VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 K 1669/10
Fundstelle
openJur 2013, 31280
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung, mit der ihnen die Beseitigung eines Gartenhauses aufgegeben worden ist.

Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks G1 (vor der Vereinigung im Jahr 1998 Flurstücke xx und xx) mit der Anschrift "N.-----straße 28" in X. . Das nördlich der N1.-----straße gelegene Grundstück liegt - ebenso wie das östlich angrenzende Grundstück G2 und das westlich angrenzende Grundstück G3 - lediglich zum Teil, etwa mit einer Tiefe von 30 m ab der Straßengrenze, im Geltungsbereich des am 14. April 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans III/6 "E. -S. , X1. ". Der Bebauungsplan weist den Bereich als reines Wohngebiet aus.

Die nördliche äußere Grenze des Bebauungsplans verläuft entlang der südlichen Grenze der früheren "S1. C. ", heute "T.----------weg ", der als Reit- und Wanderweg genutzt wird. Früher führte der Weg von Osten nach Westen u.a. über die Grundstücke G1, G2 und G3". Heute verläuft er bis zum Grundstück G2 in etwa parallel zur N1.-----straße , knickt dort ab und führt hinter den drei Grundstücken entlang von Südosten in Richtung Nordwesten. Westlich des Grundstücks G3 liegt einer weiterer Waldweg (Reit- und Wanderweg), der von Südwesten nach Nordosten verläuft und die westliche äußere Grenze des Bebauungsplans bildet. Dieser Weg stößt an der nördlichen Grenze des Grundstücks G3 in einem spitzen Winkel auf den "T.----------weg ".

Die Grundstücke G1, G2 und G3 sind im vorderen Bereich zur Straße hin mit Einfamilienhäusern bebaut. Es handelt sich dabei um die letzte Wohnbebauung innerhalb des nordwestlichen Bereichs des Bebauungsplans. Die hinteren, jenseits der Grenze des Bebauungsplans liegenden Grundstücksbereiche sind mit Laubbäumen bestanden. Diese mit Bäumen bestandene Fläche, die innerhalb des von den beiden Waldwegen gebildeten "Dreiecks" liegt, umfasst insgesamt ca. 2.700 m². Jenseits der Wege erstrecken sich Wald- und Heideflächen, die zu dem im Landschaftsplan III/6 "T1. " als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Landschaftsbereich "N2.---weg " gehören. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche jenseits der nördlichen Grenze des Bebauungsplans, einschließlich der hinteren mit Bäumen bestandenen Bereiche der Grundstücke G1, G2 und G3, als "Wald" dargestellt, wobei die Waldfläche auf dem Grundstück G3 etwas versetzt hinter der äußeren Grenze des Bebauungsplans beginnt.

Auf dem Nachbargrundstück G3 steht in dem mit Bäumen bewachsenen Grundstücksbereich ca. 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt ein Gartenhaus. Auf dem Nachbargrundstück G2 befindet sich in dem mit Bäumen bewachsenen hinteren Grundstücksbereich unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze ein weiteres Gartenhaus. Beide Gebäude liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Baugenehmigung wurde für sie nicht erteilt.

Im Jahr 2002/2003 errichteten die Kläger in dem hinteren mit Bäumen bewachsenen Bereich ihres Grundstücks etwa in einer Tiefe von 40 bis 45 m ebenfalls ein Gartenhaus, ohne zuvor eine Baugenehmigung einzuholen. Das Gartenhaus hat eine Grundfläche von ca. 5 m x 5 m und eine Höhe, gemessen in der Dachspitze, von ca. 4,80 m.

Im Juli 2004 erhielt die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung von dem Bau dieses Gartenhauses Kenntnis. Im Rahmen der Prüfung einer nachträglichen Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes teilte die Untere Forstbehörde auf Anfrage mit, dass gegen eine Legalisierung der baulichen Anlage Bedenken bestünden. Bei der betroffenen Fläche handele es sich um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes bzw. Landesforstgesetzes. Eine für das Vorhaben erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung könne nicht erteilt werden.

Die Beklagte leitete daraufhin gegen die Kläger ein bauordnungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Beseitigung des Gartenhauses ein. Sie wies darauf hin, dass das Gartenhaus im Außenbereich stehe und dort als sonstiges Vorhaben unzulässig sei. Im Laufe des Verfahrens erklärte sie sich nach Herstellung des Einvernehmens mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren Forstbehörde bereit, das Gartenhaus der Kläger - ebenso wie das Gartenhaus auf dem Grundstück G3 - bis zum Ende des Jahres 2008 zu dulden, sofern die Häuser danach an einen von der Unteren Landschaftsbehörde näher bezeichneten Alternativstandort (südlich der Waldfläche noch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) versetzt würden. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 erteilte die Beklagte den Klägern eine bis zum 31. Dezember 2008 befristete Duldung, verbunden mit dem Hinweis, dass das Gartenhaus nach Ablauf dieser Frist spätestens bis zum 31. Januar 2009 abzubauen sei. Ferner erteilte sie den Klägern auf deren Antrag am 28. Juni 2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Garten-/Gerätehauses mit den Abmessungen 5 m x 5 m x 2,50 m (62,5 m³) an einem ca. 6 m südlich, in Richtung zum Wohnhaus gelegenen Standort.

Nach Ablauf der Duldungsfrist forderte die Beklagte die Kläger, die weder von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, noch das Gartenhaus zurückgebaut hatten, mit Schreiben vom 6. April 2009 auf, das Haus bis zum 30. April 2009 zu beseitigen.

Für das Gartenhaus auf dem Nachbargrundstück G3 verlängerte sie nach Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde die bis zum Ende des Jahres 2008 befristete Duldung wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Eigentümerwechsels mit Bescheid vom 13. Februar 2009 bis zum Ende des Jahres 2010. Außerdem erteilte sie dem neuen Eigentümer des Grundstücks G3 am 29. September 2009 nachträglich eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Schwimmbeckens, einer Sauna und eines Badehauses. Das Badehaus liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Das Schwimmbad und die Sauna befinden sich jeweils mit einem kleinen Teil des Baukörpers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Ein nördlich an die Sauna anschließender Abstellraum ist nach Ziffer 3 der Auflagen zur Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2010 zurückzubauen.

