AG Minden, Urteil vom 05.02.2013 - 26 C 143/12
Fundstelle
openJur 2013, 30702
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus §§ 638 IV, 346 I BGB oder aus § 441 IV, 346 I BGB. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Anspruch aus Werkvertragsrecht oder aus Kaufvertragsrecht handelte. In beiden Fällen ist der Anspruch verjährt. Sowohl die zweijährige Verjährungsfrist aus § 438 I Nr. 3 BGB, als auch die dreijährige Verjährungsfrist im Werkvertragsrecht aus § 634a I Nr. 3 in Verb. m. § 195 BGB sind vorliegend abgelaufen, ohne dass eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eingetreten wäre. Die Küche wurde am 14.12.2007 aufgeliefert und aufgestellt. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens im März 2011 war so auch die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Ende des Jahres 2007, mithin zum 31.12.2010 abgelaufen.

Bei der Lieferung und dem Einbau der streitgegenständlichen Einbauküche handelt es sich nicht um eine Arbeit an einem Bauwerk im Sinne der §§ 438 I Nr. 2 BGB oder § 634a I Nr. 2 BGB. Unter Arbeiten an Bauwerken im Sinne dieser Vorschriften sind u. a. auch Arbeiten für die Erneuerung oder den Bestand des Gebäudes zu verstehen, die von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Einbauküche nicht um eine solche Arbeit an dem Gebäude. Zwar sind die Geräte der Küche, wie die Spüle an die Wasserversorgung und der Herd an die Stromversorgung mit dem Gebäude verbunden worden. Auch sind die Hängeschränke an die Wand gedübelt und miteinander verbunden worden und die Rückwandpaneele ist an der Wand befestigt worden. Dies ist jedoch auch bei anderen Möbeln, insbesondere anderen Schränken der Fall. Bei der Aufstellung der Einbauküche handelt es sich aber dennoch nicht um eine Arbeit zur Erneuerung oder zum Erhalt des Hauses selbst. Die Einbauküche, jedenfalls im streitgegenständlichen Fall, ist nicht anders zu bewerten als ein anderes Möbelstück. Die Küche ist nicht speziell für den vorhandenen Küchenraum im Haus des Klägers eingerichtet worden, ohne dass diese in anderen Räumen nicht wieder errichtet werden könnte. Es handelt sich zum Einen um eine uförmigen Teil der Küche, der nur an zwei Seiten an der Wand steht und der in jedem anderen großen Küchenraum aufgestellt werden könnte, ebenso wie die gegenüberliegende, an der anderen Wand liegende weitere Küchenzeile. Besondere individuelle auf die Gegebenheiten des Gebäudes des Klägers maßangefertigten Teile der Küche sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Da mithin eine längere Verjährungsfrist im vorliegenden Fall nicht gegeben war, sind die Ansprüche des Klägers verjährt. Die Klage war demgemäß abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.

L.

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