OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2013 - 18 U 114/12
Fundstelle
openJur 2013, 30944
  • Rkr:

1.) Dem Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag stehen keine Ansprüche aus §§ 42 e, 42 c VVG a.F. wegen einer etwaigen Falschberatung des Versicherungsnehmers zu.

2.) Wird der Vermittler nicht als Versicherungsmakler tätig, kommen Ansprüche des Bezugsberechtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung des Versicherungsnehmers nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 533/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin ist mit weniger als 20.000 € beschwert.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung. Der Beklagte betreibt in X eine Generalagentur der T J Gruppe (weiter: J) als Ausschließlichkeitsvertreter.

Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am 18.04.1934 geborenen und am 11.06.2008 verstorbenen Herrn C. Die Klägerin regelte mit dessen Einverständnis auch seine Versicherungsangelegenheiten. Herr C hatte bei der I Versicherungs-AG (weiter: I) unter der Versicherungsnummer LV ...#/... seit dem 01.04.2001 einen Risikolebensversicherungsvertrag mit einer vereinbarten Laufzeit bis zum 01.04.2009, einer Entschädigung im Todesfall in Höhe von 15.339 € und einer Verdoppelung der Versicherungssumme im Falle des Unfalltodes. Der Vertrag bot eine Verlängerungsoption ohne Gesundheitsprüfung. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug zuletzt 72,70 €. Die Klägerin war bezugsberechtigt. Sie war ihrerseits Versicherungsnehmerin eines solchen Vertrages, dessen Bezugsberechtigung auf Herrn C lautete.

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatten sich im Sommer 2007 aufgrund einer Zeitungsannonce an den Beklagten gewandt und ließen sich von diesem bezüglich einer schon in der Zeitungsannonce beworbenen "Zahnversicherung" der J beraten. Weder die Klägerin noch Herr C kannten den Beklagten bis dahin. Es kam dann zum Abschluss einer Krankenzusatzversicherung und ferner dazu, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten ihre Versicherungsunterlagen aushändigten, um diese durchzusehen und zu analysieren. Auf wessen Initiative dies zurückzuführen war, ist streitig. Die Klägerin hatte im Rahmen des Gesprächs geäußert, im Versicherungsbereich als Außendienstmitarbeiterin gearbeitet zu haben.

In einem danach stattfindenden Gespräch beantragte Herr C am 15.08.2007 den Abschluss einer ihm vom Beklagten angebotenen Sterbegeldversicherung bei der J zur Versicherungsnummer #...#...#/# 1 und einem monatlichen Beitrag in Höhe von 56,31 €. Der Antrag wurde später angenommen. Die Klägerin wurde bezugsberechtigt. Bei dem Gespräch unterzeichnete die Klägerin ein bis drei Schriftstücke, deren Inhalt sie aber nicht genau zur Kenntnis genommen haben will. Herr C unterzeichnete im Rahmen dieses Gespräches auch die vom Beklagten

vorbereitete Kündigung des Risikolebensversicherungsvertrags mit Schreiben vom 15.08.2007, wobei der Kündigung Gespräche zwischen der Klägerin, dem Beklagten und Herrn C vorausgegangen waren, deren Inhalt streitig ist.

Die Beratung wurde nicht dokumentiert. Herrn C wurde nach Kündigung ein Rückkaufwert in Höhe von 162,16 € ausgezahlt.

Anlässlich des Todesfalls des Herrn C erhielt die Klägerin aus der Sterbegeldversicherung 1.833,67 € ausgezahlt.

Die Klägerin begehrt die Differenz zwischen der Entschädigungssumme des ersten Lebensversicherungsvertrages und dem Auszahlungsbetrag der Sterbegeldversicherung. Vorgerichtlich forderte sie den Beklagten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten am 21.07.2008 zur Zahlung von 15.339 € abzüglich ersparter Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.06.2008 (8 * 72,70 € = 581,60 €), also zur Zahlung von 14.757,40 € bis zum Monatsende auf.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte wie ein Makler aufgetreten sei und ihr und Herrn C zur Kündigung der Risikolebensversicherungsvertragsverhältnisse geraten habe. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin behauptet, dass über die Kündigung der Risikolebensversicherung nicht gesprochen worden sei, es vielmehr um die Kündigung des Unfallversicherungsbestandteils des Risikolebensversicherungsvertrages gegangen sei. Der Beklagte habe die vollständige Kündigung vorbereitet und ihr wohl zur Unterschrift vorgelegt. Sie hat ferner behauptet, dem Beklagten vertraut und deshalb ein Schreiben unterzeichnet zu haben, ohne sich dieses genau durchzulesen.

