VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
Fundstelle
openJur 2013, 30582
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten unter nachfolgend genannten Aspekten registriert. Er begehrte gegenüber der Beklagten sodann die Aufhebung dieser Registrierung.

Durch Bescheid der Beklagten vom ... 2011 entschied die Beklagte jedoch,

der Registrierungsbescheid über die Registrierung mit der Geräteart „Persönliche Datenverarbeitung“ (Az...) vom ... 2010 und der Marke... werde nicht aufgehoben.

Zur Begründung ist dort ausgeführt: „Die stiftung ear hat als beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG in Verbindung mit dem Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 06. Juli 2005 als örtlich und sachlich zuständige Behörde den unter Ziffer I genannten Registrierungsbescheid am ... 2010 erlassen.

Mit E-Mail vom 29. Juni 2011 bat der im ... hinterlegte Hauptansprechpartner, die ... um Aufhebung der obigen Registrierung. Als Grund wurde angegeben, dass Sie sich als Hersteller nicht im Anwendungsbereich des ...sähen, da für Ihre Produkte, sog. ...-Geräte, die Altautoverordnung einschlägig sei.

Mit E-Mail vom 08. Juli 2011 wurde Ihrem Hauptansprechpartner, der ..., seitens der stiftung ... mitgeteilt, dass eine Aufhebung der Registrierung aus Sicht der stiftung ... nicht in Betracht komme, da die maßgeblichen ...-Geräte nicht im Auslieferungszustand des Fahrzeugs im Fahrzeug verbaut, sondern vielmehr als Nachrüstteil separat und damit als eigenständiges Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr gebracht würden. Die Altautoverordnung sei daher nicht einschlägig.

Mit E-Mail vom 10. August 2011 teilten Sie mit, dass Ihr Produkt nach Ihrer Einschätzung nicht in den Anwendungsbereich des ...falle. Die Aufhebung der Registrierung sei von der stiftung ... abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidung wollten Sie nunmehr den Rechtsweg beschreiten und baten um Zusendung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides.

Da Sie von der Rechtswidrigkeit der oben genannten Registrierung ausgehen, legen wir Ihr Anliegen als Antrag auf Aufhebung der Registrierung nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aus. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG haben Sie nicht vorgetragen und sind im Übrigen auch nicht gegeben.

„Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Danach kann der unter Ziffer I genannte Registrierungsbescheid nicht zurückgenommen werden, da er schon nicht rechtswidrig ist. Bei den maßgeblichen Geräten, den von Ihnen in den Verkehr gebrachten „...“-Geräten, handelt es sich nämlich um eigenständige Elektro- und Elektronikgeräte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, die der Kategorie der Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ElektroG) zuzuordnen sind. Die Geräte weisen eine eigenständige Funktion auf, die dem Endnutzer im durch den Hersteller vorgesehenen Sinne unmittelbar zur Verfügung steht, ohne dass dieser dafür besondere Kenntnisse oder Zusatzeinrichtungen benötigt. So kann der Endnutzer ohne erhebliche zusätzliche Aufwendungen die Gerätefunktionen (z. B. die Anzeige von Messwerten) nutzen. Diese Funktionen sind völlig eigenständig und sind getrennt von der Funktion des Fahrzeugs (Fahren) zu betrachten. Ihre Geräte werden auch nicht bereits zusammen mit einem Fahrzeug vertrieben. Sie werden vielmehr über den Handel für Endnutzer in Verkehr gebracht. Von diesen können sie selbst nach der mitgelieferten Installations- und Bedienanleitung installiert werden. Es handelt sich also um Nachrüstgeräte.

Es handelt sich bei den „...“-Geräten nicht etwa um ein bloßes Teil eines anderen Gerätes (eines Fahrzeugs), das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. So sind die „...“-Geräte nicht funktionsnotwendiger Bestandteil von Fahrzeugen, nicht untrennbar bzw. leicht trennbar in das jeweilige Fahrzeug ein- und auszubauen und fallen daher in den Anwendungsbereich des ElektroG. Das jeweilige Fahrzeug kann seine Funktion auch ohne das „...“ erfüllen. Es ist daher nicht Teil des jeweiligen Fahrzeugs und damit Teil eines anderen Gerätes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG.

Da der unter Ziffer I genannte Registrierungsbescheid somit rechtmäßig ist, ist er nicht aufzuheben.“

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Umweltbundesamt mit Bescheid vom 4. April 2012, gegen Empfangsbekenntnis den Klägervertretern zugestellt am 5. April 2012, zurück.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei im Wesentlichen mit dem Argument begründet worden, der Registrierungsbescheid vom ... 2010 sei rechtswidrig, was sich bereits daraus ergebe, dass das hergestellte Produkt schon nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektrogerätegesetzes (ElektroG) unterfalle; das in Verkehr gebrachte Produkt „...“ unterfalle als Teil eines anderen Gerätes der Altfahrzeugverordnung, welche als spezielle Rechtsvorschrift dem ElektroG vorgehe; es werde aufwändig und dauerhaft in die Bordelektronik von Fahrzeugen integriert, verfüge über keine spezielle Funktionalität und sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder vom Fahrzeug zu trennen. Es werde daher mit Widerspruch beantragt, dass unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. September 2011 der Registrierungsbescheid vom ...2010 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werde; auf diese Rücknahme bestehe ein Anspruch, da das diesbezügliche Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert sei, weil die Registrierung aus genannten Gründen rechtswidrig erfolgt sei.

Dieser Widerspruch sei aber unbegründet, denn der Registrierungsbescheid der stiftung ...sei rechtmäßig:

„Die stiftung ... war zuständig, den Bescheid vom ... 2011 über die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der mit Bescheid vom ...2010 erteilten Registrierung zu erlassen. Die Zuständigkeit der stiftung ... ergibt sich aus § 48 Abs. 5 i.V.m. § 3 VwVfG und § 17 Abs. 1, 2 ElektroG vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit dem Beleihungsbescheid vom 06. Juli 2005 zwischen dem Umweltbundesamt als Beleihende und der stiftung ... als Beliehene.

Der o.g. Bescheid der stiftung ... findet seine rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig war. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Unabhängig von der Frage, wann eine Reduzierung dieses Ermessens auf Null anzunehmen ist, kommt aber eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG nur in Betracht, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig war. Der Ablehnungs-Bescheid vom 02. September 2011, der auf den Antrag auf Aufhebung der Registrierung ergangen ist, ist somit jedenfalls dann rechtmäßig, wenn bereits die zugrunde liegende Registrierung rechtmäßig war.