Die Kläger wandten gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Beklagten ein, ihr Grundstück bilde seit der Zusammenlegung der Flurstücke xx und xx im Jahr 1998 nicht anders als das Nachbargrundstück G2 ein einheitliches Grundstück, das insgesamt dem Innenbereich zuzurechnen sei. Der hintere Grundstücksteil liege daher nicht im Außenbereich. Ein Gartenhaus füge sich im Innenbereich ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Dies belege die Tatsache, dass ihnen im Jahr 2005 eine Baugenehmigung für einen Alternativstandort erteilt worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass der hintere Grundstücksbereich im Außenbereich liege, wäre das Gartenhaus nicht bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Es liege nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Auch werde der vorhandene Baumbestand durch das Gartenhaus nicht berührt. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da das Haus lediglich als Geräteschuppen und zur Überwinterung von Blumen genutzt werde und nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sei. Jedenfalls verstoße die Forderung zur Beseitigung des Gartenhauses gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Beklagte für das auf dem Nachbargrundstück G3 befindliche Gartenhaus eine Duldung bis zum Ende des Jahres 2012 erteilt habe. Die ihnen bis zum Ende des Jahres 2008 erteilte Duldung sei entsprechend zu verlängern. Die Untere Landschaftsbehörde habe ihr Einverständnis hiermit bereits signalisiert.

Gleichzeitig richteten die Kläger eine Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), die mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 abschlägig beschieden wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei unzulässig, weil es sich im Außenbereich befinde, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Insbesondere verstoße es gegen den Flächennutzungsplan, der den fraglichen Bereich als Waldfläche ausweise. Eine weitere Duldung über den bislang gewährten, erheblichen Zeitraum hinaus komme nicht in Betracht.

Im Folgenden machten die Kläger gegenüber der Beklagten geltend, das Gartenhaus sei nunmehr als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu genehmigen. Sie beabsichtigten, das Haus zu einem Bienenhaus umzubauen. Die Klägerin zu 1. sei seit dem 2. Januar 2010 Mitglied im Imkerverband Rheinland e. V. Sie habe den ortsansässigen Imker beerbt und führe dessen Bienenstöcke fort. Eine Imkerei stelle eine im Außenbereich zulässige land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung dar.

Mit Schreiben vom 24. März 2010 erklärte sich die Beklagte bereit, die erteilte Duldung ausnahmsweise noch einmal bis zum Ende des Jahres 2010 zu verlängern.

Die Kläger beantragten mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2010 jedoch ausdrücklich die Erteilung einer Baugenehmigung für das Gartenhaus zur Bienenhaltung.

Auf Aufforderung der Beklagten nachzuweisen, dass die Imkerei berufsmäßig bzw. als landwirtschaftlicher Betrieb betrieben werde, teilten sie mit, dass die Klägerin zu 1. zum 18. Mai 2010 ein Gewerbe angemeldet habe, das sich auf den Verkauf von Imkerprodukten beziehe. Die Imkerei, die die Klägerin zu 1. bisher nur hobbymäßig betrieben habe, solle für sie der Weg zur finanziellen Unabhängigkeit sein. Die erforderlichen Fachkenntnisse habe sie sich bereits angeeignet. Alle für die Imkerei notwendigen Geräte seien angeschafft, Maßnahmen für die Überwinterung der Tiere im Gartenhaus seien getroffen worden. Im ersten Jahr sei von einem Ertrag von mindestens 80 kg Honig auszugehen. Kundenverkehr werde nicht erwartet, da die Klägerin zu 1. die Waren über das Internet oder auf Bauernmärkten anbiete.

Nach vorheriger Beteiligung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW sowie der Landwirtschaftskammer NRW erließ die Beklagte die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 25. August 2010, mit der sie den Klägern aufgab, das auf dem Grundstück G1, errichtete Garten-/Gerätehaus innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkämen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an.

Zur Begründung führte sie im Kern aus, das Gartenhaus verstoße gegen öffentlichrechtliche Vorschriften. Eine nachträgliche Legalisierung des ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten Gebäudes komme am gegenwärtigen Standort nicht in Betracht, weil es im planungsrechtlichen Außenbereich liege und nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gehöre. Die Landwirtschaftskammer NRW habe in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2010 ausgeführt, dass keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorliege. Darüber hinaus sei das Gartenhaus nach den Richtlinien des Deutschen Imkerbundes (D.I.B.) nach Größe und Ausstattung als Bienenhaus für die von der Klägerin betriebene Bienenhaltung weder erforderlich noch geeignet. Im Übrigen bestünden laut Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 24. Juni 2010 weiterhin Bedenken gegen die Legalisierung des Vorhabens, weil das Grundstück im Bereich des Garten-/Gerätehauses eine Waldfläche darstelle und eine erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Unter diesen Umständen habe sie sich in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens zum Einschreiten entschlossen. Es entspreche ihrer Ermessenspraxis, regelmäßig gegen materiell rechtswidrige Anlagen vorzugehen. Ein Einschreiten sei hier insbesondere zur Vermeidung nicht gewünschter Nachahmungseffekte erforderlich.

Die Kläger haben am 18. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vortragen:

