VG Aachen, Beschluss vom 03.07.2013 - 5 L 193/13
Fundstelle
openJur 2013, 31020
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 1344/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2013

wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller hierdurch aufgegeben worden ist, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung die auf dem Grundstück G1 befindlichen baulichen Anlagen zu beseitigen, und untersagt worden ist, ab Zustellung der Verfügung weitere bauliche Anlagen zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen, und

anzuordnen, soweit dem Antragsteller hierdurch Zwangsgelder in Höhe von 2000,-- € bzw. 500,-- € angedroht worden sind,

ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass das öffentliche Interesse überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als unbegründet.

In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt mit dem Hinweis darauf, dass im Falle einer formell illegal vorgenommenen Nutzungsänderung ein sofortiges behördliches Einschreiten regelmäßig geboten sei, weil durch das Belassen des Nutzungsvorteils sonst ein starker Anreiz zum "Schwarzbau" bewirkt und der Ordnungspflichtige, der eine Nutzungsänderung formell illegal durchführe, sonst besser gestellt werde als derjenige, der sich rechtstreu verhalte, dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig.

Die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner die Ordnungsverfügung am 25. April 2013 erlassen hat, obwohl der Antragsteller noch unter dem 23. April 2013 beantragt hatte, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gesetzte Frist zur Stellungnahme (erneut) zu verlängern. Dabei brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob ein Anhörungsmangel vorliegt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NW ist zwischenzeitlich jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach u.a. eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr in einem Austausch von Sachäußerungen in einem Gerichtsverfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will, und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW tritt daher ein, wenn der Betroffene in dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit gehabt hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, mit weiteren Nachw. zur Rechtsprechung.

Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat sich in der Antragserwiderung vom 22. Mai 2013 mit den zentralen Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt. Er hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot erfüllt, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und - im Hinblick auf eine etwaige Änderung der getroffenen Entscheidung - in Erwägung zu ziehen.

Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW). Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2).

Die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung folgt daraus, dass der Aufbau und die Nutzung der auf dem Grundstück G1 befindlichen ‑ in der Ordnungsverfügung im einzelnen bezeichneten ‑ baulichen Anlagen (Zelte, Wohn- und Bauwagen, Pkws mit Vorzelt bzw. Windschutz, Holzhütte sowie eine "Kriechbude" mit blauer Folienabdeckung) formell (dazu unter a.) und materiell illegal (dazu unter b.) sind.

a. Die streitgegenständlichen Anlagen sind formell illegal, weil der Antragsteller bzw. ihre Eigentümer/Besitzer die nach § 63 BauO NRW dafür erforderliche Baugenehmigung nicht besitzen.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung und die Nutzung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nicht anderes bestimmt ist.

Bei den streitgegenständlichen Anlagen handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne von §§ 2, 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (Satz 1), wobei eine Verbindung mit den Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (Satz 2). Zu diesen Anlagen gehören neben Zelten, die mit Heringen und/oder ähnlichen Befestigungen mit dem Erdboden verankert sind,

vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 2 Rdnr. 45,

auch zu Wohnzwecken genutzte Wohn-, Bau- und Verkaufswagen, bei denen die Funktion als Transportmittel bei wertender Betrachtung in den Hintergrund tritt,

vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 S 2.98 -, BRS 60 Nr. 206; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 4 TH 1864/85 -, BRS 44 Nr. 136 = juris,

sowie Pkws mit Vorzelt bzw. Windschutz, wenn diese überwiegend ortsfest benutzt werden. Insbesondere handelt es sich bei den streitgegenständlichen Anlagen nicht um fliegende Bauten im Sinne vom § 79 BauO NRW. Fliegende Bauten sind nach der Legaldefinition des § 79 Abs. 1 BauO NRW nämlich nur bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Die Formulierung "geeignet und bestimmt" macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des fliegenden Bauwerks, zur objektiven Eignung eines Bauwerks nach seiner Konstruktion wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die Zweckbestimmung durch den Aufsteller hinzukommt. Werden Anlagen, die - wie ein Zelt - für ein wiederholtes Aufstellen geeignet sind, dauernd oder längerfristig auf einem und demselben Platz aufgestellt, ohne ihren Standort zu ändern, sind sie bauliche Anlagen, die dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen sind.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2013, § 79 Rdnr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2011 ‑ OVG 10 S 28.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 ‑, BRS 69 Nr. 188; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 1984 ‑ 4 TH 277/84 -, BRS 42 Nr. 151.