Die Registrierung des Produktes „...“ ist dann rechtmäßig gewesen, wenn sich dieses Produkt im Anwendungsbereich des ElektroG befindet. Das ist vorliegend der Fall: Zunächst handelt es sich bei einem „...“-Gerät unproblematisch um ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Dies wird in der Widerspruchsbegründung auch nicht in Frage gestellt. Es könnte jedoch vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen sein, wenn es als Teil eines anderen Gerätes anzusehen wäre, welches seinerseits nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt (§ 2 Abs. 1 ElektroG). Das trifft vorliegend jedoch nicht zu. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei Fahrzeugen tatsächlich um „Geräte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 ElektroG handelt, ist ein „...“-Gerät jedenfalls nicht Teil des Fahrzeugs im Sinne dieser Regelung:

§ 2 Abs. 1 ElektroG wird nach der Rechtsprechung des VG Ansbach so ausgelegt, dass ein Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes ist, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2008, Az. 11 K 06.02339, Rn. 39; zitiert nach juris). Beide Anforderungen treffen auf „...“ zu, so dass die Ausnahme des § 2 Abs. 1 ElektroG hier nicht greift.

1. Eigene spezifische Funktionalität

„...“ dient ausweislich des Benutzerhandbuches dazu, zusätzliche Informationen über das Fahrzeug anzuzeigen (Seite 1). Auch in der Begründung des Widerspruchs wird darauf hingewiesen, dass das digitale Multifunktions-Instrument Messwerte aus den verbauten Steuergeräten des Fahrzeuges auslese und auf dem Bordcomputer-Display (FIS bzw. MFA) des Kombiinstrumentes anzeige, ohne dass zusätzliche Sensoren verbaut werden müssten.

Ein „...“-Gerät verfügt somit über eine eigene spezifische Funktionalität, nämlich über die Möglichkeit, Informationen auszulesen und über den Bordcomputer des Fahrzeuges darzustellen, welche ohne das Gerät nicht zur Verfügung stünden. Die Benutzung eines „...“-Gerätes erweitert somit den Bordcomputer des Fahrzeuges und gibt dem Anwender folglich die Möglichkeit, zusätzliche und sehr spezielle Informationen über das Fahrzeug zu ermitteln und sich anzeigen zu lassen bzw. zu speichern.

Zwar geht das „...“-Gerät durch den Einbau eine funktionale Einheit mit dem Fahrzeug ein, da nur über eine Verbindung mit diesem die für die Verarbeitung erforderlichen Daten zugeführt werden können. Es ist jedoch unerheblich, ob das „...“ seine eigenständigen Funktionen nur dann entfalten kann, wenn es vom Hauptgerät die dafür notwendigen Informationen geliefert bekommt, ob es also für sich genommen - ohne das Hauptgerät - gar keine Funktion ausüben kann. Auch andere Elektrogeräte, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, bedürfen der Verbindung mit einem Hauptgerät, um ihre Funktion erfüllen zu können (z. B. Computerlaufwerke, Fahrradcomputer, Lautsprecherboxen etc.). Dennoch sind auch diese Geräte als eigenständige Elektro- oder Elektronikgeräte registrierungspflichtig, da sie über eine eigene spezifische Funktionalität verfügen.

2. Verhältnismäßigkeit des Entfernungs-Aufwandes

Auch kann ein verbautes „...“-Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand aus dem Fahrzeug entfernt werden.

Dabei kommt es hinsichtlich der Bemessung des Aufwandes gerade nicht darauf an, ob ein durchschnittlich technisch-begabter Fahrzeughalter in der Lage ist, das Gerät selbst zu verbauen bzw. wieder zu entfernen. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung bereits festgestellt: So fallen Signalverstärker für größere Antennenanlagen unter den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie nicht Teil der Antennenanlage sind und durch Fachpersonal ausgetauscht werden können, ohne dass zugleich die gesamte Antennenanlage abgebaut werden muss (VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2008, Az. 11 K 06.02339, RN. 41).

Die fehlende Unzumutbarkeit des Entfernungs-Aufwandes wird im Fall des „...“ auch dadurch indiziert, dass dieses nicht von Anfang an im Fahrzeug verbaut ist, sondern als Nachrüstgerät in Verkehr gebracht wird. Bei Nachrüstgeräten ist regelmäßig davon auszugehen, dass der nachträgliche Einbau in das Fahrzeug nicht unzumutbar ist. Anderenfalls könnte der Hersteller eines Nachrüstgerätes kaum hoffen, Käufer für sein Produkt zu finden. Ist aber der Einbau nicht unzumutbar, so ist davon auszugehen, dass in der Regel auch der Ausbau nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, sofern er auf vergleichbare Art und Weise erfolgt wie der Einbau. Das ist hier der Fall:

Unabhängig davon, ob ein „...“-Gerät bestimmungsgemäß für einen dauerhaften Betrieb oder nur vorübergehend in ein Fahrzeug eingebaut wird, wird es jedenfalls nicht derart mit dem Fahrzeug verbunden, dass ein Austausch erheblich mehr Schwierigkeiten bereitet als der Einbau: So wird das Gerät weder verschweißt noch verklebt, sondern lediglich über einige leicht lösbaren Steck- oder Klemmanschlüsse mit dem Fahrzeug verbunden. In der Installationsanleitung findet sich kein Hinweis darauf, dass das Gerätegehäuse z. B. durch Anschweißen fest mit dem Fahrzeug verbunden werden müsste. Aufgrund der geringen Gerätegröße und -masse und der zum Gerät führenden Kabelverbindungen dürfte es sogar ausreichend erscheinen, das Gerät hinter dem Kombiinstrument oder dem Werksradio lose unterzubringen.

Auch ist es rechtlich unerheblich, ob sich ein Fahrzeughalter vor der Entsorgung seines Fahrzeuges die Mühe machen würde, ein verbautes „...“-Gerät zu demontieren bzw. demontieren zu lassen. Auf das faktische Handeln des Fahrzeughalters kann es aus rechtlicher Sicht nicht ankommen, sondern ausschließlich darauf, was der Gesetzgeber vom Besitzer eines Altgerätes verlangt. Gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG haben diese alle Elektro- und Elektronikaltgeräte einer getrennten Erfassung zuführen. Ebenso wenig, wie eine illegale Entsorgung der Altgeräte über den Restmüll diese dem Anwendungsbereich des ElektroG entziehen kann, darf ein unzulässiges Unterlassen der Entnahme eines Altgerätes aus einem Fahrzeug zu diesem Ergebnis führen. Dies zeigt sich auch durch folgende Kontrollüberlegung: Erleidet ein „...“-Gerät vor Ablauf der Lebensdauer des Fahrzeuges einen irreparablen Defekt, kann es ausgetauscht und durch ein neues Gerät ersetzt werden. Das entnommene defekte „... ist dann aber zweifelsfrei ein Elektroaltgerät im Sinne des ElektroG und muss einer getrennten Erfassung zugeführt werden. Einzig die Unzumutbarkeit der Entnahme könnte zu einem anderen Ergebnis führen; diese ist vorliegend aber, wie oben gezeigt, nicht anzunehmen.