Die Klägerin hat in der Klagebegründung behauptet, der Beklagte habe ihr bzw. Herrn C zur Kündigung der Risikolebensversicherungsverträge geraten. Der Versicherungsschutz sollte durch die abgeschlossene Sterbegeldversicherung ersetzt werden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass eine Pflichtverletzung daraus folge, dass der Beklagte entgegen § 11 der Versicherungsvermittlerverordnung nicht dargelegt habe, ob er als Versicherungsmakler oder -vertreter auftrete und ferner keine Beratungsdokumentation durchgeführt habe. Sie hat behauptet, der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Risikolebensversicherungsvertrages wirtschaftlich nachteilig wäre. Der Beklagte habe ferner nicht darüber aufgeklärt, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag nur geringer - mit einer Versicherungssumme von 5.000 € - absichern würde, wobei auch der Hinweis darauf gefehlt habe, dass für die erste Zeit kein voller Versicherungsschutz bestehe. Die Klägerin hat schließlich behauptet, dass die Differenz aus vormals vereinbarter Versicherungsleistung und tatsächlich ausgezahltem Betrag 13.505,33 € betragen würde.

Die Klägerin hat ferner behauptet, Herr C hätte nicht gekündigt, wenn der Beklagte ordnungsgemäß beraten hätte; sie ist der Ansicht, das folge bereits aus der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch ergäbe sich aus § 42e VVG a.F.

Die Klägerin hat schließlich behauptet, ihr seien außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.034,11 € entstanden und verweist auf eine Kostenrechnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2008.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.505,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen und die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T und Kollegen gemäß Kostenrechnung Nr. R ...#/...vom 21.07.2008 in Höhe von 1.034,11 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, von einer Kündigung der Risikolebensversicherungsverträge abgeraten zu haben. Die Klägerin und Herr C hätten auf eine Kündigung bestanden, weshalb er diese vorformuliert und im Rahmen eines weiteren Gesprächstermins mitgebracht habe. Die Erklärungen seien dann von der Klägerin und Herrn C unterschrieben worden. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin und Herr C hätten ihre Entscheidung damit begründet, dass beim Sterbegeldversicherungsvertrag die Beiträge nicht verloren seien, was ihnen sinnvoller erschien; sie haben den Beitrag für den Risikolebensversicherungsvertrag sparen wollen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des § 42e VVG a.F. nicht vorlägen, da eine etwaig festzustellende Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 42c VVG a.F. nicht zu einem Schaden geführt habe. Die Dokumentationspflicht beziehe sich auch nur auf das zu vermittelnde Versicherungsprodukt.

Wegen des vorstehenden Sachverhalts erhob die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Paderborn zum Az. 3 O 168/09 Klage auf Schadensersatz gegen die J als Versicherungsgesellschaft. Die Klage wurde nach Beweisaufnahme - Vernehmung des hiesigen Beklagten als Zeugen - durch am 25.06.2009 verkündetes Urteil abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin der ihr obliegende Nachweis einer Beratungspflichtverletzung nicht gelungen sei (vorbezeichnete GA 58).

Das Landgericht hat im hiesigen Verfahren die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter als Bezogene aktivlegitimiert, zwischen dem verstorbenen Lebensgefährten der Klägerin und dem Beklagten sei indes kein Schuldverhältnis entstanden. Der Beklagte habe nur als Versicherungsagent gehandelt, weshalb zwischen ihm und den Versicherungsnehmern keine Schuldverhältnisse entstünden. Der Beklagte sei weder als Makler noch als Pseudomakler noch im Rahmen eines Beratungsvertrages tätig geworden. Auch lägen die Voraussetzungen des § 311 III BGB nicht vor, da der Beklagte kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe.

Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 42e VVG a.F. nicht vor, da das Gericht von einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten nach Anhörung der Parteien überzeugt sei. Der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, dagegen sei der Klägerin der ihr obliegende Nachweis einer Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzung nicht gelungen. Selbst wenn die fehlende Dokumentation dazu führe, dass von einer Beweislastumkehr auszugehen wäre, hätte der Beklagte den Nachweis erbracht. Die Angaben der Klägerin seien widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe das Verhalten des Beklagten fehlerhaft als das eines Versicherungsagenten eingeordnet. Der Abschluss von Verträgen, die vom Beklagten angebotene und durchgeführte Analyse der Versicherungsunterlagen der Klägerin und des Herrn C und das Angebot verschiedener Versicherungsprodukte würden deutlich machen, dass der Beklagte als Makler tätig geworden sei. Die Klägerin und Herr C hätten eine objektive und neutrale Beratung erwartet und erwarten dürfen. Auch nehme der Beklagte durch seinen Internetauftritt besonderes Vertrauen in Anspruch. Auch seien die Angaben der Klägerin in sich widerspruchsfrei. Ferner moniert die Klägerin, dass das erstinstanzliche Gericht es unterlassen hat, eine förmliche Beweisaufnahme durch Parteivernehmung durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,

das am 16.05.2012 verkündete Urteil des LG Paderborn - 3 O 533/11 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.505,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen und die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T und Kollegen gemäß Kostenrechnung Nr. R ...#/...vom 21.07.2008 in Höhe von 1.034,11 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Er meint, die Angaben der Klägerin seien nicht plausibel oder "ins Blaue hinein" erfolgt. Der Beklagte sei weder als Makler noch als Pseudomakler aufgetreten. Die Beteiligten hätten gewusst, dass der Beklagte nur als Vertreter der J tätig geworden sei. Die Klägerin habe sich eigene ersparte Prämien und solche des Herrn C, sowie den von ihr erzielten Rückkaufwert anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Klägerin träfe ein Mitverschulden, da sie Herr C zur Kündigung bewegt habe.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 42e, 42c VVG a.F. (heute §§ 63, 61 VVG).