Die streitgegenständlichen Anlagen befinden sich (mindestens) seit Dezember 2012 auf dem Grundstück des Antragstellers und damit längerfristig unverändert an ihrem Standort. Es handelt sich bei diesen Bauten daher - ebenso wie bei der Holzhütte und der aus in den Boden eingebrachten Holzplatten und Folienabdeckungen bestehenden "Kriechbude" ‑ um baugenehmigungspflichtige Anlagen.

b. Die streitgegenständlichen Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, sind des Weiteren materiell illegal. Sie sind weder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert noch gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben zulässig.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umwelt oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen nicht in § 35 Abs. 1 BauGB benannten Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung bedarf es einer rechtlichen Wertung, ob das Vorhaben nach Lage der Dinge des jeweiligen Einzelfalls aus einem der in der Vorschrift genannten Gründe hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Diese Wertung beinhaltet vor allem die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2013 ‑ 10 A 237/11 ‑, juris.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Vorhaben auf Verhältnisse angewiesen sind, die typischerweise im Außenbereich anzutreffen sind. Die Eigentümer der streitgegenständlichen Anlagen nutzen das "Protestcamp" nach den eigenen Angaben des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2013 primär um den "Protestorganismus" am Leben zu erhalten und zu verhindern, dass die Beteiligten "in alle Himmelsrichtungen" vertrieben werden. Es dient als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die Planung des Widerstands und insbesondere von Protestveranstaltungen, z.B. der vom Antragsteller selbst organisierten Demonstration vom 18. November 2012 an der Autobahnabfahrt Kerpen-Buir. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein derartiges "Basislager" nicht auch im Innenbereich realisiert werden könnte.

Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen die streitgegenständlichen Bauvorhaben öffentliche Belange und sind daher planungsrechtlich unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Baugrundstück als "Fläche für die Landwirtschaft" darstellt, oder das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Denn das ortsfeste Aufstellen von 19 baulichen Anlagen bedarf einer förmlichen Planung.

Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser öffentliche Belang hat allerdings eine andere Qualität als die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten. Er bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um im Sinne des erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Eine in diesem Sinne "abwägende" Entscheidung ist nach der Gesetzeslage weder der Genehmigungsbehörde noch der Gemeinde im Rahmen des § 36 Abs. 1 BauGB zugestanden. Sie ist nach Maßgabe der §§ 1 ff. BauGB allein in einem Bauleitplanverfahren zu treffen.

Vgl. hierzu und zum Nachstehenden: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 4 B 55/04 ‑, BauR 2005, 832 f. = juris.

Nach dem Stand der Rechtsprechung hängt es im Wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Weise sich ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planungsbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden. Mehrere Gesichtspunkte können dafür ausschlaggebend sein. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, wird zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine nähere Umgebung aufwirft. Dafür geben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Auch der in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB betonte Gesichtspunkt der Raumbedeutsamkeit verweist mittelbar auf eine erforderliche planerische Koordinierungsnotwendigkeit. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für seine bodenrechtlich relevanten Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen.