3. Zusammenfassung

„...“-Geräte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte unter den Anwendungsbereich des ElektroG. Insbesondere greift die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 ElektroG, wonach Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, welches nicht unter das ElektroG fällt, ihrerseits vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, vorliegend nicht. „...“-Geräte erfüllen eigenständige Funktionen und lassen sich mit zumutbarem Aufwand wieder entfernen, so dass sie nicht Teil des Fahrzeugs sind, in welches sie nachträglich verbaut werden. Die Registrierung der Widerspruchführerin als Hersteller ist damit in rechtmäßiger Weise erfolgt, so dass eine Rücknahme der Registrierung nach § 48 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht kommt. Auf eine mögliche Ermessensreduktion auf Null kommt es mithin nicht an.“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Mai 2012 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 2. September 2011 sowie des Widerspruchsbescheides des Umweltbundesamtes vom 4. April 2012 den Registrierungsbescheid vom 22. November 2010 über die Registrierung mit der Geräteart „Persönliche Datenverarbeitung“ und der Marke „...“ mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Registrierungskosten in Höhe von 91,63 EUR zurückzuzahlen;

3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

4. die Hinzuziehung der Klägervertreter im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Hersteller und Vertreiber des so genannten ... Dabei handele es sich um einen Bausatz, bestehend aus Platine, Kunststoffgehäuse, Steckverbindern und Kabel, mit dessen Hilfe die Funktionen der Bordcomputer-Displays in Fahrzeugen aus dem VAG-Konzern erweitert werden könnten; mittels des im Cockpit des Fahrzeugs vorhandenen Displays könnten nach Einbau des ...mehrere zusätzliche Daten angezeigt werden, z. B. Ladedruck, Luftmasse, Geschwindigkeit (digital) und Öltemperatur. - In weiterer Begründungshinsicht verweist die Klägerseite auf die bekannten Bescheide und Schriftsätze -.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 bestellten sich die Beklagtenvertreter und beantragten für dieselbe

Klageabweisung.

Unter dem 27. Juli 2012 führte die Klägerseite aus, das ... verfüge über keine eigene spezifische Funktionalität. Für den Ausschluss der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG genannten Ausnahme vom Anwendungsbereich des Gesetzes könne es nicht genügen, dass ein Gerät Funktionen bereitstelle, die ohne seine Verwendung nicht zur Verfügung stünden, denn mit dieser Begründung müsste nahezu jedes elektrische oder elektronische Bauteil ein eigenständiges Gerät sein, was nicht der Fall sei. Auch übersehe das Umweltbundesamt, dass das ... eine funktionelle Einheit mit Personenkraftwagen eingehe, die sich keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 genannten Kategorien zuordnen ließen. Es bestehe damit eine Verbindung mit einem Produkt, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle. Die funktionelle Verbindung sei vorliegend noch enger als in den von der Beklagten anerkannten Fällen der tief integrierten Autoradios. Autoradios ließen sich ohne weiteres und üblicherweise in stehenden Fahrzeugen bei ausgeschaltetem Motor betreiben. Dagegen seien die Funktionen des ... nur bei laufendem Motor und überwiegend beim Fahren des Pkw von Interesse. Es bestehe auch eine Unverhältnismäßigkeit des Entfernungsaufwandes im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG. Der Aufwand zur Entfernung sei für einen technischen Laien nicht zu bewerkstelligen. Auch wäre der Nutzen des Ausbaus äußerst beschränkt, da auch bei Verbleib des ... im Fahrzeug eine ordnungsgemäße Verwertung zusammen mit anderen elektronischen Bestandteilen des Fahrzeugs nach den Vorschriften der Altfahrzeugverordnung gewährleistet wäre. Eine gemeinsame Entsorgung mit andersartigen Abfällen wie Hausmüll sei daher nicht zu befürchten. Unzulässig sei der Rückschluss von der Möglichkeit des nachträglichen Einbaus auf die Verhältnismäßigkeit des Entfernungsaufwandes: Das Gerät werde vor allem von Bastlern eingebaut, der Ausbau sei mit anderen Schwierigkeiten verbunden als der Einbau, beispielsweise seien Kabelbinder zu verwenden, die sich leichter schließen als öffnen ließen. Abzulehnen sei schließlich die „Kontrollüberlegung“ in der Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach ein ausgetauschtes ... als Elektroaltgeräteentsorgung nach den Vorschriften des ElektroG zugeführt werden müsste; eine solche Überlegung gelte z. B. für elektrische Fensterheber aus Pkw oder für Fahrradnabendynamos, diese Geräte würden jedoch in der Praxis der Beklagten nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG zugeschlagen.

Unter dem 12. September 2012 teilte die Beklagtenseite mit, der Kläger habe mittlerweile gegenüber der Beklagten seinen Marktaustritt mit diesem Modell erklären lassen. Daher sei die Registrierung des Klägers mit der Marke „...“ und der Geräteart „Persönliche Informations- und/oder Datenverarbeitung“ aufgehoben worden durch Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012. Die Klage gegen den Bescheid vom ...2011 habe sich damit erledigt. Einer eventuellen Erledigungserklärung des Klägers schließe sich die Beklagte hiermit bereits an, beantrage jedoch, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er voraussichtlich mit seiner Klage unterlegen wäre - es folgen hierzu auf Seiten 84 bis 91 der Gerichtsakte nähere materielle Ausführungen, auf die Bezug genommen wird -.

Streitgegenständlich beantragt der Kläger nun mit Schriftsatz vom 24. September 2012 „unter Änderung der Klageanträge zu Nr. 1 und Nr. 2 des Schriftsatzes vom 7. Mai 2012“,

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Bescheid vom ... 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltbundesamtes vom 4. April 2012 erklärte Ablehnung, den Registrierungsbescheid vom 22. November 2010 zu Az...über die Registrierung mit der Geräteart „Persönliche Datenverarbeitung“ und der Marke „...“ aufzuheben, rechtswidrig war.

