OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2013 - 18 UF 125/12
Fundstelle
openJur 2013, 29914
  • Rkr:

Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes.

Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie (hier: 3 Jahre) genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist. Vielmehr müssen über den bloßen Betreuungswechsel hinaus weitere Risikofaktoren hinzutreten, die gegen eine Herausnahme des Kindes und für eine Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie sprechen.

Tenor

1. Nach erfolgter Rückführung des Kindes M., geboren am 12.07.2009, in den Haushalt der Beteiligten Ziff. 2 wird die Verbleibensanordnung durch Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen vom 19.04.2012, Az. 6 F 1104/10,aufgehoben.2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten um den Verbleib des Kindes M., geboren am 12.07.2009.

M. ist der Sohn der Beteiligten Ziff.2, die das alleinige Sorgerecht innehat. Der Vater des Kindes ist unbekannten Aufenthalts. Die Kindesmutter war bei der Geburt 17 Jahre alt und befand sich noch in der Schulausbildung. Sie lebte bei ihrer alleinerziehenden Mutter in instabilen Familienverhältnissen. Das Jahr vor der Geburt des Kindes gestaltete sich so konfliktreich, dass die Kindesmutter teilweise vom Jugendamt in Obhut genommen werden musste.

Die Kindesmutter entschied sich nach der Geburt von M. aufgrund ihrer eigenen schwierigen Familienverhältnisse, diesen in eine Pflegefamilie zu geben, um selbst ihre Schulausbildung erfolgreich abschließen zu können. Von Beginn an fanden regelmäßige wöchentliche Besuchskontakte zwischen M. und der Kindesmutter bei der Pflegefamilie statt.

Im Sommer 2010 erreichte die Kindesmutter einen (verbesserten) Hauptschulabschluss und wechselte in die Ausbildung zur Kinderpflegerin. Seit August 2010 lebt sie mit ihrem Verlobten im Haus dessen Eltern.

Das Kreisjugendamt beantragte verfahrenseinleitend im Hinblick auf bestehende Rückführungsbestrebungen der Kindesmutter, dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen, zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. Die Mutter habe zwar eine liebevolle, aber keine beständige, verlässliche Beziehung zum Kind. Vielmehr sei sie wie eine Fahne im Wind unter dem Einfluss ihres Partners und dessen Familie. Das Jugendamt zweifelt an der Kooperationsfähigkeit der Kindesmutter mit den Pflegeeltern und den zuständigen Behörden.

Die Kindesmutter beantragte dagegen die Rückführung des Kindes und vorbereitend eine Ausweitung des Umgangs. Ihre eigene persönliche Situation sei inzwischen stabil. Das Pflegeverhältnis sei als zeitlich begrenzt zu verstehen.

Die Pflegeeltern beantragten, den Verbleib M. in der Pflegefamilie anzuordnen. Sie seien die engsten Bezugspersonen des Kindes. Im Falle einer Trennung könnte ein Schaden für das Kind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Diese Befürchtung wurde auch von der erstinstanzlich für M. bestellten Verfahrensbeiständin geteilt. Um die Folgen einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie auffangen zu können, bedürfe es einer erhöhten Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Verfahrensbeiständin bezweifelte, dass die Beteiligte Ziff.2 über diese Fähigkeit verfüge.

Das Familiengericht holte in Vorbereitung seiner Entscheidung ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten der Diplom-Sozialpädagogin (FH) C. K. ein, die sich im Ergebnis für eine Rückführung des Kindes zu seiner Mutter, der Beteiligten Ziff.2 aussprach.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Rückführungsantrag der Mutter zurückgewiesen und zugleich den unbefristeten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern angeordnet. Es folgte dabei hinsichtlich der Darstellung des Bindungs- und Beziehungssystems des Kindes den Ausführungen im Sachverständigengutachten, schloss sich diesem aber hinsichtlich der Schlussfolgerungen für die Risiken bei der Trennung von M. von der Pflegefamilie nicht an. Es befürchtete im Hinblick auf die Trennung psychische und physische Schädigungen des Kindes. Weitergehende sorgerechtliche Maßnahmen gemäß §§ 1666 ff BGB ordnete das Familiengericht nicht an.

Mit der Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen die Verbleibensanordnung des Familiengerichts. Sie begehrte weiterhin die Rückführung ihres Sohnes in den mütterlichen Haushalt. Ihre persönliche Situation habe sich dauerhaft stabilisiert. Sie habe zu M. eine innige und vertrauensvolle Beziehung.

