OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2012 - 5 U 187/11
Fundstelle
openJur 2013, 46749
  • Rkr:

1. Wird im Prospekt eines Filmfonds der Eindruck erweckt, dass ein Totalverlustrisiko lediglich bei einer kumulativen Verwirklichung verschiedener Risiken ("worst case") eintreten kann, dabei wiederholt auf Garantien und Versicherungen verwiesen und plastisch eine "Sicherungskette" hervorgehoben, stellt dies eine im Hinblick auf die spezifischen Risiken eines Filmfonds irreführende und verharmlosende Information über das Risiko eines Totalverlusts dar (Fortführung von OLG Naumburg, BKR 2010, 215 ff.)

2. Verwendet der Anlageberater einen derartig fehlerhaften Prospekt bei der Beratung, steht fest, dass er falsch beraten hat. Er muss daher darlegen und beweisen, dass er den Fehler im Beratungsgespräch richtig gestellt hat.

3. Spielt bei der Geldanlage der Gesichtspunkt der Altersvorsorge eine Rolle, darf nicht zur Umschichtung des gesamten Vermögens des Anlegers in Film- und Aktienfonds geraten werden.

4. Zur Widerlegung der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens reicht es nicht aus, wenn ins Blaue hinein lediglich ein theoretischer Entscheidungskonflikt, aber keine konkreten Tatsachen dafür angeführt werden, ob und warum der Anleger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätten.

5. Ein auf den möglichen Ertrag von festverzinslichen Wertpapieren gestützter Zinsschaden ist nicht ersatzfähig, wenn naheliegt, dass der Anleger bei zutreffender Beratung eine andere steueroptimierte Anlage gewählt hätte.

6. Für die Kenntniserlangung von der Verharmlosung des Totalverlustrisikos reicht die Kenntniserlangung von einer geringen/fehlenden Ausschüttung bzw. der sich aus einem Geschäftsbericht ergebenden negativen wirtschaftlichen Entwicklung nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 13.804,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an der Beteiligung des Klägers an der I 2. vom 25.03.2000, Anteilnummer ..., im Nennbetrag von 30.000,00 DM

sowie weitere 1.901,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der I. 2 entstanden sind und noch entstehen werden und

dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der I. 2, Anteilnummer ..., im Nennbetrag von 30.000,00 DM in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Infolge Rücknahme der Berufung der Drittwiderbeklagten bleibt festgestellt, dass dieser keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus der Vermittlung und Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der I. 2 gemäß Beitrittserklärung vom 25.03.2000 (Anteilsnummer ...) zustehen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19 %, die Beklagte 31 % und die Drittwiderbeklagte 50 %. Die Beklagte trägt 62 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beklagte kann 38 % ihrer außergerichtlichen Kosten vom Kläger und 50 % ihrer außergerichtlichen Kosten von der Drittwiderbeklagten, insgesamt aber nur 50 % ihrer außergerichtlichen Kosten vom Kläger und der Drittwiderbeklagten, verlangen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 22.325,28 €.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).

Gründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger hat - mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsertragsschadens - gegen die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht (siehe Anlage K 2) - den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen falscher Anlageberatung.

1. a) Ein Beratungsvertrag kommt bereits dann stillschweigend zu Stande, wenn ein Anlageinteressent an einen Vertreiber herantritt und nach einer Kapitalanlage fragt oder der Vertreiber an den Kunden herantritt, um ihn zu beraten, und anschließend ein Beratungsgespräch geführt wird. (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 11; BGH, Urt. v. 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er habe bei A. mit Beratungsprotokollen gearbeitet; dementsprechend ist die Anlage B 05 vom 23.03.2000 auch ausdrücklich mit "Beratungsprotokoll" überschrieben. Dass die Anlage B 06 die Überschrift "Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Medienfonds" trägt, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal der Zeuge S. auch dieses Schriftstück ausdrücklich als Beratungsprotokoll sowie die Anlage K 5 als "Beratungskonzept" bezeichnet und allgemein von "Beratungsgesprächen" gesprochen hat (Bl. 93 II d.A.).

b) Bei einem Beratungsvertrag hat der Berater Pflichten, deren Inhalt und Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegeben Anlageziel zu berücksichtigen ist ("anlegergerechte" Beratung), und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben ("objektgerechte" Beratung). Über diese Umstände hat der Berater richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 18, 19, zitiert nach juris; BGH, WM 2000, 1441, 1442; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 159 f).

2. a) Vorliegend fehlt es bereits an einem hinreichenden Hinweis auf das bei einem Filmfonds bestehende erhöhte Totalverlustrisiko, das darin besteht, dass der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 28, zitiert nach juris).

aa) Sowohl der bei der Beratung verwendete Prospekt der I. 1 als auch der später übersandte Prospekt der I. 2 sind diesbezüglich fehlerhaft, weil dort das Totalverlustrisiko gezielt verharmlost wird.

(1) (a) In dem der Beratung zu Grunde liegenden Prospekt der I. 1 (Anlage B 10) wird auf S. 4 im Abschnitt "DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK", unter der Überschrift "GUTE GRÜNDE FÜR DIESES ANGEBOT" ausgeführt, dass die Zwischenfinanzierung durch eine Vertriebsgarantie abgesichert ist und Grundvoraussetzungen für jede Spielfilmproduktion eine weltweite Vertriebsgarantie und ein Vertriebsvertrag von einem "US-Major-Filmstudio" für Nordamerika sind. Unter der Überschrift "DAS PRINZIP DER STARKEN PARTNER" wird darauf hingewiesen, dass nur international erfahrene Produzenten verpflichtet werden und Filmprojekte nur produziert werden, wenn ein "US-Major-Studio" den Vertrieb für den nordamerikanischen Markt übernimmt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass ein renommierter Weltvertrieb gewonnen werden konnte, dass die fristgerechte Fertigstellung zu den budgetierten Produktionskosten eines Films durch eine Completion Bond Company garantiert wird, dass die Erlöse durch einen unabhängigen Treuhandverwalter kontrolliert und verteilt werden, und dass sämtliche Einlagen der Mittelverwendungskontrolle einer Treuhandgesellschaft unterliegen.