Soweit die Ordnungsverfügung sich gegen den Kläger zu 2. richte, sei sie schon deswegen rechtswidrig, weil dieser nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Soweit die Ordnungsverfügung sich gegen die Klägerin zu 1. richte, sei sie darüber hinaus rechtswidrig, weil das streitgegenständliche Gartenhaus bauplanungsrechtlich zulässig sei. Entgegen der Annahme des Beklagten sei der hintere Grundstücksbereich, auf dem das Gartenhaus stehe, auch wenn er außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege, nicht dem Außenbereich, sondern vielmehr dem Innenbereich zuzurechnen. Dieser Grundstücksteil bilde zusammen mit dem beplanten Wohngebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und für die Frage, ob noch ein Bebauungszusammenhang bestehe, komme es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auf die vorhandenen baulichen Anlagen sowie andere topografische Gegebenheiten an. Die Festsetzungen im Flächennutzungsplan seien demgegenüber unerheblich. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück ebenso wie die beiden Nachbargrundstücke relativ groß sei, so dass Freiflächen den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen könnten. Zum anderen würden die hinteren Grundstücksbereiche in für Wohngebiete typischer Weise als Gärten mit entsprechenden Nebenanlagen genutzt. So befände sich dort neben ihrem eigenen Gartenhaus auch auf den Nachbargrundstücken G2 und G3 jeweils ein Gartenhaus. Diese Gartenhäuser lägen zudem noch weiter zurückgesetzt als ihr Gartenhaus. Auf dem Grundstück G3 befänden sich in dem von der Beklagten als "Außenbereich" bezeichneten Grundstücksteil darüber hinaus noch ein Schwimmbecken, ein Duschhaus, eine Sauna und ein Spielgerüst. Die so genutzten Gartenflächen nähmen im Verhältnis zur Wohnbebauung in den vorderen Grundstücksteilen am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit teil. Dies gelte insbesondere für ihr Gartenhaus, das nur ca. 20 m vom Wohnhaus entfernt liege. Zwar stünden auf ihrem Grundstück ebenso wie auf den Nachbargrundstücken im hinteren Grundstücksbereich Bäume. Es handele sich dabei jedoch nicht (mehr) um Wald. Die Grundstücke seien alle eingefriedet und gärtnerisch gestaltet worden. Es seien Wege angelegt, Rasen eingesät und Ziersträucher gepflanzt worden. Im Übrigen sei im gesamten Baugebiet ein Baumbestand auf den Grundstücken typisch. Dies ergebe sich schon aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach der Waldcharakter bei der Bebauung der Grundstücke erhalten bleiben müsse. Die natürliche und optische wahrnehmbare Grenze zum Außenbereich stelle für einen verständigen Betrachter daher nicht die Baumgrenze, sondern vielmehr der hinter den Grundstücken G1, G2 und G3 entlang führende Waldweg und die dahinter verlaufende Fernleitung dar. Abgesehen davon habe die Beklagte dadurch, dass sie zahlreiche Nebenanlagen auf dem Grundstück G3 (Sauna, Schwimmbecken, Duschhaus) genehmigt habe, selbst den Innenbereich weiter in den Außenbereich hinein verschoben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem hinteren Bereich ihres Grundstücks um Außenbereich handele, sei das Gartenhaus dort als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Die Klägerin zu 1. betreibe nämlich einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb in Form einer Imkerei. Gegenwärtig halte sie 3 Bienenvölker. Die Imkerei solle noch weiter ausgebaut werden. Sie sei trotz ihres Alters in der Lage, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Wenn die Arbeit zu viel werde, könne sie Angestellte einstellen. Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge sie, da sie regelmäßig an Schulungen teilgenommen habe. Außerdem stehe ihr ein Patenimker des örtlichen Imkervereins mit Rat und Hilfe zur Seite. Da sich die Bienenzucht im Aufbau befinde, habe sie bisher noch keine nennenswerten finanziellen Erträge erwirtschaften können. Sie habe aber bereits neue Bienenköniginnen gezüchtet und 40 bis 80 kg Honig geschleudert. Das Gartenhaus sei für ihren Imkereibetrieb erforderlich und geeignet. Mit einer Größe von 16 m² sei es nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW nicht zu groß. Ein Geräteraum sei unabhängig von der Zahl der Bienenvölker erforderlich. Auch die dem Gartenhaus vorgelagerte Terrasse sei für die Bienenhaltung geeignet, da ein Beutenraum luftig und hell, sinnvollerweise sogar ganz offen gebaut sein müsse. Die glänzenden Dachziegel würden die Bienen nicht stören, ansonsten hätten im ersten Jahr nicht ca. 80 kg Honig erwirtschaftet werden können. Das Gartenhaus beeinträchtige auch keine öffentlichen Belange. Ein Verstoß gegen den Landschaftsplan liege nicht vor, da dieser keine Festsetzungen hinsichtlich ihres Grundstücks enthalte. Auch sei die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten, da das Gartenhaus nicht zu Wohnzwecken genutzt werde und auch nicht für einen ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet sei. Von ihm gingen auch keine schädlichen Wirkungen aus.

Schließlich habe die Beklagte das ihr eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es verstoße gegen das Willkürverbot, wenn ihr Gartenhaus abgerissen werden solle, während das Gartenhaus auf dem Nachbargrundstück G3 bereits seit dem Jahr 1996 wissentlich geduldet werde. Die Beklagte habe bis heute keine Maßnahmen zum Abriss dieses Hauses ergriffen. Auch sei die Beklagte bis heute nicht gegen das schätzungsweise 30 Jahre alte Gartenhaus auf dem Grundstück G2 eingeschritten, obwohl ihr das Haus durch verschiedene Ortsbegehungen bekannt gewesen sei. Die Beklagte dulde zudem seit Jahren die Einfriedungen und die gärtnerische Gestaltung der Grundstücke G1, G2 und G3. Darüber hinaus habe die Beklagte auf dem Grundstück G3 sogar zahlreiche bauliche Anlagen bauaufsichtlich genehmigt, obwohl diese außerhalb des Baufensters und auf einer Höhe mit dem streitgegenständlichen Gartenhaus lägen. Sie setze sich daher mit der Beseitigungsverlangen in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Die Beseitigung des streitgegenständlichen Gartenhauses könne auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gefordert werden. Da die Beklagte selbst die von ihr beanstandeten Zustände herbeigeführt habe, müsse sie sich daran auch festhalten lassen.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 haben die Kläger die Klage um das Begehren erweitert, die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für das Gartenhaus zur Bienenhaltung zu erteilen.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat die Kammer das Verfahren mit diesem Begehren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 2127/10 fortgeführt.

Die Kläger beantragen im vorliegenden Verfahren,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. August 2010 und den Gebührenbescheid vom 25. August 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks G3 sei nicht erforderlich gewesen, da dieser mit Schreiben vom 12. April 2010 unter Verzicht auf Rechtsmittel verbindlich den Rückbau seines Gartenhauses bis Ende 2010 zugesichert habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 habe er über seinen Rechtsbeistand mitteilen lassen, dass er sich einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Fall unterwerfen werde, und beantragt, das Gartenhaus deswegen noch bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu dulden. Bauaufsichtliche Maßnahmen gegen den Gebäudebestand auf dem Grundstück G2 seien nicht veranlasst gewesen, da ihr keine Informationen über einen illegalen Baubestand auf diesem Grundstück vorlägen. Auf dem Grundstück G3 sei zwar für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Sauna und Badehaus am 29. September 2009 eine Baugenehmigung erteilt worden. Die Nebenanlagen lägen jedoch nicht auf gleicher Höhe mit dem streitgegenständlichen Gartenhaus. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1. das Gewerbe zum Verkauf von Imkerprodukten zum 30. Juli 2012 abgemeldet.

Die Berichterstatterin hat im Beweis- und Ortstermin vom 14. August 2012 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls und auf die erstellten Lichtbildaufnahmen verwiesen.

Die Beteiligten haben sich in dem Beweis- und Ortstermin mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten I-IV).

Gründe

Die Kammer kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -).

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Beiziehung von Unterlagen, wie von den Klägern mit Schriftsatz vom 2. September 2012 beantragt, war nicht erforderlich. Die Kammer kann auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 25. August 2010, mit welcher die Beklagte den Klägern die Beseitigung des auf dem Grundstück G1 errichteten Garten-/Gerätehauses (im Folgenden: Gartenhaus) aufgegeben hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden.

Das ohne erforderliche Baugenehmigung (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) errichtete Gartenhaus verstößt am gegenwärtigen Standort gegen öffentlichrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich - wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist - nach § 35 BauGB, weil der Standort des Vorhabens weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 3 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB und damit im Außenbereich liegt.

