OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2013 - 4 EntV 18/12
Fundstelle
openJur 2013, 29838
  • Rkr:

1. Ist im Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klage bereits rechtshängig, bildet im Rahmen des Entschädigungsverfahrens bei Prüfung der unangemessenen Verfahrensdauer das Klageverfahren selbst die Hauptsache des verzögerten Ausgangsverfahrens, auch wenn die Verzögerung aus einer Nichterledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens resultiert.

2. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer auch dann zuständig, wenn der Kläger im Ausgangsverfahren zunächst den falschen Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreitet und der Rechtsstreit erst später an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wird; Gegenstand des Entschädigungsverfahrens ist nämlich ein einheitlicher prozessialer Anspruch bezogen auf eine unangemessene Dauer des Verfahrens beginnend mit der Rechtshängigkeit der Klage beim unzuständigen Gericht bis zum Abschluss des Verfahrens. Eine Aufteilung in zwei Haftungsabschnitte ist nur dann geboten, wenn sich der Entschädigungsanspruch gegen unterschiedliche Schuldner richtet.

3. Eine allein wegen der richterlichen Verfahrensführung eingetretene Verzögerung des Ausgangsverfahrens kann die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer rechtfertigen, wenn ohne nachvollziehbaren Grund längere Zeit keine prozessfördernden Maßnahmen ergriffen werden oder wenn sich die richterliche Verfahrensgestaltung durch völlig fehlende Sorgfalt auszeichnet.

4. Auch bei vollständiger Untätigkeit des Gerichts über einen längeren Zeitraum hinweg kommt die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer erst in Betracht, wenn ein angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist.

5. Die Entscheidung des Landgerichts, die Bestimmung eines Verhandlungstermins von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bzw. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig zu machen, ist rechtlich auch dann vertretbar, wenn die Klage bereits vor der Verweisung des Rechtsstreits vom Sozialgericht in dem kostenvorschussfreien sozialgerichtlichen Verfahren zugestellt worden ist.

6. Für die Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung ausreichend ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klage im Ausgangsverfahren (erkennbar) unschlüssigi st, denn es ist nicht Aufgabe des Entschädigungsgerichts, die Entscheidung über die Schlüssigkeit der Klage anstelle des Ausgangsgerichts zu treffen oder eine solche des Ausgangsgerichts inhaltlich zu überprüfen.

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.300,00 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 47 % und das beklagte Land 53 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Marburg zu Az. 5 O 49/07.

Der Kläger erhob gegen den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem Sozialgericht Marburg mit Schreiben vom 27.07.2006 (Bl. 1 ff. d. A.), eingegangen am selben Tag, eine „Untätigkeits-, Unterlassungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsklage“, mit deren Antrag zu 4) er unter anderem begehrte, den Landkreis Marburg-Biedenkopf zu verpflichten, ihm den nichtmateriellen Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Übermittlung der Sozialdaten des Klägers an die Staatsanwaltschaft entstanden sei.

Hintergrund des Antrags war, dass der Landkreis Marburg-Biedenkopf im Rahmen einer Strafanzeige gegen den Kläger wegen Beleidigung Schreiben des Klägers vom 11.04.2005, 27.04.2005 und 20.07.2005 an die Staatsanwaltschaft Marburg weitergeleitet hatte, in denen der Kläger einen Sachbearbeiter im KreisJobCenter sowie eine Mitarbeiterin des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf u.a. als „fliegenhirniges Kacknasending von Sachbearbeiterimitationsprothese“ und „verhinderte Rampenärztin“ bezeichnet hatte, weil diese von ihm beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/berufliche Rehabilitation abgelehnt hatten. In dem anschließenden Strafverfahren (Az. 3 Js 11740/05) wurde der Kläger vom Amtsgericht Marburg wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 18,00 € verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung und Revision blieben erfolglos.

Mit Verfügung vom 31.07.2006 (Bl. 102 f. d. A.) bestätigte das Sozialgericht den Klageeingang und übersandte eine Abschrift der Klageschrift an den Landkreis mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.

Mit Schreiben vom 21.09.2006 (Bl. 7 f. d. A.) beantragte der Landkreis Marburg-Biedenkopf, die Klage abzuweisen.

Am 12.03.2007 teilte der Landkreis Marburg-Biedenkopf dem Sozialgericht Marburg telefonisch mit, dass weitere Behördenvorgänge in Kopie übersandt würden. Die Kopie der Behördenakte ging am gleichen Tag beim Sozialgericht ein.

Mit Verfügung vom 19.03.2007 (Bl. 9 d. A.) wies das Sozialgericht Marburg den Kläger darauf hin, dass es für den Antrag zu 4) nicht zuständig sei, vielmehr seien die Landgerichte für Schadensersatzklagen aus Amtshaftung zuständig. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, ob er den Klageantrag aufrechterhalte.

Mit Beschluss vom 25.06.2007 (Bl. 10 f. d. A.) trennte das Sozialgericht das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 4) ab und verwies dieses mit Beschluss vom 26.06.2007 (Bl. 12 f. d. A.) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den Sozialgerichten an das Landgericht Marburg.

Mit Verfügung vom 13.07.2007 (Bl. 26 d. A.) teilte das Landgericht Marburg dem Kläger mit, dass der Rechtsstreit nunmehr vor dem Landgericht unter dem Az. 5 O 49/07 geführt werde. Das Landgericht wies darüber hinaus auf den vor dem Landgericht geltenden Anwaltszwang, die nicht hinreichende Bestimmtheit der Klage, die fehlenden Angaben zum Streitwert und das Erfordernis der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2007. Termin zur mündlichen Verhandlung werde erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bestimmt.

Mit Schreiben vom 02.08.2007 (Bl. 29 f. d. A.) erhob der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg.

Mit Schreiben vom 03.09.2007 (Bl. 30 f. d. A.) stellte der Kläger gegenüber dem Landgericht Marburg Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Mit Verfügung vom 05.09.2007 (Bl. 32 d. A.) teilte das Landgericht Marburg dem Kläger mit, dass auf die Beschwerde des Klägers zunächst der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg durch das Landessozialgericht überprüft und der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts nicht weiter gefördert werde.