(b) Im Abschnitt "RISIKEN DER BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK" (S. 10, Spalte 1, erster Absatz) wird dann zwar darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die zahlreiche Chancen biete, aber auch mit Risiken behaftet sei. Hierzu heißt es dann jedoch in der zweiten Spalte, letzter Absatz: "Die Erwähnung o.g. Risken bedeutet allerdings nicht, dass mit deren Eintritt zwangsläufig gerechnet werden muss. Vielmehr wird der in wirtschaftlichen Dingen unerfahrene Investor darauf hingewiesen, dass jede Beteiligung an der Medienindustrie Risiken beinhaltet, die im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen ('worst case'), sogar zum Totalverlust der investierten Mittel führen können". Erst im anschließenden Abschnitt "WER SOLLTE SICH BETEILIGEN", wird dann hervorgehoben, dass den "außergewöhnlich hohen Chancen auf Rückflüsse und 'Ausschüttungen' ... auch entsprechend hohe Risiken" gegenüberstehen (S. 11).

(c) Im Abschnitt "DAS INVESTITIONSANGEBOT" wird unter der Überschrift "GUTE GRÜNDE FÜR DIESES VERTRAGSANGEBOT" auf "1. HOHE ERTRAGSCHANCEN" i.H.v. 143 % der Einlage, eine durch "Abnahme- und Vertriebsgarantien von Weltkonzernen der Medienbranche ... 2. GESICHERTE VERMARKTUNG", "3. LEISTUNGSSTARKE PARTNER", d.h. "nur hochkarätige, international erfahrene Partner in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Spielfilmen" und "4. SICHERHEIT" hingewiesen, welche sodann wie folgt erläutert wird: "Sicherheit bieten dem Investor die Mittelverwendungskontrolle durch den Einsatz eines unabhängigen Treuhänders, Fertigstellungsgarantien durch den Completion-Bond, der Abschluss sämtlicher notwendiger Produktionsversicherungen und die Verteilung sämtlicher Rückflüsse aus der Filmverwertung durch den Treuhandverwalter der Erlöse, den sog. Collection Agent" (S. 20). Unter der Überschrift "I. DAS PRINZIP DER STARKEN PARTNER" wird dann unter I.3. auf den ohne gesonderte Gebühr erfolgten Abschluss einer "MINIMUM-VERTRIEBSGARANTIE" als "exklusivem Rahmenvertrag (Distribution License Agreement)" hingewiesen, welche "den weltweiten Vertrieb von Spielfilmen sicherstellt und eine Minimum-Vorauszahlung auf die weltweiten Vertriebserlöse beinhaltet ... in ... Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets eines jeden Films" (S. 22). Des Weiteren wird unter Ziff. I.3.1 als Grundvoraussetzung für jede Produktion der I. auf einen Vertriebsvertrag mit einem "US-Major-Filmstudio" sowie unter Ziff. I.3.2. auf den erforderlichen Nachweis eines Weltvertriebsvertrages mit Abnahmegarantien verwiesen (S. 23). Unter Ziff. II. 2 "DIE FILMPRODUKTION" heißt es dann im zweiten Absatz: "Für jedes einzelne Filmprojekt werden alle im Filmgeschäft üblichen Versicherungen abgeschlossen. Die allgemeinen Produktionsversicherungen treten ein bei direkten Versicherungsschäden wie Haftung, Schäden am Filmnegativ und vor allem bei Ausfall von wichtigen Personen wie Darstellern und Regisseuren. Die 'Errors & Omissions'-Versicherung schützt die I. vor den Folgen unbeabsichtigter Fehler beim Erwerb aller mit dem Filmprojekt verbundenen Rechte. Besondere Bedeutung kommt der Completion-Bond-Garantie zu" (S. 26). Letztere wird dann unter der eigenen Überschrift "II.2.1 COMPLETION BOND (DIE FERTIGSTELLUNGSGARANTIE)" beschrieben wie folgt: "Der Completion-Bond" ist eine Herstellungs-, Fertigstellungs- und Ablieferungsgarantie für Produzenten, Investoren, Banken und Finanziers. Dabei wird garantiert, dass der abzuliefernde Film innerhalb einer bestimmten Frist fertiggestellt und an die Vertriebe abgeliefert wird". Auf der gleichen Seite heißt es in einem durch Fettdruck hervorgehobenen eigenen Absatz: "Bei allen Filmen, die der I. produzieren wird, ist der Abschluss einer Fertigstellungsgarantie (Completion Bond) Voraussetzung" (S. 27). Unter "II.2.3 DIE KRITERIEN ZUR FREIGABE DER FINANZIERTEN MITTEL" ist eine grafische Übersicht abgebildet, in der die Minimum-Vertriebsgarantie, die Vertriebszusage eines US-Major-Filmstudios, die Vertriebszusage eines Weltvertriebs, die Zusage eines Completion-Bonds, die Zwischenfinanzierungszusage, die Zusage eines Collection Agent und die Bestätigung eines Anwalts für Internationales Filmrecht, dass vorgenannte Unterlagen vorliegen, als "strenge Kriterien" mit Pluszeichen versehen aufgelistet werden (S. 28). Unter "III.3. DIE TREUHANDVERWALTUNG DER ERLÖSE" ist in Fettdruck hervorgehoben: "Der 'Collection Agent' stellt sicher, dass die Verteilung der Erlöse transparent ist und alle Parteien den Anteil an den Erlösen bekommen, der ihnen vertraglich zusteht". Unter "IV. DAS SICHERUNGSNETZ DER I. AUF EINEN BLICK" heißt es: "Die in den vorstehenden Ausführungen angesprochenen Sicherheitsaspekte des Investitionsangebots lassen sich wie folgt zusammenfassen": Es folgt die grafische Darstellung eines Netzes, in dessen Zentrum die Lettern I. prangen, umgeben von den Schlagwörtern "Completion-Bond", "Weltvertrieb", "US-Major Filmstudio", "Minimum-Verleihgarantie", "Treuhandverwaltung der Erlöse" und "Treuhänderische Mittelverwendungskontrolle". Darunter befindet sich folgender Passus: "Die Produktionsentscheidungen der I. 2 werden weitestgehend von der Beurteilung des Gesamtrisikos jedes einzelnen Films abhängen. Im Filmgeschäft gibt es immer eine gewisse Unsicherheit darüber, wie der Markt einen Film annehmen wird. Entscheidend ist jedoch, das Risiko der I. so zu mindern, dass einerseits die Chance zu außerordentlichen Gewinnen gegeben ist, andererseits aber das Kapital der Investoren so weit wie möglich abgesichert ist". Danach und noch einmal direkt neben der grafischen Darstellung des Sicherungsnetzes wird durch Fettdruck bzw. Unterstreichung ausdrücklich hervorgehoben: "Die I. 2 wird bei ihren Entscheidungen immer eine Risikominimierung und damit den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellen" (S. 31).