Eine solche Situation ist hier gegeben. Dabei kommt der Tatsache, dass nur die einzelnen baulichen Anlagen, nicht aber die Gesamtanlage als solche, bei der es sich nicht um einen Campingplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze handelt, genehmigungspflichtig ist, keine Bedeutung zu. Die 19 baulichen Anlagen treten nämlich schon wegen ihrer Verwirklichung in einem engen räumlichen Zusammenhang auf einem Flurstück und wegen ihres Charakters als (wildes) Camp als einheitliche Anlage in Erscheinung. Ein solches inmitten landwirtschaftlich genutzter Felder gelegenes Camp setzt eine förmliche Planung voraus, weil die ortsfeste Aufstellung der Anlagen eine Nutzung des Grundstücks durch die Mitglieder der Protestbewegung ermöglicht, die gesteigerte Anforderungen an die Gestaltung der in der näheren Umgebung befindlichen Wege und Straßen, die in erster Linie für den landwirtschaftlichen Verkehr ausgebaut sind, und an die Erschließungsanlagen (Wasser und Abwasser) stellt. Dies sind Belange, die grundsätzlich einer planerischen Steuerung bedürfen.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. April 1976 ‑ 170 II 74 -, BayVBl. 1977, 601 ff. = juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 ff. = juris.

Der Antragsgegner konnte die angefochtene Verfügung auch in rechtlich zulässiger Weise auf die formelle und materielle Illegalität der Vorhaben stützen, soweit hierdurch das Entfernen der baulichen Anlagen vom Grundstück des Antragstellers gefordert wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung ist, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, zwar regelmäßig zu verneinen, weil der - nur durch ein Eilverfahren bestätigte - Abbruch von baulichen Anlagen die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnehmen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 -, BauR 1996, 236 f. = juris, und vom 13. September 1996 ‑ 11 B 1083/96 ‑, BRS 58 Nr. 128 = juris.

Formell und materiell illegalen Baumaßnahmen ist daher regelmäßig durch Stilllegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Mit der Anordnung dieser Maßnahmen wird dem Zweck der Genehmigungspflicht - das Bauvorhaben soll (vor seiner Ausführung) auf seine Zulässigkeit geprüft werden - in aller Regel hinreichend Rechnung getragen. Auch kann der Vorteil, den der ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauende gegenüber dem gesetzestreuen Bürger dadurch erlangt, dass er eine nicht zugelassene Baumaßnahme bzw. Nutzung schon vor der Erteilung der Baugenehmigung verwirklicht, durch die Stilllegung oder Nutzungsuntersagung weitgehend aufgehoben werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188 = juris.

Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung des Baukörpers allein wegen formeller und materielle Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere ‑ absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2006 - 7 B 2363/06 -, juris, und vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, a.a.O.

Allerdings rechtfertigen solche Gegebenheiten ein Vorgehen gegen den Ordnungspflichtigen mit Vollziehungsanordnung wiederum dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen, deren Abwehr die Ordnungsverfügung dienen soll, ihrerseits nicht derart gewichtig sind, dass der Ausgang eines eventuell anschließenden Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann.

Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 2 B 30/13 -, juris.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor. Die Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen ist ganz offensichtlich ohne (größeren) Substanzverlust und wesentliche wirtschaftliche Aufwendungen möglich. Die Zelte und Vorbauten können abgebaut, zusammengelegt, in den verschiedenen Fahrzeugen verstaut und gemeinsam mit den Fahrzeugen vom Grundstück entfernt werden. Die Hütte, die aus Holzresten behelfsmäßig gezimmert wurde, und die Kriechbude, die aus in den Boden eingegrabenen Holzplatten und hierauf befestigten Folienabdeckungen besteht, können auseinandergenommen und die Bauteile später einer erneuten Verwendung zugeführt werden. Ein nennenswerter Substanzverlust tritt daher nicht ein. Auch ist die Entfernung und Lagerung der Bauteile möglich, ohne dass hohe Kosten entstehen. Denn diese Arbeiten können ohne die Inanspruchnahme eines Handwerkers vom Antragsteller selbst vorgenommen werden; auch erscheint eine Zwischenlagerung der Bauteile in einer Garage oder einem kleinen Raum im Haus des Antragstellers oder eines privaten Dritten ohne Weiteres möglich.

