR (901,52 EUR + 2.000,- EUR + 400,- EUR) und ab dem 01.12.2012 auf 2.901,52 EUR (901,52 EUR + 2.000,- EUR) festgesetzt.

Die Festsetzung erfolgte im Rahmen von § 3 ZPO, wobei das Gericht das Interesse des Beklagten an der Unterlassung der Entwässerung mangels diesbezüglichen Vortrages auf bis zu 2.000,- EUR geschätzt hat. Sofern hier neue Entwässerungsanlagen errichtet werden müssten, dürfte dies erhebliche Kosten verursachen, die deutlich über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegen. Hinsichtlich der Obstbäume bemisst das Gericht den Gebührenstreitwert für die Entfernung der Bäume auf jeweils 100,- EUR.