(d) Im Abschnitt "CHANCEN UND RISIKEN" wird unter der Überschrift MODELLRECHNUNG Folgendes ausgeführt: "Die im Prospekt dargestellte Modellrechnung basiert auf statistischen Mittelwerten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Extremfall, beim Zusammentreffen mehrerer Risken das Risiko des Totalverlustes der Beteiligung besteht ('worst case'). Demgegenüber stehen besondere Chancen, wenn besonders erfolgreiche Filme ('Blockbuster') produziert werden. Deren Rückflüsse können ein Vielfaches der Rückflüsse 'normaler' Spielfilme betragen und somit die Ausschüttungen an die Investoren enorm erhöhen" (S. 65 . Unter der Überschrift "CHANCEN UND RISIKEN AUS DER FILMPRODUKTION" heißt es dann: "Grundsätzlich sind die Risiken der Filmproduktion weitestgehend durch Abschluss von entsprechenden Versicherungen begrenzt (z.B. Versicherung des Negativs, Talentausfall, Errors and omission" (S. 65). Daneben findet sich folgender, durch Fettdruck hervorgehobener Randvermerk: "Die fristgerechte Fertigstellung zu den budgetierten Kosten garantiert der Completion Bond, der nur bei besonders außergewöhnlichen Ereignissen nicht bezahlt", welche im Fließtext mit "Krieg, Bürgerkrieg, Aufstände und radioaktive Verseuchungen" beschrieben sind. Im Anschluss daran heißt es: "Grundsätzlich wird die I. nur dann Filme produzieren, wenn für den jeweiligen Film eine Vertriebsgarantie vorliegt, die mindestens 60 % des jeweiligen Produktionsbudgets, d.h. den Fremdkapitalanteil jedes Films, abdeckt" (S. 66). Ebenfalls auf Seite 66 des Prospekts wird unter der Überschrift "CHANCEN UND RISIKEN AUS DER FILMAUSWERTUNG" zwar darauf hingewiesen, dass das wesentliche Risiko in der Auswertung von Filmen in der Publikumsakzeptanz liegt. Im unmittelbaren Anschluss daran finden sich dann aber folgende Ausführungen: "Um den Filmen optimale Auswertungschancen zu eröffnen, werden für den Vertrieb und Nordamerika sowie für den Weltvertrieb renommierte und international erfahrene Partner eingebunden. Für jeden einzelnen Spielfilm werden eigene Abnahme- und Vertriebsverträge zwischen Allied Pacific und US-Major-Filmstudio bzw. Weltvertrieb abgeschlossen ... In den Verträgen werden die Vertriebspartner zu Werbe- und Marketingmaßnahmen für einen möglichst erfolgreichen Kinostart verpflichtet".

(2) (a) In dem später übersandten Prospekt des streitgegenständlichen Fonds der I. 2 (Anlage K 6) wird auf S. 4 im Abschnitt "DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK", unter der Überschrift "GUTE GRÜNDE FÜR DIESES ANGEBOT" ausgeführt: "Der Eigenkapitalanteil der I. 2 an jeder Filmproduktion beträgt regelmäßig höchstens 40 % des Produktionsbudgets. Der Rest wird kurzfristig zwischenfinanziert. Die Zwischenfinanzierung ist abgesichert über Abnahmegarantien, die bei Lieferung des Films in den jeweiligen Territorien von dem Vertriebsgaranten M. ... abgelöst werden. Die Vertriebsgarantie ist eine Voraussetzung auf künftige Erlöse eines Spielfilms. Voraussetzung für jede Spielfilmproduktion der I. 2 ist grundsätzlich eine weltweite Vertriebsgarantie und ein Vertriebsvertrag von einem ‚US-Major-Filmstudio’ für Nordamerika, dem wichtigsten Medienmarkt der Welt. Zudem kann die I. 2 auch Spielfilme mit deutschen bzw. europäischen Produktionsstandort zur internationalen Vermarktung produzieren, bei denen zu Produktionsbeginn eine Abnahmegarantie des Weltvertriebs über mindestens 60 % des Produktionsbudgets vorliegt". Auf Seite 5 f des Prospekts wird unter der Überschrift "DAS PRINZIP DER STARKEN PARTNER" darauf hingewiesen, dass nur international erfahrene Produzenten wie z.B. Ridley Scott, Chris Zarpas, Edward R. Pressman, Gail Mutrux, Sydney Pollack und Bernd Eichinger beauftragt werden, in der Regel ein "US-Major-Filmstudio" wie z.B. Buena Vista/Miramax (Disney), Columbia-Tristar (Sony), Universal oder USA Films den Vertrieb für den nordamerikanischen Markt übernimmt, für den Weltvertrieb die M., welche zu den renommiertesten Weltvertrieben zählt, gewonnen werden konnte, die fristgerechte Fertigstellung zu den budgetierten Produktionskosten eines Films durch eine Completion Bond Company garantiert wird, die Erlöse durch einen unabhängigen Treuhandverwalter kontrolliert und verteilt werden, sowie sämtliche Einlagen der Mittelverwendungskontrolle einer Treuhandgesellschaft unterliegen.