Die Pflegeeltern beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten die Entscheidung des Familiengerichts im Hinblick auf das Kindeswohl für richtig. Das Sachverständigengutachten sei mangelhaft und nicht verwertbar. Die Gutachterin stelle zwar fest, dass M. eine sehr enge Bindung zu seinen Pflegeeltern habe, werte aber fehlerhaft das Elternrecht höher als das Kindeswohl. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Sachverständige trotz Darlegung der konkreten Risiken und Belastungen des Kindes bei einer Trennung von den Pflegeeltern dennoch die Kindesherausgabe an die Mutter empfehlen könne.

Auch die Verfahrensbeiständin und das Kreisjugendamt halten an der erstinstanzlichen Entscheidung fest.

Die Verfahrensbeiständin sieht in einer Herausnahme M. aus der Pflegefamilie eine hohe Belastung für das Kind, die mit kurzfristigen und unvorhersehbar langfristigen Schäden für das Kindeswohl einhergehe, welche durch Maßnahmen von außen nicht verhindert werden könnten.

Das Kreisjugendamt hält aufgrund einer mangelnden Bindungstoleranz der Kindesmutter zu den Pflegeeltern die Gefahr für gegeben, dass bei einer Herausnahme M. aus der Pflegefamilie dieser seine Hauptbezugspersonen verlieren würde und dadurch seine Entwicklung massiv gefährdet wäre. Es spricht sich nicht nur für einen Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern aus, sondern lehnt einen weiteren Umgang der Mutter mit M. im Hinblick auf eine dauerhafte Verbleibensanordnung ab.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angegriffenen Beschlusses, wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Direktor der Gutachtenstelle x GmbH, zu der Frage eingeholt, ob bei einer Rückführung des Kindes M. zu seiner leiblichen Mutter eine Kindeswohlgefährdung wegen Trennung M. von seinen Pflegeeltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei. Der Sachverständige sollte für den Fall der negativen Feststellung Vorgaben für die Durchführung der Rückführung machen.

Auf den Inhalt des Gutachtens vom 30.03.2013 auf Bl. 373 ff d.A. wird Bezug genommen.

Entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. wurde das Kind M. am 26.04.2013 in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt.II.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und begründet.

Nach erfolgter Rückführung des Kindes M., geboren am 12.07.2009, in den Haushalt der Beteiligten Ziff. 2 war die Verbleibensanordnung durch Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen vom 19.04.2012 aufzuheben.

Gemäß § 1632 Abs.1 BGB kann der Inhaber der Personensorge für ein Kind dessen Herausgabe von jedem verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Gemäß Abs.4 der genannten Vorschrift kann das Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern es von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Bei Aufeinandertreffen beider Normen sind die jeweils verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu beachten:

So steht den Eltern gemäß Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu. Den Pflegeeltern steht dieses Recht in dieser Form zwar grundsätzlich nicht zu. Doch ist anerkannt, dass auch sie - jedenfalls bei länger dauernder Familienpflege - den Schutz des Art. 6 Abs.1 GG genießen, wonach Ehe und Familie den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstehen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; Huber in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1632 Rdnr. 38 m.w.N.).

Beiden Rechten steht die ebenfalls grundrechtlich geschützte Position des Kindes gegenüber. Gemäß Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG hat jeder Mensch das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, seine Würde ist unantastbar.

Das Kind als Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Persönlichkeitsrecht bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Dieses Ziel wird am ehesten erreicht, wenn die Erziehung und Betreuung des minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft erfolgt (vgl. BVerfGE 56, 363, 384). Wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen, kann dies gegebenenfalls anders zu beurteilen sein (vgl. BVerfGE 75, 201, 219). In diesem Fall gebietet es das Kindeswohl, die gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31).

Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB soll im Interesse des Kindeswohls verhindern, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen wird. Demgegenüber ist für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausgabe des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 549 ff.). Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden (BVerfG FamRZ 2010, 865 ff.). Es bedeutet einen tiefen Einschnitt in der Biografie eines jeden betroffenen Kindes. Das Bundesverfassungsgericht hat als Prüfungsmaßstab der Kindeswohlgefährdung folgende Kriterien aufgestellt: So darf das Prognoserisiko in Bezug auf etwaige Schädigungen des Kindes infolge eines etwaigen Wechsels nicht dazu führen, dass die Herausgabe immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegeeltern seine sozialen Eltern gefunden hat. Steht die Rückführung zu den leiblichen Eltern an, ist deshalb ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als beim bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Die Risikogrenze ist aber dann überschritten, wenn im Einzelfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG aaO; Huber in Münchener Kommentar aaO, § 1632 Rdnr. 45).

Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist. Aus vergleichbaren Verfahren betreffend den Verbleib von Pflegekindern ist ersichtlich, dass über den bloßen Betreuungswechsel hinaus weitere Risikofaktoren hinzugetreten sind, die gegen eine Herausnahme des Kindes und für eine Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie sprachen. So lag einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.06.2012, das die erstinstanzliche Verbleibensanordnung bestätigte, zu Grunde, dass das mittlerweile 7jährige Kind keinerlei erkennbare Bindungen zur leiblichen Mutter hatte und Umgangskontakte mit ihr vehement verweigerte; umgekehrt bestand eine sehr enge Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 389). In einer weiteren Entscheidung vom 05.09.2006 bestätigte das OLG Hamm eine erstinstanzliche Verbleibensanordnung auf dem Hintergrund einer bestehenden Suchterkrankung der die Herausgabe des Kindes beanspruchenden Kindesmutter. Die Suchterkrankung, so das Oberlandesgericht, versetze die Mutter nicht in die Lage, die durch einen Beziehungsabbruch für das Kind drohenden gravierenden Schäden aufzufangen oder spürbar zu mildern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2006, 3 UF 85/06). Auch die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2010 (BVerfG FamRZ 2010, 865), in der es die Prüfungskriterien für eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen des 3 1632 Abs.4 BGB konkretisierte und unter Aufhebung einer vorhergehenden Herausgabeanordnung die Sache letztlich zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwies, erfolgte auf dem Hintergrund einer stattgefundenen Kindesmisshandlung im engsten Familienkreis der leiblichen Eltern.

Bezogen auf vorliegenden Fall scheidet eine Rückführung M.s demnach nicht schon dann aus, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass er hierdurch psychisch oder physisch geschädigt wird (Restrisiko); vielmehr ist die oben aufgezeigte Risikogrenze erst bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schädigung des Kindes durch die Rückführung überschritten (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 549). Dass aber über die bloße Trennungsproblematik hinaus weitere Risikofaktoren hier gegeben sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das zu dieser Fragestellung zweitinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. verneint nicht nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kindeswohlgefährdung. Der Gutachter ist sogar zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Rückführung M.s zu seiner leiblichen Mutter zwar eine Belastung für das Kind bedeute und auch Risiken beinhalte, jedoch nicht solche, die als Schaden im Sinne des Kindeswohls klassifiziert werden müssten.

Auch der Senat sieht die Risiken, die bei Verbleib M.s in der Pflegefamilie in Kauf zu nehmen wären, und gewichtet sie höher und schwerwiegender als die durch die Trennung von den Pflegeeltern zu erwartende Belastung des Kindes. Die Erfahrung aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zeigt, dass ein älter werdendes, in Dauerpflege lebendes Kind sich immer fragen wird, warum es nicht bei der leiblichen Mutter aufwachsen kann und darf. Wie der Sachverständige zutreffend und nachvollziehbar ausführt, berühren diese Fragen den Selbstwert und die Identität sowie das Vertrauen zur Pflegefamilie. Zwar sind diese langfristigen Risiken des Verbleibs in einer Pflegefamilie in Kauf zu nehmen, wenn die Rückgabe eines Kindes zur leiblichen Mutter als zu riskant erscheint. Jedoch ist letzteres vorliegend weder für den Senat noch für die beiden erst- wie zweitinstanzlich einbezogenen Gutachter erkennbar.

Wie schon die Sachverständige K. erstinstanzlich festgestellt hat, ist M. dank der guten Betreuung in der Pflegefamilie sozial und emotional sehr gut und altersentsprechend entwickelt. Er verfügt über eine gut ausgebildete Konzentrations- und Sprachfähigkeit sowie über einen großen Wortschatz. Er merkt die zwischen den Beteiligten herrschenden Unstimmigkeiten und ist, wie die Pflegeeltern selbst schildern, dadurch bereits jetzt verunsichert.

