VG Cottbus, Urteil vom 27.06.2013 - 1 K 951/10
Fundstelle
openJur 2013, 31029
  • Rkr:

1. Die Veröffentlichung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes stellt keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes vermitteln einer Gemeinde keinen Drittschutz, der zu deren Gunsten einen Anspruch auf Korrektur der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes begründen könnte.

3. Weder Garantie der kommunalen Selbstverwaltung noch der Folgenbeseitigungsanspruch stellen eine Anspruchsgrundlage für das Begehren einer Gemeinde auf Korrektur der Fortschreibung dar.

4. Für einen etwaigen Korrekturanspruch kann allein maßgeblich sein, ob das die Statistik führende Amt die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten statistisch methodengerecht geführt hat.

5. Ein Rückgriff auf das Einwohnermelderegister als Vergleichs und Korrekturgröße für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes ist mit den gesetzlichen Vorgaben über die Führung der Bevölkerungsstatistik nicht zu vereinbaren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Korrektur der zu ihr ausgewiesenen Angaben der amtlichen Bevölkerungsstatistik zu den Jahren 2007, 2008 und 2009 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Einwohnerzahl.

Mit Schreiben vom 21. März 2005 wandte sich das Einwohnermeldeamt des Amtes Schenkenländchen (im Folgenden: Einwohnermeldeamt) an den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik (im Folgenden: Landesbetrieb) und führte aus, es sei aufgefallen, dass es seit einiger Zeit immer größere Differenzen zwischen den tatsächlichen Einwohnerzahlen und dem Bevölkerungsstand laut dem Landesbetrieb für die Klägerin gebe. Das Einwohnermeldeamt erhalte viele Rückmeldungen, die nicht die Klägerin beträfen, sondern die Stadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern. Diese würden an das zuständige Meldeamt weitergeleitet. Der Landesbetrieb teilte dem Amt Schenkenländchen daraufhin unter dem 10. August 2005 mit, dass sich die Hinweise auf mögliche Ursachen für die Klägerin bestätigt hätten. Die im Landesbetrieb in den Berichtsjahren 2003 und 2004 verarbeiteten, die Klägerin betreffenden Fortzüge über die Landesgrenze seien den jeweiligen statistischen Landesämtern zur Überprüfung übergeben worden. In den meisten Fällen sei eine Verwechslung mit der Stadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern festgestellt worden. Die Berichtigungen seien in den Berichtsmonaten Dezember 2004 bis März 2005 erfolgt.

Das Amt Schenkenländchen wandte sich mit Schreiben vom 5. November 2008 an den Beklagten und führte aus, dass die Bevölkerungsstatistik für die Klägerin bereits seit Jahren fehlerhaft sei. Die Unstimmigkeiten seien in den vergangenen Jahren nicht behoben worden, sondern hätten sich erhöht. Er werde nachdrücklich aufgefordert, unverzüglich zu prüfen, wie diese Differenzen hätten entstehen können. Des Weiteren sei eine Berichtigung der Bevölkerungsstatistik zu veranlassen. Der Beklagte führte in einem Schreiben vom 18. November 2008 gegenüber dem Amt Schenkenländchen unter anderem aus, dass die amtliche Statistik für eine Korrektur der Zahlen der Bevölkerungsstatistik auf der Grundlage von Daten des Einwohnermeldeamtes keine rechtliche Grundlage besitze.

Ausweislich einer Aktennotiz der Sachbearbeiterin beim Einwohnermeldeamt vom 21. November 2008 sei im Gespräch mit dem Referatsleiter beim Beklagten eine Einigung erzielt worden, dass ab sofort alle Rückmeldungen, die falsch eingingen, vor der Bearbeitung vom Meldeamt ausgedruckt und mit der Bitte um Korrektur an den Beklagten weitergeleitet würden. Zudem werde vom Beklagten eine Liste der Wegzüge der letzten Jahre übersandt. Diese würden dann vom Meldeamt geprüft und der Beklagte erhalte zu allen Personen, die nicht aus der Klägerin stammten, eine Mitteilung mit der Bitte um Korrektur. Dementsprechend wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2008 an das Amt Schenkenländchen und übersandte als Anlage Einzellisten der von den Meldebehörden des Landes Brandenburg und den statistischen Ämtern anderer Bundesländer übermittelten Fortzüge aus der Klägerin. Enthalten seien die Fälle, die seit Januar 2007 gemeldet worden seien. Zudem werde gebeten, künftig möglichst zeitnah in geeigneter Form über die bekannt gewordenen Fälle von Fehlermeldungen zu informieren. Das Einwohnermeldeamt teilte dem Beklagten seit Januar 2009 wiederholt die nach dortiger Einschätzung fehlerhaften Rückmeldungen für die Klägerin mit der Bitte um Korrektur der Statistik mit.

Am 12. Oktober 2009 fand im Ministerium des Innern eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, des Beklagten, des Amtes Schenkenländchen, des Landkreises Dahme-Spreewald sowie des Ministeriums statt. Im Protokoll ist festgehalten, dass die Differenz von rund 170 Personen zwischen der Einwohnerzahl laut Melderegister und der amtlichen Einwohnerzahl laut Statistik nur aus einem systematischen Zuordnungsfehler erklärt werden könne, der auf die Namensgleichheit der Klägerin mit der Landeshauptstadt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zurückgehe. Das Problem werde seit etwa 2005 im laufenden Produktionsprozess bereinigt. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Korrektur sei rechtlich, aber auch faktisch nicht möglich. Eine Korrektur werde der nächste Zensus 2011 bringen. Die amtlich ermittelte Einwohnerzahl werde weiterhin verbindlich sein für die Finanzzuweisungen wie für die kommunalwahlrechtlichen Festlegungen. Diese Zahl könne nur für die Zukunft anhand konkreter Fälle korrigiert werden.

In einer E-Mail vom 10. März 2010 an den Referatsleiter beim Ministerium des Innern teilte die Vizepräsidentin des Beklagten unter anderem Folgendes mit: Es gebe von Seiten der Einwohnermeldeämter der Länder im Bundesgebiet keine einheitliche Regelung, wie und wann Änderungsmeldungen über Wohnortwechsel den für die Bevölkerungsstatistik zuständigen Ämtern für Statistik zugestellt würden. Da laut Gesetz nur diese Änderungsmeldungen in die Statistik einzupflegen seien, hätten die Ämter für Statistik keinen Einfluss darauf und wüssten auch nicht, ob alle Meldungen eingegangen seien. Nach dem Meldegesetz seien die Meldebehörden verpflichtet, diejenigen Stellen, die Meldedaten von ihnen empfangen hätten, vorgenommene Korrekturen an übermittelten Fällen mitzuteilen. Auf welche Art und Weise dies geschehen solle, sei nicht geregelt und bleibe den einzelnen Meldebehörden überlassen. Für das Meldewesen in Deutschland existierten keine einheitlichen Regelungen für die eingesetzte technische Infrastruktur. Für das Land Brandenburg habe es im IV. Quartal 2009 allein von brandenburgischen Meldebehörden insgesamt 3.500 Korrekturmeldungen gegeben. Angesichts der verfügbaren Personalkapazität müsse bei der Bearbeitung dieser Fälle, die zusätzlich zu den aktuellen Wanderungsfällen aufträten, die Bearbeitung der Korrekturen auf wesentliche Merkmale beschränkt bleiben (Gemeinde, Geschlecht und Geburtsdatum).

Nach einem Vermerk vom 1. Juli 2010 über eine Besprechung zwischen dem Ministerium des Innern und dem Beklagten habe der Beklagte zugesagt, sämtliche Fehler der Meldebehörden der Klägerin vorrangig zu beheben, wie es auch bereits Praxis sei. Rückwirkende Korrekturen könnten nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen vorgenommen werden.

Am 8. September 2010 fand eine weitere Besprechung zur Thematik der "Einwohnerzahl der Gemeinde Schwerin" unter Anwesenheit des Staatssekretärs im Ministerium des Innern statt. Im Rahmen dieser Erörterung sei mit Vertretern der Klägerin vereinbart worden, dass die Klägerin prüfen werde, ob dort Unterlagen vorhanden seien, die für eine eventuelle Korrektur der amtlichen Bevölkerungsstatistik gegebenenfalls heranzuziehen wären. Das Amt Schenkenländchen legte dem Ministerium des Innern mit Schreiben vom 2. November 2010 Auszüge aus den Einwohnermeldedaten jeweils zum 31. Dezember der Jahre 1990 bis 2009 vor. Der Beklagte teilte dem Ministerium des Innern mit Schreiben vom 22. November 2010 mit, dass die übersandten Unterlagen keinen neuen Aufschluss über den Sachverhalt gäben und keine Grundlage für eine Korrektur der Zahl der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung im Rahmen der geltenden Gesetze seien.

Die Entwicklung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes des Beklagten im Verhältnis zum Stand des Einwohnermelderegisters der Gemeinde Schwerin stellt sich nach den Ausführungen der Beteiligten wie folgt dar:

Jahrjew. 31.12.Fortschreibung desBevölkerungsstandesStand desEinwohnermelderegistersDifferenz3.10.1990749707421990743712311991727730-31992728731-31993725738-131994712729-171995709721-121996702723-211997706738-321998683721-381999677716-392000665725-602001659733-742002651740-892003652755-1032004629759-1302005643769-1262006629766-1372007602777-1752008613762-1492009637785-1482010630774-1442011627772-145Nach dem Zensus 2011 wies die Gemeinde Schwerin am Stichtag 9. Mai 2011 eine Gesamtbevölkerung von 786 Personen auf.