Das Landessozialgericht wies mit Beschluss vom 02.10.2007 (Bl. 35 f. d. A.) die Beschwerde des Klägers zurück. Der Beschluss ging am 25.10.2007 beim Landgericht Marburg ein.

Mit Verfügung vom 29.02.2008 (Bl. 33 R d. A.) forderte das Landgericht Marburg bei der Staatsanwaltschaft Marburg die Akte zu Az. 3 Js 11740/05 an.

Mit Verfügung vom 14.03.2008 (Bl. 37 d. A.) wies das Landgericht Marburg den Kläger darauf hin, dass dem Schreiben vom 03.09.2007 keine Anlagen, insbesondere nicht die im Rahmen der Strafanzeige weitergeleiteten Schreiben, beigefügt gewesen seien und daher keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage im Sinne des § 114 ZPO bestehe. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.04.2008. Er übersandte mit Schreiben vom 15.04.2008 (Bl. 38 ff. d. A.) und 17.04.2008 (Bl. 50 d. A.) verschiedene Anlagen.

Mit Beschluss vom 18.07.2008 (Bl. 54 ff. d. A.) lehnte das Landgericht Marburg den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, es bestünden schon Zweifel, ob überhaupt geschützte Sozialdaten des Klägers weitergegeben worden seien. Selbst wenn dies erfolgt sei, sei die Weitergabe aber jedenfalls nicht als eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers auslöse, einzustufen. Der Landkreis-Biedenkopf habe vielmehr ein berechtigtes Interesse daran gehabt, seine Mitarbeiter vor beleidigenden Äußerungen des Klägers zu schützen.

Mit Schreiben vom 29.08.2008 (Bl. 59 ff. d. A.) legte der Kläger gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde ein, der das Landgericht Marburg mit Beschluss vom 03.09.2008 (Bl. 63 d. A.) nicht abhalf. Mit Verfügung vom gleichen Tag übersandte das Landgericht Marburg die Akte an das Oberlandesgericht Frankfurt. Die Akte ging am 11.09.2008 beim Oberlandesgericht ein (Bl. 65 d. A.).

Am 16.09.2008 verfügte der Vorsitzende des 15. Zivilsenats als Einzelrichter die Rücksendung der Akte an das Landgericht Marburg mit der Bitte um Stellungnahme zu der vom Kläger erhobenen Zuständigkeitsrüge, die Kammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und die Einzelrichterin habe unzulässiger Weise entschieden.

Die Akte wurde am 07.10.200 an das Oberlandesgericht zurückgesandt mit einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Marburg und der Stellungnahme der erkennenden Richterin (Bl. 69 d. A.), dass eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 ZPO angenommen worden sei. Sie ging am 09.10.2008 beim Oberlandesgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 (Bl. 98 ff. d. A.), eingegangen beim Landgericht Marburg am 17.12.2008, bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und führte aus, sie „übernehme die Anträge des Klägers und den zu ihrer Begründung von ihm eingebrachten Vortrag als meine Anträge und meinen Vortrag.“ Die Klage sei längst durch das Sozialgericht zugestellt und damit rechtshängig worden. Der Beklagte habe sich hierauf nicht geäußert, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt werde. Der Schriftsatz wurde mit Verfügung vom 19.12.2008 an das Oberlandesgericht weiter geleitet.

Mit Schreiben vom 18.02.2009 (Bl. 105 f. d. A.), beim Oberlandesgericht eingegangen am 03.03.2009, teilte der Landkreis Marburg-Biedenkopf mit, dass er mit Schreiben vom 21.09.2006 innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen und Klageabweisung beantragt habe.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2010 (Bl. 106 d. A.) bat die Klägervertreterin das Oberlandesgericht erfolglos um Mitteilung des Sachstandes.

Mit Verfügung vom 21.06.2010 (Bl. 108 d. A.) übersandte das Oberlandesgericht die Beiakte 3 Js 11740/05 an das Landgericht Marburg wegen eines anstehenden Verhandlungstermins. Am 14.10.2010 teilte das Landgericht Marburg auf eine Sachstandsanfrage des Oberlandesgerichts mit, dass die Beiakte noch benötigt werde.

Danach ergingen seitens des Landgerichts Marburg am 24.03., 19.04., 19.07.und 25.08.2011 Sachstandsanfragen an das Oberlandesgericht, die dieses allesamt nicht beantwortete. Am 04.11.2011 richtete der Präsident des Landgerichts Marburg unter Bezugnahme auf sämtliche vorangehenden unbeantworteten Sachstandsanfragen erfolglos eine weitere Sachstandsanfrage an das Oberlandesgericht. Auch die Staatsanwaltschaft Marburg fragte am 03.05.2011 und am 27.09.2011 wegen der Beiakte ohne Erfolg nach dem Sachstand an.

Nach einer weiteren erfolglosen Sachstandsanfrage der Klägervertreterin vom 12.05.2011 (Bl. 112 d. A.) erhob diese mit Schriftsatz vom 19.12.2011 (Bl. 118 ff. d. A.) Verzögerungsrüge gegenüber dem Oberlandesgericht sowie dem Landgericht Marburg.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2012 (Bl. 121 d. A.) erhob die Klägervertreterin erneut Verzögerungsrüge gegenüber dem Oberlandesgericht und dem Landgericht Marburg.

Der Kläger ist der Ansicht, er werde aufgrund der seit mehr als vier Jahren vom Oberlandesgericht nicht bearbeiteten Beschwerde gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Marburg absolut rechtsschutzlos gelassen, da er ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe seine Klage vor dem Landgericht Marburg nicht weiter verfolgen könne. Er sei finanziell außerstande, den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, „den Kläger zu entschädigen für die überlange Dauer der bei dem SG Marburg zu S 5 AS 124/06, nach Abtrennung S 5 AS 123/07, rechtshängig gewordenen Klage, die verwiesen wurde an das LG Marburg, dort registriert als 5 O 49/07 und zwar zu entschädigen in Höhe von mindestens 100 € monatlich seit 31.07.2006, nämlich Rechtshängigkeit der Klage nebst PKH-Antrag bei dem VG Gießen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2006 aus jeweils 100,00 € seit dem 1. jedes Fälligkeitsmonats.“