Andererseits hat M. nicht nur zu seinen Pflegeeltern und deren leiblichen Kindern Beziehungen aufgebaut, sondern auch zu seiner leiblichen Mutter und deren Partner. Aufgrund des seit M.s Geburt bestehenden Pflegeverhältnisses ist seine Beziehung zu den Pflegeltern naturgemäß zwar besonders eng. Jedoch hatte M. immer auch zu seiner leiblichen Mutter, der Beteiligten Ziff.2 regelmäßigen Kontakt und steht zu ihr in einer besonderen Beziehung. Wie der Sachverständige Prof. Dr. nachvollziehbar ausführt, fand diese zwar zunächst eher auf einer geschwisterlichen Ebene statt. Jedoch hat die Beteiligte Ziff.2 seit der Geburt von M. eine erstaunlich positive Persönlichkeitsentwicklung erfahren. Die Beteiligte Ziff.2 hat angesichts ihres jugendlichen Alters und ihrer schwierigen Biografie eine ungewöhnliche Zielstrebigkeit an den Tag gelegt, was sowohl ihr Privatleben als auch ihre Ausbildungslaufbahn betrifft. Privat ist die Beteiligte Zff.2 seit rund 3 Jahren mit ihrem jetzigen Verlobten S. B. liiert und lebt mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung im Haus der zukünftigen Schwiegereltern. Auch S. B., der der Beteiligten Ziff.2 schon bei M.s Geburt beigestanden hat, akzeptiert M. offensichtlich wie ein eigenes Kind. Er steht als Mechaniker in einem festen Anstellungsverhältnis in der Metallbranche, so dass die Zukunft der kleinen Familie gesichert erscheint. Beruflich hat die Beteiligte Ziff.2 nach der Geburt von M. das Ziel weiterverfolgt, einen besseren Hauptschulabschluss zu erlangen, was ihr auch bei regelmäßigen Umgangskontakten mit M. ohne weitere familiäre Unterstützung gelungen ist. Nach einer kurzen Berufsorientierungsphase hat sie sich dafür entschieden, den Beruf der Kinderpflegerin zu ergreifen und ein Vorpraktikum in einem Kindergarten in W. mit sehr guter Beurteilung absolviert. Mittlerweile besucht sie, wie geplant, die Berufsfachschule für Kinderpflege in B. Physische oder psychische Unzulänglichkeiten der Mutter sind bisher ebenso wenig zutage getreten wie etwaige Drogen- oder Alkoholprobleme. Soweit das Familiengericht die Mutter als labile und leicht beeinflussbare Person einschätzt, widerlegt die junge Mutter dies mittlerweile durch ihr derzeit langfristig angelegtes Privatleben und die Umsetzung ihrer Berufspläne. Nach Ansicht des Senats kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte Ziff.2 nicht die Erziehungskompetenz hat, die Belastungsreaktionen von M., die bei einer Rückführung kurzfristig entstehen, aufzufangen. Vielmehr verfügt die Mutter aufgrund der kontinuierlichen und zuverlässig eingehaltenen Umgangskontakte über eine gute Bindung zu M., ein entsprechendes Einfühlungsvermögen und offensichtlich auch über eine Bindungstoleranz hinsichtlich der Pflegeeltern. Wie der in den Akten befindliche Bild- und Tonträger zu den Interaktionen der leiblichen Mutter mit M. anschaulich zeigt, nimmt diese inzwischen eine aktive und selbstbewusste Position zu ihrem Sohn M. ein. So weist auch der Sachverständige Prof. Dr. zutreffend auf die besonders günstige Prognose für die Kindesmutter hin. Sie sei weder lebensuntüchtig noch sozial verwahrlost. Sie sei psychisch wie physisch gesund. Sie weise zwar im Hinblick auf ihre eigene schwierige Biografie Risiken im zukünftigen Bindungsverhalten auf, habe sich aber in den Schutz einer anderen Familie begeben, der Familie ihres Verlobten, und halte an dieser Partnerschaft schon seit längerer Zeit fest. In dem von ihr gewählten sozialen Beruf einer Kinderpflegerin habe sie die Möglichkeit, zu lernen, wie man anderen Kindern Zuwendung, Verständnis und Betreuung zuteil werden lässt. Wie der Sachverständige hat deshalb auch der Senat keine Zweifel daran, dass diese Mutter ein Kleinkind selbstständig aufziehen kann. Die frühere biografische Krise einer sehr jungen Mutter, die durch die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes überfordert war, hat sie, wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, weitgehend überwunden.

Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgend hält der Senat somit die Rückführung M.s zu seiner leiblichen Mutter trotz der seelischen Belastung eines Kindes, das eine Pflegestelle nach mehreren Jahren verlässt, aus kinderpsychologischer Sicht für vertretbar. Der Sachverständige würdigt in seinem Gutachten die Pflegeeltern als diejenigen Bezugspersonen, bei denen M. seine Grundsicherheit gefunden habe. Diese hätten ihre Aufgabe in sehr überzeugender Art und Weise und mit hohem Einsatz ausgeübt. Auch der Senat anerkennt die jahrelangen Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Pflegeltern für M.. Dieser ist wie ein eigenes Kind in die Pflegefamilie aufgenommen und integriert worden. Der Kontakt zur ehemaligen Pflegefamilie sollte M. auch nach der Rückführung zur Mutter erhalten bleiben.

Die Beteiligten haben das ausführliche und fundierte Gutachten des Sachverständigen bereits zum Anlass genommen, M. in den Haushalt seiner leiblichen Mutter zurückzuführen. Sie haben dadurch ihre eigene hohe Bindungstoleranz unter Beweis gestellt.

Die Verbleibensanordnung war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.1 Satz 2 FamFG. Bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 FamFG sollen Pflegeeltern nur dann zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet werden, wenn diese die Aussichtlosigkeit des Verfahrens von vorneherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1401). Vorliegend ist dies schon deshalb auszuschließen, weil das Familiengericht erstinstanzlich dem Antrag der Pflegeeltern entsprochen hat.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs.1 FamGKG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs.2 FamFG.