Saarländisches OLG, Beschluss vom 24.01.2011 - 6 UF 84/10
Fundstelle
openJur 2013, 47041
  • Rkr:

Zur Behandlung des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem Daimler Vorsorge Kapital Eins bei der Daimler AG im Versorgungsausgleich.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der D.A. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 30. Juni 2010 - 4 F 108/09 VA - in Ziffer I., 3. Absatz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 30. Juni 2009, zu Lasten des bei der D.A., Personalnummer 302706, bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung aus dem D.V. gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung -D.K. - vom 16. Oktober 2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D.K. vom 16. Oktober 2008 zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich der D.A. zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsguthaben in Höhe von 37.099 EUR übertragen, von denen insgesamt 27.861 EUR auf den Startbaustein, 4.191 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 5.047 EUR auf den Jahresbaustein entfallen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 5.853,60 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten am 11. Juli 1986 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 4. Juli 2009 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin schied das Familiengericht mit seit dem 26. Februar 2010 rechtskräftigem Urteil vom selben Tage die Ehe der Ehegatten, nachdem es zuvor mit Beschluss vom selben Tage die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hatte.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt und - neben dem Ausgleich weiterer Versorgungsanrechte, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind - in Ziffer I., 3. Absatz zum Anrecht des Antragsgegners bei der D.A. entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D.A. zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 29.041 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2009, übertragen wird. Dabei ist das Familiengericht von einer Auskunft ausgegangen, die die D.A. aufgrund eines falsch ausgefertigten Schreibens des Familiengerichts unter Zugrundelegung eines Ehezeitendes am 30. Juni 2006 erteilt hatte.

Allein gegen Art und Umfang der Anordnung der internen Teilung dieses Anrechts wendet sich die D.A. mit ihrer Beschwerde, mit der sie zuletzt noch beanstandet, dass das Familiengericht im Tenor seiner Entscheidung die Aufteilung des zu Gunsten der Antragstellerin zu begründenden Anrechts in den Startbaustein und den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld hätte vornehmen müssen, und dass in der von ihr erstinstanzlich erteilten Auskunft - entsprechend dem Auskunftsersuchen des Familiengerichts - von einem Ehezeitende am 30. Juni 2006 statt - wie korrekt - 30. Juni 2009 ausgegangen worden ist.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss; der Antragsgegner bittet, zu entscheiden wie rechtens. Die DV und die AV haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geäußert.

Der Senat hat bei der D.A. eine neue Auskunft sowie ergänzende Erläuterungen eingeholt.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht.

Die Beschwerde der D.A., die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Antragsgegners anfällt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/10 - m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2010 - 10 UF 198/10 -; Hahne, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 224 FamFG, Rz. 1, Althammer, in Johannsen/Henrich, a.a.O., § 58 FamFG, Rz. 4 und § 64 FamFG, Rz. 7; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 1027), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig; insbesondere ist die D.A. gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 UF 147/10 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 15 UF 238/10 -).

In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zu einer Erhöhung des Ausgleichswertes des Anrechts des Antragsgegners bei der D.A. sowie zur Ausweisung dessen Verteilung auf die einzelnen Versorgungsbausteine in der Entscheidungsformel.

Zu Recht rügt die D.A., dass das Familiengericht die erstinstanzlichen Auskünfte zu einem falschen Ehezeitende eingeholt hat. Denn als Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hätte diesen Auskünften die vom Familiengericht zwar zutreffend festgestellte - aber den genannten Versorgungsträgern falsch mitgeteilte - Ehezeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 2009 zugrunde gelegt werden müssen. Der Senat gründet daher seine Entscheidung auf die zweitinstanzlich erteilte Auskunft der D.A. vom 22. September 2010, gegen die Beanstandungen weder von den Beteiligten erhoben noch ersichtlich sind. Hiernach beträgt der Ausgleichswert insgesamt 37.099 EUR.

Mit Erfolg beanstandet die D.A. ferner, dass das Familiengericht hinsichtlich des vorgenannten Anrechts im Tenor seiner Ausgleichsentscheidung den Betrag, der auf den Start-, den Zusatz- und den Jahresbaustein entfällt, jeweils ausdrücklich hätte ausweisen müssen. Denn weil die Entscheidung des Familiengerichts rechtsgestaltende Wirkung hat, muss sie Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen (Holzwarth, in Johannsen/ Henrich, a.a.O., § 10 VersAusglG, Rz. 10). Zudem muss die interne Teilung gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen und der gleiche Risikoschutz gewährt wird und ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Während gegen die Absicherung und die Gleichwertigkeit des zugunsten der Antragstellerin bei der D.A. zu begründenden Anrechts im Lichte der von der D.A. vorgelegten Gesamtbetriebsvereinbarungen und Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich Bedenken weder von den Beteiligten angemeldet noch ersichtlich sind, kann das Ziel der Schaffung eines Anrechts mit vergleichbarer Wertentwicklung hier nur erreicht werden, wenn die gerichtliche Anordnung auch die Verteilung des Ausgleichswertes auf die einzelnen Bausteine regelt. Denn nach den von der D.A. vorgelegten Gesamtbetriebsvereinbarungen können die Versorgungsbausteine unterschiedlichen Entwicklungen unterliegen(vgl. zum Ganzen OLG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 UF 103/10 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 UF 147/10 - ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 UF 159/10 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 15 UF 238/10 -).

Im Tenor der Ausgleichsentscheidung ist schließlich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung -D.K. - vom 16. Oktober 2008 und die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D.K. vom 16. Oktober 2008 Bezug zu nehmen. Insoweit tritt der Senat vollumfänglich der zutreffenden und auf den Streitfall übertragbaren Begründung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 13. September 2010 - 10 UF 198/10 -, m.z.w.N.; im Ergebnis ebenso OLG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 UF 103/10 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 UF 147/10 - ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 UF 159/10 -; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10) bei.

Das mit der Beschwerde zunächst angebrachte weitere Begehren der D.A., über die Kürzung des Anrechts des Antragsgegners und die Aufteilung dieser Kürzung zu entscheiden, hat die D.A. in der Nachfolge fallengelassen. Danach bedarf keiner Vertiefung mehr, dass die D.A. hierüber nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs in eigener Zuständigkeit entsprechend ihrer Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich zu entscheiden hat, da die Durchführung der internen Teilung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 VersAusglG dem Versorgungsträger obliegt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 UF 147/10 - m.w.N.; a.A. für den Fall eines entsprechenden Antrags des Versorgungsträgers OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 15 UF 238/10 -; wohl auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 UF 159/10).

Nachdem gegen die - ansonsten von den Beteiligten unangegriffene - Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu der Versorgung des Antragsgegners bei der D.A. im Übrigen nichts zu erinnern ist, ist diese wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 20 FamGKG. Der die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren anbetreffende Kostenausspruch beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Gesamtbetriebsvereinbarung in die Entscheidungsformel von Rechts wegen erforderlich ist, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 FamFG).