Die Beseitigung der baulichen Anlagen trifft den Antragsteller bei objektiver Betrachtung auch nicht härter als ein Nutzungsverbot. Denn ein solches hätte ebenfalls zur Folge, dass aus Sicherheitsgründen zumindest die Zelte, zeltartigen Konstruktionen und Vorbauten abgebaut und ebenso wie die Fahrzeuge entfernt werden müssten, da diese ansonsten der Gefahr einer Beschädigung durch Witterungseinflüsse ausgesetzt und/oder dem Zugriff Dritter schutzlos preisgegeben wären.

Darüber hinaus könnte eine Nutzungsuntersagung wegen der Lage der Bauvorhaben im Außenbereich aber auch nicht wirksam überwacht werden, so dass allein die Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen für eine Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände in Betracht kommt.

Für die hier gewählte Beseitigungsanordnung spricht zudem, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers, der eine Ausweitung des Camps in der Vergangenheit nicht nur hingenommen, sondern bewusst gefördert hat, Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere ungenehmigte Baumaßnahmen zu befürchten sind. Auch insoweit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da nur so einer weiteren Verfestigung und Entstehung baurechtswidriger Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers wirksam entgegengewirkt werden kann.

Letztlich geht von dem Protestcamp auch eine Vorbildwirkung aus, obwohl dieses im Außenbereich gelegen und nach den Angaben des Antragstellers nicht ohne Weiteres einsehbar ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich andere Gegner des Tagebaus Hambach durch das pressewirksame Camp ermutigt sehen, in der näheren Umgebung in gleicher Weise illegale bauliche Anlagen zu errichten.

Schließlich kann der Antragsteller auch aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreit nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) nicht das Recht herleiten, sich eigenmächtig über die gesetzlichen Genehmigungserfordernisse hinwegzusetzen und ohne Weiteres eine Schwarznutzung aufzunehmen. Dies gilt schon deshalb, weil das Zeltlager keine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG ist.

Das Aufstellen von Zelten und Campieren im Grünen wird vom Schutzbereich des Versammlungsrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise erfasst. Zwar unterfallen dem Begriff der Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. den Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 343 = juris,

der die Kammer folgt, nicht nur Veranstaltungen, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern es sind vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen dem Versammlungsbegriff zuzuordnen. Den Versammlungsteilnehmern steht zudem ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Veranstaltung zur Seite, woraus ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit folgt. Allerdings ist nicht alles, was Begleiterscheinung einer Versammlung ist, dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zuzuordnen. Geschützt ist zwar der gesamte Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Abreise zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung gehört. Ebenso wenig wie es für die Eröffnung des Schutzbereich des Art. 8 GG ausreicht, dass die Teilnehmer einer Veranstaltung durch einen beliebigen Zweck miteinander verbunden sind, kann auch nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für deren Durchführung begehrte Infrastruktur (Zelte, Sitzgelegenheiten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc.) dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional und symbolisch für die kollektive Meinungskundgebung wesensnotwendig sind, denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 ‑ OVG 1 S 108.12 ‑, juris.

Ausgehend hiervon stellt sich das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen Unterkünften in der freien Landschaft, um dort zu übernachten, zu kochen und zu essen, für sich genommen versammlungsrechtlich neutral dar. Denn dem Errichten eines nicht genehmigten Zeltlagers auf einem nicht zum Campen ausgewiesenen landwirtschaftlichem Grundstück lässt sich zunächst einmal kein auf eine kollektive Meinungsäußerung bzw. Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Bewohner des Camps einerseits durch das gemeinsame Anliegen verbunden sind, die (weitere) Ausdehnung des Tagebaus Hambach zu verhindern, und dass das Grundstück andererseits im Bereich des geplanten Tagebaus liegt. Solange das Camp primär als Basislager zur Organisation des Widerstands dient, der u.a. die Mobilisierung der örtlichen Bevölkerung zum Ziel hat, ist der gemeinsame Zweck nicht auf die unmittelbare Teilnahme an einer der Meinungsäußerung und Meinungsbildung dienenden Veranstaltung gerichtet. Seine Errichtung hat vielmehr die Schaffung derjenigen "Infrastruktur" zum Ziel, die für die Erhaltung der Protestorganisation erforderlich ist. Eine feste "Infrastruktur" fällt aber gerade nicht unter den Schutz des Grundrechts.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2012 ‑ 10 CS 12.1419 -, BayVBl 2012, 756 ff. = juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2005 ‑ 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 ff. = juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Februar 2001 ‑ 4 K 3227/00 -, juris.