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, die Verfahrensdauer sei zwar unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG, da das Oberlandesgericht keine verfahrensfördernde Maßnahme bzw. Entscheidung getroffen habe. Ein Anspruch auf Entschädigung sei gleichwohl ausgeschlossen, weil nach den Umständen Wiedergutmachung auf eine andere Weise ausreichend sei. Vorliegend sei eine schlichte Feststellung einer unangemessenen Verzögerung ausreichend, da das Verfahren für alle Verfahrensbeteiligten keine besondere Bedeutung habe. Die mangelnde Bedeutung für den Kläger zeige sich in beeindruckender Weise darin, dass dieser in keiner Weise vor dem Oberlandesgericht eine Verfahrensförderung angemahnt oder in sonstiger Weise auf eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gedrungen habe. Weder habe sich der Kläger nach dem Sachstand erkundigt noch durch dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen eine Förderung des Verfahrens erzwungen. Auch in den erhobenen Verzögerungsrügen habe der Kläger keinerlei Ausführungen zur Bedeutung des Verfahrens für ihn gemacht.

Die Akten des Landessozialgerichts zu Az. L 6 AS 7/98, des Sozialgerichts Marburg zu Az. S 5 AS 124/06, der Staatsanwaltschaft Marburg zu Az. 4 Js 4844/06 und des Landgerichts Marburg zu Az. 5 O 49/07 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I. Die Entschädigungsklage ist zulässig.

1. Gegenstand der Entschädigungsklage ist vorliegend eine unangemessene Verfahrensdauer nicht des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens, sondern des Rechtsstreits selbst. Allerdings ist die geltend gemachte Verzögerung im Ergebnis auf das Prozesskostenhilfeverfahren (und hier auf die Nichterledigung der gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Amtshaftungsklage gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht) zurückzuführen, welches gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1GVG grundsätzlich selbstständiger Gegenstand einer Entschädigungsklage sein kann (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV9/12, Rn. 39 m.w.N. zitiert nach juris). Die gesetzlichen Regelungen des Entschädigungsverfahrens gehen jedoch von einem an der Hauptsache des verzögerten Ausgangsverfahrens orientierten Verfahrensbegriff aus (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn.40, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 34). In diesem Sinne stellt hier nicht das verzögerte Prozesskostenhilfeverfahren die Hauptsache dar. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag erst nach Rechtshängigkeit der Klage, also während des bereits in Gang gesetzten Hauptsacheverfahrens gestellt wurde. Das hat zur Folge, dass eine Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens zwangsläufig zur Verzögerung des Hauptsacheverfahrens führt. Da die Erlangung von Prozesskostenhilfe aber nur ein Zwischenschritt im Hinblick auf das eigentliche, mit der Hauptsacheklage verfolgte Rechtsschutzziel ist, muss im Rahmen des Entschädigungsverfahrens auf letzteres abgestellt werden, wenn die Klage bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits rechtshängig ist (so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF 6/12 EK U, Rn. 76).

2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht noch andauert. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kann auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens verletzt sein. Wird während eines noch andauernden Ausgangsverfahrens Entschädigungsklage erhoben, handelt es sich, sofern der Kläger nicht nur eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer,sondern Zahlung einer Entschädigung begehrt, grundsätzlich um eine Teilklage (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG Rn. 251),deren Zulässigkeit sich nach den allgemeinen prozessualen Regeln richtet.

Gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Teilklage bestehen keine Bedenken. Die Entschädigungsforderung ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so dass sie grundsätzlich teilbar, nämlich quantitativ abgrenzbar ist, auch wenn es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt. Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt weiter davon ab, ob er eindeutig individualisierbar ist. Vorliegend ist eine hinreichende Individualisierbarkeit dadurch gewährleistet, dass der Zeitraum,für den ein Anspruch auf Entschädigung geprüft wird, prozessual durch den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Entschädigungsprozess begrenzt ist. Schließlich darf eine Teilklage nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen (vgl.BGH, Urt. v. 20.01.2004, VI ZR 70/03, Rn. 18, zitiert nach juris).Eine solche kann sich daraus ergeben, dass grundsätzlich erst nach Abschluss eines Rechtsstreits die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer festgestellt werden kann (vgl. ausführlich Senat,Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57). Eine unangemessene Verfahrensdauer kann insbesondere dann (noch) nicht festgestellt werden, wenn eine Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten für möglich gehalten wird. Vorliegend besteht jedoch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen deshalb nicht,weil für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum bereits eine unangemessene Verfahrensdauer und ein endgültig eingetretener Nachteil feststeht (s. hierzu nachfolgend II. 1 b) cc und c)).

3. Die Entschädigungsklage ist auch gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben worden. Der Kläger hat die Verzögerungsrüge mit Schriftsatz vom 19.12.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sowohl gegenüber dem Landgericht Marburg als auch gegenüber dem Oberlandesgericht erhoben. Die Entschädigungsklage samt Antrag auf Prozesskostenhilfe ist am 19.12.2012 beim Oberlandesgericht Frankfurt eingegangen, mithin ein Jahr nach Erhebung der Verzögerungsrüge.

II. Die Entschädigungsklage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 und 2 GVG wegen unangemessener Dauer des Rechtsstreits vor dem Landgericht Marburg,allerdings nur in Höhe von 4.300,00 €.

1. Eine unangemessene Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG liegt vor.

a) Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12,Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13,Rn. 14, zitiert nach juris). Das Ausgangsverfahren muss mithin auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden. Werden dabei Verzögerungen in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt, sind diese zu addieren (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13,Rn. 14 zitiert nach juris).

Bei der Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG „insbesondere“ die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, so dass weitere Aspekte in die Abwägung einzustellen sind. Hierunter fällt, auch wenn es in der gesetzlichen Aufzählung nicht ausdrücklich genannt ist, die Verfahrensführung durch das Gericht (Steinbeiß-Winkelmann/Ott,aaO., § 198 GVG, Rn. 127; Heine, MDR 2012, 327, 328). Letztlich handelt es sich hierbei um einen zentralen Umstand, der wesentlichen Einfluss auf die Verfahrensdauer hat, da das Verfahren nur infolge richterlicher Tätigkeit voranschreitet. Die vorgenannten Umstände – Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie Verhalten der Verfahrensbeteiligten – sind deswegen häufig (auch) in ihrem Kontext mit den richterlichen Maßnahmen zu prüfen, die durch sie veranlasst oder beeinflusst werden.