(b) Der im Prospekt der I. 2 enthaltene Abschnitt "CHANCEN UND RISIKEN DIE BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK" beginnt mit folgendem Absatz: "Fonds im Bereich Film und Medien sind für Menschen gedacht, die unternehmerisch denken und handeln. Die I. 2 ermöglicht die unternehmerische Beteiligung an diesem hochinteressanten Wachstumsmarkt. Den außergewöhnlich hohen Chancen auf Rückflüsse und Ausschüttungen stehen dabei entsprechend hohe Risiken gegenüber". Dies wird dann - anders als im Prospekt der I. 1 (siehe oben) nicht erst im folgenden Abschnitt, sondern noch im selben Abschnitt folgendermaßen relativiert: "Grundsätzlich sind die Risiken der Filmproduktion weitestgehend durch Abschluss entsprechender Versicherungen begrenzt (z.B. Versicherung des Negativs, 'Errors and Omissions, Completion-Bond'). Eine gewisse Vermögensgefährdung kann entstehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse eintreten, die von der Completion-Bond-Garantie ausgenommen sind. Kann aufgrund solcher Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufstände, radioaktive Verseuchung oder Erdbeben der Film nicht fertiggestellt und ausgeliefert werden, werden auch nicht die Abnahmegarantiezahlungen zur Rückführung der Darlehens fällig" (S. 8 f des Prospekts). Etwas weiter im Text heißt es dann fettgedruckt: "Sollte der Investor seinen Beteiligungsbeitrag ganz oder teilweise finanzieren, besteht das Risiko dass der Totalüberschuss aus der Beteiligung während der gesamten Laufzeit des Fonds für den Investor nicht erreicht wird" (S. 9 des Prospekts). Auf der gleichen Seite findet sich folgender Passus: "Ab 2002 sieht die Modellrechnung für Investoren hohe Ausschüttungen (inkl. Rückführung der Einlage) von voraussichtlich ca. 148 % bis 169 % bezogen auf die Einlage inkl. Boni vor. Die Ausschüttungen können erheblich höher ausfallen, wenn einige sog. 'Blockbuster' produziert werden, die ein Mehrfaches der Ergebnisse anderer Filme einspielen, aber auch geringer ausfallen, wenn mehrere 'Flops' produziert werden. Dem vorliegenden Angebot liegt der Renditegedanke zugrunde". Im letzten Absatz dieses Abschnitts heißt es dann: "Die Erwähnung o.g. Risken bedeutet allerdings nicht, dass mit deren Eintritt zwangsläufig gerechnet werden muss. Vielmehr wird der in wirtschaftlichen Dingen unerfahrene Investor darauf hingewiesen, dass jede Beteiligung an der Medienindustrie Risiken beinhaltet, die im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen ('worst case'), sogar zum Totalverlust der investierten Mittel führen können".

(c) Im Abschnitt ‚"DAS INVESTITIONSANGEBOT" wird unter der Überschrift "GUTE GRÜNDE FÜR DIESES ANGEBOT" auf " 1. HOHE ERTRAGSCHANCEN", nämlich (fettgedruckt) "Ausschüttungen einschließlich Boni von ca. 148 % bis 169 % (inkl. Rückführung der Einlage)", eine "2. GESICHERTE VERMARKTUNG" "durch "Abnahme- und Vertriebsgarantien von Weltkonzernen der Medienbranche, abgeschlossen durch M. zugunsten der I. 2", "3. LEISTUNGSSTARKE PARTNER", d.h. "hochkarätige, international erfahrene Partner in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Spielfilmen" und "4. SICHERHEIT" hingewiesen, welche dann wie folgt erläutert wird: "Sicherheit bieten dem Investor die Mittelverwendungskontrolle durch den Einsatz eines unabhängigen Treuhänders, Fertigstellungsgarantien durch den Completion-Bond, der Abschluss sämtlicher notwendiger Produktionsversicherungen und die Verteilung sämtlicher Rückflüsse aus der Filmverwertung durch den Treuhandverwalter der Erlöse, den sog. Collection Agent" (S. 20 des Prospekts). Auf Seite 22 des Prospekts wird auf eine mit der M. abgeschlossene "MINIMUM-VERTRIEBSGARANTIE" hingewiesen, welche "den weltweiten Vertrieb von Spielfilmen sicherstellt und eine Minimum-Vorauszahlung auf die weltweiten Vertriebserlöse beinhaltet". Dazu heißt es des Weiteren: "Die Minimum-Vertriebsgarantie der M. ist in ihrer Form und Gestaltung ein bankübliches, auf seine Bonität geprüftes Finanzinstrument, welches die I. 2 bei Filmfinanzierungsbanken zur Sicherung ihrer Zwischenfinanzierung hinterlegen kann". Auf Seite 27 des Prospekts wird nochmals auf den Completion-Bond und auf den Seiten 30 und 32 erneut auf die Minimumsvertriebsgarantie hingewiesen. Auf Seite 33 des Prospekts heißt es dann unter "IV. DIE SICHERUNGSKETTE DER I. AUF EINEN BLICK: Die in den vorstehenden Ausführungen angesprochenen Sicherheitsaspekte des Investitionsangebots lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Produktionsentscheidungen der I. 2 werden weitestgehend von der Beurteilung des Gesamtrisikos jedes einzelnen Films abhängen. Im Filmgeschäft gibt es immer eine gewisse Unsicherheit darüber, wie der Markt einen Film annehmen wird. Entscheidend ist jedoch, das Risiko der I. 2 so zu mindern, dass einerseits das Kapital der Investoren so weit wie möglich abgesichert ist, andererseits aber die Chance zu außerordentlichen Gewinnen gegeben ist". Über und noch einmal unmittelbar neben einer grafische Darstellung der "Sicherungskette der I. 2" (eine von den Schlagwörtern I., Minimumverleihgarantie, Weltvertrieb, Completion-Bond, Treuhänderische Mittelverwendungskontrolle, Treuhandverwaltung der Erlöse und US-Major Filmstudio eingerahmte, massive Ankerkette) heißt es im Fließtext (fettgedruckt) und in einer Randbemerkung (unterstrichen): "Die I. 2 wird bei ihren Entscheidungen immer eine Risikominimierung und damit den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellen".