Das streitgegenständliche Gartenhaus, das im hinteren Grundstücksbereich etwa in einer Grundstückstiefe von 40 bis 45 m steht (vgl. den von den Klägern vorgelegten Lageplan vom 10. August 2004 sowie Auszug aus der Deutschen Grundkarte), liegt gut 10 bis 15 m jenseits der nördlichen äußeren Grenze des Bebauungsplans Nr. III/6 "E. -S. , X1. ". Die äußere Grenze des Bebauungsplans verläuft auf dem Grundstück der Kläger in einer Tiefe von ca. 30 m ab der N1.-----straße in einer gedachten Verlängerung der südlichen Seite des "T2.----------wegs ", der früheren S1. C. , die seinerzeit von Osten nach Westen quer über das klägerische Grundstück und die Nachbargrundstücke G2 und G3 verlief.

Der hintere Grundstücksbereich, in dem sich der Standort des Gartenhauses befindet, ist aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall auch nicht mehr dem (beplanten) Innenbereich zuzurechnen. Es fehlt an dem insoweit erforderlichen Bebauungszusammenhang.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -, BauR 1997, 324 = juris, Rn. 4; Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BauR 1991, 308 = juris, Rn. 22.

Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft allein für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, juris, Rn. 5; vom 2. März 2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310 = juris, Rn. 3.

Über das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs und damit über die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Maßgeblich sind allein äußerlich erkennbare, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -, BauR 1997, 324 = juris, Rn. 4; Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BauR 1991, 308 = juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 14. Juni 2010 - 7 A 2549/08 -.

Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 -, juris, Rn. 7; und vom 2. März 2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310 = juris, Rn. 4; Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BauR 1991, 308 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, juris, Rn. 28.

Insbesondere können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z.B. Gartenhäusern, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein.

Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, Band 2, § 34 Rn. 25; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 ZB 07.455 -, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 20. Mai 2010 - M 11 K 09.2743 -, juris, Rn. 16.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der den Maßstab bildende Innenbereich durch qualifizierten Bebauungsplan, einfachen Bebauungsplan oder nicht beplant ist. Entscheidend ist allein, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Wo im Fall der Über- bzw. Beplanung des Innenbereichs die Plangrenze verläuft und ob die trennende Geländezäsur innerhalb oder außerhalb des Planbereichs liegt, ist ohne Belang.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 - 4 B 53/08 -, BauR 2009, 216 = juris, Rn. 5, und vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, BauR 2000, 1851 = juris, Rn. 7.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist der hintere Bereich des klägerischen Grundstücks, in dem das streitgegenständliche Gartenhaus steht, nicht mehr dem beplanten Innenbereich zuzurechnen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nimmt er nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang innerhalb des Pangebietes teil.

Zur maßstabsbildenden Bebauung gehören hier die im Planbereich liegenden Wohngebäude entlang der N1.-----straße . Die Nebenanlagen in den hinteren Bereichen der maßgeblich in den Blick zu nehmenden Grundstücke G1, G2 und G3 sind schon deswegen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu begründen, weil sie nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Im Hinblick auf die ohne Baugenehmigung errichteten Gartenhäuser und den Abstellraum hinter der Sauna auf dem Grundstück G3 kommt hinzu, dass die Bauaufsichtsbehörde sich mit dem Vorhandensein dieser baulichen Anlagen gerade nicht dauerhaft abgefunden hat. So hat sie in der Vergangenheit für das streitgegenständliche und das Gartenhaus auf dem Nachbargrundstück G3 lediglich (wenn auch großzügig bemessene) zeitlich befristete Duldungen ausgesprochen, jeweils verbunden mit der Aufforderung, die Gebäude nach Ablauf der gesetzten Frist zu entfernen. Auch im Hinblick auf den nicht genehmigten Abstellraum auf dem Grundstück G3 ist eine Frist zur Beseitigung gesetzt worden (vgl. Ziffer 3 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 29. September 2009 sowie Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 2011). Was das auf dem Grundstück G2 befindliche Gartenhaus angeht, hat die Beklagte im Rahmen des Ortstermins ebenfalls verbindlich erklärt, dass sie auch diese ihr nach Aktenlage bislang unbekannte bauliche Anlage bauaufsichtlich aufgreifen werde.

Der Standort des Gartenhauses im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks kann der damit allein maßstabsbildenden Wohnbebauung im beplanten Innenbereich nicht mehr als für eine wohnakzessorische Gartennutzung vorgeprägter Bereich zugeordnet werden. Einer solchen Zuordnung steht hier entgegen, dass, wie bereits anhand der Luftbildaufnahmen in den Verwaltungsvorgängen zu erkennen ist und auch die Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten im Ortstermin bestätigt hat, das Gartenhaus nicht auf einer Freifläche, sondern innerhalb des mit Laubbäumen bestandenen, bewaldeten hinteren Grundstücksbereichs liegt. Trotz der nur verhältnismäßig geringen räumlichen Entfernung zum Wohnhaus der Kläger von etwa 20 m, erscheint dieser hintere Grundstücksbereich wegen des Baumbestandes schon rein optisch nicht mehr der Wohnbebauung im vorderen Grundstücksbereich zugehörig. Vielmehr wirkt die in etwa auf Höhe der Mitte des Grundstücks verlaufende Baum- bzw. Waldgrenze als markantes landschaftliches Hindernis, das einer "ausfasernden" Wohnbebauung einschließlich ihrer bauakzessorischen Nutzung eine natürliche Grenze zieht. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass das klägerische Grundstück in einer Ortsrandlage liegt, an die sich jenseits des hinter dem Grundstück verlaufenden "T3.----------weges " (früher S1. C. ) unmittelbar das als Naturschutzgebiet ausgewiesene Wald- und Heidegebiet "N2.---weg " anschließt.

Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei dem in Rede stehenden Grundstücksbereich als eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche auch um Wald (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes - BWaldG -). Der betroffene Grundstücksteil war ursprünglich, namentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, unstreitig eine Waldparzelle, die später auch als solche erworben wurde. Der Grundstücksteil hat seine Waldeigenschaft nach der Vereinigung der beiden Flurstücke xx und xx auch nicht verloren. Dagegen spricht zunächst, dass die mit Laubbäumen bestandene hintere Grundstücksfläche - ebenso wie die auf den Nachbargrundstücken - im Datenbestand des Kataster- und Vermessungsamtes als Laubwald bzw. Holzung geführt wird, die Fläche im Flächennutzungsplan nach wie vor als Wald dargestellt ist und auch der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als zuständige Fachbehörde die Fläche als Wald einstuft. Diese Bewertung entspricht nach den Luftbildaufnahmen und dem Eindruck, den die Berichterstatterin vor Ort gewonnen hat, auch den tatsächlichen Verhältnissen. Es handelt sich bei dem maßgeblichen hinteren Bereich der drei Grundstücke G1, G2 und G3 nicht nur um eine kleinere Fläche, die mit einzelnen Baumgruppen oder Baumreihen bestanden ist. Der fragliche Bereich umfasst vielmehr insgesamt ca. 2.700 m², ist vollständig mit Laubbäumen bestockt und vermittelt insgesamt den Eindruck eines zusammenhängenden Waldstücks. Die Eigenschaft als Wald wird insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Grundstücke nach dem Erwerb der Waldparzellen eingefriedet worden sind,

vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 20 B 327/10 -, juris, Rn. 5,

oder dass die bewaldeten Grundstücksbereiche tatsächlich - ohne dass eine hierfür erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden wäre - mit baulichen Anlagen bebaut und zum Teil durch das Anlegen von Wegen, das Einsäen von Rasen und das Anpflanzen von Ziersträuchern gärtnerisch gestaltet worden sind. Die Kläger können sich auf diesen - illegal geschaffenen - Zustand nicht berufen, zumal die zuständige Fachbehörde die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung für eine Änderung der Nutzungsart stets abgelehnt hat.

Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass die hinteren Grundstückbereiche mit der Änderung des Landschaftsplans III/6 "T1. " im Jahr 2003 von der Festsetzung als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft ausgenommen worden sind. Denn der naturschutzrechtliche Schutzstatus hat auf die Beurteilung einer mit Bäumen bestandenen Fläche als Wald keinen Einfluss.

Eine Waldfläche stellt jedoch schon nach der Verkehrsauffassung keine zur Bebauung anstehende Fläche dar, die durch eine daran angrenzende Wohnbebauung mitgeprägt werden könnte. Erforderlich für die bauliche Nutzung einer solchen Grundfläche ist vielmehr eine ausdrückliche Planungsentscheidung der jeweiligen Gemeinde, wie sie hier mit dem Bebauungsplan III/6 "E. -S. , X1. " für das von diesem erfasste Gebiet auch getroffen worden ist. Darüber hinaus spricht gegen eine Bewertung des bewaldeten hinteren Bereichs der Grundstücke G2 und G3 als "Bauland" insbesondere auch die Größe der betroffenen Fläche von insgesamt ca. 2.700 m². Eine Fläche dieser Größenordnung wirft im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Planungsbedürfnis zur Bewältigung der im Falle einer Bebauung entstehenden bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auf.

Bei wertender Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Ortsrandlage, ist daher der Baum- bzw. Waldgrenze auf dem klägerischen Grundstück - insoweit in Übereinstimmung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen nördliche Grenze in etwa mit der tatsächlichen Baum- bzw. Waldgrenze übereinstimmt - eine den (beplanten) Innenbereich vom Außenbereich trennende Wirkung beizumessen.

Vgl. zum Zusammenfallen der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich mit der äußeren Grenze des Bebauungsplans bei einer beplanten Ortsrandlage auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 L 132/11 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 ZB 07.455 -, juris, Rn. 2.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der aufgrund einer Planungsentscheidung der Beklagten geschaffene Ortsteil E. als "Waldsiedlung" insgesamt durch Grundstücke mit zahlreichem Baumbestand auszeichnet. Denn die innerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücksflächen mit Baumbeständen unterscheiden sich nach Lage und Größe deutlich von dem in Rede stehenden Bereich.

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine trennende Wirkung auch nicht erst dem nördlich hinter den Grundstücken G1, G2 und G3 verlaufenden "T.----------weg " (früher S1. C. ) zu. Dieser Weg entfaltet schon in seiner Eigenschaft als Waldweg (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG, wonach auch Waldwege als Wald gelten) im Verhältnis zu den an ihn angrenzenden Waldflächen keine trennende, sondern im Gegenteil eine diese verbindende Wirkung. Dies hat auch der Eindruck bestätigt, den die Berichterstatterin im Ortstermin von den örtlichen Verhältnissen gewonnen hat. So vermittelt der Waldweg, der von dem auf beiden Seiten vorhandenen Baumbestand überwachsen wird, - ungeachtet der schon optisch zurücktretenden Einfriedung der Waldfläche auf den Grundstücken G1, G2 und G3 - zusammen mit den Bäumen beidseits des Weges insgesamt den Eindruck einer Einheit als Wald.

Die so bestimmte Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ist schließlich auch nicht deswegen weiter in den bewaldeten, hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks zu verschieben, weil die Beklagte auf dem Nachbargrundstück G3 zum Teil außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans errichtete bauliche Anlagen (Sauna und Schwimmbad) nachträglich genehmigt hat. Zum einen handelt es sich hierbei - wie dargelegt - schon nicht um für sich genommen maßstabsbildende Bauwerke. Zum anderen sind diese mit einer nur kleinen Teilfläche in den Außenbereich ragenden baulichen Anlagen als singuläre "Ausreißer" zu werten, die nicht geeignet sind, die planungsrechtliche Situation auch auf dem klägerischen Grundstücks maßgeblich mit zu prägen. Dies gilt umso mehr als die Grenze zum Außenbereich nicht nach mathematischgeografischen Grundsätzen zu bestimmen ist, sondern je nach konkreter Grundstückssituation auch unregelmäßig verlaufen kann.

Eine andere Bewertung ergäbe sich allenfalls dann, wenn die Beklagte künftig im fraglichen Bereich weitere Bebauung jenseits der Baum- bzw. Waldgrenze und der äußeren Grenze des Bebauungsplans zulassen würde, mit der Folge, dass die Situation derart "umkippt", dass von einer sich tatsächlich in den Außenbereich fortsetzenden Besiedelung von nennenswertem Gewicht gesprochen werden müsste.

Bei dem Gartenhaus handelt es sich auch nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB.

Soweit das Haus (auch) für die Bienenhaltung der Klägerin zu 1. genutzt wird, scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Zwar gehört die berufsmäßige Imkerei gemäß § 201 BauGB zur Landwirtschaft, auch wenn ihr nur im Nebenerwerb nachgegangen wird.

Vgl. BVerwG Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579 = juris, Rn. 32, und Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 4 B 175.83 -, BRS 40 Nr. 81 = juris, Rn. 2.

Die Klägerin zu 1. betreibt jedoch weder eine berufsmäßige Imkerei noch führt sie einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, auch in der Form eines Nebenerwerbsbetriebs, durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Für das Erfordernis der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit ist unter anderem die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz. Dies gilt auch für Nebenerwerbsbetriebe, zumal wenn es um ihre Neugründung geht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 = juris, Rn. 10 ff.; Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 4 B 196.93 -, BRS 56 Nr. 71 = juris, Rn. 4 f.