Aus den vorgenannten Erwägungen ist auch ein Verstoß gegen das durch Art. 5 GG geschützte Recht der freien Meinungsäußerung ausgeschlossen.

Schließlich erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung als ermessensfehlerfrei. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Störer in Anspruch genommen.

Erlangt die Bauaufsichtsbehörde davon Kenntnis, dass mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich sind, wird ihr dadurch ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eröffnet, gegen welche Person sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme richtet (Auswahlermessen). Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von Personen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet.

Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 M 4/08 -, juris; siehe auch: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 61 Rdnr. 105 ff.

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung. Der Antragsgegner hat sich hierin eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wen er als Störer in Anspruch nimmt, und sich entschieden, den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks (= Zustandsstörer) und Unterstützer der Protestbewegung zur Beseitigung der in der Ordnungsverfügung bezeichneten Anlagen zu verpflichten. Zwar wäre auch in Betracht gekommen, den jeweiligen Inhaber der baurechtlich illegal aufgestellten und genutzten Anlagen in den Grenzen seiner jeweiligen Verhaltensverantwortlichkeit (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden) einzeln heranzuziehen. Eine Verpflichtung, das Auswahlermessen in der letztgenannten Weise auszuüben, bestand für den Antragsgegner jedoch nicht. Denn es gibt kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers; die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenabwehr auszurichten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, BauR 1995, 677 ff. = juris.

Ausgehend hiervon erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller als Störer heranzuziehen, als ermessensgerecht. Sie beruht im Kern auf der Erwägung, dass die Bewohner der baulichen Anlagen häufig wechseln und daher nur schwer zu ermitteln sind, und berücksichtigt ergänzend, dass der Antragsteller über das bloße Zurverfügungstellen des Grundstücks hinaus durch eigenes Handeln ‑ nämlich die aktive Unterstützung der Bewohner des Camps - die baurechtlich illegalen Anlagen in ihrem (Fort-)Bestand erhält. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des Antragstellers entspricht vielmehr dem Ziel effektiven Verwaltungshandelns, weil derzeit weder die einzelnen Nutzer noch deren Namen und Anschriften bekannt sind und ein Vorgehen gegen diese Personen mit erheblichen Aufwand verbunden wäre, den zu treiben der Antragsgegner nicht verpflichtet ist.

Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützten Androhungen der Zwangsgelder, die gemäß § 63 Abs.2 VwVG NRW mit dem Verwaltungsakt verbunden werden können und in dem Fall, dass ein Rechtsmittel - wie vorliegend - keine aufschiebende Wirkung hat, auch verbunden werden sollen, sind angesichts des Umfanges der beanstandeten Nutzung (19 formelle und materiell illegal errichtete bauliche Anlagen) mit 2.000,-- € bzw. 500,-- € weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Derzeit sind insbesondere keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich, die eine Befolgung der behördlichen Anordnung unmöglich machen würden. Entgegenstehende zivilrechtliche Rechtspositionen Dritter, die nur durch eine gegen diese Dritten gerichtete Duldungsverfügung ausgeräumt werden könnten,

vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, a.a.O.,

hat der Antragsteller nämlich nicht dargelegt; solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung folgt auch §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung setzt die Kammer den Betrag in Höhe von 5.000,-- €, den sie als Hauptsachestreitwert zugrunde legt, zur Hälfte fest.