(d) Im Abschnitt "CHANCEN UND RISIKEN" wird dann zwar unter den Überschriften "ALLGEMEINE HINWEISE" und "MODELLRECHNUNG" darauf hingewiesen, dass sich die Investoren "unternehmerisch ... engagieren" und die "Gewinne und/oder Verluste ... weitestgehend von der Akzeptanz eines Films beim Publikum abhängen", die Vertragpartner den auf der Basis der Modellrechnungen "im Prospekt dargestellten wirtschaftlichen Erfolg nicht garantieren" können (S. 71 des Prospekts), und "im Extremfall, beim Zusammentreffen mehrerer Risiken das Risiko des Totalverlusts der Beteiligung besteht ('worst case')". Im unmittelbaren Anschluss hieran heißt es dann aber: "Demgegenüber stehen besondere Chancen, wenn besonders erfolgreiche Filme ('Blockbuster') produziert werden. Deren Rückflüsse können ein Vielfaches der Rückflüsse 'normaler' Spielfilme betragen und somit die Ausschüttung an die Investoren enorm erhöhen" (S. 72). Unter der Überschrift "Chancen und Risiken aus der Filmproduktion" wird dann ausgeführt: "Grundsätzlich sind die Risiken der Filmproduktion weitestgehend durch Abschluss von entsprechenden Versicherungen begrenzt (z.B. Versicherung des Negativs, Talentausfall, Errors and Omissions’). Im Weiteren wird erläutert, dass dem Fertigstellungsrisiko durch die "Completion Bond Garantie" begegnet wird, wobei von dieser außergewöhnliche Ereignisse wie z.B. Krieg, Bürgerkrieg, Aufstände, radioaktive Verseuchung (Höhere Gewalt) ausgenommen sind. Durch die hierzu auf der Mitte von S. 72 links am Rand angebrachte und durch Fettdruck hervorgehoben Randbemerkung: "Die fristgerechte Fertigstellung zu den budgetierten Kosten garantiert der Completion Bond, der nur bei besonders außergewöhnlichen Ereignissen ('Höhere Gewalt') nicht zahlt", wird gezielt der Eindruck erweckt, dass außer im Fall höherer Gewalt zumindest kein Fertigstellungsrisiko besteht. Ergänzend heißt es auf S. 73 des Prospekts: "Grundsätzlich wird die I. 2 nur dann Filme produzieren, wenn für den jeweiligen Film eine Vertriebsgarantie vorliegt, die mindestens 60 % des jeweiligen Produktionsbudgets, d.h. den Fremdkapitalanteil jedes Films abdeckt. Geplant ist die weltweite Produktion von Spielfilmen unter Einbindung international erfahrener Partner. Die I. 2 wird die Entscheidungen fällen, welche Filme produziert werden. Im Vordergrund steht dabei die optimale Vermarktungsmöglichkeit der Filme. Hierbei ist die Abnahme und Vertriebsgarantie eine wichtige Voraussetzung". Auf Seite 74 des Prospekts wird unter der Überschrift "Chancen und Risken aus der Filmauswertung" dann zwar darauf hingewiesen, dass das wesentliche Risiko in der Auswertung von Filmen in der Publikumsakzeptanz liegt. Im unmittelbaren Anschluss daran finden sich dann aber folgende Ausführungen: "Um den Filmen optimale Auswertungschancen zu eröffnen, werden für den Vertrieb und Nordamerika sowie für den Weltvertrieb renommierte und international erfahrene Partner eingebunden. Für jeden einzelnen Spielfilm werden eigene Abnahme- und Vertriebsverträge abgeschlossen. Partner für den Weltvertrieb ist die M., eine der profiliertesten Weltvertriebsgesellschaften mit Sitz in L. und A. ... Durch Vereinbarungen mit diesen Partnern stellt I. 2 sicher, dass bestmögliches Know-how in entsprechende Abnahme- und Vertriebsverträge einfließt. ... In den Verträgen werden die Vertriebspartner zu Werbe- und Marketingmaßnahmen für einen möglichst erfolgreichen Kinostart verpflichtet".

(3) Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich der Prospekte der I. 1 und I. " damit Folgendes feststellen:

(a) Bereits in den Abschnitten "DAS ANGEBOT IM ÜBERBLICK" wird bei beiden Fonds der Eindruck erweckt, dass der Anleger im Hinblick auf die renommierten Vertragspartner, die dargestellten Abnahme-, Vertriebs- und Fertigstellungsgarantien sowie die Mittelverwendungs- und Erlöskontrolle nur ein begrenztes Risiko eingeht.

(b) (aa) Die in beiden Prospekten in den Abschnitten "RISIKEN DER BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK" bzw. "CHANCEN UND RISIKEN DIE BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK" enthaltenen Hinweise auf das Totalverlustrisiko sind bereits deshalb unzutreffend, weil sie sich jeweils ausdrücklich nur auf den schlechtesten Fall beziehen, wenn mehrere Risiken zusammenfallen ('worst case'). In Wirklichkeit ist es aber keineswegs so, dass ein Totalverlust nur eintreten kann, wenn sich die in den Prospekten im einzelnen aufgezählten Risiken aus der Filmprojektentwicklung, der Filmproduktion, der Finanzierung, der Filmauswertung, der nicht vollständigen Platzierung, des internationalen Vertragswerks, des Ausfalls von Schlüsselpersonen, der Gesellschafterbeschlüsse, der Fungibilität, der steuerlichen Beurteilung und des Fremdwährungs-/Wechselkursrisikos kumulativ verwirklichen; vielmehr kann ein Totalverlust bereits dann eintreten, wenn sich nur das sog. Auswertungsrisiko verwirklicht, d.h. das Publikum die produzierten Filme nicht wie erwartet annimmt. Dementsprechend ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Protokoll der 4. Ordentlichen Gesellschafterversammlung der I. 2, dass sich der Umstand, dass es bei allen Filmen des I. 2 zu Mindereinnahmen gekommen ist, im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sich der Markt von anspruchsvollen Filmen hin zu Komödien und Actionfilmen entwickelt hat (Anlage B 15, S. 5).

