ArbG Offenbach am Main, Urteil vom 13.02.2013 - 10 Ca 152/12
Fundstelle
openJur 2013, 30460
  • Rkr:

Weist ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer rechtswidrig Tätigkeiten zu, die dieser unter Vorbehalt ausführt, hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Erwähnung und Bewertung dieser Tätigkeiten in einem Zeugnis wegzulassen. Die Beschreibung von Tätigkeiten nach einer rechtswidrigen Degradierung aufzunehmen, widerspricht dem Grundsatz, dass ein Zeugnis wohlwollend zu sein hat und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig beeinträchtigen darf.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis folgenden Inhalts zu erteilen:

(vom Abdruck des Zeugnisses wird aus Datenschutzgründen abgesehen)

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.799,00 EURfestgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berichtigung des dem Kläger erteilten Zeugnisses.

Der am 2. Juli 1958 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als „Leiter Vertrieb International“ beschäftigt.

Zu seinen Aufgaben gehörte der Vertrieb von T-Produkten außerhalb des Verkaufsgebiets Deutschland. Er besaß Gesamtprokura.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 28. März 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Y mit Urteil vom 21. September 2006 (2 Ca 160/06) stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht am 3. September 2007 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. September 2006 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung aus, in der dem Kläger ab 1. Januar 2007 der Arbeitsplatz eines „Sales Manager Non-T Business“, befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens angeboten wurde.

Die hiergegen vom Kläger eingelegte Kündigungsschutzklage war wiederum erfolgreich; mit Urteil vom 11. Januar 2008 (4 Ca 149/06) stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2006 nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung (7 Sa 339/08) hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September 2008 zurückgewiesen. Im Verfahren 4 Ca 113/07 stritten die Parteien über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers, die Zahlung eines Bonus und die Nutzungsentschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Das Arbeitsgericht Y gab der Klage des Klägers für die Zeit bis Ende Dezember 2006 mit Urteil vom 25. Januar 2008 im Wesentlichen statt, für die Zeit danach jedoch nicht. Die Berufung beider Parteien gegen dieses Urteil hat das Hessische Landesarbeitsgericht am 20. April 2009 – 7 Sa 259/08 - zurückgewiesen. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZN 469/09) am 26. August 2009 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Versetzung aus, nach der er ab dem 1. Dezember 2007 die Tätigkeit als Sales Manager Non T Business ausüben sollte. Mit Urteil vom 8. August 2008 (Az. 4 Ca 26/08) hat das Arbeitsgericht Y festgestellt, dass diese Versetzung rechtsunwirksam ist. Diese Entscheidung ist ebenfalls rechtskräftig geworden (vergl. das Verfahren beim Hess. LAG 7 Sa 1511/08).

Den Kündigungsschutzklagen des Klägers gegen Folgekündigungen vom 9. und 21. Juli 2009 (Az. des Arbeitsgerichts Y: 4 Ca 160/08) wurde erst- und zweitinstanzlich stattgegeben.

In den weiteren Verfahren über Annahmeverzugslohnansprüche, Schadensersatz wegen Entzug des Dienstwagens und Bonuszahlungen sprach das Arbeitsgericht Y (Az. 4 Ca 9/09) dem Kläger mit Urteil vom 30. Juli 2010 einen größeren Teil seiner geforderten Zahlungsansprüche zu. In dem hiergegen gerichteten Berufungsverfahren (7 Sa 1545/10) schlossen die Parteien am 24. Oktober 2011 einen Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2011 beendet wurde (zum näheren Inhalt dieses Vergleichs, siehe Blatt 44 – 46 der Akte). In Ziffer 8 des Vergleichs vereinbarten die Parteien:

„Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das eine sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie Dankes- und Abschiedsklausel enthält“.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 versetzte die Beklagte den Kläger ab 4. Januar 2010 auf die Stelle eines „Leiter Geräteservice“. Auf Antrag des Klägers, der unter Vorbehalt auf dieser Stelle tätig wurde, stellte das Arbeitsgericht Y mit Urteil vom 30. Juli 2010 (Az. 4 Ca 342/09) fest, dass die ausgesprochene Versetzung vom 20. November 2009 unwirksam ist. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten (Az. 7 Sa 1305/10) wurde durch den Vergleich vom 24. Oktober 2011 - Az. 7 Sa 1545/10 – miterledigt. Miterledigt wurde außerdem ein Verfahren über Bonuszahlungen, die das Arbeitsgericht Y mit Teilurteil vom 3. Juni 2011 – 4 Ca 202/10 -) dem Kläger zugesprochen hatte.

Mit Schreiben vom 22. November 2010 versetzte die Beklagte den Kläger auf die Funktion eines Senior Managers Sales International. Auch diese Versetzung wurde vom Arbeitsgericht Y mit Urteil vom 3. Juni 2011 (4 Ca 4/11) für rechtsunwirksam erachtet. Eine weitere Änderungskündigung sprach die Beklagte am 22. Juli 2011 aus. Das hiergegen eingereichte Änderungskündigungsschutzverfahren (Az. Arbeitsgericht Offenbach, 10 Ca 11/12) wurde im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Az. 7 Sa 3545/10) im Vergleich vom 24. Oktober 2011 miterledigt.

Unter dem 31. Dezember 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger in Erfüllung des Vergleichs ein Zeugnis. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 8 – 10 der Akte verwiesen. Gleichzeitig übersandte der Kläger der Beklagten einen Entwurf. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 6 und 7 der Akte verwiesen. In der Folgezeit erteilte die Beklagte dem Kläger ein leicht verändertes Zeugnis (Blatt 63 – 65 der Akte).

Der Kläger ist der Auffassung, das Zeugnis der Beklagten erwecke den Anschein, dass er stetig im Laufe seines Arbeitsverhältnisses herabqualifiziert worden sei. Er hätte durchgehend als „Leiter Vertrieb International“ beschäftigt werden müssen, weil die ausgesprochenen Versetzungen unwirksam waren und er durchgehend einen Beschäftigungsanspruch hinsichtlich dieser Stelle gehabt habe. Soweit er die Versetzungen unter Vorbehalt habe annehmen müssen, habe er dies getan, um nicht den Verlust seines Arbeitsplatzes zu riskieren. Die jeweiligen Versetzungen zu einem „Sales Manager Non- T Business“ und „Leiter Geräteservice“ oder „Leiter Vertrieb International Intercompany“ seien jeweils unwirksam gewesen. Der Kläger könne darüber hinaus verlangen, dass im Zeugnis ausdrücklich erwähnt würde, dass er durchgehend zum Führungsteam gehörte. Er sei jedenfalls leitender Angestellter gewesen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr unter dem 31.12.2011 erteilte Arbeitszeugnis zu berichtigen, indem dieses wie folgt formuliert wird:

ZEUGNIS (vom Abdruck des Zeugnisses wird aus Datenschutzgründen abgesehen)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilt, das eine sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes- und Abschiedsklausel enthält. Es sei unüblich, ein Zeugnis in Präsensform auszustellen. Die Versetzungen auf die Position eines „Leiters Geräteservice“ bzw. auf die Position eines „Leiters Vertrieb International Intercompany“ sei zu keinem Zeitpunkt gerichtlich für unwirksam erklärte worden. Der Kläger sei auch auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzt worden, so dass die Beklagte nicht den Eindruck vermitteln könne, der Kläger habe durchgehend als „Leiter Vertrieb International“ für die Beklagte gearbeitet. Der Kläger sei seit dem 1. April 2008 nicht mehr mit diesen Aufgaben betraut. Er habe nicht dem Führungsteam angehört. Es entspreche nicht der Wahrheit, wenn die Beklagte attestieren müsse, dass er in den acht Jahren seiner Beschäftigung als „Leiter Vertrieb International“ bei der Beklagten eingesetzt worden sei, obwohl er zu mehr als der Hälfte seiner Zeit mit anderen Aufgaben betraut gewesen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, attestiert zu bekommen, dass er einer der besten Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei.

Gründe

Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass in seinem Zeugnis geringer wertige Tätigkeiten, die die Beklagte ihm versucht hat, ab 1. April 2008 zu übertragen, nicht in seinem Zeugnis erwähnt werden. Darüber hinaus hat die Beklagte den Zeugnisinhalt insgesamt so abzufassen, dass es der von ihr im Vergleich vom 24. Oktober 2011 im Verfahren 7 Sa 1545/10 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Verpflichtung, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, dass einer sehr guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspricht, auch tatsächlich durchgängig erfüllt. Darüber hinausgehende Formulierungswünsche des Klägers muss die Beklagte dagegen nicht erfüllen.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses gemäß § 109 GewO. Soweit ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend macht, macht er der Sache nach einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahin geht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Hat der Arbeitgeber ein Zeugnis formuliert und den ihm bei der Abfassung des Zeugnisses zustehenden Beurteilungsspielraum nicht richtig ausgefüllt oder ein nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG 17.02.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298).

Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Dem Arbeitnehmer dient es regelmäßig als Bewerbungsunterlage. Für Dritte, insbesondere künftige Arbeitgeber, ist es Grundlage der Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung und sein Sozialverhalten beurteilt. Inhaltlich muss das Zeugnis den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen (BAG 21.06.2005 – 9 AZR 352/04, NZA 2006, 104; BAG NZA 2008, 298).

I.

Die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers darf nur diejenigen Tätigkeiten erfassen, die er als Leiter des Vertriebs International ausgeführt hat, nicht jedoch die Tätigkeiten, die die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 zugewiesen hat. Für die Tätigkeit als Sales Manager Non-T Business ist dies auch unstreitig, da die Beklagte insoweit rechtskräftig die Prozesse bezüglich der Änderungskündigung bzw. Versetzung des Klägers auf diese Stelle verloren hat (vgl. die Verfahren 4 Ca 149/06 und 4 Ca 26/08 des Arbeitsgerichts Y).

Die Beklagte hat aber auch in ihrem Zeugnis die weiteren vom Kläger tatsächlich seit 2008 ausgeübten Tätigkeiten bei der Beurteilung wegzulassen, die dieser auf Druck der Beklagten und nach Hinweis des Gerichts nach § 615 Satz 2 BGB ausgeübt hat. Zwar hat ein Zeugnis im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung die gesamte Tätigkeitszeit zu erfassen und nicht etwa nur Teilbereiche. Ein Zeugnis darf nicht nur Zeitabschnitte einer Tätigkeit umfassen, sondern muss einheitlich sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers umfassen. Gemischte Tätigkeiten sind grundsätzlich vollständig darzustellen, sodass einzelne Teilabschnitte grundsätzlich nicht weggelassen werden dürfen (vgl. ErfK/Müller-Glöge, 13. Auflage, § 109 GewO Rn 18 m.w.N.).

Weist jedoch ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer rechtswidrig Tätigkeiten zu, die dieser dann jedoch unter Vorbehalt ausführt, hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Erwähnung und Bewertung dieser Tätigkeiten wegzulassen. Die Beschreibung von Tätigkeiten nach einer rechtswidrigen Degradierung aufzunehmen, widerspricht dem Grundsatz, dass ein Zeugnis wohlwollend zu sein hat und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig beeinträchtigen darf (vgl. insoweit für einen Fall einer rechtswidrigen Versetzung ebenfalls LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2012 – 11 Sa 43/11, NZA – RR 2012, 238). Bei einer Aufnahme der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten seit 2008 in das Zeugnis würde praktisch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit noch einmal zu Lasten des Klägers referiert und gegenüber Dritten, insbesondere anderen Arbeitgebern kenntlich gemacht. Eine rechtswidrige Dequalifizierung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann ohne Verstoß gegen den Grundsatz, dass ein Zeugnisinhalt wohlwollend zu sein hat, nicht erwähnt werden.

Das Weglassen der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als „Leiter Geräteservice“ oder als „Senior Manager Sales International“ widerspricht dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, im Gegenteil – sie gebietet dies sogar. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist der Kläger als „Leiter Vertrieb International“ angestellt (vgl. § 1 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages vom 20. März 2003, zitiert im Urteil des Arbeitsgerichts Y – 4 Ca 26/08 – vom 8. August 2008). Zwar hat der Kläger nach § 1 Ziff. 2 des Anstellungsvertrags auch andere seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeiten zu übernehmen. Dies ist jedoch bei keiner der dem Kläger von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten der Fall. Für den Sales Manager Non-T Business ist dies rechtskräftig festgestellt. Aber auch bezüglich des Leiters des Geräteservice und Zuweisung der Tätigkeit eines Senior Managers Sales International existieren Urteile des Arbeitsgerichts Y (4 Ca 342/09 vom 30.07.2010 und 4 Ca 4/11 vom 3. Juni 2011), die die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommen Versetzungen feststellen. Soweit die Beklagte behauptet, die Übernahme der Aufgaben als Leiter Geräteservice und Leiter Vertrieb International Intercompity sei nicht unwirksam; es gäbe hierzu keine gerichtlichen Entscheidungen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 2. August 2012, Blatt 31 der Akte) stellt dies eine bemerkenswerte Ignoranz gegenüber den erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Y dar – auch wenn nicht verkannt werden soll, dass diese Entscheidungen nicht rechtskräftig wurden, sondern in der 2. Instanz aufgrund des Vergleichs, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, nicht zur Entscheidung beim Hessischen Landesarbeitsgericht angefallen sind.

Auch für den Zeugnisprozess ist an den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Y festzuhalten, dass die Zuweisung einer Tätigkeit als Leiter Geräteservice oder als Senior Manager Sales International auf keinen Fall den ihm arbeitsvertraglich zugewiesenen Aufgaben entsprach. Ein an den arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten orientierter wahrer Zeugnisinhalt muss deshalb die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten aufgrund rechtswidriger Weisungen der Beklagten außer acht lassen. Die Richtigkeit dieser Auffassung mag die Beklagte sich daran vergegenwärtigen, wenn sie sich vorstellen würde, sie hätte den Kläger für 3 Jahre die Stelle eines Pförtners zugewiesen, der Kläger diese unter Protest ausgeübt und die Beklagte dies dann im Zeugnis vermerkt.

Insofern haben alle Hinweise darauf, dass der Kläger eine andere Tätigkeit als diejenige eines Leiters des Vertrieb International ausgeübt hat, im Zeugnis zu unterbleiben. Im 3. Absatz des Zeugnisses ist deshalb das „zunächst“ zu streichen. Die Passagen bezüglich der Tätigkeit als Sales Manager Non-T Business, als Leiter des Profit Centers Geräteservice und als Leiter des Vertriebs International Intercompany sind antragsgemäß zu streichen. Es ist andererseits nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch zustände, lobend zu erwähnen, dass der Kläger weitere Aufgaben übernommen hätte, da gerade diese nicht zusätzlich vom Kläger übernommen worden sind und nicht Ausweis einer außerordentlichen Flexibilität. Sie sind vielmehr vom Kläger alternativ zur bisherigen Tätigkeit ausgeübt worden, und zwar nur aufgrund der jeweiligen rechtswidrigen Änderungskündigungen bzw. Versetzungen durch die Beklagte und des Drucks, sonst keinen Lohn zu erhalten.

II.

Hinsichtlich der Beurteilung des Führungs- und Leistungsverhaltens des Klägers hat die Beklagte sich im Vergleich vom 24. Oktober 2011 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen. Soweit das Zeugnis auf der bisherigen Seite 3 diesen Maßstab eines sehr guten Zeugnisses nicht entspricht, ist es entsprechend dem Antrag des Klägers zu korrigieren.

a)

Die Aussage: „Er beherrschte sein Aufgabengebiet“ enthält eine nur zufrieden- stellende Bewertung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem Aufgabengebiet. Hier ist auf Antrag des Klägers zu ergänzen: „Er beherrschte sein Aufgabengebiet in jeder Hinsicht perfekt“.

b)

Folgende Passage: „Sein gutes Fachwissen war immer auf neuestem Stand. Seine Arbeitsergebnisse waren stets von guter Qualität.“ enthält eine gute Bewertung des Fachwissens seiner Arbeitsergebnisse, nicht jedoch eine sehr gute Beurteilung. Dementsprechend ist gemäß dem Antrag des Klägers wie folgt zu ergänzen: „Sein hervorragendes Fachwissen war immer auf neuestem Stand. Seine Arbeitsergebnisse waren stets von sehr guter Qualität.“

c)

Im letzten Absatz des Zeugnisses ist notwendig das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses anzugeben, da sonst das Zeugnis unvollständig wäre.

III.

Die weiteren vom Kläger begehrten Änderungen des Zeugnisses sind nicht begründet.

1.

Eine Formulierung des Zeugnisses im Präsens ist angesichts dessen, dass die vergangenen Leistungen und Tätigkeiten des Klägers bewertet werden sollen, nicht richtig. Das Präsens mag für ein Zwischenzeugnis angemessen sein, nicht jedoch für ein Endzeugnis.

2.

Weshalb bei der Beschreibung der Beklagten herausgestellt werden muss, dass der internationale Vertrieb für das Unternehmen und für den Konzern ein strategisch wichtiges Geschäftsfeld ist, hat der Kläger nicht näher begründet.

3.

Aus welchen Tatsachen sich ergibt, dass der Kläger dem Führungsteam der A International Inc. angehört, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Tatsache, dass der Kläger Gesamtprokura besaß und am A Management Trainingsprogramm teilgenommen hat, hat die Beklagte in die veränderte Version des Zeugnisses bereits aufgenommen.

4.

Soweit der Kläger gegenüber dem von der Beklagten erteilten Zeugnis weitere Veränderungen in der Leistungs- und Führungsbewertung begehrt, hat er nicht im einzelnen begründet, wegen welcher Tatsachen diese Formulierungen im Zeugnis auch bei Formulierung eines sehr guten Zeugnisses für die Führungs- und Leistungsbeurteilung des Klägers erforderlich gewesen wären. Auch wenn die Beklagte für die Richtigkeit des von ihr erteilten Zeugnisses darlegungs- und beweisbelastet ist, obliegt es dem Kläger im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast anzugeben, aufgrund welcher Tatsachen eine Ergänzung des Zeugnisses bei ansonsten sehr guter Bewertung erforderlich ist.

Erst bei Vortrag entsprechender Tatsachen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, entsprechend der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des von ihr gewählten Zeugnisinhalts detailliert vorzutragen und ggf. für ihre Behauptungen Beweis anzutreten.

IV.

Die Parteien tragen gemäß § 92 ZPO die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, da beide Parteien jeweils teilweise obsiegt haben und unterlegen sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird mit einem Bruttomonatsgehalt auf 8.799,00 EUR festgesetzt.

Da, soweit ersichtlich, Urteile zu einer Zeugnisberichtigung bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers nach unwirksamer Versetzung nicht vorliegen, hat das Arbeitsgericht die Berufung unabhängig vom Streitwert gemäß § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

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