OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2013 - 5 Ws 202/13
Fundstelle
openJur 2013, 30720
  • Rkr:

1.

Mit der (Haft-)Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich stets ausschließlich die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anzufechten.

2.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die (Untersuchungs-)Haft beendet ist und der Angeklagte ohne dessen Zuerkennung mangls Beschwer eine Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte.

3.

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des Urteils - nicht mehr veranlasst, nachdem gegen den Angeklagten durch Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat gemäß §§ 121, 122 StPO ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 02. Mai 2012 (Az.: 71 Js 571/12) befindet sich der Angeklagte seit dem 08. Mai 2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Essen mit Anklageschrift vom 05. September 2012 gegen ihn wegen bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, Bandendiebstahls sowie schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts erhoben hatte, ließ die zuständige VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen diese durch Beschluss vom 22. Oktober 2012, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit teilweise abweichender rechtlicher Würdigung zu und eröffnete das Hauptverfahren gegen den Angeklagten. Am 02. November 2012 erließ die Strafkammer nach Maßgabe des vorgenannten Eröffnungsbeschlusses sodann gegen ihn einen neuen Haftbefehl wegen bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, Bandendiebstahls sowie versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der dem Angeklagten am 05. November 2012 verkündet wurde und auf den gleichsam wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Am 21. Januar 2013 verurteilte die VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen den Angeklagten wegen bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten.

Mit gleichfalls am 21. Januar 2013 verkündetem Beschluss hat die Strafkammer zudem den "Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 02. Mai 2012 zu 71 Gs 571/12 aus den Gründen des Beschlusses und nach Maßgabe des heutigen Urteils" aufrechterhalten.

Gegen das vorgenannte Urteil hat Angeklagte - ebenso wie die Staatsanwaltschaft Essen unter dem 22. Januar 2013 - mit am 28. Januar 2013 beim Landgericht eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21. Januar 2013 erhoben.

Unter dem 31. Januar 2013 erließ die VI. große Strafkammer des Landgerichts sodann nach Maßgabe des Urteils und unter Ersetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 02. Mai 2012 zu 71 Gs 571/12 einen neuen Haftbefehl und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Dieser Haftbefehl wurde dem Angeklagten - unter Belehrung über sein Beschwerderecht - am 01. Februar 2013 verkündet.

Zuletzt hat die VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen durch dem Angeklagten und seinen Pflichtverteidigern formlos übersandten Beschluss vom 08. März 2013 die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl vom 31. Januar 2013 angeordnet und die Akten der Staatsanwaltschaft Essen zur Vorlage nach den §§ 121, 122 StPO übersandt.

Mit am 28. Mai 2013 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm eingegangenem Bericht vom 14. Mai 2013 hat die Staatsanwaltschaft Essen die (Zweit-)Akten dorthin zur Vorlage an den Senat - auch zur Entscheidung über die Haftbeschwerde vom 28. Januar 2013 - übersandt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 29. Mai 2013 Stellung genommen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Stellungnahme Bezug genommen wird.

II.

Die am 28. Januar 2013 beim Landgericht eingegangene, ausdrücklich gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21. Januar 2013 gerichtete Haftbeschwerde des Angeklagten vom selben Tage war bereits als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen.

Ob vorliegend eine Nichtabhilfeentscheidung durch die VI. Strafkammer entbehrlich war oder nicht, kann dahinstehen, da der Senat in dem am 01. Februar 2013 verkündeten Haftbefehl jedenfalls eine konkludent getroffene Nichtabhilfeentscheidung sieht.