(bb) Darüber hinaus wird durch die in den Abschnitten "RISIKEN DER BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK" bzw. "CHANCEN UND RISIKEN DIE BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK" enthaltenen Hinweise auf die abgeschlossenen Versicherungen das bestehende Totalverlustrisiko gezielt verharmlost und bei der I. 2 sogar als bloße "gewisse Vermögensgefährdung" dargestellt. Ferner wird beim I. 2 der Eindruck erweckt, dass der Totalüberschuss realistischerweise allenfalls dann nicht erreicht wird, wenn die Anlage fremdfinanziert wird, wobei die Eitelkeit einer Klientel angesprochen wird, die keine Fremdfinanzierung benötigt. Im Übrigen wird in beiden Prospekten vorgerechnet, dass selbst bei zwei Flops noch Ausschüttungen i.H.v. 135, 3 % (S. 45 des Prospekts der I. 1) bzw. von 133-154 % der Einlage zu erwarten sind (S. 48 des Prospekts der I. 2). Vor diesem Hintergrund wirken die bereits inhaltlich unzutreffenden (siehe oben) Hinweise auf das Totalverlustrisiko wie eine bloße Pflichtangabe, die kein realistisches Risiko verdeutlicht. Unterstützt wird dieser Sinngehalt noch durch die einleitende Relativierung, dass mit Eintritt der Risiken nicht zwangsläufig gerechnet werden muss, sowie die Adressierung allein an den in wirtschaftlichen Dingen (nicht etwa in Kapitalanlagen in Gestalt von Medienfonds) unerfahrenen Investor, was bei einem nicht völlig unerfahrenen Anleger aus der angesprochenen Klientel schnell den Eindruck hervorruft, dass er damit überhaupt nicht gemeint sein kann.

cc) Die Abschnitte "DAS INVESTITIONSANGEBOT" sind gekennzeichnet durch eine ausdrücklich in den Vordergrund gestellte, in Wirklichkeit aber überhaupt nicht bestehenden Sicherheit, welche nicht nur in der gehäuften Verwendung von Begriffen wie "Sicherheit", "Sicherungskette", "Sicherheitsaspekt" und "Risikominimierung", sondern psychologisch wirkungsvoll anhand der plastischen grafischen Darstellung eines mit den schlagwortartig bezeichneten Sicherungsmechanismen (Minimumverleihgarantie, Weltvertrieb, Completion-Bond, Treuhänderische Mittelverwendungskontrolle, Treuhandverwaltung der Erlöse und US-Major Filmstudio) versehenen "Sicherheitsnetzes" (I. 1) bzw. einer mit denselben Attributen versehenen massiven Ankerkette (I. 2) suggeriert wird. Im Prospekt der I. 2 wurde zudem nach dem Abschnitt "DAS INVESTITIONSANGEBOT" ein im Prospekt der I. 1 noch nicht vorhandener eigener Abschnitt "DER ABNAHMEGARANT-DIE M. GRUPPE" eingefügt, deren Entwicklung, Leistungsstärke, bisherigen Projekte und Verbindungen zu renommierten Produzenten plakativ dargestellt werden (S. 24 f).

(dd) Auch die in den Abschnitten "CHANCEN UND RISIKEN" enthaltenen Hinweise auf das Totalverlustsrisiko beziehen sich unzutreffend allein auf den Fall, dass sich mehrere Risiken kumulativ verwirklichen; darüber hinaus wird auch hier durch den Verweis auf Versicherungen, Garantien und renommierte Vertragspartner das tatsächlich bestehende, erhöhte Totalverlustrisiko zusätzlich verharmlost.

(ee) Die in den Prospekt punktuell aufgenommenen Risikohinweise sind damit zum einen bereits inhaltlich unzutreffend und zum anderen eingebettet in Ausführungen, die ersichtlich den Gesamteindruck vermitteln sollen, dass der Anleger mit seiner Beteiligung nur ein äußerst begrenztes Risiko eingeht. Insbesondere durch die unzutreffende Bezugnahme auf eine kumulative Verwirklichung verschiedener Risiken, den wiederholten Verweis auf Garantien und Versicherungen sowie die besondere Hervorhebung einer "Sicherungskette" wird mit argumentativem Nachdruck die Relativierung und Verharmlosung des Totalausfallrisikos betrieben. Dies stellt keine hinreichend klare, sondern eine im Hinblick auf die spezifischen Risiken eines Filmfonds irreführende und verharmlosende Information über das Risiko eines Totalverlusts dar (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008, III ZR 298/05, Rn. 9, 10, 22, zitiert nach juris; Urt. v. 20.12.2007, II ZR 23-27/07 und 61/07; OLG München, Urt. v. 18.07.2007, 20 U 2052/07, Rn. 35; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008, 3 U 54/07, Rn. 89-100; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2008, I-15 U 85/07, 131 ff, jeweils zitiert nach juris; OLG Naumburg, BKR 2010, 215 f; OLG Naumburg, Urt. v. 04.01.2012, 5 U 167/11).

bb) Der Berater S. hat den Prospekt der I. 1 bei der Beratung verwendet. Im Beratungsprotokoll vom 23.03.2000 (Anlage B 5) heißt es ausdrücklich, dass der besprochene und übergebene Prospekt (der I. 1) Grundlage der Beratung gewesen ist, der Kunde vom Berater auf die Risikohinweise auf den Seiten 65 bis 69 im Prospekt hingewiesen worden ist und die dort erläuterten Chancen und Risiken zur Kenntnis genommen hat. Verwendet der Anlageberater einen Prospekt bei der Beratung, der einen Fehler enthält, steht fest, dass er falsch beraten hat. Er muss daher darlegen und beweisen, dass er den Fehler im Beratungsgespräch richtig gestellt hat (BGH, Beschl. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 5; Beschl. v. 19.07.2011, XI ZR 191/10, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Dies ist der Beklagten nicht gelungen, denn der Berater konnte sich an die konkrete Beratung überhaupt nicht mehr erinnern; dementsprechend konnte er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auch nicht ansatzweise etwas dazu sagen, dass er die im Prospekt enthaltene Verharmlosung des Totalausfallrisikos überhaupt erkannt, geschweige denn richtig gestellt hat.

b) Zudem hat die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds um eine spekulative Kapitalanlage handelt, die keine hinreichende Sicherheit für eine Altersvorsorge bietet.