Die Voraussetzungen der - als lex specialis gegenüber den allgemeinen Regeln der §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB bei Beratungsfehlern geltenden (Dörner in Prölss/Martin, VVG (2010), § 59 VVG, Rn. 37; derselbe, a.a.O., § 63 VVG, Rn. 9) - Anspruchsgrundlage sind nicht gegeben. Die Klägerin ist nicht Versicherungsnehmerin. Versicherungsnehmer ist nach § 1 VVG nur die Partei des Versicherungsvertrages (Brömmelmeyer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG (2011), § 1 VVG, Rn. 2). Die Klägerin macht hier geltend, als Bezugsberechtigte und nicht als Versicherungsnehmerin betroffen zu sein.

2.

Einer analogen Anwendung des § 42e S. 1 VVG a.F. fehlt die Planwidrigkeit der Regelungslücke: Dem Gesetzgeber waren die Begriffe "Dritter" und

"Bezugsberechtigter" und "versicherte Person" bekannt. Nur der Versicherungsnehmer ist Anspruchsberechtigter.

3.

Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 42e, 42c VVG a.F. i. V. m. den Regeln eines Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter. Das genannte, auf ergänzender Vertragsauslegung beruhende Rechtsinstitut ist bei - wie hier - gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht anwendbar.

4.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 280 I BGB i.V.m. einem Versicherungsmaklervertrag (§ 93 BGB), da weder zwischen ihr noch zwischen Herrn C und dem Beklagten ein Versicherungsmaklervertrag zustande gekommen war.

Der Beklagte ist nicht als Versicherungsmakler - im Sinne des § 59 III VVG - aufgetreten. Er hat keine versicherungsmaklertypischen Aufgaben übernommen. So charakterisiert es den Versicherungsmakler, dass er vom Kunden mit konkreten Vermittlungsgeschäften beauftragt wird (Dörner in Prölss/Martin, VVG (2010), § 59 VVG, Rn. 43). Es ist seine grundsätzliche Pflicht, den besten Rat auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten zu erteilen. Er hat nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abzugeben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

Solche Aufgaben hatte der Beklagte nicht übernommen. Er hatte sich nur bereiterklärt, Versicherungsunterlagen der Klägerin und des Herrn C durchzusehen und zu analysieren. Selbst nach dem Vorstellungsbild der Klägerin war damit nichts Konkretes verbunden. Die Klägerin hat nämlich im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat kundgetan, dass sie lediglich erwartete, der Beklagte

würde auf Unstimmigkeiten - etwa eine bestehende "Überversicherung" - hinweisen. Die Vermittlung von Versicherungsprodukten - ggfs. auch anderer Gesellschaften - war dagegen gerade kein Thema. Zudem wussten die Klägerin und Herr C aufgrund der Zeitungsannonce, dass der Beklagte ausschließlich auf Produkte der J konzentriert war. Das charakterisiert einen Versicherungsmakler gerade nicht (vgl. Dörner, a.a.O., Rn. 12).

5.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 311 II oder III, 241 II, 280 I BGB.

Da der Beklagte weder der Klägerin noch Herrn C als Versicherungsmakler gegenübergetreten war, würde ein sonstiges - auch vorvertragliches - Schuldverhältnis zum Kunden nur ausnahmsweise zu begründen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1991 zum Az. II ZR 171/90; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1994 zum Az. 18 U 113/93). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Vertreter nur für den Vertretenen auftritt und kein eigenes Schuldverhältnis zum Vertragspartner des Vertretenen begründet. Etwas anderes ist nur zu erwägen, wenn etwa der Vertreter in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung das nur ausnahmsweise bejaht (BGH, a.a.O.; BGHZ 88, 67, 69; BGH, WM 1985, 384, BGH, WM 1987, 77, 78 i BGH, WM 1985, 384; BGH WM 1987, 1431; BGH, WM 1987, 77, 77 f.; BGH, WM 1990, 2039).

Besonderes Vertrauen hat der Beklagte hier nicht in Anspruch genommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte keine konkreten Aufgaben schuldete. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte sonst für die Regelung bestimmter Angelegenheiten aus der Sphäre der Klägerin oder des Herrn C "stark gemacht" hätte. Eine besondere Vertrauensstellung hatte der Beklagte hier

auch nicht aufgrund sonstiger Umstände, da die Klägerin und Herr C den Beklagten erstmals unmittelbar vor den Gesprächen wegen einer werbenden Zeitungsannonce kennengelernt hatten.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 97 I ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um einen besonders gelagerten Einzelfall, der keine grundsätzlichen Fragen aufwirft. Der Senat ist mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte abgewichen.