Die Klägerin hat am 17. Dezember 2010 Klage erhoben. Die vom Beklagten geführte Statistik sei falsch. Sie erleide dadurch erhebliche konkrete Nachteile. Insbesondere ergebe sich für 2009 ein um 124.342,85 € geringerer Betrag an Schlüsselzuweisungen. Die Abweichungen beruhten darauf, dass in der Statistik des Beklagten Wegzüge aus der namensgleichen Landeshauptstadt Mecklenburg-Vorpommerns als Wegzüge aus ihrem Gemeindegebiet gebucht würden. Dadurch werde zu ihren Lasten ein kontinuierlicher statistischer Rückgang der Einwohnermeldezahlen produziert. Die Problematik sei dem Beklagten seit vielen Jahren bekannt. Sie habe regelmäßig alle ihr bekannt gewordenen Fälle von Fehlmeldungen dem Beklagten übermittelt und jeweils um Korrektur der Einwohnerstatistik gebeten. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung habe der Beklagte jedoch keine Korrekturen vorgenommen. Vielmehr habe er Ende 2009 überraschend mitgeteilt, dass er eine Angleichung der statistischen Daten an die tatsächliche Einwohnerzahl nicht mehr vorhabe. Die vom Beklagten erstellte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember 2007 sowie der Folgezeit sei rechtswidrig. Der Beklagte verkenne, dass für sämtliche Statistiken gemäß § 1 Abs. 2 BbgStatG der Grundsatz der Objektivität gelte. Es lägen beachtliche Anknüpfungspunkte vor, die eine Berücksichtigung der falschen Einwohnerdaten und deren Korrektur ermöglichten. Eine Korrektur scheitere nicht daran, dass diese aus heutiger Sicht rückwirkend erfolgen würde, da der Beklagte Gelegenheit gehabt habe, die Statistik jeweils im laufenden Berichtsmonat zu korrigieren. Sie (die Klägerin) habe ständige Anstrengungen unternommen, die Statistik objektiv richtig stellen und weiterführen zu lassen. Es werde bestritten, dass der Beklagte alle ihm bekannten Abweichungen im laufenden Prozess korrigiert habe und dass eine Korrektur der Bevölkerungsfortschreibung faktisch nicht möglich sei. Es bestünden schon nach gängiger Praxis keine Hindernisse, fehlerhafte Fortschreibungsdaten zu korrigieren. Ungeachtet dessen müsse eine Korrektur der beim Beklagten geführten statistischen Daten zwingend erfolgen. Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2010 dürfe für ein Verteilungssystem zur Zuweisung von Landesmitteln an Kommunen nicht auf ersichtlich inkonsistentes oder fehlerhaftes Datenmaterial zurückgegriffen werden. Sie (die Klägerin) werde aber systematisch aufgrund des Rückgriffs auf fehlerhafte statistische Daten benachteiligt. Die jahrelange Fortführung fehlerhafter Daten aufgrund konkret als fehleranfällig bekannter Umstände im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung verstoße gegen das rechtsstaatliche Gebot der Sachgerechtigkeit und zudem gegen die Grundsätze der Neutralität und Objektivität der Statistik. Auf Ergebnisse einer neuen Volkszählung könne sie nicht verwiesen werden, da ihr derartige Ergebnisse erst in Zukunft zugutekommen könnten. Sie habe auch Korrekturinstrumente angeboten, die eine Angleichung der statistischen Daten möglich machten, nämlich die Daten ihres Einwohnermelderegisters. Im europäischen Rechtsmaßstab seien derartige Registerdaten ausdrücklich zugelassen. Nationales Recht müsse europarechtskonform ausgelegt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die amtliche Bevölkerungsfortschreibung zum Stichtag 31. Dezember 2007 sowie zu den Folgejahren 2008 und 2009 jeweils mit Stand zum 31. Dezember unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einwohnerzahlen zu korrigieren bzw. zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass er die amtliche Bevölkerungsfortschreibung der Jahre 2007, 2008 und 2009 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl korrigiere bzw. ergänze. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes sei § 5 BevStatG. Für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes könne nicht an den Inhalt des Melderegisters der Klägerin angeknüpft werden. Generell sei eine abweichende Bevölkerungszahl der amtlichen Statistik von der im Meldeamt registrierten Einwohnerzahl in fast allen Gemeinden der Bundesrepublik vorzufinden. Es sei nicht auszuschließen, dass im Rahmen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung Fehlbuchungen stattgefunden hätten. Die amtliche Statistik sei auf die korrekte Arbeitsweise in den weit über 5.000 Meldebehörden in Deutschland angewiesen. Eventuell fehlerhafte Zuordnungen von Herkunftsgemeinden bei einer Anmeldung könnten von Statistikseite selten aufgedeckt werden. Die im konkreten Fall bekannt gewordenen Fehlbuchungen aufgrund der Namensgleichheit der Klägerin mit der Stadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern seien seit 2004 in ständiger Zusammenarbeit mit der Klägerin im laufenden Prozess einzelfallbezogen korrigiert worden. Die Klägerin begehre die Angleichung der statistischen Einwohnerzahlen an die im Melderegister ausgewiesene Zahl. Solche nachträglichen Korrekturen, die also die Zeiten vor 2004 beträfen, könne der Beklagte jedoch nicht vornehmen. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage hierfür. Er habe alle ihm bekannten Abweichungen im laufenden Prozess korrigiert. Die von der Klägerin darüber hinausgehend begehrte vollständige Anpassung der Bevölkerungsfortschreibung sei nie zugesagt worden und sei auch nicht möglich. Aus fachlicher Sicht sei ein Eingriff in das statistische Gesamtsystem nach Abschluss des Erhebungszeitraumes, d.h. nach der Versiegelung der Ergebnisse, schon wegen der daraus resultierenden möglichen bundesweiten Auswirkungen nicht mehr möglich.

Am 10. August 2012 hat vor dem Berichterstatter der Kammer ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Das Ministerium der Finanzen setzte mit Bescheid vom 24. Februar 2009 gegenüber der Klägerin die Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs mit den Gemeinden/Landkreisen für das Haushaltsjahr 2009 auf der Grundlage einer fortgeschriebenen Bevölkerung zum 31. Dezember 2007 von 602 Einwohnern auf 187.708 € fest. Für das Haushaltsjahr 2012 erfolgte durch das Ministerium der Finanzen gegenüber der Klägerin die Festsetzung von Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012 und 14. August 2012 in Höhe von 170.177 € bzw. 26.171 €. Das Ministerium legte jeweils die zum 31. Dezember 2010 fortgeschriebene Bevölkerung von 630 Einwohnern zugrunde. Die gegen diese Bescheide von der Klägerin erhobenen Klagen VG 4 K 296/09, VG 4 K 1140/12 und VG 4 K 889/12 sind mit Beschlüssen vom 1. Februar 2011, 16. April 2013 und 27. Mai 2013 mit Blick auf eine Vorgreiflichkeit des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren VG 4 K 296/09, VG 4 K 889/12 und VG 4 K 1140/12 sowie die von der Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

I.

Die vorliegende Klage ist zulässig.

1. Namentlich ist die Klage als Leistungsklage statthaft.

Das Begehren auf Änderung bzw. Berichtigung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes für die Klägerin ist insbesondere nicht im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Denn bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes handelt es sich gemäß § 1 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) - die Neufassung des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) ist vorliegend nicht einschlägig, da sie nach § 7 Satz 1 erst zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt -, um eine Bundesstatistik. Veröffentlichte amtliche Statistiken sind in der Regel als Bekundungen amtlichen Wissens in der Form schlicht hoheitlichen Handelns einzustufen und nicht als Verwaltungsakte, da ihnen ein Regelungscharakter fehlt. Sie sind nicht geeignet, subjektive Rechte Betroffener zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen. Sie greifen nicht in Rechtspositionen Dritter ein. Vielmehr haben sie allenfalls mittelbare Auswirkungen, wenn Gesetze Rechtsfolgen an amtliche Zahlen knüpfen. Erst durch diese Gesetze und durch die aufgrund dieser Gesetze ergehenden Bescheide kann eine Regelung entstehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 -, juris Rn. 29; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 - 2 L 228/08 -, juris Rn. 32; Dorer/Mainusch/Tubies, BStatG, 1988, § 1 Rn. 14; Poppenhäger, Erläuterungen zum BStatG, in: Das Deutsche Bundesrecht, VIII Z 10 S. 18; s. auch Poppenhäger, "Die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden", NVwZ 1993, 444 [445 f.]; anders für die amtliche Feststellung der Bevölkerungszahl einer Gemeinde im Ergebnis einer Volkszählung: BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - BVerwG 7 B 24.92 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 7, juris Rn. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497, juris Rn. 28).

2. Die Leistungsklage ist zutreffend gegen das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg gerichtet. Da § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die allgemeine Leistungsklage nicht anwendbar ist, ist diese Klage nach dem Rechtsträgerprinzip grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - BVerwG 4 C 9.02 -, Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2, juris Rn. 7; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 78 Rn. 11; Kintz in Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 78 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 78 Rn. 2). Dies ist vorliegend hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Rechts auf Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes das beklagte Amt. Zum einen obliegen diesem nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG) vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46), die Aufgaben der amtlichen Statistik. Zum anderen ist das Amt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des "Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg" vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I S. 49) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und somit als Körperschaft und als juristische Person richtiger Beklagter sowie nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.

3. Der Klägerin kommt auch die für eine allgemeine Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu (vgl. zum Erfordernis der Klagebefugnis: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 -, BVerwGE 140, 34, juris Rn. 16; BVerwG Beschluss vom 5. Februar 1992 - BVerwG 7 B 15.92 -, NVwZ-RR 1992, 371, juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können, wobei die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 -, Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 65). Maßgeblich ist im Rahmen der Leistungsklage, dass der Leistungskläger geltend machen muss, einen Anspruch auf die begehrte Leistung oder Unterlassung (Duldung) zu haben, was der Fall ist, wenn er sich auf eine Anspruchsgrundlage des öffentlichen Rechts berufen kann, die zumindest auch den Personenkreis zu schützen bestimmt ist, dem sich der Kläger zurechnet, und die Anspruchsgrundlage dem Kläger möglicherweise den begehrten Anspruch auf das Tun, Dulden oder Unterlassen zuspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, BVerwGE 62, 11, juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157, juris Rn. 22; Ehlers, "Die allgemeine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage", JURA 2006, 351 [355]; Frenz, "Die allgemeine Leistungs-(vornahme)klage", JA 2010, 328 [329]).

Die Klägerin macht eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung geltend, da sie durch die Verwendung fehlerhafter statistischer Daten durch das Land finanziell benachteiligt werde, und leitet daraus einen Anspruch ab, vom Beklagten die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in ihrem Sinne verlangen zu können. Es erscheint unter den Umständen des Falles - jedenfalls nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeitstheorie - nicht offensichtlich und eindeutig von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin einen solchen Anspruch auf eine Korrektur haben kann und dass die Weigerung des Beklagten, die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zu ändern, diesen Anspruch verletzt. Denn Schutzzweck und Reichweite der für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgeblichen Vorschriften namentlich hinsichtlich der Frage des Drittschutzes zugunsten einer Gemeinde haben in obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung bisher noch keine abschließende Klärung gefunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, juris Rn. 16: keine Verneinung der Klagebefugnis, wenn die Frage, ob bestimmte Ansprüche bestehen, die Beantwortung komplexer Rechtsfragen erfordert).

Die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und deren Veröffentlichung durch das Amt für Statistik haben - über den konkreten Fall der Klägerin hinaus - in verschiedener Hinsicht mehr oder minder erhebliche Auswirkungen auf eine Gemeinde. Hierfür seien vor allem genannt:

- Die Einwohnerzahl hat maßgeblichen Einfluss auf die einer Gemeinde zufließenden finanziellen Mittel im Rahmen der Finanzausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 43). Denn der als Ausgangspunkt für die Berechnung der Allgemeinen Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1 BbgFAG) zu ermittelnde Bedarfsansatz hängt auf der Grundlage des § 8 BbgFAG entscheidend von der Einwohnerzahl ab. Als Einwohnerzahl gilt nach § 20 Satz 1 BbgFAG die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Abweichend davon gilt als maßgebliche Einwohnerzahl die jeweils auf den 31. Dezember fortgeschriebene durchschnittliche Einwohnerzahl des vorvergangenen Jahres und der dem vorvergangenen Jahr vorhergehenden zwei Jahre, wenn diese höher ist (§ 20 Satz 2 BbgFAG). Ähnliche Regelungen enthielten die Gesetze zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise (Gemeindefinanzierungsgesetze) der Jahre 1991 bis 2004. Die Bestimmung des § 20 Satz 1 BbgFAG wird in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 L 80/98 -, juris Rn. 18; so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2007 - OVG 12 N 22.07 -, n.v. [S. 3 BA]; kritisch zur Bindung des kommunalen Finanzausgleichs an die statistischen Bevölkerungszahlen: Kese, "Rechtsfragen der unterschiedlichen Bestimmung der Einwohnerzahl durch das Statistische Landesamt und die Gemeinde als Grundlage der Festsetzung der kommunalen Schlüsselzuweisungen", KStZ 1993, 185/206) im Sinne einer gesetzlichen Fiktion der für die Ermittlung der für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Einwohnerzahl verstanden, der einen Rückgriff auf andere Einwohnerdaten oder eine - wie auch immer festzustellende - "tatsächliche" Einwohnerzahl ausschließt.

- Nach § 1 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl. I Nr. 9), können Großen kreisangehörigen Städten auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Zu Großen kreisangehörigen Städten können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Maßgebende Einwohnerzahl hierfür ist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.

- Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 10), hängt die Anzahl der für eine Gemeinde zu bestimmenden Gemeindevertreter von der Einwohnerzahl ab. Gleiches gilt für die Bestimmung der Zahl der Wahlkreise (§ 20 BbgKWahlG), die Zahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge (§ 28a BbgKWahlG) oder das notwendige Quorum für ein Bürgerbegehren zur Abwahl eines (Ober-)Bürgermeisters (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG). Nach § 96 Abs. 1 BbgKWahlG ist, soweit die Einwohnerzahl in Betracht kommt, der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.

- Die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der Wahlbeamten auf Zeit von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen in die Besoldungsgruppen hängt nach § 2 der Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung - EinstVO) vom 3. Februar 1992 (GVBl. II S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 7), von der Einwohnerzahl ab. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EinstVO ist für die Einstufung die Einwohnerzahl nach § 4 der Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung maßgebend. § 4 Abs. 1 Satz 1 BKomBesV bestimmt(e): Soweit für die Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Kreise die Einwohnerzahl maßgebend ist, wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung.

- Bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung hat eine Gemeinde gemäß § 49 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617), bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner. Hierbei ist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 SGB IV die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

- Die Höhe der Konzessionsabgaben, die Energieversorgungsunternehmen als Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, an Gemeinden zu entrichten haben (vgl. §§ 46, 48 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Energiewirtschaftsgesetz - EnWG] vom 7. Juli 2005 [BGBl. I S. 1970], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2013 [BGBl. I S. 346]), richtet sich nach den in § 2 Abs. 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), bestimmten Höchstbeträgen. Diese sind zum Teil (für Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, oder Gas) nach der Einwohnerzahl der Gemeinden gestaffelt, wobei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAV die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich ist.

- Für die Beitrage, die Gemeinden im Land Brandenburg an die Unfallkasse Brandenburg bzw. die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg zu entrichten haben, ist Umlagemaßstab die Einwohnerzahl. Als Einwohnerzahl ist nach § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung (Anhang zu § 14 der Satzung der Unfallkasse Brandenburg vom 10. November 1999 [ABl. Bbg./AAnz. 2001, S. 4], zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 1999 [ABl. Bbg. 2010, S. 504]) bzw. § 2 der Beitragsordnung (Anhang zu § 21 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 10. Dezember 1998 [Abl. Bbg./AAnz. 1999, S. 523], zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2009 [ABl. Bbg. 2010, S. 506]) die Wohnbevölkerung maßgebend, die aufgrund einer Volkszählung oder Fortschreibezählung von dem für Statistik zuständigen Amt für das Land Brandenburg zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, werden diese Rechtsfolgen zwar nicht unmittelbar durch die amtliche Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Beklagten ausgelöst, sondern sind allein mittelbare Folgen aufgrund der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Anknüpfung an diese statistischen Zahlen. Diese lediglich mittelbaren Auswirkungen der Fortschreibung auf mögliche Rechtspositionen der Klägerin hindern jedoch die Annahme einer Klagebefugnis nicht (vgl. zur Festsetzung der Einwohnerzahl als Ergebnis der Volkszählung: Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497, juris Rn. 29; Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2356/89 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 -, NJW 1988, 988 [989]; im Zusammenhang eines Rechtsstreits über allgemeine Finanzzuweisungen: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 L 80/98 -, juris Rn. 26; vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 - 2 L 228/08 -, juris Rn. 43 zur Einstufung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Amt; im Ergebnis ebenso VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 -, juris Rn. 38), da die angeführten Bestimmungen die Übernahme der statistischen Zahlen ohne eigene Bewertung anordnen und somit die Veröffentlichung der Werte durch den Beklagten über den gesetzlichen Anwendungsbefehl hinaus ihre (nachteiligen) Wirkungen gegenüber der Klägerin zeitigen. Dies lässt eine Verletzung jedenfalls der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und daraus resultierend einen Anspruch auf Berichtigung jedenfalls nicht eindeutig als ausgeschlossen erscheinen.

4. Schließlich ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Korrektur der amtlichen Fortschreibung des Bevölkerungsstandes für die zurückliegenden Jahre 2007 bis 2009 zu bejahen. Für 2007 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs für das Jahr 2009, für das es nach § 20 BbgFAG auf die zum 31. Dezember 2007 fortgeschriebene Bevölkerungszahl ankommt, durch die Anfechtung des Bescheides des Ministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2009 im (ausgesetzten) Verfahren VG 4 K 296/09 noch nicht abschließend geregelt ist. Für die Jahre 2008 und 2009 gilt Entsprechendes mit Blick auf die in den Verfahren VG 4 K 889/12 und VG 4 K 1140/12 angefochtenen Festsetzungen der Zuweisungen für das Haushaltsjahr 2012, selbst wenn es für diese Klageverfahren unmittelbar (nur) auf den Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2010 ankommt. Denn wegen der Besonderheiten der Ermittlung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes, die dazu führen, dass sich die Ergebnisse der Vorjahre in den Folgejahren fortsetzen, ist eine Korrektur hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu verbessern.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die allgemeine Leistungsklage ist eine Anspruchsklage; ihr darf nur entsprochen werden, wenn der Kläger auf die von ihm verlangte Leistung einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 -, Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6, juris Rn. 4). Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 8a). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch hat, dass die amtliche Bevölkerungsfortschreibung zum Stichtag 31. Dezember 2007 sowie für die Folgejahre 2008 und 2009 jeweils mit Stand zum 31. Dezember unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einwohnerzahlen zu korrigieren bzw. zu ergänzen ist.

1. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage, auf die ein solcher Anspruch gestützt werden könnte.

1.1. Einen ausdrücklichen Korrektur- bzw. Berichtigungsanspruch zugunsten von Gemeinden, deren Einwohnerzahl von der Statistikbehörde fortgeschrieben wurde, enthalten die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für diese Statistik nicht. Das Bevölkerungsstatistikgesetz enthält ebenso wenig wie das - für Bundesstatistiken maßgebliche - Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), oder das - für die Durchführung von Statistiken aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes ergänzend geltende - Brandenburgische Statistikgesetz eine Bestimmung über die Berichtigung von Statistiken oder zu Ansprüchen Dritter auf Korrekturen von Statistiken.

Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage beispielsweise vom Meldewesen. Nach § 4a Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) - das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013, das als wesentlichen Teil in Art. 1 das Bundesmeldegesetz (BMG) enthält, ist hier nicht einschlägig, da es erst zum 1. Mai 2015 (Art. 4 Satz 1 MeldFortG) in Kraft tritt -, hat die Meldebehörde, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist, dieses von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung), und sie hat unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind, von der Fortschreibung zu unterrichten. Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 255), der die Verpflichtung zur Fortschreibung des Melderegisters auch auf Antrag des Betroffenen vorschreibt.

1.2. Im Wege der Auslegung lässt sich ebenso wenig den Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes oder des Bundesstatistikgesetzes ein subjektives öffentliches Recht einer Gemeinde entnehmen, von dem die Statistik führenden Amt eine Änderung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes dieser Gemeinde zur Behebung von Fehlern verlangen zu können. Hierfür wäre erforderlich, dass die in Frage kommenden Rechtssätze neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, juris Rn. 18), wobei nicht allein günstige Reflexwirkungen ausreichen, sondern die Norm erkennen lassen muss, dass sich der von ihr betroffene bzw. begünstigte Personenkreis auf die Einhaltung der darin statuierten behördlichen Pflichten soll berufen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Einführung I Rn. 58). Nach der Schutznormtheorie vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 -, Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, juris Rn. 18). Dies hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, juris Rn. 24). Nicht mit jeder objektiven Pflicht des Staates ist ein subjektives Recht auf Normvollzug der Betroffenen verbunden; einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gibt es nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. September 2012 - 2 BvE 6/12 u.a. -, NJW 2012, 3145, juris Rn. 95; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240, juris Rn. 22; BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. August 2001 - 2 BvR 1140/00 -, NJW 2001, 3534, juris Rn. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 19 B 200/11 -, NVwZ-RR 2011, 911, juris Rn. 10; OVG Berlin, Urteil vom 16. April 2002 - OVG 2 B 18.98 -, juris Rn. 55; Scherzberg in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 12 Rn. 9).

1.2.1. Die Vorschriften des Bevölkerungsstatistikgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes sind in ihrem Wortlaut insoweit unergiebig.

1.2.1.1. Nach der die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes regelnden Vorschrift des § 5 BevStatG sind bei der Fortschreibung auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt sowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand festzustellen. § 1 BevStatG umschreibt den Zweck der Bevölkerungsstatistik, die u.a. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes umfasst (§ 1 Satz 2 Nr. 4 BevStatG), allein dahingehend, dass die Veränderungen in Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre Ursachen im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgestellt werden sollen.

1.2.1.2. Der Wortlaut der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes gibt ebenso wenig unmittelbar etwas dafür her, dass drittschützend Rechte zugunsten von Gemeinden begründet werden sollen. § 1 BStatG beschreibt den Zweck der Bundesstatistik dahingehend, dass diese im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe hat, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren (Satz 1). Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt (Satz 4). Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik (Satz 5). Auch insoweit fehlt es an konkreten Hinweisen, dass mit der Erwähnung der Gemeinden in Satz 4 mehr als ein Reflex verbunden ist, der sich aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Zweckbeschreibung ergibt, dass die statistischen Daten für die Zwecke der dort genannten Verwender (Adressaten) erarbeitet werden und somit geeignet sein müssen.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass für amtliche Statistiken der Grundsatz der Objektivität gelte, womit eine objektiv falsche Bevölkerungsfortschreibung rechtwidrig sei und der Beklagte "unter dem gesetzlich festgeschriebenen Objektivitätskriterium" verpflichtet sei, offensichtlichen Unrichtigkeiten nachzugehen, überzeugt dies für die relevante Frage nach der Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Korrekturanspruch nicht. Nach § 1 Satz 2 BStatG gelten für die Bundesstatistik die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Damit ist jedoch etwas anderes gemeint als es die Klägerin offenbar versteht. Denn diese Grundsätze dienen vorrangig der Glaubwürdigkeit der amtlichen Statistik. Sie sind Voraussetzung für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Statistik. Sie verdeutlichen Anspruch und Verpflichtung der amtlichen Statistik, die Information für das gesamte Gemeinwesen bereitzustellen und aktiv zur Sicherung der informationellen Infrastruktur beizutragen (vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, BStatG, § 1 Rn. 17; s. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesstatistikgesetz vom 17. April 1987, BT-Drs. 10/5345, S. 14). Das Gesetz garantiert damit, dass amtliche Statistiken unabhängig von politischer und anderer externer Einflussnahme erstellt und verbreitet werden. Dies bedeutet insbesondere, dass im Rahmen der die Statistiken anordnenden Gesetze die statistischen Ämter die alleinige Verantwortung für die Festlegung der statistischen Methoden und Verfahren sowie für den Inhalt und den Zeitplan statistischer Veröffentlichungen tragen. Die Veröffentlichung und Kommentierung statistischer Ergebnisse erfolgt objektiv, unparteilich und getrennt von politischen bzw. Grundsatzerklärungen. Auch sind die Ergebnisse der amtlichen Statistik allgemein zugänglich, d.h. alle Nutzer haben gleichberechtigten Zugang zu den Ergebnissen (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Die Qualitätsstandards der amtlichen Statistik, Ausgabe 2006, S. 8).

1.2.2. Auch dem Zweck der genannten Bestimmungen lässt sich ein Schutzcharakter zugunsten von Gemeinden, der diesen konkrete Rechte einräumt, nicht entnehmen.