Soweit die richterliche Verfahrensführung im Entschädigungsverfahren im Rahmen der Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zu bewerten ist, gilt der Grundsatz, dass ein Gericht ein Verfahren im Rahmen des von der jeweiligen Prozessordnung vorgegebenen Ablaufs sachgerecht führen und fördern muss. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt dabei die sorgfältige und umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch das Gericht. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG besteht – abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben – allerdings ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung im Einzelnen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG, Rn. 129;Heine, MDR 2012, 327, 329; Roller, DRiZ, Beilage 06/2012, 4).Insofern kann eine Parallele zu dem ebenfalls im Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes stehenden richterlichen Amtshaftungsrecht gezogen werden (vgl. Roller, DRiZ,Beilage 06/2012, 4, a.A. Hessisches LSG, Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF6/12 EK U, Rn. 43, 66, zitiert nach juris), das gleichermaßen die sachgerechte Führung des Prozesses in das Ermessen des verantwortlichen Richters stellt (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, IIIZR 32/10, Rn. 14). Aus diesem Grund können eine vertretbare Rechtsauffassung bzw. eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, keinen Entschädigungsanspruch begründen (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV9/12, Rn. 55, zitiert nach juris). Ein Anspruch des Rechtssuchenden auf optimale Verfahrensförderung besteht nicht (BVerfG, Beschluss v. 14.12.2010, 1 BvR 404/10, Rn. 16, zitiert nach juris).

Die Vertretbarkeit einer richterlichen Maßnahme kann nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10,Rn. 14; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 143,zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., Rn. 128). Eine vertretbare Verfahrensgestaltung liegt erst dann nicht mehr vor,wenn etwa ohne nachvollziehbaren Grund längere Zeit keine prozessfördernden Maßnahmen ergriffen werden oder wenn sich eine richterliche Verfahrensgestaltung durch völlig fehlende Sorgfalt auszeichnet. Erst dann liegt nämlich die Annahme nahe, dass die Verzögerungen – anknüpfend an die verfassungsgerichtliche Terminologie zu § 93a BVerfGG bzw. § 43a HessStGHG –„auf die generelle Vernachlässigung von Grundrechten“oder „eine grobe Verkennung des grundrechtlichen Schutzes“ oder „einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen“ schließen lassen und „rechtsstaatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass“ verletzt werden (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV9/12, Rn. 82, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., §198 GVG Rn. 130; Roller, DRiZ Beilage 06/2012, 5; Günther,Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004,§ 43a StGHG, Rn. 13 m.w.N.). Der Verstoß muss evident sein (BGH, Urt. v. 27.09.1976, RiZ (R) 3/75, Rn. 26, zitiert nach juris;Roller, DRiZ Beilage 06/2012, 4). Bei der Prüfung, ob es sich im Hinblick auf die mangelhafte Prozessförderung um eine nicht mehr vertretbare Verfahrensgestaltung handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, Urt. v.04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14 m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann im Fall einer länger währenden völligen Untätigkeit des Gerichts eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung nicht vom ersten Tag der Untätigkeit an angenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn ein angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn.14, zitiert nach juris). Bei der Beurteilung, welcher Prüfungszeitraum vor Erlass einer richterlichen Entscheidung angemessen ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls,insbesondere Art, Inhalt und Umfang der zu treffenden Entscheidung sowie die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und Bedeutung des zugrunde liegenden Rechtsstreits zu berücksichtigen.Hinsichtlich der Person des Entscheidenden ist ein objektivierter Maßstab anzulegen, abzustellen ist mithin auf den Zeitraum, den ein pflichtgetreuer Durchschnittsrichter für die Erarbeitung einer derartigen Entscheidung benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1986, IIIZR 237/84, Rn. 29, zitiert nach juris). Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14,zitiert nach juris).

Eine danach festzustellende Verzögerung kann schließlich nicht ohne weiteres mit einer unangemessenen Verfahrensdauer gleichgesetzt werden. Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLGBraunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen,Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris;aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v.25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris). Bezugspunkt dieser Gesamtabwägung ist nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1,1. HS GVG die Gesamtverfahrensdauer. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, tritt an die Stelle der Gesamtverfahrensdauer die Dauer des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des über die Entschädigungsklage entscheidenden Gerichts.

b) Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist in dem vom Kläger beanstandeten Verfahrenszeitraum vom 31.07.2006 bis zum 08.05.2013eine konkrete Verzögerung (lediglich) in dem Zeitraum vom 09.10.2009 bis zum 08.05.2013 festzustellen.

aa) Dabei ist auch der Zeitraum vom 31.07.2006 bis 02.07.2007,in dem der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Marburg anhängig war,in die Prüfung, ob das Verfahren unangemessen lange gedauert hat,einzubeziehen.

Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG umfasst nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG grundsätzlich den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO. § 198 Rn. 51). Dass Ausgangspunkt der Bewertung das Verfahren in seiner prozessualen Gesamtheit ist,ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck des § 198 Abs. 1 GVG: Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gebietet, die Beurteilung der Verfahrensdauer grundsätzlich am Rechtsschutzziel des Rechtssuchenden auszurichten, denn dieses ist der Grund, warum der Rechtssuchende das Verfahren betreibt.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn – wie im hier zu entscheidenden Fall – der Kläger im Ausgangsverfahren zunächst den falschen Rechtsweg beschreitet und der Rechtsstreit sodann an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen wird.Insbesondere ist das vorliegende Ausgangsverfahren trotz der Regelung des § 202 Satz 2 SGG, wonach für Entschädigungsansprüche wegen einer unangemessen langen Verfahrensdauer sozialgerichtlicher Verfahren das Landessozialgericht zuständig ist, nicht in zwei Haftungsabschnitte aufzuteilen. Prozessual führt die Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht des zulässigen Rechtswegs nämlich gerade nicht zu der Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens,vielmehr wird das Verfahren lediglich formell dem richtigen Rechtsweg zugeordnet, während die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben (§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Darüber hinaus sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die eine dem Sinn und Zweck des § 198 Abs. 1 GVG abträgliche Aufteilung des Ausgangsverfahrens in zwei Haftungsabschnitte gebieten würden. Eine solche wäre nur dann erforderlich, wenn sich der Entschädigungsanspruch gegen unterschiedliche Schuldner richten würde, etwa weil wegen einer Verweisung des Rechtsstreits Gerichte unterschiedlicher Länder mit dem Verfahren befasst waren (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO. §198 Rn. 52). Vorliegend haftet für den Entschädigungsanspruch – unabhängig davon, ob eine etwaige Verzögerung dem Sozialgericht Marburg, dem Landgericht Marburg oder dem Oberlandesgericht anzulasten ist – aber immer der gleiche Rechtsträger, so dass Gegenstand des Entschädigungsverfahrens ein einheitlicher prozessualer Anspruch ist. Damit kommt § 17 Abs. 2GVG zum Tragen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, so dass vorliegend auch der beim Sozialgericht Marburg anhängig gewesenen Verfahrensteil in die Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer einzubeziehen ist.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Lücke in der Verfahrensführung des Sozialgerichts Marburg ist allerdings nicht festzustellen. Zwar ist innerhalb des Zeitraum von fast 6 Monaten zwischen der Klageerwiderung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 21.09.2006 und der gerichtlichen Verfügung vom 19.03.2007, in der das Sozialgericht auf seine Unzuständigkeit hinsichtlich des Antrags zu 4) hingewiesen hat, bis auf einen Telefonvermerk vom 12.03.2007 keine richterliche Tätigkeit in der Akte dokumentiert.Dies kann aber nicht ohne weiteres mit einer richterlichen Untätigkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die richterliche Tätigkeit im Gesamtkontext des Verfahrens zu bewerten. Dies bedeutet insbesondere, dass vor dem Erlass einer richterlichen Entscheidung für die sorgfältige Erarbeitung derselben auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes ausreichend Zeit in Ansatz gebracht werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010, III ZR 32/10, Rn. 14, zitiert nach juris), was in der Akte freilich in der Regel keinen konkreten Niederschlag findet. Bei der Beurteilung, welcher Prüfungszeitraum vor Erlass einer richterlichen Entscheidung angemessen ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und dem entscheidenden Richter überdies ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (s. vorstehend II. 1. a)).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der zur Beurteilung stehende Zeitraum von fast 6 Monaten für die Erarbeitung des Hinweises, dass das Sozialgericht für Amtshaftungsklagen nicht zuständig ist, vertretbar. Zwar war die hier zur Entscheidung stehende Rechtsfrage weder besonders schwierig noch war hierfür ein besonders umfangreicher Sachverhalt zu prüfen. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Sozialgericht nicht nur den Antrag zu 4),sondern auch die Anträge zu 1) – 3) zu prüfen hatte, denen ein erheblich umfangreicherer Prozessstoff zugrunde lag. Selbst wenn es unter dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung sinnvoll gewesen wäre, die Prüfung des Antrags zu 4) vorzuziehen, erscheint es jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar, die Anträge der Reihenfolge nach abzuarbeiten.

bb) Auch das Verfahren vor dem Landgericht Marburg weist bislang keine unangemessene Dauer auf.

aaa) Nach Eingang der Akte am 02.07.2007 hat das Landgericht dem Kläger zeitnah, nämlich am 13.07.2007, das neue Aktenzeichen mitgeteilt und auf den Anwaltszwang vor dem Landgericht sowie auf das Erfordernis der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses hingewiesen und dem Kläger hierzu in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2007 gegeben.

bbb) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht Marburg sodann zwischen dem 02.08.2007 und dem 25.10.2007 dem Verfahren wegen der Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg keinen Fortgang gegeben hat. Zwar kann insofern dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er diese Beschwerde erhoben hat, da den Verfahrensbeteiligten Verzögerungen, die durch die Einlegung von ihnen zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Rechtsbehelfen entstehen, grundsätzlich nicht anzulasten sind (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009, 1 BvR2662/06, Rn. 24, zitiert nach juris). Daran anknüpfende Verzögerungen sind allerdings „neutral“, d.h. sie haben bei der Würdigung insgesamt außer Betracht zu bleiben, da sie auch nicht dem Gericht zugerechnet werden können (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG, Rn. 118;Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 2). Vorliegend war es überdies auch rechtlich geboten, dass das Landgericht zunächst die vorrangige Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verweisung des Rechtsstreits abgewartet hat, da bei unwirksamer Verweisung das Landgericht sachlich für die Bescheidung des Antrags unzuständig gewesen wäre.

ccc) Zwischen dem Eingang des Beschlusses des Landessozialgerichts und der im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sachlich gerechtfertigten Anforderung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu prüfenden Strafakten mit Verfügung vom 29.02.2008 ist allerdings ein Zeitraum von rund 4 Monaten verstrichen, ohne dass eine richterliche Tätigkeit in der Akte dokumentiert wäre. Ein weiterer Zeitraum von rund 3 Monaten liegt zwischen der Stellungnahme des Klägers zum gerichtlichen Hinweis vom 14.03.2008 hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe und dem Erlass des Beschlusses vom 18.07.2008,in dem das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Danach hat das Landgericht das Verfahren bis zur Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht zügig bearbeitet.

Angesichts dieser Zeitabläufe lässt sich eine nicht vertretbare Verfahrensgestaltung im Ergebnis nicht feststellen. Bei einer Würdigung der vorgenannten Zeiträume von 4 bzw. 3 Monaten im Gesamtkontext des Verfahrens ist festzuhalten, dass das Landgericht einen Zeitraum von insgesamt rund 8 ½ Monaten für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag benötigt hat. Dies ist vertretbar, wenn man berücksichtigt, dass für die Entscheidung auch die Ergebnisse eines Strafverfahrens zu verwerten waren, dessen Akte zunächst anzufordern war. Weiterhin war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unvollständig, worauf dieser zunächst hingewiesen werden musste. Berücksichtigt man daneben die Zeit, die in die Erarbeitung der Entscheidung investiert werden musste, hält sich die Verfahrensgestaltung unter dem Aspekt der Dauer im Rahmen des richterlichen Beurteilungsermessens.

ddd) Eine entschädigungsrelevante Verfahrensverzögerung ist auch nicht durch die Entscheidung des Landgerichts entstanden, das bereits anhängige Hauptsacheverfahren während des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens nicht weiter zu betreiben.