Zur Begründung ist ausgeführt, für das jetzige Ziel bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Die Mitteilung der Beklagten an das Gericht über den Marktaustritt des Klägers treffe zwar zu, denn der Kläger habe die gesamte Fertigungsserie seines Produktes ... verkauft und aus Kostengründen die Zusammenarbeit mit seinem ElektroG-Dienstleister gekündigt; im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses sei auch die Aufhebung der Registrierung veranlasst worden. Damit habe sich die ursprüngliche Verpflichtungsklage erledigt. Allerdings habe der Kläger ein berechtigtes Interesse am Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage, denn er bereite gegenwärtig die Markteinführung eines Folgeproduktes - des „...“ - mit ähnlichen Eigenschaften wie beim Vorgängermodell vor. Es bestehe daher die Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte die vom Kläger hergestellten Geräte erneut dem Anwendungsbereich des ElektroG zuordne.

Das ... werde die gleiche Funktionalität bieten wie das Vorgängermodell, es biete aber einige Verbesserungen, wie einen leistungsfähigeren Mikrocontroller und mehr Speicher, darüber hinaus sei die Anzahl der Eingänge erweitert worden. Neu sei auch eine integrierte bestimmte Schnittstelle. Das Grundprinzip des ... bleibe aber unverändert: Es würden Messwerte des Fahrzeugs erfasst und im Bordcomputer-Display des Tachos angezeigt; eine Nutzung außerhalb eines Fahrzeugs sei daher nicht nur unsinnig, sondern auch technisch ausgeschlossen. Der Wiedereintritt des Klägers in den Markt sei aus mehreren Gründen sicher, denn die Entwicklung der Hardware sei bereits abgeschlossen, der Kläger habe schon die Fertigung der benötigten Gehäuse und Anschlusskabel in Auftrag gegeben, der erste Prototyp sei schon aufgebaut, der Kläger habe mehreren Kaufinteressenten eine baldige Markteinführung zugesagt und er habe seine Prozessbevollmächtigten damit beauftragt, für Rechtssicherheit in Bezug auf eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG zu sorgen.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 12. September 2012 zur Anwendbarkeit des ElektroG auf das [alte] Gerät des Klägers Stellung nehme, seien die widerstreitenden Rechtsstandpunkte im Wesentlichen ausgetauscht. Nur kurz sei daher zu erwähnen, dass die Behauptung einer eigenen spezifischen Funktionalität des ... und die Schlussfolgerung einer Vergleichbarkeit mit nicht integrierten Nachrüstautoradios nicht überzeugten. Das Gerät des Klägers könne nicht eigenständig verwendet werden, sondern erweitere eine bestimmte Fahrzeugelektronik ausschließlich in Fahrzeugen des VAG-Konzerns um zusätzliche Funktionen. Die Beklagte bleibe daher eine Erklärung dafür schuldig, weshalb der Vergleich mit nicht integrierten Nachrüstautoradios näherliegen solle als die nach Klägeransicht gebotene Gleichbehandlung mit tief integrierten Autoradios. Auch werde das Gerät des Klägers derart aufwendig mit fest eingebauter Fahrzeugelektronik verbunden, dass entweder seine Benutzung in einem Kfz oder die gemeinsame Entsorgung mit dem Kfz zu erwarten sei, jedoch keine gesonderte Entsorgung.

Unter dem 9. Oktober 2012 ließ die Beklagte zum nunmehrigen Klageziel beantragen

Klageabweisung.

Hierzu ist ausgeführt, die Beklagte stelle sich einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht entgegen, indem sie zur Kenntnis nehme, dass der Kläger den Wiedereintritt in den Markt mit dem genannten Folgeprodukt beabsichtige; die Beklagte entnehme dem Schriftsatz der Klägerseite, dass im Folgemodell das Grundprinzip der Funktionsweise und die Anschlussweise des Geräts als nicht integriertes Nachrüstgerät beibehalten werden solle.

Allerdings bleibe die Beklagtenseite inhaltlich bei ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt, auch aus ihrer Sicht seien die widerstreitenden Rechtsstandpunkte im Wesentlichen ausgetauscht. Zu der seitens des Klägervertreters vermissten Erklärung, warum das klägerische Gerät mit einem dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallenden, nicht integrierten Nachrüstautoradio vergleichbar sei, umgekehrt jedoch nicht mit den zum Fahrzeug gehörenden so genannten tief integrierten Autoradios, sei an das das ElektroG tragende Prinzip der Produktverantwortung erinnert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Es sei gerade der Kläger, der das Gerät in Verkehr gebracht habe einschließlich des an den Endnutzer gerichteten Benutzerhandbuchs, nicht aber ein eventueller Fahrzeughersteller. Von daher sei es auch gerechtfertigt, dem Kläger die abfallwirtschaftliche Verantwortung für dieses Produkt zuzuweisen und nicht die Kostentragungslast für die ordnungsgemäße Demontage und Entsorgung den Fahrzeugherstellern der betreffenden Altfahrzeugmarke zuzuweisen. Die Produktverantwortung der Fahrzeughersteller reiche nicht so weit, dass auch „fremde“ Abfälle kostenlos mit entsorgt werden müssten (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AltfahrzeugV). Die Vergleichbarkeit des hiesigen Gerätes des Klägers mit den dem ElektroG unterfallenden nicht integrierten Nachrüstautoradios erkläre sich mithin aus der Grundkonzeption der Produktverantwortung und der Abgrenzung der jeweils Produktverantwortlichen in den verschiedenen Abfallströmen. Wegen des Aspekts um den festen Einbau werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gründe

A) Jetziger Streitgegenstand ist gemäß Klageantragstellung in der mündlichen Verhandlung die bereits oben im Tatbestand auf Seite 10 wiedergegebene klägerische Zielsetzung der Feststellung, dass der Verwaltungsakt vom 2. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 inhaltlich rechtswidrig gewesen sei, d.h. dass die damalige Nichtaufhebung der Registrierung rechtswidrig gewesen sei.

Die bereits in der „Umstellung“ von der ursprünglichen Verpflichtungs- auf die jetzige Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) liegende „privilegierte Klageänderung“ ist argumentativ sowohl stützbar auf den in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog) ersichtlichen Gesetzgeberwillen wie auch auf den in § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zu Grunde gelegten gesetzgeberischen Ansatz, dass hier nur ein „minus“ und nicht ein „aliud“ begehrt wird.

Diese auf diesem Wege „privilegiert geänderte“ Klage ist jetzt als FFK zulässig: Statthaft ist sie für die Verpflichtungssituation unter Nutzung einer Analogie zu § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Der ursprüngliche Verpflichtungsstreit um den begehrten Verwaltungsaktserlass der Rücknahme (§ 48 VwVfG) der Registrierung hat sich auch erledigt auf Grund des Marktaustritts des Klägers mit diesem Gerätemodell und der sich hieran anschließenden und (nur) hierauf bezogenen Registrierungsaufhebung seitens der Beklagten.