Diese Kriterien gelten, wie die Gleichstellung in § 201 BauGB zeigt, auch für eine "berufsmäßige" Imkerei, die insbesondere nicht schon bei der Haltung einiger weniger Bienenvölker, sondern erst bei einer Bienenhaltung von beträchtlichem Umfang anerkannt wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV C 22.73 -, BauR 1975, 104 = juris, Rn. 22.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Bienenhaltung der Klägerin zu 1. nicht. Zu Beginn ihrer Imkertätigkeit und bei Anmeldung des Gewerbes für den Verkauf von Imkerprodukten im Mai 2010 hielt sie 2, heute hält sie 3 Bienenvölker. Entgegen ihrer Ankündigung hat sich die Völkerzahl innerhalb von 2 Jahren nicht nennenswert vergrößert. Schon aufgrund des geringen Umfangs der Bienenhaltung ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. die Imkerei berufsmäßig zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt. Es fehlt an dem Erfordernis der Nachhaltigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1. seit Beginn der Imkertätigkeit keine nennenswerten finanziellen Erträge erzielt worden sind. Nach ihren Angaben im Ortstermin konnte auch in diesem Jahr ausschließlich Honig für den Eigenbedarf hergestellt werden. Zudem hat die Klägerin zu 1., die sich allein um die Bienenhaltung kümmert, das Gewerbe für den Verkauf von Imkerprodukten zum 30. Juli 2012 abgemeldet, weil sie sich aufgrund einer Erkrankung des Klägers zu 2. nicht in der Lage sah, das Gewerbe fortzuführen. Unter diesen Umständen ist nicht festzustellen, dass ein auf Dauer angelegter, insbesondere von der Person der Klägerin zu 1. unabhängiger und wirtschaftlich lebensfähiger Imkereibetrieb bestanden hat bzw. besteht. Dem kann die Klägerin zu 1. auch nicht entgegenhalten, dass sich der Betrieb noch im Aufbau befinde. In den vergangenen zwei Jahren ist es nicht gelungen, stabile Betriebsstrukturen aufzubauen. Auch für die Zukunft fehlt es an jeglichem nachvollziehbarem Konzept für eine nachhaltige und dauerhafte Bewirtschaftung.

Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. weder eine Berufsausbildung (als anerkannter Berufsabschluss gilt etwa eine 3-jährige Ausbildung zum Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung) vorweisen kann noch eine vergleichbare Qualifikation (etwa in Form einer langjährigen erfolgreichen Betreuung einer beachtlichen Zahl von Bienenvölkern) nachgewiesen hat (vgl. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 11. August 2010).

Vor diesem Hintergrund sowie nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin von Art und Umfang der Bienenhaltung im Ortstermin gewonnen hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. die Bienenhaltung lediglich als Hobby bzw. Altersliebhaberei betreibt.

Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die Vorschrift erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.

Zwar können danach Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach Nr. 1 gegeben ist, als privilegierte Vorhaben zulässig sein, weil die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet, weil sie im Hinblick auf die Bestäubung der Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann und weil von ihr Nachteile und Gefahren für die Umgebung ausgehen können. Jedoch sind die Vorhaben nach dieser Vorschrift auf das Erforderliche zu beschränken, also auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen. Es dürfen keine Zusatzeinrichtungen oder Räumlichkeiten entstehen, die eine der Imkerei wesensfremde Nutzung zulassen, insbesondere zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert nämlich nur Vorhaben in einer Größe und Ausstattung, die nach den in der Vorschrift selbst genannten Tatbeständen jeweils im konkreten Falle gerechtfertigt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV C 22.73 - BauR 1975, 104 = juris, Rn. 25; Beschluss vom 4. Juni 1967 - IV B 220.67 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 68; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - 15 B 95.2784 -, juris, Rn. 24; Söfker in: Ernst/Zienkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, Band 2, § 35 Rn. 57.

Diese Vorgaben erfüllt das streitgegenständliche Gartenhaus nicht. Das Haus ist nach Größe, Verwendung, Gestaltung und Ausstattung für die von der Klägerin betriebene Bienenhaltung weder erforderlich noch geeignet.

So ist ein Bienenhaus für die Haltung von wie hier lediglich 3 Bienenvölkern schon nicht zu rechtfertigen. Nach den Richtlinien des Deutschen Imkerbundes ("Aufstellung von Bienenvölkern und die Ausgestaltung der Stände, 2001", vgl. unter www.deutscherimkerbund.de) und nach den Ratschlägen der Landwirtschaftskammer NRW zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich vom 10. August 2010, die für die Beurteilung als antizipierte Sachverständigenäußerungen herangezogen werden können, werden Bienenhäuser grundsätzlich erst dann für notwendig erachtet, wenn mehr als 10 bis 15 Bienenvölker gehalten werden,

vgl. ebenso Gekeler, "Bienenstände: beliebt und aktuell, Teil 2: Größe und Ausstattung", ADIZ 11/2001, S. 23, der Bienenstände für weniger als 12 Völker nicht für erforderlich hält,

und wenn darüber hinaus aufgrund der imkerlichen Erfahrung bzw. Ausbildung keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Imkerei bestehen. Das ist nach den genannten Leitlinien in der Regel der Fall, wenn der Imker die genannte Völkerzahl mindestens 5 Jahre erfolgreich betreut hat. Daran fehlt es hier angesichts von Umfang und Dauer der Bienenhaltung der Klägerin zu 1.

Außerdem ist das streitgegenständliche Gartenhaus für 3 Bienenvölker auch zu groß dimensioniert. So wird nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW lediglich eine Fläche für den Beutenraum von maximal 1,5 m² pro Volk (bei einreihiger Aufstellung und einseitiger Flugrichtung) zuzüglicher einer Fläche für einen (separaten) Geräteraum von maximal 10 m² bis zu 10 Völker anerkannt. Das Gartenhaus überschreitet diese Größenordnung mit einer Grundfläche von ca. 25 m² bei weitem.

Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1., wie sie im Ortstermin erklärt hat und auch festgestellt werden konnte, die Bienen gar nicht in dem Gartenhaus hält und dieses auch nicht in Form eines herkömmlichen Bienenhauses ausgestaltet hat. Vielmehr werden die Bienen im Sommer in Freiaufstellung im Garten gehalten und nur im Winter auf die Terrasse vor dem Gartenhaus verbracht. Der Hauptraum des Gartenhauses wird hingegen neben der Aufbewahrung von unmittelbar der Bienenhaltung dienenden Utensilien (Rahmen, Magazine, Netze, etc.) in erster Linie zur Lagerung von Honig und zur Aufbewahrung der für die Honigherstellung erforderlichen Gerätschaften sowie zahlreicher anderer, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bienenhaltung stehender Gegenstände (wie z.B. Waagen, Bücher, Dekorationsstücke) genutzt, während der separate Geräteraum der Aufbewahrung üblicher Gartengeräte ohne Bezug zur Bienenhaltung dient. Ein Bienenhaus ist im Interesse einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs jedoch nur zur Unterbringung der Bienenvölker selbst sowie zur Durchführung der für eine sachgerechte Imkerei unmittelbar erforderlichen Arbeiten zu rechtfertigen, nicht hingegen für sonstige Zusatzarbeiten wie etwa der Honiglagerung und -verarbeitung (vgl. die Richtlinien des Deutschen Imkerbundes und die Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW).