Die Entscheidung des Landgerichts, die Bestimmung eines Verhandlungstermins von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bzw. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig zu machen, ist rechtlich vertretbar.Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden. Nach § 14 Nr. 1 GKGgilt dies allerdings nicht, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die Vorauszahlungspflicht besteht ebenfalls nach einer Verweisung von einem kostenfreien Verfahren – das sozialgerichtliche Verfahren war gemäß § 183S. 1 SGG kostenfrei – in ein kostenpflichtiges (Hartmann,Kostengesetze, 42. A. 2012, § 12 Rn. 14). Hat das Gericht die Klage zugestellt, so wird allerdings von der wohl h.M. vertreten, dass es trotz der Möglichkeit der nachträglichen Anforderung eines Vorschusses die Bestimmung eines Verhandlungstermins nicht mehr von einer Zahlung abhängig machen darf (BVerfG, Beschluss v.30.07.2009, 1 BvR 2662/06, Rn. 26; BGH, Urt. v. 21.02.1974, II ZR123/72, Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 42. A. 2012, § 12 Rn.10,Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 12 Rn. 9). Hintergrund dieser Ansicht ist die Überlegung, dass die Zustellung der Klage dahin aufzufassen ist, das Gericht habe aufgrund des ihm von § 12Abs. 1 Satz 1 eingeräumten Ermessens von der Anforderung eines Kostenvorschusses absehen wollen. Zu diesem den Kläger begünstigenden Verhalten soll es sich dann aber nicht nachträglich in Widerspruch setzen dürfen (BGH, Urt. v. 21.02.1974, II ZR123/74, Rn. 8, zitiert nach juris). Vorliegend ist die Klage jedoch nicht vom Landgericht, sondern, vor der Verweisung des Rechtsstreits, vom Sozialgericht in dem kostenvorschussfreien sozialgerichtlichen Verfahren zugestellt worden. Anlässlich eines ähnlichen Sachverhalts – ein gerichtskostenfreies Verfahren vor dem Rheinschifffahrtsgericht war in ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor dem Schifffahrtsgericht übergeleitet worden – hat der Bundesgerichtshof ausgeführt,dass in diesem Fall die Zustellung nicht als entsprechende richterliche Ermessensausübung verstanden werden kann und das Gericht sich mit der Entscheidung, eine Terminsbestimmung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, gerade nicht in Widerspruch zu seinem vorangehenden Verhalten setzt (BGH, Urt.v. 21.02.1974, II ZR 123/74, Rn. 8, zitiert nach juris).

eee) Es erscheint ebenfalls vertretbar, an der Zurückstellung der Bearbeitung der Hauptsache trotz der erheblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens (s. hierzu nachfolgend unter II. 1. b) cc)), die damit auch zu einer Verzögerung des Hauptsacheverfahrens geführt hat, festzuhalten. Unter welchen Umständen von der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung des Hauptsacheverfahrens abgesehen werden kann, ist grundsätzlich in § 14 Nr. 3 Buchstabe b GKG geregelt. Hiernach gilt § 12 GKG nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Abgesehen davon, dass letzteres vom Kläger weder glaubhaft gemacht worden ist, noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass ein solcher nicht oder nur schwer zu ersetzender Schaden in Betracht kommen könnte, legt die Begründung des den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses nahe,dass das Landgericht die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers rechtlich gut vertretbar als aussichtslos einstuft.

Vertretbar ist es auch, diese Regelung des § 14 Nr. 3 Buchstabe b GKG (entsprechend) auf den Fall anzuwenden, dass die Klage zuvor schon in einem gerichtskostenfreien Verfahren zugestellt worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Prozesskostenhilfeverfahren ein selbständiges Verfahren ist, das ein bereits rechtshängiges Hauptsacheverfahren nicht unterbricht.Es hat hieraus gefolgert, dass die Erledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheverfahrens führen darf (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009, 1 BvR 2662/06, Rn. 31, zitiert nach juris; hierauf bezieht sich auch Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG Rn.132). In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es jedoch um ein Verfahren, in dem das Gericht die Förderung des bereits seit mehr als 10 Jahren rechtshängigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf Prozesskostenhilfeanträge für zwei Klageerweiterungen verweigerte. Das Bundesverfassungsgericht hat hier ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Klageerweiterungen zuvor vom Gericht bereits zugestellt worden waren, ohne dies von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen, so dass eine Anknüpfung an die vorgenannte Rechtsprechung des „widersprüchlichen Verhaltens“ nahe liegt. Diese ist – wie vorstehend ausgeführt – auf den Fall der vorherigen Zustellung der Klage in einem gerichtskostenfreien Verfahren aber gerade nicht übertragbar.

cc) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht weist infolge einer erheblichen Verfahrensverzögerung bei Bearbeitung der Beschwerde gegen die verweigerte Prozesskostenhilfe eine unangemessene Dauer auf. Dies betrifft den Zeitraum vom 09.10.2009 bis zum 08.05.2013.

Das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren war am 09.10.2008– nachdem die Akten beim Oberlandesgericht mit Stellungnahme der erkennenden Richterin des Landgerichts samt Geschäftsverteilungsplan erneut eingegangen waren –entscheidungsreif. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist bis heute nicht erfolgt, ohne dass hierfür irgendeine Begründung aktenkundig wäre. Aus der Akte ist auch nicht zu entnehmen, dass ab dem 09.10.2008 – bis auf eine Übersendung der Beiakte 3 Js 11740/05 an das Landgericht Marburg samt Sachstandsanfrage –überhaupt noch irgendeine richterliche Tätigkeit im Hinblick auf das Verfahren entfaltet worden ist.

So hat das Oberlandesgericht auch auf keine der zahlreichen Sachstandsanfragen des Klägers, der zuständigen Kammer des Landgerichts Marburg bzw. seines Präsidenten und der Staatsanwaltschaft Marburg in irgendeiner Form reagiert. Das Oberlandesgericht ist vielmehr während einer Verfahrensdauer von rund 4 Jahren und 7 Monaten schlicht untätig geblieben.

