VG Augsburg, Beschluss vom 01.07.2013 - Au 4 E 13.800
Fundstelle
openJur 2013, 31354
  • Rkr:

Strafvollzug; Entziehung der Betriebserlaubnis einer Justizvollzugsanstalt; Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; Verweisung an die 1. Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... beim Amtsgericht ...

Tenor

Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht ... – Strafvollstreckungskammer – verwiesen.

Gründe

Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (§ 40 VwGO). Infolge dessen ist der Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – zur Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17a Abs. 2 und 4 GVG).

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Antragsteller, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt ... inhaftiert ist, die sofortige Entziehung der Betriebserlaubnis der Justizvollzugsanstalt ... wegen der Nichteinhaltung der Brandschutzvorschriften und der Unfallvorschriften (UVV). Der bauliche und brandschutztechnische Zustand sei zu überprüfen.

Für gerichtliche Entscheidungen betreffend Wünsche, Anregungen und Beschwerden Gefangener ist nach § 110 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Dementsprechend ist zum einen vorliegend die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen. Zugleich ist das Verfahren an das örtlich zuständige Landgericht ... – Strafvollstreckungskammer (hier die 1. Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht ...) zu verweisen (§ 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG).

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