Schließlich entspricht auch die Gestaltung und Ausstattung des Gartenhauses nicht den baulichen Anforderungen, wie sie an ein Bienenhaus zu stellen und unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks als ausreichend anzusehen sind. So ist ein Dach mit einer Höhe von 4,80 m, gemessen in der Dachspitze, und einer Eindeckung mit glänzenden Dachpfannen für eine funktionsbezogene Nutzung als Bienenstand ebenso wenig erforderlich wie die doppelwandige Ausführung der Gebäudewände mit Isolierung, die großflächigen, ebenfalls isolierten Fenster und die dem Haus vorgelagerte Terrasse. Auch ist eine Ausstattung des Hauses mit Heizofen, Strom und Teppichboden sowie dessen Einrichtung mit zahlreichem Mobiliar (wie Schränken, Regalen, Tischen) nicht als bienenhaustypisch und -gerecht anzusehen (vgl. die Richtlinien des Deutschen Imkerbundes und die Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW).

Nach alledem ist das streitgegenständliche Gartenhaus von seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht durch den Verwendungszweck als Bienenhaus geprägt und für ein solches auch zu groß dimensioniert. Es vermittelt insgesamt eher den Eindruck eines "normalen" Gartenhauses, das zudem zur Nutzung als Aufenthaltsraum geeignet erscheint, als den eines Bienenhauses.

Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das Gartenhaus im Außenbereich unzulässig, da es öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) beeinträchtigt.

Zunächst widerspricht es den Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den fraglichen Bereich als Waldfläche ausweist. Ein herkömmliches Gartenhaus, das - wie dargelegt - gerade nicht rein funktionsbezogen der Bienenhaltung im Rahmen einer (berufsmäßigen) Imkerei dient, stellt keine zulässige Form der Waldnutzung dar. Der (aktualisierte) Flächennutzungsplan verstößt mit Blick auf seine über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB Außenbereichsvorhaben ausschließende Wirkung entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit er die Waldfläche auf dem Grundstück G3 anders als beim klägerischen Grundstück geringfügig hinter der äußeren Grenze des Bebauungsplans beginnend ausweist. Die Differenzierung trägt der bauaufsichtlich genehmigten Bebauungssituation Rechnung und ist insoweit sachlich gerechtfertigt.

Unabhängig davon lässt das Vorhaben auch die Verfestigung einer Splittersiedlung bzw. eine bedenkliche Zersiedelung des Außenbereichs befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Errichtung von Gartenhäusern oder auch anderen Nebenanlagen ist grundsätzlich geeignet, eine mit Rücksicht auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs einzuleiten bzw. eine bereits eingetretene Zersiedelung zu vertiefen. Den Begriff der Splittersiedlung erfüllen nicht nur zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen, da von ihnen eine vergleichbare Zersiedelungswirkung ausgehen kann. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die - wie ein Gartenhaus - zum, wenn auch nur gelegentlichen, Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in denen sich notwendigerweise Menschen gelegentlich zu Arbeits- oder Erholungszwecken aufhalten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris, Rn. 21 (Garage); Beschluss vom 11. September 1989 ‑ 4 B 170/89 - juris, Rn. 2 (Lagerschuppen).

Ferner stellt eine Anschlussbebauung - auch in Gestalt wohnakzessorischer Nebenanlagen - von der bebauten Ortslage aus in den grundsätzlich von Bebauung frei zu haltenden Außenbereich hinein in aller Regel einen Vorgang einer siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedelung dar, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, bereits den ersten Ansätzen entgegenzutreten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427 = juris, Rn. 11; OVG NRW Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, juris Rn. 33.

So liegt der Fall auch hier, wie das Vorhandensein weiterer - bauaufsichtlich nicht genehmigter und auch nicht genehmigungsfähiger - Nebenanlagen in den hinteren Bereichen der Grundstücke G 2 und G3 belegt. Ein Einschreiten ist daher umso mehr veranlasst, wenn - wie hier - der Vorgang der Zersiedlung bereits eingetreten ist und sich wegen der von den bereits vorhandenen baulichen Anlagen ausgehenden negativen Vorbildwirkung weiter zu verfestigen droht.

Die Beklagte hat bei der Anordnung der Beseitigung des streitgegenständlichen Gartenhauses auch das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Ermessensausübung den Gleichheitssatz verletzt hat. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet willkürliches Verhalten. Die Behörde darf gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Eine solche Ungleichbehandlung wäre gegeben, wenn die Behörde bauliche Anlagen, die ohne Baugenehmigung materiell rechtswidrig errichtet wurden, in Kenntnis ihrer Existenz auf Dauer hinnähme oder Hinweisen nicht nachginge und (nur) die Kläger mit einer Beseitigungsverfügung überziehen würde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 10 A 2077/87 -, NWVBl. 1991, 309 = juris, Rn. 15 ff.

Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Behörde nicht gleichzeitig gegen alle illegale Bauten in einem Gebiet vorgeht. Gleichheitswidrig ist unterschiedliches Vorgehen erst dann, wenn es systemlos und willkürlich ist. Sie kann sich auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie bewusst einen geeigneten Musterfall auswählte, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734 = juris, Rn. 4.

Diesen Maßstäben wird das Vorgehen der Beklagten gerecht. Sie schreitet nicht nur gegen das Gartenhaus der Kläger, sondern auch gegen die auf den hier maßgeblichen Nachbargrundstücken G2 und G3 im Außenbereich gelegenen bauliche Anlagen ein.

So hat die Beklagte auch das Gartenhaus auf dem Nachbargrundstück G3, das noch deutlich weiter nördlich als das Gartenhaus der Kläger im Außenbereich steht, bauaufsichtlich aufgegriffen. Dies geschah - aktenkundig - erstmals im Jahr 1996, wobei den damaligen Eigentümern zunächst die Gelegenheit zur nachträglichen Legalisierung des Hauses u.a. durch Einholung einer - allerdings nicht erteilten - Waldumwandlungsgenehmigung bei der Unteren Forstbehörde gegeben wurde. Im Jahr 2004 wurde das Gartenhaus zusammen mit dem streitgegenständlichen Gartenhaus erneut aufgegriffen, nachdem bekannt geworden war, dass die Kläger eine weitere bauliche Anlage im Außenbereich errichtet hatten.