aa) Zwar trägt der Kläger nicht vor, dass der Fonds "konkret zur Altervorsorge" gezeichnet wurde und räumt ein, dass das investierte Geld nicht "ausschließlich der Vorsorge im Alter" dienen sollte (Bl. 133 I d.A.). Andererseits weist er aber unwidersprochen darauf hin, dass seine Rente nicht besonders hoch ausfallen wird, der Rückkaufswert der Lebensversicherung lediglich 20.000,00 DM betragen habe und er und seine Frau auch keine Immobilie besessen hätten. Damit übereinstimmend wird in der von der Beklagten anlässlich der Beratung zum 01. April 2000 (Datenerhebung: 11. März 2000) erstellten Wirtschaftbilanz (Anlage K 4) auf den Seiten 8-11 auch ausdrücklich auf das Problem der Altersvorsorge eingegangen. Als zur Altervorsorge vorgesehenes Kapitalvermögen sind dort insgesamt 129.918 DM angeben, und zwar 70.100,00 DM auf verschiedenen Konten, 20.000,00 DM "P. II", 16.000,00 DM "F. T." und 22.818,00 DM "verzinsliche Wertpapiere BRD". Sodann wird eine Versorgungslücke im Alter i.H.v. 522,00 DM monatlich errechnet, die bei 3 % Inflation mit einem Kapital von 136.000,00 DM zu schließen sei, was aber durch Anlage des vorhandenen Kapitals zu 6 % leicht möglich sei, weil dann im Rentenalter voraussichtlich 257.000,00 DM vorhanden wären.

bb) Bei einem derartig hohen Überschuss zur Deckung der Versorgungslücke i.H.v. 121.000,00 DM spräche an sich nichts dagegen, 30.000,00 DM in eine hochspekulative Anlage zu investieren. Eine derartige Betrachtung verbietet sich hier aber deshalb, weil nach dem Beratungskonzept vom 15.03.2000 (Anlage K 5) 70.000,00 DM von den Konten, 22.818,00 DM Bundesschatzbriefe, 36.000,00 DM P. sowie zwei D. -Aktienfonds i.H.v. 19.000,00 DM und 20.390,82 DM, insgesamt also 139.108,82 DM gekündigt und davon insgesamt 130.000,00 €, nämlich 110.000,00 DM in ein C. 21 W-Depot und 20.000,00 DM in ein C. 21 VL-Depot investiert werden sollten, wobei es sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um Aktienfonds handelt. Das gesamte Vermögen der Beklagten wurde damit in Film- und Aktienfonds umgeschichtet, sodass von dem vorhandenen Kapital überhaupt nichts mehr in eine sichere Altervorsorge investiert war. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte selbst dann, wenn diese Umschichtung nicht auf ihren Rat hin erfolgt wäre, jedenfalls nicht zur gleichzeitigen Investition in den Filmfonds raten dürfen, sondern - da auch die C. 21 Fonds spekulative Anlagen darstellten und insoweit auch im Hinblick auf die Höhe der diesbezüglichen Investitionssumme keine Risikostreuung mehr vorlag - vielmehr deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Verbesserung der Altervorsorge darstellt und für eine Altervorsorge nicht empfohlen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2008, XI ZR 170/07, Rn. 27; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 122; jeweils zitiert nach juris). Selbst bei einem ertragsorientierten Anleger ist eine Beratung, die sich auf die Beteiligung an einem Filmfonds richtet, nicht anlegergerecht (OLG Naumburg, BKR 2010, 215 f).

3. a) Die Falschberatung war für die Anlageentscheidung kausal. Im Kapitalanlagerecht gilt nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h. der Aufklärungspflichtige muss die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung beweisen. Die Vermutung greift nur ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei richtiger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGHZ 124, 151, 159 ff). Ein solcher ist zu bejahen, wenn der Anleger selbst angibt, er wisse nicht, was er bei gehöriger Aufklärung getan hätte; er kann sich auch aus dem bisherigen oder weiteren Anlageverhalten des Anlegers ergeben (BGH, Urt. v. 13.07.2004, XI ZR 178/03, Rn. 28, 29; zitiert nach juris). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

b) Die Kausalität wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass dem Kläger nach erfolgter Beratung anhand des Prospekts der I. 1 direkt von der I. 2 deren Prospekt übersandt worden und der Vertrag erst dadurch zu Stande gekommen ist, denn zum einen war - wie die Beklagte selbst zutreffend vorträgt - der Prospekt der I. 2 strukturell identisch mit demjenigen der I. 1, zum anderen war ausweislich der Anlage B 06 der Fonds I. 2 bereits Gegenstand der Beratung, sodass diese auch für die Beteiligung an der I. 2 ursächlich war.

c) Soweit der Beklagtenvertreter im Senatstermin vom 01.02.2012 erstmals die ehemalige Drittwiderbeklagte als Zeugin dafür angeboten hat, dass "die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden" seien, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil hier ins Blaue hinein lediglich ein theoretischer Entscheidungskonflikt, aber keine konkreten Tatsachen dafür angeführt werden, ob und warum die Eheleute W. die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätten (vgl. OLG Celle, Urt. v. 21.04.2010, 3 U 202/09, Rn. 61; OLG Hamm, Urt. v. 14.07.2011, 34 U 35/10, Rn. 105, 106, Urt. 24.05.2011, 34 U 88/10, Rn. 92; Urt. v. 24.05.2011, 34 U 95/10, Rn. 92, Urt. v. 24.05.2011, 34 U 83/10, Rn. 90; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.08.2011, 23 U 359/09, Rn. 67, Urt. v. 05.10.2011, 23 U 42/10, Rn. 66; jeweils zitiert nach juris).

4. Auf Grund der schuldhaften Verletzung der Beratungspflicht hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als hätten er und seine Ehefrau nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen.

a) aa) Der Anspruch richtet sich auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages, Zug um Zug gegen Herausgabe der Beteiligung (vgl. BGHZ 115, 213, 221; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2185, 2192) und unter Anrechnung der zwischenzeitlichen Ausschüttungen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 28, zitiert nach juris).

bb) Der geltend gemachte Zinsertragsschaden i.H.v. 8.520,50 € (Bl. 40 I d.A.) ist hier allerdings nicht ersatzfähig. Zwar ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigenkapital in der hier vorliegenden Größenordnung nicht ungenutzt verwahrt, sondern anderweitig angelegt wird. Der Kläger hat hier aber nicht hinreichend dargelegt, dass er bzw. seine Ehefrau nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen die behaupteten Zinserträge durch Anlage in festverzinslichen Wertpapieren tatsächlich erzielt hätten, denn nach seinem eigenen Vortrag (Bl. 132 I) stand auch eine (mit festverzinslichen Wertpapieren nicht erreichbare) Steueroptimierung im Raum, sodass es naheliegt, dass die Eheleute bei zutreffender Beratung eine andere steueroptimierte Anlage gewählt hätten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2011, 3 U 148/10, Rn. 112; OLG Brandenburg, Urt. v. 26.10.2011, 4 U 42/11, Rn. 26 ff; jeweils zitiert nach juris).