1.2.2.1. In der Begründung zum Entwurf des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BT-Drs. 3005 [2. Wahlperiode] vom 12. Dezember 1956), das bis zur letzten Änderung durch das Gesetz vom 18. Juli 2008 keine grundlegende Überarbeitung erfahren hat, führt die Bundesregierung aus:

"Regierung, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft brauchen für ihre Arbeit Statistiken über Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung. Seit den ersten Anfängen der amtlichen Statistik werden daher in größeren Zeitabständen Bevölkerungszahl und Bevölkerungsgliederung durch Volkszählungen festgestellt. Je stärker jedoch die Bevölkerungsbewegung ist, desto weniger sind in den Zeiträumen zwischen den großen Volkszählungen ihrer mit erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand gewonnen Ergebnisse verwertbar.

Der Weg, wenigstens durch jährliche Schätzung der Einwohnerzahl diese Mängel einigermaßen auszugleichen, ist schon lange nicht mehr gangbar. Bei der gegenwärtig besonders starken Bewegung der Bevölkerung müssen monatlich berichtigte Bevölkerungszahlen für Bund und Länder verfügbar sein. Darüber hinaus braucht man in vierteljährlichen und jährlichen Abständen Aufschlüsse über die Einwohnerzahl aller Gemeinden und für größere gebietsmäßige Einheiten und darüber, wie die Bevölkerung nach Alter und Geschlecht gegliedert ist. Da die Hauptfälle der Bevölkerungsbewegung - Geburten, Sterbefälle, Zuzüge und Fortzüge - in entsprechender sachlicher und zeitlicher Untergliederung zur Verfügung gestellt werden können, ist die Statistik in der Lage, das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung fortzuschreiben und damit laufend neue Bevölkerungszahlen auch für die kleinsten Gebietseinheiten zu liefern. …"

Zwar werden damit auch die Gemeinden in die Ermittlung des aktualisierten Bevölkerungsstandes nach § 5 BevStatG einbezogen. Jedoch fehlt jeder Anhaltspunkt, dass sie hierbei nicht lediglich als Träger öffentlicher Verwaltung erfasst, sondern als Selbstverwaltungskörperschaften mit eigenen Rechten ausgestattet werden und mit diesen in das Verfahren zur Erhebung bzw. Führung der Bevölkerungsstatistik gestellt sind. Die Anforderungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes sind somit nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse.

1.2.2.2. Ein Rückgriff auf allgemeine Anforderungen an amtliche Statistiken führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis.

Der Führung von Statistiken zu den verschiedensten Themen und Fragen kommt in hochindustrialisierten Gesellschaften eine erhebliche Bedeutung zu. Denn ohne durch Statistik gewonnene Informationen handeln Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen usw. in den meisten Fällen ohne sachliche Fundierung. Ohne statistische Informationen gäbe es nur den kasuistischen Einzelfall, die Intuition, die Erfahrung oder die Plausibilität der Sachkenner bzw. der politisch Handelnden als Handlungsgrundlage. Erst die quantitative Situationsanalyse eines gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Problembereichs anhand "allgemeiner" statistischer Ergebnisse erbringt die nachprüfbare, objektive, neutrale und wissenschaftlich anerkannte Erkenntnis, ob ein Handlungsbedarf besteht und allgemein verbindliche Rechtsetzungen oder andere Maßnahmen zur Problemlösung gerechtfertigt oder notwendig sind. Die amtliche Statistik hat daher die Aufgabe, die für die Willensbildung in der Gesellschaft notwendigen statistischen Informationen über Zustand und Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft, Umwelt und öffentlichem Leben laufend bereitzustellen. Sie soll aber auch die Probleme und Zukunftsfragen aufdecken, vor denen die Gesellschaft steht. Statistiken dienen (wie auch die oben unter I.4. angeführten Beispiele zeigen) zugleich in vielfältiger Hinsicht als Bemessungsgröße für politische und soziale Ansprüche. Darüber hinaus werden sie zur Überprüfung der Ergebnisse wirtschaftlichen Handelns und als Grundlage zur Aufdeckung von wirtschaftlichen Beziehungen und Prognosen herangezogen (vgl. Westerhoff, "Die amtliche Statistik in der demokratischen Gesellschaft", Wirtschaft und Statistik [WiSta] 2007, 1130 [1131 f.]; Zypries, "Politik und Statistik", Allgemeines Statistisches Archiv [AStA] 85 (2001), 141 ff.; Bartels, "Entwicklungstendenzen in der amtlichen Statistik", AStA 64 (1980), 19 [25 ff.]; Bartels/Fürst, "Entwicklungen in der Organisation der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland", AStA 57 (1973), 237 ff.; Fürst, "Wandlungen in der Aufgabenstellung der amtlichen Statistik", AStA 47 (1963), 209 ff.; Grohmann, "Von der 'Kabinettsstatistik' zur 'Statistischen Infrastruktur'", AStA 73 (1989), 1 ff.). Die amtliche Statistik kann als eine staatliche Infrastruktur verstanden werden, die die Gesamtheit der für ein befriedigendes Funktionieren der arbeitsteiligen Wirtschaft erforderlichen langlebigen Basiseinrichtungen materieller, institutioneller und personeller Art umfasst (vgl. Westerhoff, "Die amtliche Statistik in der demokratischen Gesellschaft", WiSta 2007, 1130 [1137 f.]). Diese grundlegende Funktionen der amtlichen Statistik hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, juris Rn. 159) anerkannt und ausgeführt:

"Die Statistik hat erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist. Wenn die ökonomische und soziale Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe verstanden werden soll, bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge. Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage."

Soll eine amtliche Statistik ihre Hauptaufgabe als "Spiegel der Gesellschaft" und Mittel zur "Tatsachenfeststellung" (vgl. Westerhoff, "Die amtliche Statistik in der demokratischen Gesellschaft", WiSta 2007, 1130 [1131 f.]) gerecht werden, ist ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig, da die Statistik nur dann die erforderliche Aussagekraft und Verlässlichkeit aufweist. Damit wäre es unvereinbar, offensichtliche Fehler der Statistik nicht zu beheben, denn eine erkennbar falsche Statistik kann schwerlich der Grundlagenaufgabe genügen.

Man mag aus diesen Überlegungen die Aufgabe und zugleich Befugnis der die amtliche Statistik führenden staatlichen Stellen herleiten können, Fehler der Statistik im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit (im weitesten Sinne, der auch das Vertrauen in die Statistik umfasst) zu korrigieren. Damit ist jedoch nicht zugleich ein Anspruch auch der Klägerin verbunden, die Berichtigung der Bevölkerungsstatistik in eine konkrete Richtung verlangen zu können; nichts anderes gilt für einen Herstellungsanspruch der Klägerin auf Veröffentlichung "richtiger" Bevölkerungsstatistiken. Denn wie bereits ausgeführt, korrespondiert nicht jeder staatlichen Aufgabe zugleich auch ein entsprechender Rechtsanspruch. Da die Erwartung/Aufgabe der Richtigkeit und Verlässlichkeit der amtlichen Statistik im allgemeinen Interesse besteht und nicht (auch) speziell zugunsten von Kommunen, fehlt es an den Voraussetzungen, daraus eine drittschützende Komponente herzuleiten.

1.3. Ein Berichtigungsanspruch der Klägerin lässt sich auch nicht im Wege einer Analogie begründen, insbesondere scheidet eine analoge Anwendung der melderechtlichen Bestimmung des § 4a MRRG im Bereich der Bevölkerungsstatistik aus.

Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung in Form analoger Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Hat der Gesetzgeber hingegen eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 71.10 -, ZBR 2013, 206, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 -, Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 -, BVerwGE 122, 130, juris Rn. 19). Vorliegend ist eine Gesetzeslücke im beschriebenen Sinne hinsichtlich des Bevölkerungsstatistikgesetzes oder des Bundesstatistikgesetzes nicht festzustellen. Angesichts der engen Verzahnung der Bevölkerungsstatistik in Form der Wanderungsstatistik (§ 4 BevStatG) und der darauf aufbauenden Fortschreibung des Bevölkerungsstandes mit dem Meldewesen (vgl. im Einzelnen hierzu nachfolgend unter 2.1.2.) ist vielmehr von einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung auszugehen, in das Bevölkerungsstatistikrecht keine dem § 4a MRRG, der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302) eingefügt wurde, vergleichbare Korrekturbestimmung vorzusehen, obwohl der Gesetzgeber auch nachfolgend insbesondere § 4 BevStatG mehrfach geändert hat. Gegen eine planwidrige Gesetzeslücke spricht auch der systematische Zusammenhang, nach dem die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 5 BevStatG durch die in (mehr oder weniger regelmäßigen) Abständen erfolgenden Volkszählungen neujustiert und damit die amtlichen Einwohnerzahlen korrigiert werden (vgl. Paffhausen, "Die Notwendigkeit einer Volkszählung zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen", Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin-Brandenburg 4/2011, S. 28); der Verzicht auf eine Vorschrift über die Korrektur der Bevölkerungsfortschreibung zwischen den Volkszählungen kann angesichts des als dem Gesetzgeber bekannt vorauszusetzenden Risikos von Ungenauigkeiten dieser Statistik nur als bewusste Entscheidung gewertet werden.

1.4. Ein Korrekturanspruch zugunsten der Klägerin kann auch nicht aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 97 Abs. 1 LV hergeleitet werden.

Dem steht bereits entgegen, dass diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht als Anspruchsnormen verstanden werden können. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Art. 28 Abs. 2 GG kein Grundrecht oder grundrechtgleiches Recht enthält (vgl. Nierhaus in Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 28 Rn. 40; Löwer in von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 42 f.; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rn. 49); für die landesverfassungsrechtliche Norm gilt nichts anderes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, NVwZ-RR 2000, 129, juris Rn. 113). Die Vorschrift gewährleistet vielmehr die Institution der Gemeinde in der Ausprägung zum einen einer institutionellen Rechtssubjektgarantie, durch die das Bild der Organisationseinheiten der Gemeinden zwar nicht individuell, sondern institutionell als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit einem Mindestmaß an garantierter Eigenorganschaft gesichert wird, und zum anderen einer objektiven Rechtsinstitutionsgarantie, die die Ausstattung der kommunalen Institutionen mit einem bestimmten unverzichtbaren Aufgabenkreis unter Zuerkennung eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung beinhaltet (vgl. Tettinger/Schwarz in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rn. 156 f.; Löwer in von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, Art. 28 Rn. 45-47). Daraus leiten sich zwar rechtsschutzfähige Positionen zur Abwehr von Angriffen auf die subjekt- und institutionsbezogenen Gewährleistungen ab (vgl. vgl. Nierhaus in Sachs, GG, Art. 28 Rn. 45; Tettinger/Schwarz in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, Art. 28 Rn. 158); konkrete Leistungsansprüche werden sich daraus jedoch kaum, jedenfalls nur in Ausnahmefällen herleiten lassen. Beispielhaft sei hier die schon zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg vom 16. September 1999 angeführt, die für den Bereich der Finanzausstattung von Gemeinden nur einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung, das ein Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung ermöglicht, anerkannt hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, NVwZ-RR 2000, 129, juris Rn. 114).

Ungeachtet dessen ist bereits die Frage zu verneinen, ob die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes überhaupt einen abzuwehrenden Ein- in bzw. Angriff auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung der Klägerin darstellt. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass Art. 28 Abs. 2 GG nur den Kernbereich (Wesensgehalt) der Selbstverwaltungsgarantie der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber entzieht; außerhalb davon darf der Gesetzgeber das Selbstverwaltungsrecht näher ausgestalten und formen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, juris Rn. 37; Gern, Deutsches Kommunalrecht, Rn. 79, 81), da diese Garantie nur "im Rahmen der Gesetze" besteht. Abgesehen davon, dass dieser Kernbereichsschutz den Wirkungskreis der Gemeinden nur institutionell, nicht jedoch individuell gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, juris Rn. 38), zählt zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bevölkerungsstandes, da es der Gemeinde an der Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Einwohner fehlt, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit selbst grundsätzlich zu bestimmen haben, welcher Gemeinde sie angehören wollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1986 - 1 S 232/96 -, DÖV 1987, 118 [119]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 1993 - 1 S 235/93 -, juris Rn. 5; Gern, Deutsches Kommunalrecht, Rn. 50). Dann aber kann auch die Frage, wie der jeweilige Bevölkerungsstand einer Gemeinde für staatliche und zugleich kommunale Zwecke durch Statistische Ämter festgestellt wird, nicht in den (Kern-)Bereich der Selbstverwaltungsgarantie fallen; daran vermögen auch die von anderen staatlichen Stellen aufgrund der oben genannten gesetzlichen Vorschriften an die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes geknüpften Entscheidungen nichts zu ändern.

1.5. Ein Korrekturanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, denn es fehlt vorliegend jeder Anhaltspunkt für eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin durch den Beklagten.

1.6. Die Klägerin kann ihr Begehren, die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Beklagten zu den von ihr genannten Stichtagen in einem bestimmten Sinne zu ändern bzw. zu berichtigen, auch nicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch stützen.

Diese Anspruchsgrundlage setzt im Tatbestand voraus, dass ein subjektives Recht durch einen hoheitlichen Eingriff beeinträchtigt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, juris Rn. 24; Schoch, "Der Folgenbeseitigungsanspruch im Spiegel der Rechtsprechung der letzten 25 Jahre", Die Verwaltung 44 (2011), 397 [399]; Schoch, "Der Folgenbeseitigungsanspruch", JURA 1993, 478 [481]; Bumke, "Der Folgenbeseitigungsanspruch", JuS 2005, 22). Ungeachtet der Frage, ob dieses Rechtsinstitut auf das Verhältnis zwischen einer Kommune und einer staatlichen Behörde Anwendung findet (bejahend Fiedler/Fink, "Der Folgenbeseitigungsanspruch zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung in der kommunalen Selbstverwaltung", DÖV 1988, 317 ff.; in diesem Sinn wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2010 - 2 S 939/08 -, KStZ 2011, 33, juris Rn. 34; ohne Erörterung dieses Problems: BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 -, NVwZ 1987, 788, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 -, BVerwGE 140, 34, juris Rn. 18) - was jedenfalls dann problematisch erscheint, wenn man den Folgenbeseitigungsanspruch als Ausprägung der Abwehrwehrfunktion der Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes begreift (so beispielsweise Schoch, "Der Folgenbeseitigungsanspruch", JURA 1993, 478 [480 f.]; Grzeszick in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 45 Rn. 118 ff.; offen: BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58, juris Rn. 15 f.; anders: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, juris Rn. 30 [rechtliche Grundlage in Art. 20 Abs. 3 GG]) - und worin konkret das auf Seiten der Klägerin beeinträchtigte subjektive Recht bestehen soll, vermag dieser Anspruch schon nach seinem Inhalt das hier fragliche Leistungsbegehren der Klägerin nicht zu tragen. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Verwaltungshandelns und damit auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (status quo ante - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, juris Rn. 25 ff.; Sauer, "Staatshaftungsrecht", JuS 2012, 800 [801]). Er verleiht dem Betroffenen hingegen keinen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er hingegen nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878, juris Rn. 73; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 B 13.10 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 11 LA 315/12 -, DVBl 2013, 516, juris Rn. 16; Enders in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2009, § 53 Rn. 39, 63).

Ausgehend hiervon würde das Leistungsbegehren der Klägerin, die Bevölkerungsfortschreibung in ihrem Sinne zu korrigieren, über eine bloße Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands durch Wiederherstellung des zuvor bestehenden Zustands hinausgehen. Denn der Eingriff (in dem Sinne als letztlich maßgebliche Ursache für die von ihr beklagten negativen Folgen vor allem beim kommunalen Finanzausgleich) liegt in der Veröffentlichung "falscher" Bevölkerungszahlen durch den Beklagten; das bloß "falsche" Rechnen bzw. die Verwendung falscher Grundlagen bleibt ohne Veröffentlichung ein reines Internum und ohne Auswirkung für die Klägerin. Beseitigung dieses Eingriffs bedeutet aber nur "Rücknahme" dieser Veröffentlichung. Die Publizierung anderer ("richtiger") Zahlen wäre hingegen die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde.

Eine Verurteilung des Beklagten zur "Rücknahme" bzw. zum "Widerruf" der veröffentlichten Fortschreibungen des Bevölkerungsstandes zu den von der Klägerin benannten Stichtagen kommt vorliegend auf der Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs auch nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat ein solches Begehren vorliegend mit ihrem Klageantrag nicht anhängig gemacht und es ist auch nicht als Minus im Berichtigungsbegehren enthalten; vielmehr stellt es im Verhältnis zu letzterem ein Aliud dar (§ 88 VwGO).

1.7. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Frage, ob ihr ein geltend gemachter Korrekturanspruch zusteht, auch nicht mit Erfolg auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen. Denn diese grundrechtliche Bestimmung, nach der jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht, findet auf juristische Personen des öffentlichen Rechts - und damit auch auf Gemeinden - grundsätzlich keine Anwendung; die Ausnahmefälle, in denen auch solchen juristischen Personen eine Grundrechtsfähigkeit zugebilligt wurde, greifen im Fall von Gemeinden jedenfalls nicht ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 -, BVerfGE 39, 302, juris Rn. 76; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, 2907, juris Rn. 12; Huber in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, Art. 19 Rn. 383; Sachs in Sachs, GG, Art. 19 Rn. 114; Krebs in von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, Art. 19 Rn. 57; offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, juris Rn. 74 ff. [bei gleichzeitiger Verneinung einer Berufung einer Gemeinde auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG]; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, 1176, juris Rn. 29; s. auch BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 -, BVerfGE 107, 299, juris Rn. 39; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, NJW 2008, 2167, juris Rn. 14). Abgesehen davon kann die Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht Grundlage von materiell-rechtlichen Ansprüchen sein. Die Bestimmung gewährt nämlich nicht selbst Rechte, sondern setzt die zu schützenden Rechte voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1963 - 2 BvR 21/60 -, BVerfGE 15, 275, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 483/95 u.a. -, BVerfGE 96, 100, juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375, juris Rn. 10).

1.8. Der Hinweis der Klägerin auf europäische Bestimmungen führt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht weiter, da diese hier nicht einschlägig sind.

Nach Art. 338 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl.EU C 326, S. 47) verfügt die Europäische Union über die Kompetenz, über Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken zu beschließen, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. Art. 338 Abs. 2 AUEV schreibt vor, dass die Erstellung der Unionsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung erfolgt; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen. Als "Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken" (so Art. 1 Abs. 1) wurde durch die Union die am 1. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl.EU L 87, S. 164) geschaffen. Diese Verordnung definiert (unter ausdrücklicher Betonung des Subsidiaritätsprinzips) den Begriff der europäischen Statistiken in Art. 1 Abs. 2 als relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeit benötigt. Diese werden im Europäischen Statistischen Programm (vgl. Art. 13 VO 223/2009) festgelegt. Mit Blick darauf, dass die Durchführung des Europäischen Statistischen Programms nach Art. 14 Abs. 1 VO 223/2009 in Form von statistischen Einzelmaßnahmen erfolgt, die wiederum jeweils einer Festlegung von Europäischem Parlament und Rat oder in besonderen Fällen der Kommission oder mittels einer Vereinbarung zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern bedarf, ist davon auszugehen, dass europäische Statistiken stets auch einer europäischen Rechtsgrundlage bedürfen. Hinsichtlich der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes fehlt es (soweit ersichtlich) an einer solchen Regelung durch die Europäische Union. Zwar hat die Union mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl.EU L 218, S. 14) gemeinsame Regeln für die Bereitstellung umfassender Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation im Abstand von zehn Jahren aufgestellt (Art. 1), da Eurostat (so die Erwägungsgründe 1. und 2.) über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung verfügen müsse, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen zu können; in regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale der Einzelpersonen würden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Aber diese Regelung bezieht sich eben ausdrücklich nur auf die stichtagsbezogene Zählung der Bevölkerung, nicht jedoch auf eine Fortführung des Ergebnisses einer Volkszählung zwischen zwei Stichtagen, wie sie hier streitgegenständlich ist. Ihre Ursache dürfte dieser Umstand nicht zuletzt darin haben, dass es in vielen Ländern zwischen den Volkszählungen keine oder nur sehr unvollständige Aktualisierungen der Bevölkerungsdaten gibt (vgl. Bierau, "Neue Methode der Volkszählung - Der Test eines registergestützten Zensus", WiSta 2001, 333 [334]; Schubnell, "Die Aufgaben der Bevölkerungsstatistik bei der Beobachtung gesellschaftlicher Prozesse", AStA 51 (1967), 227 [230]).

Auch die von der Klägerin zitierte Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl.EU L 199, S. 23) führt vorliegend nicht weiter, da sie hier ebenfalls nicht einschlägig ist. Sie erfasst schon nicht die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Aber auch den Teilaspekt bzw. die Voraussetzung der Fortschreibung, nämlich die Wanderungsstatistik, regelt sie nicht, jedenfalls nicht in Gänze. Denn nach Art. 1 lit. a VO 862/2007 ist Gegenstand der Verordnung die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken u.a. über die Zuwanderung in die Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ströme aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats sowie der Ströme zwischen einem Mitgliedstaat und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats. Erfasst werden daher allein grenzüberschreitende Sachverhalte.

Allein der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch aus dem "Verhaltenskodex für europäische Statistiken" nichts für sich herleiten kann. Dieser Kodex, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet und durch die Europäische Kommission in der Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen und gemeinschaftlichen statistischen Stellen vom 25. Mai 2005 (KOM(2005) 217 endg.) veröffentlicht wurde, legt erstmals einheitliche Qualitätsstandards für alle statistischen Ämter im Europäischen Statistischen System fest (vgl. hierzu Kopsch/Köhler/Körner, "Der Verhaltenskodex Europäische Statistiken [Code of Practice]", WiSta 2006, 793). Am 28. September 2011 verabschiedete der Ausschuss für das Europäische Statistische System eine überarbeitete Version des Kodex (http:// epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-32-11-955/DE/KS-32-11-955-DE.PDF). Der Kodex soll nach den Ausführungen in der (ursprünglichen) Präambel der Stärkung des Vertrauens in die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen statistischen Stellen und von Eurostat sowie die Glaubwürdigkeit und Qualität der von ihnen erstellen und verbreiteten Statistiken sowie der Förderung der Anwendung der besten internationalen statistischen Grundsätze, Methoden und Verfahren seitens aller Produzenten von europäischen Statistiken dienen, damit die Qualität dieser Statistiken verbessert wird. Die im Kodex angeführten Grundsätze bilden (nach der überarbeiteten Präambel) einen gemeinsamen Qualitätsrahmen für das Europäische Statistische System. Der Verhaltenskodex enthält in der Fassung 2011 insgesamt 15 Grundsätze und 82 Indikatoren, die diese Grundsätze erläutern, bedeutsame Aspekte des jeweiligen Grundsatzes benennen und die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze überprüfbar machen sollen. Allerdings gilt für den Kodex dasselbe wie für die VO 223/2007, nämlich dass er allein für europäische Statistiken gilt, wie sich schon aus der wiederholten Bezugnahme auf diese Verordnung in der Präambel des (überarbeiteten) Kodex ergibt. Abgesehen davon ist der Kodex (ungeachtet seiner Erwähnung in Art. 11 VO 223/2007) rechtlich nicht verbindlich, sondern hat lediglich den Charakter einer Selbstverpflichtung der Datenproduzenten im Europäischen Statistischen System (vgl. Klumpen/Schäfer, "Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken [Code of Practice] in überarbeiteter Fassung 2011", WiSta 2012, 1035 [1036]).

1.9. Die Ausführungen der Klägerin zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2010 - VerfGH 17/08 - (NVwZ-RR 2010, 627) sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Denn aufgrund der abweichenden Sachverhaltsgestaltung war die Frage, ob und inwieweit Gemeinden ein Korrekturanspruch in Bezug auf amtliche Statistiken zusteht, nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Dort ging es um eine Regelung im nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, mit der die (mit einer Reform des Wohngeldrechts verbundene) finanzielle Entlastung des Landes bei Wohngeldzahlungen auf die kommunalen Träger verteilt werden sollte. Der Verfassungsgerichtshof hat einen Verstoß dieser landesgesetzlichen Verteilungsregelung gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot angenommen, da die hierfür herangezogenen Daten nicht valide gewesen seien (die auf Angaben der Kommunen beruhenden Daten über die Entlastung im Zuge der Umsetzung des SGB II wiesen erhebliche Plausibilitätsmängel und Fehler auf) und der Rückgriff auf dieses unzureichende Zahlenmaterial nicht gerechtfertigt werden könne (im Gesetzgebungsverfahren sei mit den amtlichen Statistiken valide[re]s Datenmaterial verfügbar gewesen). Aus dieser Entscheidung kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch deshalb nichts für sich herleiten, weil nicht erkennbar ist, dass die Bevölkerungsstatistik in der durch das Bevölkerungsstatistikgesetz ausgestalteten Form nicht in der Lage wäre, valide Daten über die Bevölkerungsentwicklung und -verteilung im Bundesgebiet bis hinab zu den Gemeinden zu liefern. Der Verfassungsgerichtshof hat vor allem kritisiert, dass die Art der Datenerhebung grundsätzlich und insgesamt zu nicht belastbaren Zahlen geführt habe. Damit ist eine im Einzelfall möglicherweise fehlerhafte Statistik nicht zu vergleichen. Selbst wenn man dies anders sehen würde, könnte man im Übrigen aus dem Urteil vom 26. Mai 2010 allenfalls Bedenken an der Anknüpfung des § 20 Satz 1 BbgFAG an die amtliche Bevölkerungsfortschreibung für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen ableiten, nicht aber einen Anspruch auf Änderung der Statistik begründen.

2. Die vorliegende Leistungsklage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man eine Anspruchsgrundlage unterstellte. Die Berichtigung einer behördlichen Statistik setzt prinzipiell zweierlei voraus: zum einen die Erkenntnis, dass eine Angabe falsch ist, und zum anderen die Gewissheit, was an dessen Stelle richtig ist. Beide Teile dieser Aussage können vorliegend nicht bejaht werden.

2.1. Es ist nicht festzustellen, dass die vom Beklagten veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes für die Klägerin den Jahren 2007 bis 2009 "falsch" war.

2.1.1. Für diese Frage kann es nicht darauf ankommen, ob die Fortschreibung von der abzubildenden Realität abweicht, mithin die tatsächliche Bevölkerungszahl unzutreffend wiedergibt. Zwar verfolgt die Bevölkerungsstatistik - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich das Ziel, die tatsächlichen Gegebenheiten wiederzugeben. Allerdings ist festzuhalten, dass eine vollständige Gleichheit der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes mit der tatsächlichen Bevölkerung letztlich eine Fiktion darstellt, was im Charakter eines Modells oder einer statistischen Messung begründet ist (vgl. Below, "Qualität der Einwohnermelderegister und ihre statistische Nutzung", Berliner Statistik 6/94, S. 106 [107]). Maßgeblich kann es allein darum gehen, eine möglichst weitgehende Annäherung an eine solche Gleichheit zu erzielen. Abgesehen davon würde ein solcher Ansatz auf die Schwierigkeit stoßen, dass es praktisch unmöglich ist, das Ergebnis, die Fortschreibung sei "falsch", festzustellen. Denn die Zahl der tatsächlichen Bevölkerung stellt - sieht man von den Stichtagen der Volkszählungen einmal ab - letztlich eine unbekannte Größe dar. Gerade dieser Umstand ist die innere Rechtfertigung für die Bevölkerungsfortschreibung, wie sie in § 5 BevStatG angelegt ist. Denn sie stellt unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen zwischen zwei Volkszählungen die einzige kohärente Methode dar, um laufend die Zahl und die Struktur der Gesamtbevölkerung zu ermitteln (vgl. Paffhausen, "Die Notwendigkeit einer Volkszählung zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen", Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin-Brandenburg 4/2011, S. 28; Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 1.3 - Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Bevölkerungsfortschreibung, erschienen am 15. Mai 2013, S. 6).

Auf ein Auseinanderfallen und -entwickeln der Statistik Fortschreibung des Bevölkerungsstandes einerseits und der Bestandszahlen des jeweiligen Melderegisters andererseits kann es insoweit nicht ankommen. Dass sich bei der Ermittlung der Einwohnerzahl mit der von § 5 BevStatG vorgegebenen statistischen Methode einerseits und mit einem von der Gemeinde geführten Melderegister andererseits Unterschiede ergeben können, liegt in den unterschiedlichen Ansätzen für die Berechnungen begründet und ist hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 1989 - 10 S 138/89 -, juris Rn. 15). Es ist auch kein außergewöhnliches, nur die Klägerin betreffendes Phänomen. So war beispielsweise die durch die amtliche Bevölkerungsfortschreibung für das Land Berlin Ende 2009 ermittelte Einwohnerzahl um 73.000 Personen größer als der Bestand des Melderegisters, der sich aus einem vom Landeseinwohneramt gelieferten Statistikabzug ergab (vgl. Paffhausen, "Die Notwendigkeit einer Volkszählung zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen", Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin-Brandenburg 4/2011, S. 28 [30]). Auch stellte sich beispielsweise durch die Volkszählung 1987 heraus, dass die Fortschreibung der vorangegangenen Jahre seit der Volkszählung 1970 den Bevölkerungsstand für Berlin (West) deutlich unterschritten hatte. Während die Bevölkerungszahl zum Jahresende 1986 bei 1,8792 Mio. Personen lag, wurde mit der Bevölkerungsfortschreibung auf der Grundlage der Volkszählungsergebnisse für das Jahresende 1987 ein Bevölkerungsstand von 2,0287 Mio. Personen errechnet. Zum Zählungsstichtag 25. Mai 1987 betrug die Differenz zur bisherigen Fortschreibung knapp 132.000 Personen, so dass die tatsächliche Einwohnerzahl um 7,5 % höher lag als sie durch die Fortschreibung zuvor ausgewiesen worden war (vgl. Paffhausen, "Fortschreibung des Bevölkerungsstandes", Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin-Brandenburg 1+2/2012, S. 88 [91]). Auf die jüngst bekannt gegebenen Ergebnisse des Zensus 2011 mit den zum Teil erheblichen Abweichungen sei an dieser Stelle ebenfalls verwiesen.

2.1.2. Für einen etwaigen "Korrekturanspruch" kann vielmehr allein maßgeblich sein, ob das die Statistik führende Amt die Fortschreibung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten statistisch methodengerecht geführt hat. Fehler des Beklagten insoweit sind hier im Ergebnis jedoch nicht festzustellen.

Nach § 5 BevStatG sind bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt sowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand festzustellen. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist damit grundsätzlich die letzte Volkszählung. Für das (alte) Bundesgebiet erfolgte diese für die hier einschlägigen Jahre 2007 bis 2009 zum Stichtag 25. Mai 1987 (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung [Volkszählungsgesetz 1987] vom 8. November 1985 [BGBl. I S. 2078]), mithin vor der Wiedervereinigung. Da mit dem Beitritt der neuen Bundesländer nach Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, GBl. I S. 1629) das geltende Bundesrecht, soweit durch den Vertrag nichts anderes bestimmt wurde (was für den Bereich der Statistik nur für das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 einschlägig war, das nach Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt I vom Inkrafttreten ausgenommen wurde; auch in der [auf der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 1 EV beruhenden] Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 [BGBl. I S. 846] wird das Bevölkerungsstatistikgesetz nicht erfasst), nahtlos auch im Beitrittsgebiet Geltung beanspruchte, galt ab dem 3. Oktober 1990 übergangslos das Bevölkerungsstatistikgesetz auch im Beitrittsgebiet, mit der Aufgabe, laufend die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zu gewährleisten. Mangels anderer Möglichkeiten, den für die Fortschreibung erforderlichen Ausgangsdatenbestand für das Beitrittsgebiet festzustellen (in der DDR war die letzte Volkszählung nach anderen Maßstäben als nach dem Volkszählungsgesetz 1987 zum Stichtag 31. Dezember 1981 erfolgt [vgl. § 1 der Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Volks-, Berufs-, Wohnraum- und Gebäudezählung am 31. Dezember 1981 vom 4. Dezember 1980 (GBl. I S. 378); weitere Rechtsgrundlage: Gesetz über die Durchführung von Volks-, Berufs-, Wohnraum- und Gebäudezählungen vom 1. Dezember 1967 (GBl. I S. 135)]), wurde zum Stichtag 3. Oktober 1990 eine Auszählung des Zentralen Einwohnerregisters der DDR (vgl. zu diesem: Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2010, Einf. Rn. 64) vorgenommen (vgl. Sinnig, "Umstellung der Bevölkerungsstatistik und Entwicklung des Bevölkerungsstandes 1990", Berliner Statistik 2/92, S. 224 [225], die darauf hinweist, dass dieses Verfahren durch das für methodische Fragen zuständige Statistische Bundesamt vorgeschlagen und dem Bundesinnenministerium mitgeteilt worden sei, das keine Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben habe). Diesen Wert hat der Beklagte nach seinen Angaben mit 749 hier herangezogen, ohne dass dies von Seiten der Klägerin in Frage gestellt worden wäre.

Diese Zahl war nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik fortzuschreiben. Die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung wird in § 2 BevStatG ausgestaltet und sie erfasst Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle. Die Regelung zur Wanderungsstatistik findet sich in § 4 BevStatG. Die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes ist somit eine sogenannte Sekundärstatistik, für die selbst keine Erhebung durchgeführt wird, sondern für die die Ergebnisse anderer Statistiken für die Berechnungen herangezogen werden. Die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes erfolgt im Wege einer Saldierung: auf den Bestand der Bevölkerung am Beginn eines Zeitraumes werden die Geburten und Zuzüge addiert und Sterbefälle und Fortzüge subtrahiert, was zum Stand der Bevölkerung am Ende des Zeitraumes führt. Es ist hier nicht erkennbar und auch durch die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt worden, dass der Beklagte oder dessen Rechtsvorgänger (der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik) diese Rechnungen fehlerhaft durchgeführt haben; dies gilt vor allem für die im Zentrum der Auseinandersetzung stehende Wanderungsstatistik.

Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass weder die Klägerin noch der Beklagte eine sichere Erkenntnis darüber haben (können), dass der von der Klägerin beklagte "Fehlbetrag" bei der fortgeschriebenen Bevölkerung allein auf dem Effekt der fehlerhaften Zuordnung von Fortzügen aus der Landeshauptstadt Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern) zur Klägerin beruht. Selbst der Beklagte äußert insoweit lediglich eine Vermutung, für die zwar auch einige Indizien sprechen, dass diese jedenfalls überwiegend die Ursache für das Auseinanderfallen von Fortschreibung und Melderegister ist. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Differenz zum 31. Dezember 2007 von 175 Personen (vergleichbares gilt für die Folgejahre) vollständig und allein auf dieses Phänomen zurückgeht. Hier wird die besondere Ermittlungsmethode der Bevölkerungsfortschreibung relevant. Diese Bevölkerungsstatistik ist dadurch gekennzeichnet, dass eine laufende Berechnung erfolgt, bei der das aktuelle Ergebnis auf dem jeweils vorangegangenen aufbaut, das wiederum auf einer längeren Reihe früherer Rechenschritte bis zurück auf einen (ggf. länger zurückliegend ermittelten) fixen Ausgangswert (Volkszählung) beruht. Dies hat insbesondere auch zur Folge, dass ein "fehlerhafter" Wert fortwirkt und auch in den Bevölkerungszahlen der folgenden Jahre immer weiter zum Ausdruck kommt. Das heißt hier beispielsweise, dass sich in dem "Fehlbetrag" für 2007 von 175 Personen nicht nur "Fehler" des Jahres 2007 ausdrücken, sondern kumuliert die "Fehler" des gesamten Zeitraums von 1990 bis 2007. Dies ist gerade angesichts folgender Aspekte, deren genaue Auswirkungen sich im Fall der Fortschreibung für die Klägerin allerdings wohl nicht sicher zahlenmäßig bestimmen lassen, von Bedeutung:

- Der ausgewiesene Bestand des Zentralen Einwohnerregisters zum Stand 3. Oktober 1990 dürfte leicht überhöht gewesen sein, da bekannt ist, dass viele Einwohner, die die DDR im Zuge des politischen Umbruchs verlassen hatten, sich nicht abgemeldet hatten (vgl. Sinnig, "Umstellung der Bevölkerungsstatistik und Entwicklung des Bevölkerungsstandes 1990", Berliner Statistik 2/92, S. 224 [225]).

- Zudem waren durch das Ministerium für Staatssicherheit auch verfälschte Personalien für Tarnidentitäten von Mitarbeitern in das Zentrale Einwohnerregister eingestellt worden (vgl. Müller-Enbergs, "Rosenholz" - ein Quellenkritik, BF informiert 28 (2007), 2. Aufl. 2007, S. 49).

- Aufgrund des Umstands, dass nach Nr. 1 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit - Abschnitt III des Einigungsvertrages die Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II S. 761), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1981 (GBl. I S. 281), in Brandenburg bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236) am 30. Juni 1992 fort galt, ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des abweichenden Hauptwohnungsbegriffs der Meldeordnung und des Melderechtsrahmengesetzes Unschärfen entstanden sind (vgl. Sinnig, "Umstellung der Bevölkerungsstatistik und Entwicklung des Bevölkerungsstandes 1990", Berliner Statistik 2/92, S. 224 [225 f.]).

- Unmittelbar nach dem Beitritt waren die Erhebungspapiere und Berichtswege den im Bevölkerungsstatistikgesetz vorgeschriebenen Normen anzupassen und im Beitrittsgebiet einzuführen. Zudem waren die für die Bevölkerungsstatistik berichtspflichtigen Standesämter und Meldebehörden dort gerade erst im Entstehen. Auch die Statistischen Ämter der fünf neuen Bundesländer befanden sich noch im Aufbau. Durch diese Prozesse waren statistische Unschärfen unausweichlich, deren Ausmaß sich aber nicht quantifizieren lässt (vgl. Paffhausen, "Die Notwendigkeit einer Volkszählung zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen", Zeitschrift für amtliche Statistik B-Stadt-Brandenburg 4/2011, S. 28 [29 f.]).

Auch ist nicht festzustellen, aber ebenso wenig mit Gewissheit auszuschließen, ob und wenn ja, in welchem Umfang, in die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung "fehlerhafte" Meldungen der Standesämter und der sonstigen in § 2 BevStatG genannten Stellen eingeflossen sind.

Darüber hinaus ist nicht festzustellen, dass der Beklagte die Wanderungsstatistik unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes erstellt hat. Nach der insoweit einschlägigen Bestimmung des § 4 BevStatG werden für die Wanderungsstatistik bei der An- und Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) sowie Änderungen des Wohnungsstatus mit den Tatbeständen Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz (Nr. 1), Geschlecht, Alter und Familienstand (Nr. 2), rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit (Nr. 3), Geburtsort und Geburtsstaat (Nr. 4) und bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland (Nr. 5) erfasst. § 4 BevStatG nimmt mit den Begriffen bei der Anmeldung, Abmeldung, Zu- und Fortzug, Änderung des Wohnungsstatus Bezug auf Begriffe des Melderechts. Einschlägig sind insoweit das Melderechtsrahmengesetz sowie für das Land Brandenburg das Brandenburgische Meldegesetz.

Nach § 11 MRRG, § 12 Abs. 1 BbgMeldeG ist bei Bezug einer Wohnung im Zuzugsort eine Anmeldung notwendig. Eine Abmeldung am bisherigen Wohnort ist bei einem Umzug im Inland nicht mehr notwendig, denn die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 MRRG a.F. (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgMeldeG a.F.) wurde durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) mit Wirkung vom 3. April 2002 dahingehend geändert, dass nur noch bei einem Wegzug ins Ausland eine Abmeldung notwendig ist (die Änderung wurde in Brandenburg durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 [GVBl. I S. 274] mit Wirkung vom 24. Dezember 2005 umgesetzt). Bei mehreren Wohnungen hat der Meldepflichtige nach § 12 Abs. 1 MRRG anzugeben, welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist, und die Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen (§ 16 Abs. 3 BbgMeldeG), d.h. insbesondere ob eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird und umgekehrt (Änderung des Wohnungsstatus). Statt der Abmeldung erfolgt nach § 17 Abs. 1 MRRG, § 27 Abs. 1 BbgMeldeG unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen eine Rückmeldung an die bisher zuständige Meldebehörde, die auf diese Weise vom Wegzug eines Einwohners Kenntnis erlangt.

Eingang in die Wanderungsstatistik findet ein Umzug auf folgendem Weg: Die Wanderungsstatistik ist eine Sekundärstatistik und sie beruht auf der Meldepflicht. Erhebungsgrundlage der Wanderungsstatistik sind die An- und Abmeldeformulare, die nach den melderechtlichen Vorschriften bei einem Wohnungswechsel über die Gemeindegrenze in den Meldeämtern anfallen. Zur Erfassung der Zuzüge und Fortzüge über die Grenzen Deutschlands werden die An- bzw. Abmeldescheine herangezogen, zur Erfassung der Wanderungen innerhalb Deutschlands werden nur die Anmeldescheine benutzt. Dabei wird jeder Bezug einer alleinigen oder Hauptwohnung in einer neuen Gemeinde gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen Wohngemeinde gezählt. Bei den Wanderungen von Bundesland zu Bundesland werden nach dem vorstehend erläuterten Verfahren für die Aufbereitung nur die Belege über die Zuzüge verwendet, zur Buchung der Fortzüge erfolgt eine gegenseitige Materialergänzung der Statistischen Ämter der Länder durch Übersendung der anonymisierten Datensätze im Wege des Datenaustauschs (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 1.2 - Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Wanderungen, erschienen am 20. Februar 2013, S. 7). Im Einzelnen bedeutet dies, dass das Statistikamt bei einem Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands die Information über diese Wanderungsbewegung allein vom Meldeamt des Zuzugsortes erhält. Dieses leitet den nach § 4 BevStatG vorgeschriebenen Datensatz an das Statistikamt weiter und zwar an das des eigenen Bundeslandes, in dem der Zuzugsort liegt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BevStatG sind Ausfertigungen der Meldescheine (§ 4 BevStatG) mindestens monatlich an das Statistische Landesamt zu übersenden. Das Statistikamt bucht dann - sofern es sich um einen Umzug innerhalb des Bundeslandes handelt - den Einwohner in der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes beim Zuzugsort als Zugewinn und zieht diesen beim Wegzugsort ab. Ist der Umzug über Bundeslandgrenzen erfolgt, leitet das "Zuzugs"-Statistikamt die Information über den Wegzug im Rahmen des Informationsaustauschs der Statistikämter an das Statistikamt des Bundeslandes des Herkunftsortes weiter, das sodann beim Herkunftsort in der Fortschreibung den Weggang bucht. Der Datenaustausch zwischen den Statistikämtern erfolgt monatlich. Diese Form der Datenübermittlung hat insbesondere auch zur Folge, dass das Statistikamt von der Gemeinde seines Bundeslandes keine (Zweit-)Information über einen Wegzug erhält (anderes gilt nur bei einem Wegzug ins Ausland). Gegenstand des Datenaustauschs ist - wie sich aus der vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 24. August 2012 beispielhaft zur Verfügung gestellten Übersicht ergibt - auch insoweit allein der Datensatz nach § 4 BevStatG, der insbesondere (dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung sowie der Verpflichtung zu frühzeitiger Anonymisierung der für die Statistik erhobenen Daten [vgl. §§ 12, 16 BStatG] entsprechend) weder den Namen noch die konkrete ursprüngliche oder neue Anschrift der wandernden Person umfasst.

Die Qualität der Wanderungsstatistik und in der Folge die der Bevölkerungsfortschreibung hängt damit wesentlich von der Erfüllung der gesetzlichen Lieferpflicht der Meldeämter an die amtliche Statistik und von der Qualität (Genauigkeit und Vollständigkeit) dieser Datenlieferungen sowie von der Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften seitens der Bürger ab (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 1.2 - Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Wanderungen, erschienen am 20. Februar 2013, S. 8, und Fachserie 1 Reihe 1.3 - Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Bevölkerungsfortschreibung, erschienen am 15. Mai 2013, S. 6). Angesichts des Umstands, dass die Melderegister in der Bundesrepublik dezentral von etwa 4.500 datenführenden Stellen für 11.340 Gemeinden geführt werden (vgl. Stiglmayr, "Der Referenzdatenbestand im Zensus 2011", WiSta 2013, 30 [32]), stellt dies eine nicht unerhebliche Herausforderung dar.

Ausgehend von diesen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Wanderungsstatistik für die Jahre 2007 bis 2009 bezogen auf die Klägerin fehlerhaft erstellt hat. Insbesondere greift die wiederholte Rüge der Klägerin nicht durch, der Beklagte habe die ihm vom Einwohnermeldeamt des Amtes Schenkenländchen übermittelten Hinweise auf fehlerhafte Meldescheine ignoriert bzw. nicht vollständig umgesetzt, wie sich schon aus der Gegenüberstellung der Zahl der gemeldeten Unrichtigkeiten und den jeweils vom Beklagten als Bestandskorrektur ausgewiesenen Zahlen ergebe. Denn der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen des Erörterungstermins vom 10. August 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass die hinsichtlich der Klägerin bei ihm eingegangenen Informationen des Amtes Schenkenländchen laufend und vollständig erfasst und bearbeitet worden sind. Die Diskrepanz zwischen den jeweiligen Korrekturmeldungen des Amtes Schenkenländchen und den in den Aufstellungen des Beklagten genannten Bestandskorrekturen erklärt sich zwanglos aus dem vom Beklagten angeführten Umstand, dass nicht jeder Korrekturmeldung des Einwohnermeldeamtes ein bei ihm über den Datenaustausch mit den anderen Statistischen Ämtern eingegangener Fortzugsfall entsprechen muss, da aufgrund der durch das Amt Schenkenländchen seinerseits aus Anlass einer entsprechenden fehlerhaften Rückmeldung mit den anderen Meldebehörden erfolgenden Kommunikation bereits eine Änderung des Meldevorgangs erfolgt ist (sein kann), bevor überhaupt ein Datenaustausch zwischen den Statistischen Ämtern für die Wanderungsstatistik stattgefunden hat. Dass die jedenfalls seit 2007 laufenden Bemühungen der Beteiligten, fehlerhafte Abmeldungen für die Klägerin nicht mehr für die Bevölkerungsfortschreibung wirksam werden zu lassen, nicht zur völligen Beseitigung der Lücke zwischen dem Stand der Fortschreibung und dem Melderegister geführt hat, ist auch zwangsläufig und bietet keinen Anlass, an der korrekten Vorgehensweise des Beklagten Zweifel zu begründen. Denn die jetzt unternommenen Anstrengungen können allenfalls gewährleisten, dass keine neuen fehlerhaften statistischen Fortzüge bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes für die Klägerin generiert werden (wie die im Wesentlichen seit 2008 konstant bleibende Differenz belegt). Die in den vorangegangenen Jahren seit 1990 angefallenen und aufsummierten "Fehler" kann dies aber naturgemäß nicht beheben.

Dafür dass der Beklagte (bzw. seine Rechtsvorgänger) in den vorangegangenen Jahren bis (nach seiner Schilderung) 2004 die Wanderungsstatistik fehlerhaft geführt hat, fehlt es an tragfähigen Hinweisen. Der Umstand, dass möglicherweise (oder wohl eher mit großer Wahrscheinlichkeit) auch Fortzüge zulasten der Klägerin berücksichtigt wurden, die tatsächlich bei dieser nicht angefallen waren, spricht nicht dagegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten bzw. dem Landesamt/Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik vor 2004 bekannt war oder er/es hätte erkennen können und müssen, dass in die Wanderungsstatistik für die Klägerin in größerem Umfang als bei der Führung einer solch umfangreichen Statistik letztlich unvermeidlich fehlerhafte Einzeldaten eingeflossen sind. Denn aufgrund des begrenzten Datenbestandes, der dem Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgängern im Rahmen des Datenaustauschs zwischen den Statistischen Ämtern auf der Grundlage des Bevölkerungsstatistikgesetzes zur Verfügung stand, konnte er entsprechende "Falschmeldungen" nicht zweifelsfrei identifizieren. Abgesehen davon, waren für die Wanderungsstatistik nach § 4 BevStatG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) am 3. April 2002 "die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) nach den Meldescheinen … laufend" zu erfassen (Hervorhebung durch das Gericht). Somit waren für die Wanderungsstatistik ausschließlich die von den Gemeinden oder Ämter übermittelten Meldescheine maßgeblich; andere Erkenntnisquellen als die Meldescheine sah das Bevölkerungsstatistikgesetz nicht vor (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 -, juris Rn. 41).

Die Klägerin war dem auch schon in den früheren Jahren nicht schutzlos ausgeliefert. Denn das Melderechtsrahmengesetz sah in § 17 Abs. 1 von Anfang an (vgl. BGBl. 1980 I S. 1429 - gleiches gilt für das Brandenburgische Meldegesetz in § 27 Abs. 1, vgl. GVBl. 1992 I S. 236) die Rückmeldung an den Wegzugsort vor, so dass dem für die Klägerin zuständigen Meldeamt schon damals hätte auffallen können und müssen, dass es zu fehlerhaften Abmeldungen bei der Klägerin aufgrund von Verwechslungen mit der Stadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern kommt. Ganz offensichtlich fehlte es aber an einer hinreichenden Sensibilisierung beim Meldeamt, dass mit einer solchen fehlerhaften Abmeldung auch eine Gefahr für die Bevölkerungsstatistik einhergegangen ist und eine Korrektur auch aus diesem Grunde angezeigt war. Nach der nicht bestrittenen Angabe des Beklagten erfolgte jedoch erstmals 2003 (aktenkundig sogar erst in 2005) ein Hinweis des Meldesamtes des Amtes Schenkenländchen an den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik.

2.2. Einem erfolgreichen Korrekturanspruch steht zudem entgegen, dass nicht festzustellen ist, welches die jeweils zu den Stichtagen "richtigen" Bevölkerungszahlen für die Klägerin waren.

Nimmt man den angekündigten Klageantrag wörtlich, den Beklagten zu verurteilen, die amtliche Bevölkerungsfortschreibung zum Stichtag 31. Dezember 2007 usw. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einwohnerzahlen zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wäre er auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Denn weder die Klägerin noch der Beklagte oder das Gericht sind in der Lage, die Zahl der in der Gemeinde Schwerin an diesen Stichtagen tatsächlich vorhandenen Bevölkerung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit angeben zu können. Die einzig sichere Methode für eine sichere Feststellung des Einwohnerstandes, eine Volkszählung durch Befragung jedes Einwohners, hat nach dem Vorbringen der Beteiligten jedenfalls nicht stattgefunden.

Die Klägerin geht indes davon aus, den Bestand des beim Amt Schenkenländchen geführten Einwohnermelderegisters der Gemeinde Schwerin mit dem tatsächlichen Bevölkerungsstand gleichzusetzen. Dies ist - abgesehen von den nachfolgend noch darzulegenden grundsätzlichen Einwänden gegen eine Korrektur der Bevölkerungsstatistik im Abgleich mit dem Einwohnermelderegister - schon deshalb falsch, weil auch das Melderegister angesichts seines vorrangig administrativen Zwecks als Informationsstelle über personenbezogene Daten für kommunale und staatliche Aufgaben keine Gewähr dafür bietet, in statistischer Genauigkeit den tatsächlichen Bewohnerbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen. Dem steht jedenfalls entgegen, dass auch das Meldesystem durchaus fehleranfällig ist, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass es wesentlich auf den Bürger als Hauptakteur des Meldegeschehens angewiesen ist: kommt dieser seinen Meldepflichten nicht nach, kann auch das Melderegister die Gesamtzahl der Bevölkerung einer Gemeinde nicht zutreffend wiedergeben (vgl. zusammenfassend zu Fehlern im Melderegister und deren Auswirkungen auf die Bevölkerungsfortschreibung: Below, "Qualität der Einwohnermelderegister und ihre statistische Nutzung", Berliner Statistik 6/94, S. 106 ff.). Hinzuweisen ist hierbei beispielsweise auch auf den Umstand, dass infolge der Einführung der persönlichen Steueridentifikationsnummer bundesweit umfangreiche Bereinigungen der Melderegister durch zahlreiche Abmeldungen von Amts wegen erfolgten (vgl. Krack-Roberg, "Bevölkerungsentwicklung 2009", WiSta 2011, 419 [423]; s. auch Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 1.3 - Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Bevölkerungsfortschreibung, erschienen am 13. Februar 2012, S. 9), was auf die Existenz diverser "Karteileichen" hindeutet. Auch wenn die Klägerin geltend macht, dass das durch das Amt Schenkenländchen geführte Melderegister keine Fehler aufweise, spricht doch der Umstand, dass zuletzt der aktuelle Zensus zum Stichtag 9. Mai 2011 mit 786 Einwohnern nicht nur über den letzten Fortschreibungsergebnissen lag, sondern auch die Zahl der Einwohner nach dem Melderegister (wenn auch nur geringfügig) überstieg, dagegen, diesen Standpunkt ungeprüft zu übernehmen.

Ein Rückgriff auf das Einwohnermelderegister als Vergleichs- und Korrekturgröße für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes ist aber vor allem mit den gesetzlichen Vorgaben über die Führung der Bevölkerungsstatistik nicht zu vereinbaren.

Das oben dargestellte Normsystem des Bevölkerungsstatistikgesetzes sieht schon nach dem Wortlaut einen Rückgriff auf das Melderegister nicht vor. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, die keinen Ermessensspielraum eröffnen und an die der Beklagte absolut gebunden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 1989 - 10 S 138/89 -, juris Rn. 16), ist eine abweichende Handhabung zugunsten der Klägerin ausgeschlossen. Er verbietet sich aber auch angesichts des Charakters der Fortschreibung. Diese Bevölkerungsstatistik ist - wie schon dargelegt - dadurch gekennzeichnet, dass eine laufende Berechnung erfolgt, bei der das aktuelle Ergebnis auf dem jeweils vorangegangenen aufbaut, das wiederum auf einer längeren Reihe früherer Rechenschritte bis zurück auf einen (ggf. länger zurückliegend ermittelten) fixen Ausgangswert (Volkszählung) beruht. In diese Reihung kann für eine einzelne Gemeinde nicht unter Rückgriff auf gesetzlich nicht vorgesehene statistikfremde Daten eingegriffen werden, deren "Richtigkeit" nicht belegt ist. Dies wäre mit dem für die Bundesstatistik bindenden Grundsatz der Objektivität der Statistik (§ 1 Satz 2 BStatG) nicht zu vereinbaren, der eine Formulierung oder Änderung der Statistik zugunsten einzelner Betroffener gerade nicht zulässt. Zudem würde dies die Vergleichbarkeit und die Kohärenz (vgl. zu diesen Begriffen: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Die Qualitätsstandards der amtlichen Statistik, Ausgabe 2006, S. 15) der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes beeinträchtigen. Denn das Ergebnis für eine Gemeinde steht nicht isoliert, sondern ist Teil der Fortschreibung für den Landkreis, das Bundesland und den Bund. Eine Änderung der Bevölkerungszahl einer Gemeinde müsste zugleich zu einer Änderung der Bevölkerungszahl jedenfalls des Landes Brandenburg führen. Da aber bei der Korrektur, wie sie hier der Klägerin vorschwebt, ungeklärt bliebe, ob und wo die bei ihr fehlenden Einwohner als zuviel abgeblieben sind und für eine wahre Berichtigung dort abgezogen werden müssten, würde dies zu einer Verzerrung der Fortschreibungsergebnisse im Gesamtsystem führen.

Soweit die Klägerin geltend macht, nach Art. 9 Abs. 1 VO 862/2007 seien verschiedene Datenquellen, darunter auch Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung, zulässig, so dass nach dieser unmittelbar geltenden und verbindlichen europäischen Bestimmung unproblematisch auf das Einwohnermelderegister zurückgegriffen werden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ungeachtet der oben schon angesprochenen Frage, ob die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegend überhaupt einschlägig sind, verkennt die Klägerin jedenfalls, dass die Norm des Art. 9 Abs. 1 VO 862/2007 allein die für die Führung der europäischen Wanderungsstatistik in Betracht kommenden Datenquellen benennt. Welche davon jeweils zur Anwendung kommt, entscheiden jedoch die Mitgliedstaaten für ihren Bereich. Dies wird nicht zuletzt aus dem einleitenden Satzteil des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VO 862/2007 deutlich, wonach die Statistiken "je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken" (Hervorhebung durch das Gericht) auf den genannten Datenquellen beruhen. Für den Bereich der Bundesrepublik wird für die Erstellung der Wanderungsstatistik nach den genannten Vorschriften indes nicht auf das Einwohnermelderegister zurückgegriffen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage eines Korrekturanspruchs einer von der amtlichen Bevölkerungsstatistik negativ betroffenen Gemeinde obergerichtlich bislang nicht beantwortet ist und dem Rechtsstreit somit grundsätzliche Bedeutung zukommt.