Ausgehend von den eingangs dargelegten Grundsätzen muss unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten dieser Zeitraum der Untätigkeit allerdings um den Zeitraum bereinigt werden, dessen Inanspruchnahme im konkreten Fall für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes vertretbar gewesen wäre. Eine zu entschädigende Verzögerung beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eine Entscheidung bzw.verfahrensfördernde Verfügung hätte ergehen müssen.

Insofern hält der Senat im konkreten Fall einen Zeitraum von einem Jahr ab Entscheidungsreife für die Entscheidung über die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren für jedenfalls noch vertretbar, so dass dieser bei der Ermittlung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer von dem Untätigkeitszeitraum in Abzug zu bringen ist. Der Senat hat hierbei zunächst berücksichtigt, dass der Umfang sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Ausgangsverfahrens eher im unterdurchschnittlichen Bereich angesiedelt sind. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist sehr überschaubar, neue oder besonders komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht. Auch wirtschaftliche Belange des Klägers sind durch das Ausgangsverfahren nur mäßig betroffen. Allerdings kann dem Verfahren eine gewisse persönliche Bedeutung für den Kläger nicht abgesprochen werden, da er immerhin Schadensersatz bzw.Schmerzensgeld wegen der – jedenfalls aus seiner Sicht – rechtswidrigen Weitergabe von Sozialdaten geltend macht,durch die er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Andererseits hat der Senat auch in die Abwägung eingestellt, dass es seitens des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht ermessensfehlerhaft war, die Bearbeitung der Beschwerde im Interesse der Beteiligten anderer Verfahren eine gewisse Zeit zurückzustellen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers rechtlich gut vertretbar als aussichtslos eingestuft werden kann. Unter Abwägung dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht spätestens Anfang Oktober 2009 über die Beschwerde hätte entscheiden müssen.Im Ergebnis liegt danach eine Verfahrensverzögerung von (bislang)rund 3 Jahren und 7 Monaten vor.

c) Im Rahmen der in einem zweiten Schritt vorzunehmenden Gesamtabwägung, ob eine solche Verzögerung die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVGrechtfertigt, ist schließlich zu berücksichtigen, dass das ÜGRGkein allgemeines Verfahrensbeschleunigungsgesetz ist, sondern der Entschädigung verfassungsrechtlich relevanter Verletzungen des Justizgewährungsanspruchs dient. Nicht jede Verzögerung ist aber verfassungsrechtlich relevant. Es ist vielmehr davon auszugehen,dass es grundsätzlich einen Toleranzrahmen gibt, innerhalb dessen Verzögerungen hingenommen werden müssen (vgl. Senat, Urt. v.30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Verhalten des Gerichts im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. HessStGH, Beschluss v.13.04.2011, P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089). So liegt der Fall hier:Gründe, die die völlige Untätigkeit des Oberlandesgerichts sachlich nachvollziehbar erscheinen ließen, sind auch nicht im Ansatz zu erkennen, so dass im Ergebnis von einer groben Verkennung des grundrechtlichen Schutzes auszugehen ist. Angesichts des Umfangs des verstrichenen Zeitraums kommt auch eine Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten offensichtlich nicht mehr in Betracht.

2. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.12.2011 gemäß § 198Abs. 3 GVG Verzögerungsrüge sowohl gegenüber dem Landgericht als auch gegenüber dem Oberlandesgericht erhoben, was eine materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist (vgl.Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG, Rn. 176). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge bestand auch Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, denn das Oberlandesgericht war zu diesem Zeitpunkt bereits rund 3 Jahre untätig.

Unerheblich ist, dass die Verzögerungsrüge damit erst zu einem relativ späten Zeitpunkt erhoben worden ist. Denn ausweislich der Regierungsbegründung zum ÜGRG soll dies grundsätzlich unschädlich sein, da die Geduld der Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll (BT-Drs. 17/3802 S. 21). Zwar kann eine verspätete Erhebung der Verzögerungsrüge ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass eine „Dulde und liquidiere“-Haltung des Betroffenen nicht begünstigt werden soll, zu einer Beschränkung der Entschädigung auf den Zeitraum ab Rügezeitpunkt führen (vgl. hierzu Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO. § 198 Rn. 195 f.). Dies kann aber nicht für den Zeitraum vor Inkrafttreten des ÜGRG gelten, da hier die Rügeobliegenheit eben noch nicht gesetzlich normiert war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 23 Satz 2 ÜGRG, wonach eine unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 erhobene Verzögerungsrüge den Anspruch aus § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum wahrt.

Die Verzögerungsrüge ist auch, was Voraussetzung für Verfahren ist, die beim Inkrafttreten des ÜGRG schon verzögert waren, gemäßArt. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden. Der Begriff der Unverzüglichkeit bedeutet ausweislich der Regierungsbegründung „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 31), knüpft also an § 121Abs. 1 Satz 1 BGB an. Dem Betroffenen wird damit eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb der er die Frage, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung vorliegt, prüfen können muss (OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 14; OLGFrankfurt, Urt. v. 28.03.2013, 16 EntV 5/12). Vorliegend ist die Verzögerungsrüge binnen einer Frist von 16 Tagen nach Inkrafttreten des ÜGRG, nämlich am 19.12.2011, erhoben worden, was auch bei anwaltlicher Vertretung als ausreichend zu erachten ist (vgl. auch OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 14, zitiert nach juris).

3. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils bei überlanger Verfahrensdauer. Die Vorschrift enthält darüber hinaus die widerlegliche Vermutung, dass dieser kausal auf die unangemessene Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., 3 198 GVG, Rn. 152, 158). Die gesetzliche Regelung unterstellt damit den Eintritt eines kausalen immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter.Dass dem Kläger ein solcher durch die überlange Verfahrensdauer entstanden ist, hat das insofern darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG Rn. 154) beklagte Land nicht widerlegt.

4. Nach den Umständen des Einzelfalles ist auch nicht Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht, ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs.4 Satz 1 GVG).

Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung erscheint angesichts dieses während der Dauer von 3 Jahren und 7Monaten einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verhaltens des Oberlandesgerichts weder angemessen noch ausreichend (s. auch OVGBerlin-Brandenburg, Urt. v. 27.03.2012, 3 A 1.12, Rn. 54, zitiert nach juris, wonach bereits bei erheblicher Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer und einer gewissen Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen eine Feststellung nicht genügt).Insbesondere überzeugt die Ansicht des beklagten Landes nicht, das Ausgangsverfahren habe für den Kläger ersichtlich keine besondere Bedeutung gehabt, da er trotz des Verfahrensstillstands seit Oktober 2008 vor dem Oberlandesgericht keine Verfahrensförderung angemahnt oder in sonstiger Weise auf die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gedrungen habe. Diese Auffassung entbehrt nämlich bereits der tatsächlichen Grundlage, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.12.2008gegenüber dem Landgericht Marburg um Verfahrensfortgang gebeten,ferner am 11.05.2010 und am 12.05.2011 Sachstandsanfragen an das Oberlandesgericht gerichtet und schließlich mit Schriftsätzen vom 19.12.2011 und 19.06.2012 Verzögerungsrügen erhoben hat. Weitere Aktivitäten können nicht verlangt werden, zumal das Oberlandesgericht keinerlei Reaktion auf irgendeinen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers gezeigt hat. Insbesondere kann der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zum Nachteil gereichen, dass sie keine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hat.Ebenso wenig ist erforderlich, dass in der Verzögerungsrüge Angaben zur Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger gemacht werden.

Schließlich kommt es für die Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung ausreichend ist, nicht darauf an, ob die Klage im Ausgangsverfahren (erkennbar) unschlüssig ist.Allerdings hat der Bundesfinanzhof (Urt. v. 17.04.2013, X K 3/12,Rn. 65, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, es seien kaum Fallgruppen denkbar, in denen die Betroffenheit des Klägers durch eine überlange Verfahrensdauer geringer sei, als bei einer auf der Grundlage des eigenen Vortrags bereits unschlüssigen Klage, da mit der Verzögerung keine weiteren Risiken oder Nachteile für die prozessuale oder sonstige Situation des Klägers verbunden seien.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Entschädigungsgerichts, die Entscheidung über die Schlüssigkeit der Klage anstelle des Ausgangsgerichts zu treffen oder eine solche des Ausgangsgerichts inhaltlich zu überprüfen.Dieses ist vielmehr den Rechtsmittelinstanzen vorbehalten. Zum anderen beinhaltet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz grundsätzlich den Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit unabhängig davon, ob das zur Entscheidung berufene Gericht die Rechtsverfolgung als erfolgversprechend ansieht oder nicht. Andernfalls würde darüber hinaus der ebenso durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen (vgl. BVerfG, Beschluss v.28.02.2013, 2 BvR 612/12, Rn. 25 m.w.N., zitiert nach juris) in ungerechtfertigter Weise erschwert. Denn erst eine Entscheidung des Gerichts ermöglicht es dem Betroffenen überhaupt, von den gesetzlich eröffneten Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung Gebrauch zu machen. Zwar erscheint es nicht ermessensfehlerhaft,wenn ein Gericht ein aus seiner Sicht erfolgloses Verfahren zugunsten eiligerer und erfolgversprechender Verfahren in der Bearbeitung eine gewisse Zeit zurückstellt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein Gericht durch jahrelange völlige Untätigkeit schon erstinstanzlichen Rechtsschutz verweigert und damit den Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit verletzt.

Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Entstehung immaterieller Nachteile, für die alleine sich gemäß § 198 Abs. 2Satz 2 GVG die Frage nach einer Wiedergutmachung auf andere Weise stellt, weniger davon abhängt, ob das Verfahren objektiv erfolgversprechend ist, sondern vielmehr daran geknüpft ist, welche Erwartungen der Betroffene subjektiv mit dem Verfahren verbindet.Diese sind im Entschädigungsverfahren jedenfalls so lange beachtlich, wie die Rechtsverfolgung im Ausgangsverfahren nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

5. Das Entschädigungsverfahren ist auch nicht nach § 201 Abs. 3Satz 1 GVG wegen des noch andauernden Ausgangsverfahrens auszusetzen. Die Aussetzungsentscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Entschädigungsgerichts. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parallelität von Ausgangsverfahren und Entschädigungsverfahren den Verfahrensablauf des Ausgangsverfahrens ungünstig beeinflussen und zu weiteren Verzögerungen führen kann. Eine Aussetzung kann aber jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn ein Zuwarten wegen der bisherigen Länge des Ausgangsverfahrens und der bereits eingetretenen Nachteile unzumutbar ist und sich dies aufdrängt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 201 GVG Rn. 19). Eine Aussetzung des Entschädigungsverfahrens bis zur Entscheidung im Ausgangsverfahren würde vorliegend nur dazu führen, dass sich der Verfahrensstillstand des Ausgansverfahrens im Entschädigungsverfahren fortsetzen würde. Dass dies für den Kläger unzumutbar ist, liegt auf der Hand.

6. Für die Bemessung der Entschädigung ist vorliegend auf den Pauschalsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG abzustellen. Bei einer entschädigungsrelevanten Verzögerung von rund 3 Jahren und 7Monaten steht dem Kläger damit ein Betrag in Höhe von 4.300,00€ zu. Zwar geht das Gesetz von einem pauschalen Entschädigungsbetrag von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung aus. Für unterjährige Zeiträume soll aber nach der Regierungsbegründung zum ÜGRG eine zeitanteilige Berechnung erfolgen (BT-Drs. 17/3802 S. 20).

Der vorstehende Betrag ist auch nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4GVG im Einzelfall unbillig. Insbesondere ist kein niedrigerer Betrag festzusetzen. Ob die Erfolgsaussichten des Klägers im Ausgangsverfahren gering sind, darf an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden, denn das ÜGRG knüpft unmittelbar an Art. 19Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK an und soll unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens die Verletzung des Anspruchs auf Rechtschutz in angemessener Zeit sanktionieren. Gegen die Festsetzung eines niedrigeren Betrags spricht auch, dass der auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufende völlige Stillstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht die grundrechtliche Position des Klägers sowie dessen Vertrauen in den Rechtsstaat in besonderem Maße zu beeinträchtigen geeignet ist.

7. Die Entschädigungsforderung des Klägers ist zu verzinsen,allerdings erst gemäß §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage (s. auch Hessisches LSG,Urt. v. 06.02.2013, L 6 SF 6/12 EK U, Rn. 83, zitiert nach juris).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO).