OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 WF 39/13
Fundstelle
openJur 2013, 30334
  • Rkr:

1.

Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosen der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden.

2.

Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 12.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren bis 2010 durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Die beiden Kinder verblieben zunächst im Haushalt der Antragstellerin. Im Februar 2011 wechselte ein Kind in den Haushalt des Antragsgegners. Die Antragstellerin erhielt für dieses Kind noch Kindergeld für Februar und März 2011. Die Bundesagentur für Arbeit forderte dieses Kindergeld zurück. Die Antragstellerin erstattete in der Folgezeit 368,00 € an die Familienkasse.

Sie hat gemeint, der Antragsgegner sei ihr zur Rückzahlung von 368,00 € verpflichtet, weil er das Kindergeld für das bei ihm lebende Kind für die Monate Februar und März 2011 doppelt erhalten habe.

Sie hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 368,00 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Widerantragend hat der Antragsgegner ursprünglich beantragt,

die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 8181,43 € zu zahlen und ihm für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat ursprünglich behauptet, er habe im Vertrauen auf den Fortbestand der damaligen Lebensgemeinschaft erhebliche Aufwendungen gemacht. Im Vertrauen auf den Fortbestand der Partnerschaft habe er eine Kernsanierung der gemeinsam angemieteten Wohnung im Marl durchgeführt. Er habe hierfür 3.116,10 € im Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2011 aufgewandt. Zudem sei Anfang 2012 klar gewesen, dass die Antragstellerin nicht länger an einer Partnerschaft habe festhalten wollen; gleichwohl habe sie ihn, den Antragsgegner, noch bis zum Frühling 2012 hingehalten, so dass er insoweit das bestehende Mietverhältnis nicht habe vorzeitig kündigen können. Er habe im Vertrauen auf den Bestand der Partnerschaft Mehrkosten von 285,00 € monatlich gehabt. Er habe überdies Kosten für Kindergarten und Musikschule übernommen, da die Beteiligten wegen des Zusammenlebens keinen Anspruch auf Kostenerstattung oder Vergünstigungen durch die Stadt gehabt hätten. Nach der Trennung hätte die Antragstellerin entsprechende Anträge auf Befreiung von Musikschulbeträgen und die Erstattung der Kindergartenbeiträge durch das Jugendamt der Stadt Marl erwirken können; dies habe sie jedoch nicht getan, so dass er an Musikschulbeiträgen für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2011 302,00 € und für Kindergartenbeiträge im gleichen Zeitraum 160,00 € gezahlt habe; er habe auch für einen Schwimm- und Sportkurs für die Zeit 2010 bis Mai 2011 42,50 € gezahlt. Auch habe er gemeinsame Verbindlichkeiten getilgt; er habe für ein Schrebergartengrundstück an Gesamtpacht hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 320,67 € gezahlt, wovon die Antragstellerin mit 1/2, mithin 155,34 €, beteiligt gewesen sei. Er habe auch weitere Verbindlichkeiten der Antragstellerin für diese auf deren Bitten hin erfüllt, nämlich 21,26 € gegenüber der X GmbH, weitere 241,28 € gegenüber der I N Versicherung und weitere199,95 € gegenüber der Firma T. Überdies habe er am 09.12.2009 eine Darlehensverbindlichkeit - Nettokreditsumme in Höhe von 8.000,00 €, Gesamtkreditvolumen 9.494,56 € - aufgenommen, um das von der Antragstellerin mitgenommene Fahrzeug der Marke D zu bezahlen; dieses Fahrzeug habe die Antragstellerin genutzt und später veräußert; das Fahrzeug sei zu einem Kaufpreis von 3.000,00 € gekauft worden. Von den übrigen 5.000,00 € seien gemeinsame Verbindlichkeiten zum Ausgleich eines überzogenen Kontos ausgegeben worden. Überdies habe er im März 2010 für eine Klassenfahrt eines Kindes 98,00 € gezahlt. Der Antragsteller hat die Aufrechnung mit den vorgenannten eigenen Ansprüchen erklärt. Nach entsprechendem Hinweis des Amtsgerichts hat der Antragsteller seine ihm zustehende Ansprüche auf 6.177,01 € reduziert und mit zwei Darlehen und Kosten für Musikschule, Sportverein und Kindergarten begründet; auf die entsprechende Kostenzusammenstellung - Blatt 142 der Akte - wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die vom Antragsgegner begehrten Zahlungen keine Anspruchsgrundlage erkennbar sei. Für den Zeitraum vor der Trennung würden die finanziellen Rechtsverhältnisse der Beteiligten durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft derart überlagert, dass Ausgleichsansprüche nur in Ausnahmefällen in Betracht kämen. Ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB scheitere daran, dass die Beteiligten keinen über die bloße Führung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck bei der Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes verfolgt hätten und mithin vorliegend nicht von der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgegangen werden könne. Ein Ausgleich von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen der Beteiligten komme nur bei Leistungen in Betracht, die über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche. Derartige Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft könnten diese nicht rückwirkend als zwecklos betrachtet werden. Nur soweit die Leistung hierüber hinausginge, kämen Ansprüche wegen Verfehlung oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies gelte für die geleistete Mietzahlung. Soweit die Darlehensbelastung betroffen sei, sei nicht erkennbar, dass die Leistungen des Antragsgegners über dasjenige hinausgingen, was das Zusammenleben erst habe ermöglichen sollen. Das Darlehen sei nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners dazu benutzt worden, die Überziehung durch die laufenden Kosten des Zusammenlebens auszugleichen, sowie ein Fahrzeug und Möbel anzuschaffen. Beachtlich sei dabei auch, dass insoweit nicht zu differenzieren sei, inwieweit das Darlehen vor oder nach der Trennung zurückgezahlt worden sei. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Darlehensaufnahme. Nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, sei es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, Kinderbetreuung und Haushaltsführung sicherzustellen, während der Antragsgegner das Einkommen erarbeitet habe. Der Antragsgegner habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er außergewöhnliche Leistungen in Vermögenswerte der Antragstellerin erbracht habe, soweit er sich darauf beziehe, sie habe das Fahrzeug mitgenommen und sie hätten gemeinsam Möbel angeschafft. Es sei nicht dargelegt, in wessen Eigentum das Fahrzeug und die Möbel gestanden hätten und noch stünden und so auf Seiten der Antragstellerin ein Vermögenswert vorhanden sei, der über das im Rahmen der normalen Lebensführung gemeinsam genutzte hinausgehe.

