AG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2013 - 166 Gs 377/13
Fundstelle
openJur 2013, 29907
  • Rkr:
Verfahrensgang
Strafrecht
§ 353d StGB
Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 13.05.2013, unter Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.s...net <http://www.s...net> befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Soweit sich der Antrag auf die Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers pp. bzw. die Löschung der im Antrag im Einzelnen aufgelisteten fünf Dokumente bezieht, ist der Antrag unzulässig.

a) Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Begründung von der Annahme aus, dass nach §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1, 111m StPO, 74 Abs. 1, 74b Abs. 2 Nr. 1 StGB dringende Gründe für die Einziehung des Servers und der Speichermedien im Hauptverfahren vorliegen. Diese Annahme wird vom Gericht nicht geteilt. Der Server und der Datenspeicher stehen im vorliegenden Fall im Eigentum der STRATO AG und nicht des Beschuldigten. Die Beschlagnahme der Hardware zum Zwecke der Einziehung ist daher schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Die Dokumente selbst sind Teil der anwaltlichen Handakte. Es versteht sich von selbst, dass ihre Einziehung nicht möglich ist.

b) In der Sache selbst kommt es der Antragstellerin auch nicht auf die Beschlagnahme und spätere Einziehung von Hardware oder der bezeichneten 5 Dokumente an, sondern auf deren Löschung und Entfernung aus dem Internet. Dafür bietet das Ermittlungsverfahren allerdings keine Rechtsgrundlage. Unter der Prämisse, dass die Veröffentlichung der Dokumente für § 353d Nr. 3 StGB tatbestandsmäßig ist, handelt es sich um eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch andauernde Dauerstraftat. Staatsanwaltschaftliches Ziel ist also die Beendigung eines rechtswidrigen Dauerzustandes. Als Beweismittel werden die Dokumente nicht benötigt, der Beschuldigte steht zu seiner Tat. Der Sachverhalt ist ausermittelt. Die Beendigung eines rechtswidrigen Dauerzustandes und damit die Wiederherstellung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung ist primär eine polizeiliche Aufgabe nach dem SOG. Der Staatsanwaltschaft fehlt insoweit die erforderliche Antragsbefugnis.

2.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die beantragte Maßnahme zulässig und geeignet wäre, könnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Es fehlt am erforderlichen Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB.

a)

Soweit dem Beschuldigten die Veröffentlichung der Einstellungsverfügung der StA Augsburg vom 26.02.2013 auf Grund der Strafanzeige des Beschuldigte gegen Dr. L... und A... E... vorgeworfen wird, ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Strafverfahren i.S. von § 353d Nr. 3 StGB vorliegt. In der Kommentierung zu § 343 StGB ist das Ermittlungsverfahren als rein staatsanwaltschaftliches Verfahren nicht erwähnt (vergleiche z.B. Fischer StGB, 59. Auflage, § 343 Randziffer 3). Selbst wenn das Ermittlungsverfahren Strafverfahren im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB ist, unterfällt die Veröffentlichung einer Einstellungsverfügung nicht dem Schutzrecht der Norm. § 353d Nr. 3 StGB schützt die Unversehrtheit der Wahrheits- und Entscheidungsfindung in Gerichtsverhandlungen. Insbesondere Zeugen und Laienrichter sollen durch vorzeitige Presseveröffentlichungen in ihrem Urteil nicht präjudiziert werden. Sie sollen sich ihr Judiz allein auf Grundlage der Hauptverhandlung bilden, bzw. unvoreingenommen als Zeugen aussagen. Geschützt wird also die gerichtliche Verhandlung durch ein sachlich und zeitlich begrenztes Veröffentlichungsverbot. Eine Einstellungsverfügung ist demgegenüber ein rein interner Akt der ermitteltenden Staatsanwaltschaft. Wird sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht aufgehoben, kommt es gar nicht erst zu einer gerichtlichen Verhandlung. Hat das Beschwerdeverfahren hingegen Erfolg, spielt die vorherige Einstellungsverfügung im weiteren Verfahren keine Rolle mehr. Versteht man § 353d Nr. 3 StGB in der vorstehend skizzierten verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung als ein sachlich und zeitlich begrenztes Veröffentlichungsverbot zum Schutz gerichtlicher Verhandlungen, ist eine Einstellungsverfügung der StA vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst. Nur ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die StA Augsburg von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO explizit abgesehen hat. Somit ist ein formelles Ermittlungsverfahren noch nicht einmal eröffnet worden.

b)

Die Veröffentlichung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2013 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen des BKH vom 04.03. und 16.04.2013 sind ebenfalls nicht tatbestandsmäßig. Bei der in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgenden Überprüfung der Unterbringung durch das Landgericht Bayreuth gemäß § 67e StGB handelt es sich nicht um ein Strafverfahren. Diese Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer sind gerade Folge des rechtskräftigen Abschlusses eines vorherigen Strafverfahrens und betreffen lediglich die Fortdauer der Freiheitsentziehung. Durch die Veröffentlichung entsprechender Gutachten werden allenfalls die Freiheitsrechte des Verurteilten betroffen. Der Verurteilte M... ist mit der Veröffentlichung allerdings einverstanden gewesen.

c)

Schließlich ist auch die Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrages der StA Regensburg nicht tatbestandsmäßig. Zwar ist ein Wiederaufnahmeverfahren ein Strafverfahren im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB, jedoch hat dieses Verfahren noch gar nicht begonnen. Das Wiederaufnahmeverfahren wird erst durch einen entsprechenden Beschlusses des Landgerichtes Regensburg eingeleitet, mit dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen M... angeordnet wird. Bis dahin dauert die Rechtskraft des abgeschlossenen Strafverfahrens an. Das vorgeschaltete Aditionsverfahren, dessen Ausgang ja völlig offen ist, unterliegt noch nicht dem Schutz des § 353d Nr. 3 StGB. Eine öffentliche Verhandlung sieht das Gesetz nicht vor.

Im Übrigen ist der Schutzzweck der Norm nicht verletzt. Die Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft zu einem Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten ist kein Schriftstück das geeignet wäre, nach Wiederaufnahme später in öffentlicher Verhandlung erörtert zu werden und dessen vorherige Veröffentlichung somit die Unbefangenheit von Laienrichtern, Zeugen und Sachverständigen und damit eine mögliche gerichtliche Verhandlung tangieren würde. Die über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Berufsrichter lassen sich durch die Veröffentlichung einer staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme in ihrem Urteil sowieso nicht beeinflussen, zumal die Stellungnahme ihnen ja bekannt ist.