Da der Kläger bereits mit dem Nachfolgemodell – allerdings bisher ohne die auf Grund nachfolgender Ausführungen in Übereinstimmung mit der bereits von Anfang an geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten nötige Registrierung – am Markt teilnimmt durch Vertrieb, besitzt er auch das für die FFK als Form eines „quasi nachträglichen Rechtsschutzes“ nötige besondere Feststellungsinteresse, als welches das in der Literatur so bezeichnete „berechtigte“ Interesse zu interpretieren ist, auf Grund der hier evident gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr des Rechtsstreits um die Registrierung für das Nachfolgemodell.

Zur Verhinderung einer „Flucht aus einer unzulässig gewordenen Ursprungsklage in die FFK“ muss die Ursprungsklage bis zum Erledigungszeitpunkt auch zulässig gewesen sein, was hier für die anfängliche Verpflichtungsklage der Fall war.

Auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen für die „geänderte“ Klage im Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage sind gegeben, speziell ist auch das erkennende Gericht hierfür zuständig nach § 52 Nr. 3 S. 5 i.V.m. S. 1 VwGO, denn die FFK als ex-VA-Klage teilt den Normansatz für die ex-Klage.

B) Diese FFK ist jedoch nicht begründet nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. Da nämlich der Bescheid vom ...2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom ... 2012 rechtmäßig war, besitzt der Kläger nunmehr kein Recht auf Feststellung dessen Rechtswidrigkeit. Zutreffend hat die Beklagte immer an der Rechtsauffassung festgehalten, dass der Kläger kein subjektives Recht im Sinn seines ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens auf Rücknahme des Verwaltungsakts Registrierung für sein Altmodell hatte auf Basis des § 48 VwVfG.

I) Zwar richtet sich die hiesige Klage im Sinn der Passivlegitimation zutreffend gegen die Beklagte, § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO (analog), auch sind hinsichtlich der formellen Station weder qualifizierte Rügen vorgetragen noch Bedenken von Amts wegen gegeben.

II) Jedoch zeigt die materielle Prüfungsebene, dass dem Kläger kein Rücknahmeanspruch hinsichtlich der früheren Registrierung zustand, weil er für das damalige Gerätemodell registrierungspflichtig war:

1) Da der eigenen Rechtsauffassung entsprechend nimmt das Gericht primär Bezug auf die argumentative Begründung sowohl im Registrierungsbescheid vom ...2010 wie auch auf die Begründung zur Ablehnung der Registrierungsrücknahme im genannten Ausgangsbescheid vom 2. September 2011 wie auch auf die ergänzende Begründung im diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012, § 117 Abs. 5 VwGO.

2) Angesichts der weiterhin zwischen den Beteiligten strittig dargestellten Rechtsargumente sei ergänzend die Rechtsauffassung der Kammer (nochmals) verdeutlicht, obwohl sie den Beteiligten – wie deren Literaturhinweise zeigen – bereits aus der einschlägigen Kommentierung mit dort zitierter Kammerrechtsprechung bekannt ist.

a) Der Kläger unterlag mit der bescheidsmäßig genannten Marke bezüglich des damaligen Produkts dem Geltungsbereich des ElektroG, insbesondere auch der diesbezüglichen Registrierungspflicht:

Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG knüpft an das Inverkehrbringen von Elektrogeräten durch den Hersteller an (vgl. zur Rücknahmepflicht § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG und zur Kostenpflicht § 22 Abs. 1 ElektroG i.V.m. der ElektroGKostV). Der Begriff des Elektrogeräts ist dabei der zentrale Begriff des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 10). Er findet - nahezu wortgleich mit Art. 3 a) der Richtlinie 2002/96/EG - seine Legaldefinition in § 3 Abs. 1 ElektroG. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung des ElektroG ist diese Begriffsbestimmung an sich vor dem Anwendungsbereich des § 2 ElektroG zu prüfen, d.h. liegt schon der Begriff des Elektrogeräts nicht vor, ist die Einstufung in die Kategorien (und Gerätearten) des § 2 Abs. 1 ElektroG grundsätzlich unbeachtlich (Bullinger/Fehling § 3 ElektroG RdNrn. 2 und 5; in diesem Sinn dürfte wohl auch Prüfschritt 1 in den zwischenzeitlich aufgehobenen Hinweisen des BMU vom 24.6.2005 zum Anwendungsbereich des ElektroG zu verstehen gewesen sein, ebenso wie Ziffer 1.3 der entsprechenden FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission). Der Anwendungsbereich des ElektroG ist dann unabhängig von einer Zuordnung zu Gerätekategorien nicht eröffnet (VG Ansbach vom 16.7.2008, zitiert nach juris). Nur ausnahmsweise könnten eindeutige Konkretisierungen in den genannten Kategorien und Gerätearten ein Beleg dafür sein, dass der Gesetzgeber das betreffende Gerät auch als Elektrogerät erfassen wollte. Ist allerdings der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 ElektroG auch deshalb nicht eröffnet, weil die betreffenden Produkte schon den dort aufgeführten als abschließend zu verstehenden zehn Kategorien nicht zugeordnet werden können, steht ebenfalls - also unabhängig davon, ob überhaupt ein Elektrogerät vorliegt oder nicht - fest, dass eine Registrierungspflicht des Herstellers nicht besteht. Die an sich systematisch vorgegebene Prüfungsreihenfolge müsste dann nicht eingehalten werden; bei Nichterfüllung des Anwendungsbereichs des ElektroG kann vielmehr die Elektrogeräteeigenschaft offenbleiben (BVerwG vom 21.2.2008, zitiert nach juris).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektrogeräte im Sinne dieses Gesetzes Geräte, die u.a. zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Damit soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion oder Primär- und Sekundärfunktion auf einen ordnungsgemäßen Betrieb abgestellt werden, den der Hersteller des Produkts ausgehend von den Käufererwartungen vorgibt; kann ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, dürfte ein ordnungsgemäßer Betrieb in diesem Sinn ausscheiden (BVerwG a.a.O.; auch Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 11). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei auf die Zweckbestimmung des Geräts abzustellen, die sich aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen ergebe (BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Das heißt also, dass das Gerät seine - ihm so zugedachte - Funktion („its basic - primary - function“ nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der vorgenannten FAQ) nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird. Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren („used only for support or control functions“ nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der vorgenannten FAQ), liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor (VG Ansbach vom 16.7.2008, zitiert nach juris). So fällt Spielzeug, das seine Spielfunktion auch dann behält, wenn es nicht (oder nicht mehr) elektrisch betrieben wird, nicht in den Geltungsbereich des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 12; Stabno a.a.O.; frühere BMU-Hinweise Nr. 2.1.3 Spielzeug). Soweit neben dem Begriff des Elektrogeräts ein vorausgehender Begriff des Geräts angenommen wird, der dem ElektroG und der WEEE- bzw. der RoHS-Richtlinie aber nicht zu entnehmen ist, kann ein solcher nur als Oberbegriff für verschiedene Gerätetypen, darunter auch Elektrogeräte, und daher in einem weiten Sinne verstanden werden, etwa als selbständig elektrisch betreibbare Einheiten (Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 2) oder nach der Definition der Beklagten als einzeln räumlich abgegrenzter Gegenstand, mit dem etwas bearbeitet, hergestellt oder bewirkt werden kann. In diese Richtung geht die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 a) des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.2.2008, BGBl I S. 220 (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. 12.2004, Abl L 390/24), wo als Gerät - abgesehen vom Sachzusammenhang elektromagnetischer Störungen - ein für den Endverbraucher bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion verstanden wird. In diesem Sinne muss das Elektrogerät also ein eigenständiges Gerät („finished product“ im Sinne der genannten FAQ) und nicht bloß ein unselbständig untergeordnetes einzelnes Bauteil sein; dies ist dann gegeben, wenn das abgegrenzte Produkt eine eigen- oder selbstständige Funktion (Nr. 3.1 der früheren BMU-Hinweise) erfüllt, für einen Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen ist (Fußnote 1 zu Ziffer 1.3 der vorgenannten FAQ) und der Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand - wenn auch von technisch dazu befähigten Personen - erfolgen kann (BayVGH vom 30.6.2009, VG Ansbach vom 21.10. 2009, zitiert nach juris; Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 16a). Eigen- oder selbständige Funktion meint in diesem Sinn jede Funktion, die den durch die Hersteller und Endverbraucher beabsichtigten Gebrauch des Produkts erfüllt (Fußnote 1 zu Ziffer 1.3 der vorgenannten FAQ). Eine Mehrheit von eigen- oder selbständigen Geräten wird als „fixed installation“ bezeichnet (Zitat a.a.O.). Das ElektroG enthält auch Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich. Die in § 2 Abs. 1 ElektroG enthaltene, eine allgemeine Ausnahme darstellende Ausnahmevorschrift ist dann zu prüfen, wenn ein (unselbständiges) Gerät Teil eines anderen Geräts (in diesem Sinn) ist, das (seinerseits) nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Mit dieser Bestimmung sollen praktische Probleme vermieden werden, die entstehen würden, wenn einzelne Bestandteile nicht erfasster Geräte zur Entsorgung aus diesen wieder entfernt werden müssten (Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Für ein eigenständiges Gerät soll dies daher nicht gelten (BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris; Prelle/Thärichen/ Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Nach der Rechtsprechung ist ein bestimmtes Gerät nämlich dann nicht Teil eines anderen Geräts in diesem Sinne, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigem Aufwand wieder getrennt werden kann (VG Ansbach vom 28.4. und vom 2.7.2008, zitiert nach juris; Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19). Anders verhält es sich aber, wenn in ein selbständig funktionierendes Produkt, das kein Elektrogerät darstellt, ein Elektrogerät eingebaut wird, beispielsweise ein Stummspielgerät in ein Klavier (BT-Drs. 15/3930 S. 20). In diesem Fall wird nicht das um das Elektrogerät erweiterte Produkt insgesamt zum Elektrogerät. Vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, das Elektrogerät ist dann auszubauen und getrennt zu entsorgen (Giesberts/ Hilf § 2 ElektroG RdNr. 20; Prelle/Thärichen/ Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 13; Stabno § 2 ElektroG Anm. 1a). Eine derart getrennte Betrachtungsweise eines einheitlichen Geräts wird aber nur bei späterem Einbau oder späterem Zusatz von Elektrogeräten erwogen (BT-Drs. 15/3930 Seite 20; Nr. 2.5.2 der früheren BMU-Hinweise zum bereits genannten Beispiel von Stummspielpianos).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektrogeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Im Folgenden sind zehn Kategorien genannt. Damit wird Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der WEEE-Richtlinie und deren Anhang IA übernommen, wobei die Liste dieser Kategorien abschließend ist (BT-Drs. 15/3930 Seite 20). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Elektrogeräte im Sinne des Satzes 1 insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. Dort sind innerhalb jeder Kategorie verschiedene Geräte bezeichnet. Damit wird Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der WEEE-Richtlinie und deren Anhang IB umgesetzt, wobei durch das Wort „insbesondere“ klargestellt wird, dass diese Aufzählung der Geräte nicht abschließend ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften auf neue Produkte möglich bleibt, die nicht ausdrücklich in der Liste genannt sind. Ob ein Gerät, das in der Liste nicht erscheint, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, entscheidet die zuständige Stelle. Ein Technischer Ausschuss soll einen Kriterienkatalog erarbeiten, mit dessen Hilfe die Entscheidung erleichtert werden soll, ob ein Elektrogerät in den Geltungsbereich der WEEE- bzw. RoHS-Richtlinie fällt (BT-Drs. a.a.O.). Systematisch ergibt sich also aus der abschließenden Auflistung der zehn Kategorien, dass Produkte, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, keine Registrierungspflicht auslösen. Durch die umgekehrt nicht abschließenden Beispielsnennungen erfahren die einzelnen Kategorien also keine Ausweitung; vorausgesetzt ist vielmehr immer die Zuordenbarkeit der Produkte zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt auch, dass durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden kann (BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Allerdings können mit den Beispielsnennungen vergleichbare Geräte den Oberbegriff der betreffenden Kategorie erfüllen, auch wenn sie in den Beispielsnennungen ausdrücklich nicht enthalten sind. Die Auslegung der Beispielsbegriffe soll an den allgemeinen Sprachgebrauch anzuknüpfen sein (BVerwG und BayVGH a.a.O.), wobei auch die Sprachfassungen der anderen Mitgliedsstaaten der EU von Bedeutung sein können.

b) Im vorliegenden Fall unterlag das damalige Produkt des Klägers mit der diesbezüglichen Marke dem ElektroG und der dortigen Registrierungspflicht, speziell bestand zu Gunsten des Klägers keine Ausnahme im Sinn der hier maßgeblich diskutierten Form, dass es „Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt“ gewesen wäre. Wegen der sonstigen vorab genannten Kriterien ist bereits auf die Begründungen in den oben genannten Bescheiden Bezug genommen, dem ist nichts hinzuzufügen.

