LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2013 - 6 Ta 184/13
Fundstelle
openJur 2013, 30930
  • Rkr:

Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen. In Betracht kommt ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (Voraussetzung hier verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2013

- 1 Ca 4901/13 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die weitere Vollstreckung aus einem Prozessvergleich vom 11.10.2012. Das Arbeitsgericht hat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2013 sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft auf § 62 ArbGG statt auf § 769 ZPO abgestellt. Die Vergleichsforderung sei inzwischen erfüllt.

Der Beklagte bestreitet eine vollständige Erfüllung und beanstandet, die Klägerin habe weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nach § 769 ZPO nicht statthaft ist.

Nach dieser Vorschrift ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nur durch das Prozessgericht möglich. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 2005, 927; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2006, 713; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769 Rz.13 m. w. N.). In Betracht kommen allein eine Anhörungsrüge nach § 78 a ArbGG und ganz ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (vgl. Zöller/Herget, § 707 Rz. 22 m. w. N.).

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben: Das Arbeitsgericht hat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nachvollziehbar unter Hinweis auf § 62 ArbGG abgelehnt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf den Fall des § 769 ZPO (vgl. nur LAG Köln v. 12.06.2002 - 4 Sa 480/02 -, juris). Zwar ist die Rechtsfrage nach wie vor umstritten (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rz. 40 m. w. N.). Von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit kann jedoch keine Rede sein.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.