Soweit der Antragsgegner Erstattung der Beiträge für Musikschule, Kindergarten und Sportverein begehre, handele es sich hierbei nicht um außergewöhnliche Sonderkosten, sondern um Beträge, die im normalen Kindesunterhalt enthalten seien. Es sei nicht dargetan, inwieweit und in welchem Zeitraum Kindesunterhalt von dem einen oder anderen Beteiligten für das jeweilige Kind gezahlt worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er rügt, er habe seinen Arbeitsplatz aufgrund der vielen Termine beim Jugendamt, der psychologischen Beratungsstelle, beim Verfahrensbevollmächtigten und Gericht verloren. Seinen ersten Arbeitgeber habe er gewechselt, um bessere Arbeitszeiten wegen der Betreuung seiner Tochter zu haben. Ihm nunmehr vorzuwerfen, einen schlechter bezahlten Job erlangt zu haben, sei eine "bodenlose Frechheit". Überdies habe er noch einen hohen Kredit abzuzahlen, während die Antragstellerin das Fahrzeug, welches er bezahlt habe, fahre und dazu Leistungen nach dem SGB II erziele.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, indes unbegründet.

1.

Der Senat geht dabei davon aus, dass allein die in der sogenannten Kostenaufstellung geltend gemachten Beträge in Höhe von 6.177,01 € Gegenstand seines Widerantrags sind, da im Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 29.1.2013 diese Summe als Gesamtaufwand bezeichnet worden ist.

a)

Soweit das Darlehen bei der J-Diba betroffen ist, ist ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 8000,00 € zum einen für die Anschaffung eines Fahrzeugs zu einem Kaufpreis von 3000,00 € und zum anderen zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem überzogenen Konto eingesetzt worden.

aa)

Im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist - soweit es um die laufenden Beiträge zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft geht - grundsätzlich davon auszugehen, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 - NJW-RR 2005, 1089). Denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2013 - 4 W 5/12 - NJW-RR 2013, 197). Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet daher grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt.

bb)

Mithin besteht allein dann Raum für Ausgleichsansprüche zwischen getrennten Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn es im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder konkludent zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Partnern kam oder wenn zwar die Voraussetzungen für eine Innengesellschaft nicht vorlagen, die Partner allerdings während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Leistungen zur Anschaffung von Gegenständen erbracht hatten, die nach der beiderseitigen Zweckbestimmung ungeachtet der formalen Eigentumsverhältnisse nicht nur von beiden genutzt werden, sondern auch beiden gehören sollten. Eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus; eine rein faktische Willensübereinstimmung genügt nicht. Denn gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.