cc) Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil die Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadensersatzes zu einer Nachversteuerung führt und weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass dem Kläger danach außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2010, II ZR 30/09; Rn. 25, 26; Urt. v. 01. März 2011, XI ZR 96/09, Rn. 9 ff; jeweils zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. November 2009, 9 U 30/09, Rn. 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 20. Oktober 2009, 14 U 98/08, Rn. 29, 30; jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Die erfolgte Verlustzuweisung genügt hierfür nicht.

b) Zieht man bei ansonsten unveränderten Parametern den geltend gemachten Zinsverlust (8.520,50 €) von der eingeklagten Summe (22.325,38 €) ab, ergibt sich der ausgeurteilte Betrag (13.804,88 €). Zum Schaden gehören zudem die vorgerichtlichen Anwaltskosten (1.901,38 €); insoweit liegt eine wirksame Abtretung des Anspruchs der Rechtschutzversicherung des Klägers vor.

5. Dem Kläger fällt kein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10, Rn. 41, zitiert nach juris). Ein mitwirkendes Verschulden kommt daher nur in Betracht, wenn der Kunde seinerseits Obliegenheiten zur Nachprüfung verletzt hat, wenn sich ihm der verschwiegene Umstand geradezu aufdrängen musste, oder er Warnungen Dritter nicht beachtet hat (vgl. KG, OLGR 2000, 96, 98). Davon kann hier keine Rede sein.

6. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung von der Pflichtverletzung (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 91; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008, 3 U 54/07, Rn. 107; Saarländisches OLG, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, 39 ff; jeweils zitiert nach juris) und läuft für jeden einzelnen Beratungsfehler getrennt (BGH, Urt. v. 22.07.2010, III ZR 203/09, Rn. 13, zitiert nach juris). Dass das Totalverlustrisiko in den Prospekten der I. 1 und I. 2 verharmlost wird, hat der Kläger frühestens durch seinen Rechtsanwalt erfahren. Die Kenntniserlangung von einer geringeren Ausschüttung im Jahre 2003 bzw. einer fehlenden Ausschüttung in den Jahren 2004 und 2005 genügt hierzu ebenso wenig wie die Kenntniserlangung über die negative wirtschaftliche Entwicklung durch den Geschäftsbericht 2004 (Anlage B 12). Aus der Erkennbarkeit des Nichteintritts des erwarteten wirtschaftlichen Erfolges folgt nämlich nicht zwangsläufig die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, dass damit ein Totalverlust der Anlage zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2010, III ZR 243/09, Rn. 23). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der 2. Gesellschafterversammlung, wonach "auf Grund mehrere Anfragen, aus den bei einigen Investoren die Angst vor Totalverlust einherging". Nach dem daraufhin erstellten "Bad-Case-Szenario" sollte nämlich schlimmstenfalls lediglich ein Wegfall der Ausschüttung im Jahre 2004 sowie eine verminderte Ausschüttung im Jahr 2005 erfolgen und im Jahr 2006 die noch verbleibende Liquidität der I. 2 (25,8 %) anteilig auf die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sodass sich für die Beteiligung eines dem Spitzensteuersatz unterliegenden Gesellschafters i.H.v. 25.000,00 € zzgl. 5 % Agio (Beitritt im Jahr 2000) im Jahr 2006 ein Verlust von 26,7 % nach Steuern ergeben hätte. Von der tatsächlichen Gefahr eines Totalverlusts ist mithin nicht die Rede; vielmehr setzt sich hier die in den Prospekten enthaltene Verharmlosung dieses Risikos weiter fort. Das Filmfonds generell nicht zur Altervorsorge geeignet sind, haben der Kläger und seine Ehefrau ebenfalls erst im vorliegenden Prozess erfahren.

7. Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls begründet (vgl. OLG München, Urt. v. 12.07.2010, 19 U 5240/09, Rn. 75 ff).

8. Der mit der Drittwiderklage geltend gemachte Feststellungsantrag war zwar unbegründet; insoweit ist das Landgericht infolge der Berufungsrücknahme der Drittwiderbeklagten aber rechtskräftig. Die Drittwiderbeklagte war weder gehindert, die Berufung zurücknehmen, noch wirkt sich die Berufungsrücknahme auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aus. Dies beruht darauf, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte keine notwendige Streitgenossen, sondern infolge des gemeinschaftlichen Erwerbs der Gesellschaftsbeteiligung zunächst Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2009, III ZR 302/07, Rn. 8). Ein Urteil, das im Prozess zwischen einem von mehreren Mitgläubigern und dem Schuldner ergeht, wirkt aber nicht gegenüber den anderen Mitgläubigern (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2010, 5 W 2/10, Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass die Drittwiderbeklagte nicht nur ihre Schadensersatzansprüche, sondern sämtliche Rechte aus der Beteiligung an den Kläger abgetreten hat (Anlage K 2), sodass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin Alleinberechtigter ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9) und seine Rechtsposition daher auch aus diesem Grund von der Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche der Drittwiderbeklagten nicht berührt wird. Die zur Gewinnung der Drittwiderbeklagten als Zeugin vorgenommene Berufungsrücknahme der Drittwiderbeklagten wirkt sich damit nur (wie tenoriert) bei der Kostenverteilung aus.

9. Der vom Beklagtenvertreter im Senatstermin vom 01.02.2012 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 139 V ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat im Termin nicht auf neue Gesichtspunkte hingewiesen, sondern lediglich die von den Parteien vertretenen Rechtsstandpunkte erörtert, wobei sowohl die Verharmlosung des Totalausfallrisikos als auch das Problem der Altervorsorge bereits ausführlich Gegenstand der zwischen den Parteien geführten schriftsätzlichen Auseinandersetzung war. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite war auch nicht verspätet i.S.d. § 283 ZPO.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 10 S. 1, 709 S. 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.