Die Beklagte hat das Gartenhaus auf dem Grundstück G3 ebenso wenig wie das Gartenhaus der Kläger legalisiert, sondern lediglich eine zeitlich befristete Duldung ausgesprochen, verbunden mit Aufforderung, das Haus nach Ablauf der gesetzten Frist zu beseitigen. Dabei entsprach der gewährte Duldungszeitraum (bis Ende 2008) der Duldungsfrist, die auch den Klägern bis zur Beseitigung ihres Hauses eingeräumt worden ist. Dass die Beklagte im Jahr 2009 die Duldungsfrist wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Eigentumswechsels an dem Grundstück G3 gegenüber dem neuen Eigentümer um 2 Jahr verlängert hat, beruht auf einer sachliche Erwägung und erscheint nicht willkürlich. Dies gilt umso mehr, als sie in der Folgezeit auch den Klägern eine Duldung ihres Gartenhauses bis Ende 2010 in Aussicht gestellt hat.

Ferner ist es nicht als willkürlich zu bewerten, dass die Beklagte anders als im Fall der Kläger gegenüber dem (neuen) Eigentümer des Grundstücks G3 keine Beseitigungsanordnung erlassen hat. Denn für die Beklagte bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung hierzu keine Veranlassung, weil der Eigentümer dieses Grundstücks mit Schreiben vom 12. April 2010 verbindlich und unter Verzicht auf Rechtsmittel zugesichert hatte, sein Gartenhaus bis zum Ende des Jahres 2010 zurückzubauen. Dass die Beklagte den damit ohne weiteres möglichen Abriss dieses Hauses bislang noch nicht durchgesetzt hat, weil der Eigentümer gebeten hat, das Gartenhaus noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens zu dulden und entsprechend dessen Ausgang zu behandeln, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn es erweist sich als sachlich gerechtfertigt, das vorliegende Verfahren als Musterverfahren zur Klärung der Rechtsfragen zu behandeln, die sich in Bezug auf die baulichen Anlagen in den hinteren Bereichen der Grundstücke G1, G2 und G3 gleichermaßen stellen, namentlich ob es sich insoweit um Innen- oder Außenbereich handelt.

Schließlich liegt auch in dem Umstand, dass das Gartenhaus auf dem Grundstück G3 früher errichtet und damit insgesamt länger geduldet worden ist als das Gartenhaus der Kläger, kein willkürliches Vorgehen. Entschließt sich die Bauaufsichtsbehörde - wie hier - erst dann zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten, wenn eine illegal im Außenbereich errichtete bauliche Anlage eine unerwünschte Nachfolgebebauung nach sich zieht, ist dieses Vorgehen sachlich gerechtfertigt und geboten, um eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs zu unterbinden. Die Kläger können daraus, dass die Beklagte ggf. rechtwidrig nicht schon früher gegen die erste illegale Anlage vorgegangen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Im Hinblick auf das auf dem Grundstück G2 befindliche Gartenhaus, das ebenfalls im Außenbereich liegt, hat die Beklagte bislang zwar noch keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergriffen. Sie hat im Ortstermin jedoch verbindlich erklärt, das ihr nach Aktenlage unbekannte Gebäude ebenfalls bauaufsichtlich aufzugreifen und entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe genügt eine solche Behördenerklärung zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus, soweit - wofür die Kammer keinen Anhalt hat - an ihrer Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht.

Ein willkürliches Vorgehen seitens der Beklagten lässt sich des Weiteren auch nicht im Hinblick auf die auf dem Nachbargrundstück G3 mit Baugenehmigung vom 29. September 2009 genehmigten Nebenanlagen (Schwimmbad, Badehaus und Sauna) feststellen. Zwar liegen das Schwimmbad und die Sauna - wie dargelegt - zum Teil außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Beklagte hat die gleichwohl vorgenommene Legalisierung dieser Anlagen im Ortstermin jedoch nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich zum einen jeweils nur um einen kleinen Teil der baulichen Anlagen handele, der jenseits der äußeren Grenze des Bebauungsplans liege. Zum anderen befänden sich die Anlagen mit allen ihren Teilen noch innerhalb des nicht mehr in der Waldfläche liegenden Bereichs, in dem seinerzeit in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren Forstbehörde der Alternativstandort für die Gartenhäuser auf den Grundstücken G1 und G3 vorgesehen gewesen sei. Demgegenüber sei der Abstellraum hinter der Sauna, der in nennenswertem Umfang in den Außenbereich hineinrage, nicht genehmigt worden. Mit Ziffer 3 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 29. September 2009 sei vielmehr ausdrücklich dessen Rückbau bis zum 31. Dezember 2010 gefordert worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 habe sie den Eigentümer des Grundstücks G3 nochmals zur Beseitigung des nicht genehmigten Teil des Saunagebäudes bis zum 28. Februar 2011 aufgefordert. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens werde der Rückbau dieser baulichen Anlage ggf. auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass sich die Beklagte bei der unterschiedlichen Behandlung des Gartenhauses der Kläger und auch der 2 anderen Gartenhäuser einerseits sowie der übrigen Nebenanlagen auf dem Grundstück G3 von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen, die als solche geeignet sind, den Vorwurf der Willkür auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als sich das Gartenhaus der Kläger ebenso wie die 2 anderen Gartenhäuser gerade nicht auf gleicher Höhe mit den genehmigten Nebenanlagen auf dem Grundstück G3 befinden.

Insgesamt lässt sich dem Vorgehen der Beklagten damit (noch) ein in sich schlüssiges und stimmiges Konzept entnehmen, das auf die Beseitigung aller baulichen Anlagen abzielt, die sich in den bewaldeten, im Außenbereich liegenden hinteren Grundstücksteilen der Grundstücke G1, G2 und G3 befinden.

Die Beklagte war auch berechtigt, ihr in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeübtes Ermessen noch im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die vorgenannten Erwägungen zu ergänzen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).

Die Ermessenbetätigung erweist sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als fehlerhaft. Denn die Beklagte hat durch ihr geschildertes Vorgehen gegenüber den Klägern gerade keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Im Gegenteil hat sie durch die Erteilung einer lediglich zeitlich befristeten Duldung hinreichend deutlich zu erkennen, dass das Gartenhaus nach Ablauf der gesetzten Frist zu entfernen ist und sie sich gerade nicht auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.

Zu Recht hat die Beklagte auch beide Kläger als Verantwortliche in Anspruch genommen ist. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich die Ordnungspflicht aus ihrer Stellung als Eigentümerin des Grundstücks (vgl. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - OBG NRW -), für den Kläger zu 2., der nach den Angaben der Klägerin zu 1. im Ortstermin das Gartenhaus selbst in Eigenarbeit gebaut habe, aus seiner Eigenschaft als sog. Verhaltensstörer (vgl. § 17 OBG NRW).

Die auf die Beseitigung des Gartenhauses gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist hinreichend bestimmt. Auch steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,00 € in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Kläger zur Einhaltung der Beseitigungsanordnung zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).

Erweist sich nach alledem die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig, ist auch der hierfür erlassene Gebührenbescheid vom 25. August 2010 rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ GebG NRW - i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 2.8.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).