Zwar war die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ursprünglich zulässig, mittlerweile ist sie indes angesichts des am 01. Februar 2013 ordnungsgemäß verkündeten Haftbefehls der Strafkammer vom 31. Januar 2013 und des Haftfortdauerbeschlusses vom 08. März 2013 prozessual überholt und war mangels Bestehens eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde nach § 304 Abs. 1StPO ist gegen den Haftbefehl und jede Haftfortdauerentscheidung zulässig. Anfechtbar ist dabei grundsätzlich stets ausschließlich die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 1991, 1 Ws 1086/91, zitiert nach juris Rn. 4; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22. Februar 1994, 1 Ws 40/94, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2006, 1 Ws 675/06, zitiert nach juris Rn. 9; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 27. Mai 2008, 4 Ws 136/08, zitiert nach juris Rn. 6; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 29. Juni 2010, III-2 Ws 149/10, zitiert nach juris Rn. 12 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rn. 8). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine frühere Haftentscheidung durch eine ihr zeitlich nachfolgende prozessual überholt sein kann und es einem vernünftigen Verfahrensablauf widerspricht, wenn der Angeklagte beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, deren Begründung eventuell bereits überholt ist, und es hierdurch im Ergebnis zu einander widersprechenden Entscheidungen verschiedener mit der Sache befasster Gerichte kommen kann (vgl. dazu: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22. Februar 1994, 1 Ws 40/94, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 27. Mai 2008, 4 Ws 136/08, zitiert nach juris Rn. 6m.w.N.; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 29. Juni 2010, III-2 Ws 149/10, zitiert nach juris Rn. 12 m.w.N.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristigen Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die erstrebte Anrufung des Beschwerdegerichts dadurch ohne sachliche zwingende Gründe verzögert würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (als Beschwerdegericht) getroffen hat (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 27. Mai 2008, 4 Ws 136/08, zitiert nach juris Rn. 6; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 29. Juni 2010, III-2 Ws 149/10, zitiert nach juris Rn.12 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die ausdrücklich gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21. Januar 2013 gerichtete Haftbeschwerde vom 28. Januar 2013 nicht zulässig. Vielmehr ist der angegriffene Beschluss vom 21. Januar 2013 prozessual überholt und belastet den Angeklagten nicht mehr. Denn nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung vom 08. März 2013, durch den die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem am 01. Februar 2013 verkündeten Haftbefehl der Strafkammer vom 31. Januar 2013 angeordnet worden ist, ist gültige Haftgrundlage und damit im Beschwerdewege anfechtbar. Auch eine Ausnahmekonstellation im vorgenannten Sinne ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Strafkammer die ausdrücklich angegriffene (prozessual überholte) Haftentscheidung vom 21. Januar 2013 bereits nicht ausführlich begründet, sondern unter dem 31. Januar 2013 einen neu gefassten und ausführlich begründeten Haftbefehl erlassen hat.

Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Beschwerde vom 28. Januar 2013 ist nicht gegeben.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entschieden, dass dem Betroffenen zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit verbleiben muss, auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines "älteren", z.B. aufgehobenen oder ersetzten, Haftbefehls zu beantragen. Dies gilt unabhängig vom Beschwerdeverfahren gegen einen "jüngeren" Haftbefehl. Der Beschwerdeführer muss zur Verfolgung dieses Rechtsschutzziels von dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen den "älteren" Haftbefehl Gebrauch machen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2005, 2 BvR 2233/04, zitiert nach juris Rn. 36). Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleichzeitig klargestellt, dass die Prüfung der Zulässigkeit entsprechender Rechtsmittel (Beschwerden) bei den Fachgerichten liegt (vgl. dazu: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2005, 2 BvR 2233/04, zitiert nach juris Rn. 35 m.w.N.).

Ein besonderes Feststellungsinteresse an der (etwaigen) Rechtswidrigkeit der (prozessual überholten) Haftfortdauerentscheidung vom 21. Januar 2013 ist aber nicht gegeben. Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn die Untersuchungshaft beendet wäre und der Angeklagte ohne Zuerkennung des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses mangels Beschwer eine gerichtliche Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte (vgl. dazu: OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2006, 1 Ws 675/06, zitiert nach juris Rn. 10).

Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Untersuchungshaft wird - wie ausgeführt - auf neuer Grundlage vollzogen. Diese kann der Angeklagte wiederum in vollem Umfang im Beschwerdewege nach § 304 Abs. 1 StPO angreifen, wovon er indes - nach ordnungsgemäßer Belehrung im Verkündungstermin am 01. Februar 2013 - keinen Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den prozessual überholten Beschluss vom 21. Januar 2013, so dass die (Haft-)Beschwerde vom 28. Januar 2013 als unzulässig zu verwerfen war.

III.

Soweit die Strafkammer des Landgerichts Essen mit Beschluss vom 08. März 2013 eine weitere Haftfortdauerentscheidung getroffen und die Akten dem Senat zur Durchführung der Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO vorgelegt hat, ist eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht veranlasst.

Nachdem gegen den Angeklagten durch Urteil der Strafkammer vom 21. Januar 2013 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt worden ist, sind die sich aus § 121 Abs. 1 StPO ergebenden Haftbeschränkungen der Untersuchungshaft - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des Urteils - endgültig weggefallen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 8, 9 m.w.N.), zumal die Untersuchungshaft wegen der abgeurteilten Taten weiter vollzogen wird. Auch eine etwaig versehentlich unterbliebene Haftprüfung wird nach Urteilserlass nicht nachgeholt (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 8 m.w.N.).