Zum letztgenannten Aspekt gilt auch weiterhin ergänzend dies: Es handelte sich bei dem nachträglich installierbaren Produkt des Klägers um eine „selbständige, abgegrenzte Einheit“ im oben genannten Sinne, es stellte auch im hiesigen Kontextbegriff und mit der hier einschlägigen, oben aufgezeigten Interpretation ein „eigen- oder selbständiges Gerät“ dar, da es eine eigenständige Funktion erfüllte, für einen Einbau in die Kfz gerade vorgesehen war und dieser Einbau wie auch umgekehrt sodann der Ausbau ohne großen technischen, insbesondere unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen konnte. Wie bereits oben dargelegt, ist der hier einschlägige Begriff des „eigenständigen Geräts“ fach- und rechtsspezifisch als Abgrenzung zu einem bloßen Bauteil zu verstehen. Ein solcher bloßer Bauteil war jedoch das hier relevante damalige Produkt des Klägers nicht, denn das Produkt des Klägers war nach dessen Beschreibung in der Einbauanleitung wie auch im Internet mit wenig Aufwand und bei nur wenigen Teilen mit einfachen Verbindungen in ein Kfz einbaubar. Dass das klägerische Produkt seine ihm zugedachte Funktion der vermehrten Datenanzeige in der Armatur des Pkw erst nach Einbau in das Kfz erfüllte, ändert nichts daran, dass bereits vor dem Einbau im hiesig allein einschlägigen Sprach- und Rechtssinn ein „selbständiges oder eigenständiges Gerät“ vorlag. Angemerkt sei, dass etwaige anders auszulegende frühere Hinweise des BMU für das Gericht nicht bindend waren und auch von den höheren Fachgerichtsinstanzen nicht als maßgeblich angesehen wurden, sodass auf diese hier auch nicht weiter einzugehen ist.

Das damalige Produkt des Klägers fällt auch in die Kategorie und in den sonstigen Geltungsbereich des ElektroG, insoweit ist Bezug genommen. Für das damalige Produkt liegt auch keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG vor im Sinn eines „Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG“ gefallen wäre. Die letztgenannte Ausnahme gilt nämlich, wie bereits erläutert, nicht für die gegebene Konstellation eines „selbständigen oder eigenständigen Geräts“; zudem kann ein fertig geliefertes Kfz, in welches nachträglich das damalige klägerische Drittprodukt eingebaut wurde, nicht mehr als einzelnes Gerät angesehen werden, vielmehr handelt es sich hier um zwei eigenständige Geräte und Produkte; letztlich konnte auch das damalige Produkt des Klägers im Fall des Einbaus in ein Kfz ohne großen oder unverhältnismäßigen Aufwand aus diesem wieder ausgebaut werden. Damit unterfiel das Produkt des Klägers dem ElektroG, andererseits unterfiel das eigenständig bleibende Kfz nicht dem ElektroG, sondern war nach der hierfür geltenden einschlägigen Spezialregelung zu handhaben. Damit war der Kläger für sein selbständiges Produkt registrierungspflichtig, schon tatbestandsmäßig musste daher, wie die Beklagte treffend argumentierte, eine Rücknahme auf Basis des § 48 VwVfG ausscheiden.

Diese geschilderte Rechtsauffassung ist auch in zahlreichen Entscheidungen der erkennenden Kammer wie auch der fachlich befassten Obergerichte so geteilt worden: Der BayVGH (B.v. 28.6.2010, 20 ZB 10.401) erwähnt diesbezüglich, dass auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogeräts aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Geräts im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ist oder nicht, Bedeutung beizumessen ist. Es kommt hierbei darauf an, dass das damalige Produkt des Klägers nicht derart mit dem Gerät, dem es dient (Kfz) in Verbindung steht, dass seine Entfernung von jenem nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder technischen Schwierigkeiten möglich wäre; nur ein solches Verständnis der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ist mit dem Zweck des Gesetzes, möglichst viele Elektrogeräte zu erfassen und ihre abfallrelevante Trennung zu sichern, in Einklang zu bringen (BayVGH a. a.O.). Erst recht werden Produkte, die nicht einmal körperlich mit dem anderen Gerät verbunden sind, sondern lediglich eine funktionale Verbindung aufweisen, vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst – einer Unterscheidung im Sinn der letztgenannten funktionalen Verbindung von der körperlichen Verbindung bedarf es vorliegend nicht, da selbst bei Annahme einer körperlichen Verbindung die Trennung auch für den Ausbau einfach ist. In diesem Sinne behielt das damalige Produkt des Klägers im Sinn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (U.v. 24.2.2010, AN 11 K 09.01434) auch nach der Trennung (hier: Ausbau) eine eigene Funktionalität im Sinn eines „finished product“, somit konnte es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht „(Bestand-) Teil“ des anderen Gerätes sein; diese Abgrenzung findet ihre Begründung in der abfallrechtlichen Zielsetzung des ElektroG: Nur dann, wenn der Aufwand zur Trennung mehrerer Geräte unverhältnismäßig ist, nimmt das Bestandteilsgerät am Entsorgungsregime des anderen Gerätes teil, ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (BayVGH, B.v. 19.8.2008, 20 ZB 08.1647).