Für einen derart gesellschaftsrechtlich durch jedenfalls konkludente Vereinbarung begründeten Vertrag fehlt es indes an entsprechendem Vortrag.

(1)

Soweit der Einsatz eines Betrag von 5.000,00 € betroffen ist, diente dieser Betrag gerade dazu, um Verbindlichkeiten aus gemeinsamer Lebensführung zu erfüllen, die - wie bereits ausgeführt - keinem nachträglichen Ausgleich zugänglich sind.

Der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt auch dann, wenn die zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1980 - II ZR 191/79 - FamRZ 1980, 664; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1993 - 5 U 212/92 - OLGR Düsseldorf 1993, 310; LG Köln, Urteil vom 25.04.2005 - 27 O 344/04 - FamRZ 2006, 623). Zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, dass ein Gesamtschuldnerausgleich auch dann ausscheidet, wenn die vor der Trennung der Beteiligten fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542).

Dies mag allein dann anders gesehen werden, wenn ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Wege der Umschuldung vorgemeinschaftliche Schulden des anderen übernommen hat, weil er nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen der noch bestehenden Restschulden einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.1993 - 11 U 20/92 - FamRZ 1994, 377). Indes beruft sich der Antragsgegner nicht mehr darauf, ursprünglich im Einzelnen dargelegte Verbindlichkeiten der Antragstellerin übernommen zu haben.

(2)

Soweit mit einem Teil der Nettokreditsumme in Höhe von 3.000,00 € das Fahrzeug angeschafft worden ist, ist auch hier mangels näherer Darlegung nicht erkennbar, dass die Beteiligten insofern eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Bindung angestrebt hätten.

cc)

Ein möglicher Ausgleich kann auch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich ist, seien es größere Zuwendungen von Geld, seien es Dienstleistungen, sei es die Übertragung großer Sachwerte. Die endgültige Belassung solcher Vermögensverschiebungen bei einem der Partner auch im Falle einer Trennung kann zu Unbilligkeiten führen (vgl. KG, Urteil vom 08.10.2009 - 8 U 196/07 - FamRZ 2010, 476). Insofern käme im Ansatz ein entsprechender Ausgleich hinsichtlich des für das Fahrzeug aufgewendeten Darlehensanteils in Betracht.

Soweit der Antragsgegner nach der Trennung Zinsen zahlt und demnächst noch leisten muss, steht ihm aber ebenfalls kein Ausgleichsanspruch zu. Das ist nur dann anders, wenn er das Darlehen im alleinigen Interesse der Antragstellerin aufgenommen hätte und die wirtschaftliche Nutzung der damit getätigten Anschaffungen schon während des Bestehens der Lebensgemeinschaft also allein der Antragstellerin hätten zugutekommen sollen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 04.02.1999- 6 W 22/98 - OLGR Bremen 1999, 297; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1993 - 5 U 212/92 - OLGR Düsseldorf 1993, 310). Dies wäre dann der Fall, wenn der PKW allein der Antragstellerin habe gehören sollen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1981 - II ZR 124/80 - FamRZ 1981, 530) und der Antragsgegner an diesem Fahrzeug in keiner Weise partizipiert hätte (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463). Hierzu ist indes - worauf das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.10.1999 - 29 U 7/99 - FamRZ 2001, 95) nichts vorgetragen.

dd)

Mithin scheitert ein Anspruch nach den Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2 Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls des mit der Leistung verfolgten Zwecks.

(1)

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 - FamRZ 2008, 1822). Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 - FamRZ 2008, 1822). Eine solche Zweckabrede ist aber nicht dargetan und kann auch nicht der Erwartung des Antragsgegners gesehen werden, dass er auf den Bestand der Partnerschaft vertraut habe, da anderenfalls stets der Beendigung einer Partnerschaft eine entsprechende Zweckverfehlung immanent wäre.

(2)

Sinngemäß gelten die vorangehenden Ausführungen für die Annahme, die Geschäftsgrundlage habe sich mit dem Ende der Beziehung geändert oder sei gar weggefallen, entsprechend.

b)

Soweit das Darlehen bei der E Bank in Höhe von 656,76 € betroffen ist, ist auch hier der eigentliche Schuldgrund nicht dargetan.

c)

Hinsichtlich der für die Kinder aufgewandten Beträge für Musikschule, Sportverein und Kindergartenbeiträge verweist der Senat auf die Ausführungen des Amtsgerichts.

2.

Die mit der Beschwerde ausdrücklich vorgetragenen persönlichen Verhältnisse sind vorliegend schon deswegen ohne Belang, weil - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtsreich ist.

III.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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