Wiederholt greift auch der BayVGH (U.v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417) diese Abgrenzungsmodalität dahin auf, dass die Ausnahmeregelung im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG („Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt“) nicht zum Tragen kommt, wenn in ein funktionierendes Produkt, welches kein Elektro- oder Elektronikgerät darstellt, ein Elektro- oder Elektronikgerät als Zusatzeinrichtung eingebaut wird; in einem solchen Fall wird nicht das erweiterte Produkt insgesamt zum Elektro- oder Elektronikgerät, vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, was durchaus – wie im vorliegenden Einzelfall des Klägers – dazu führen kann, dass die Zusatzeinrichtung (hier das damalige Produkt des Klägers) vom ElektroG – und insbesondere dessen Registrierungspflicht – erfasst wird, das ursprüngliche Produkt (hier Kfz) dagegen nicht; die in der genannten Entscheidung des BayVGH weiter genannte Voraussetzung, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, d.h. im Sinne des ElektroG eine eigenständige Funktion erfüllt und von dem anderen Produkt ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden kann, ist im hiesigen Fall des Klägers, wie dargetan, gegeben. Ebenso wie beim BayVGH in der gerade zitierten Entscheidung mit anderen Produkten ist auch im vorliegenden Fall das damalige Produkt des Klägers nicht Teil eines Kfz durch Einbau geworden, sondern ein eigenständiges Gerät mit eigenständiger Funktion verblieben: Es wird gemäß den Produktbeschreibungen sowie der Einbau- und Betriebsanleitung des Klägers als einzelne Handelseinheit zum Verkauf angeboten, es konnte in diverse Modelle von Kfz ohne größeren Aufwand eingebaut werden; durch diesen leicht zu handhabenden Einbau maßgeblich mit Steckverbindungen und/oder durch einfache Verschraubung quasi mit „Lüsterklemmen“ wurde das damalige Produkt des Klägers weder als fester Teil eines neuen Gesamtgeräts in die Kfz eingebaut, noch war das Produkt des Klägers für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kfz überhaupt notwendig, denn eine funktionsgerechte Nutzung der Kfz war gerade ohne Verwendung des klägerischen Produkts selbstverständlich gewährleistet; bereits dadurch (so auch der BayVGH a.a.O) wird deutlich, dass das damalige Produkt des Klägers mangels gegenseitiger Abhängigkeit nicht als ein Bestandteil eines Kfz einzustufen ist, sondern dass es sich um ein Endgerät handelte; damit blieben auch nach Einbau Kfz und damaliges Produkt des Klägers getrennt, mangels Einschlägigkeit des ElektroG für Kfz unterlag daher allein das Produkt des Klägers dem Anwendungsbereich des ElektroG, somit unterfiel der Kläger von Anfang an mit diesem Produkt auch allen Pflichten nach dem ElektroG. Es steht daher auch im vorliegenden Fall fest, vergleichbar mit dem Resultat in der Entscheidung des BayVGH in dessen Beschluss vom 19.8.2008 (20 ZB 08.1647), dass der Gebrauch der hier relevanten Kraftfahrzeuge vom Einbau und auch Ausbau des damaligen Produkts des Klägers grundsätzlich und auch vollständig unabhängig war und von dem regelmäßigen Nutzer dieser Kfz überhaupt nicht benötigt wurde. Nach der insofern vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242) stellt dieses externe damalige Produkt des Klägers, gerade in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BayVGH in dessen Beschluss vom 1. März 2010 (20 ZB 09.3099), keine externe Komponente dar, die notwendig wäre, um überhaupt die Originärfunktion eines dann gegebenen Gesamtproduktes zu bewirken, vielmehr liegt hier das Gegenteil vor, dass das damalige klägerische Produkt mit eigener spezifischer Funktionalität für die vom Hersteller der Kfz vorgesehenen Funktionen absolut ohne Bedeutung war.

Das damalige Produkt des Klägers konnte nach der Überzeugung der Kammer auch ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder ausgebaut werden; ob für den Ausbau der eine oder andere Handgriff zusätzlich oder etwas schwieriger vorzunehmen ist, ist für die Gesamtbetrachtung irrelevant – jedenfalls zeigt die klägerseits zur Verfügung gestellte Einbauanleitung, dass auch umgekehrt der Ausbau für einen verständigen Laien wie auch – was rechtlich unschädlich wäre – einen Fachmann ohne größere Probleme zu bewerkstelligen ist. Ob sich im Tatsächlichen eine Werkstätte für einen Ausbau bereitgefunden hätte oder nicht – und aus welchen Motiven im letztgenannten Fall – ist für die vorliegende Rechtsfrage nicht relevant.

Es handelt sich vorliegend schon nach der Beschreibung des Klägers nicht um ein „tief integriertes Teil“, vielmehr ist die Verbindung des damaligen Produktes des Klägers mit dem Kfz mit wenigen Handgriffen geschehen und das Produkt ist zwar, um nicht lose im Kfz herumzufallen, fixiert, aber gerade nicht „tief integriert“, denn letzterer Aspekt würde einen massiven Aufwand sowohl des Einbaus wie auch dann des Ausbaus erfordern mit profunden Kenntnissen um die Kombination mit den Vorgaben und Funktionsweisen des Kfz-Herstellers, solches fehlt hier hinsichtlich Ein- und Ausbau; die zusätzliche Software-Gestaltung ist hier auch nicht relevant.

Ebenfalls aus Rechtsgründen für die Entscheidung nicht relevant ist der zwischen den Beteiligten erörterte Aspekt, ob der bei den beiden hier rechtlich getrennt zu sehenden Geräten letztlich bei der Altfahrzeugentsorgung vorzunehmende Ausbau des damaligen klägerischen Produkts auch wirklich umgesetzt wird, denn etwaige Vollzugsdefizite durch Kfz-Halter oder Altfahrzeugverwerter berühren nicht die hier relevante Frage um den Anwendungsbereich des ElektroG mit dem Unterpunkt der Registrierungspflicht. Derartige Aspekte wären vorliegend bei Kfz also auf Basis der hierfür geltenden Regelungen der Altfahrzeugentsorgung zu kontrollieren und zu regeln.

All diese Aspekte verdeutlichen auch, dass das damalige Produkt des Klägers mit seinem Einbau wie auch Ausbau keinesfalls in die Produktverantwortung der Kfz-Hersteller, sondern allein in den Rechts- und Verantwortungsbereich des Klägers fiel. Wegen Entscheidungsirrelevanz bedarf dieses Szenario jedoch keiner weiteren Erörterung.

Es steht daher fest, dass das damalige Produkt des Klägers unter das ElektroG fiel und u.a. demnach auch registrierungspflichtig war. Der Anwendungsbereich des ElektroG gilt von seinem oben genannten Schutzzweck her auch für Kleinunternehmer. Damit war die damalige Registrierung des früheren Produkts des Klägers rechtmäßig, somit ist für die damalige intendiert gewesene Verpflichtung auf Rücknahme der Registrierung schon tatbestandsmäßig nicht erfüllt gewesen das Merkmal der „Rechtswidrigkeit“ im Sinn des § 48 VwVfG. Mangels Rechtswidrigkeit stand diese Norm somit tatbestandsmäßig schon nicht zur Verfügung, zu einer Prüfung der Rechtsfolgeseite mit dortigem Ermessen kommt es nach der Normstruktur überhaupt nicht. Angemerkt sei, dass ein bei Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns theoretisch andenkbarer Widerruf auf Basis des § 49 VwVfG von vornherein im hiesigen Einzelfall schon zur Erfüllung des oben genannten Primärzweckes des ElektroG ausscheiden musste.

Da somit die Registrierung des Klägers damals rechtmäßig war, lehnte die Beklagte durch den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig das Rücknahmeersuchen des Klägers ab. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des damaligen Behördenhandelns gerichtete streitgegenständliche FFK bleibt damit im gesamten Umfang ohne Erfolg. Für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO besteht für das Ausgangsgericht kein Anlass.

Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit nur im Kostenpunkt – die FFK ist eine „umgestellte ex-VA-Klage“- ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2.4.2 Streitwertkatalog entsprechend (ständige Rechtsprechung der Kammer, bestätigt durch BayVGH und BVerwG).

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