KG, Beschluss vom 16.04.2013 - 17 UF 8/13
Fundstelle
openJur 2013, 29618
  • Rkr:

1. Zur Zurechnung von fiktiven Einkünften bei einem gesteigert Unterhaltspflichtigen mit dem Studienabschluß 'Bohrtechnik' einer Bergbauakademie und Berufserfahrung im internationalen Erdölexplorationsgeschäft.

2. Von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen kann erwartet werden, dass er eine von ihm bislang tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit grundsätzlich auch dann im bisherigen Umfang und Ausmaß fortführt, wenn er dieser in gefährlichen Regionen der Welt nachgehen muß.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. November 2012 - 182 F 2137/12 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Unterhaltsrenten lediglich wie folgt zu zahlen sind:

•an A... H..., geboren am ... 1997 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,3% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 286 €),•an F... H..., geboren am ... 1999 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,3% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 286 €),•an A... H..., geboren am ... 2003 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,2% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein drittes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 231 €).Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.526,02 € festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 13. November 2012, mit dem er verpflichtet wurde, seinen drei Kindern A..., F... und A... zu Händen der Mutter, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, laufenden und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Antragsgegner meint, das Familiengericht sei mit der getroffenen Entscheidung über die Antragstellung hinausgegangen und habe den Kindern mehr Unterhalt als von diesen beantragt zugesprochen. Weiter trägt er vor, derzeit auf staatliche Transferleistungen angewiesen zu sein; das Familiengericht gehe fehl, wenn es ihm fiktiv monatliche Einkünfte in Höhe von 3.000 € brutto zurechne, weil er durch zahlreiche Telefonate mit potentiellen Arbeitgebern ausreichend dargelegt habe, dass es ihm nicht möglich sei, ein Einkommen in dieser Größenordnung zu realisieren. Im Ergebnis entsprechendes gelte auch im Hinblick auf den rückständigen Unterhalt, zu dessen Leistung er verpflichtet worden sei; insoweit sei vom Familiengericht verkannt worden, dass er im fraglichen Zeitraum bei einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.350 US$ Vollzeit beschäftigt gewesen sei und deshalb auch nur dieses Einkommen der Rückstandsberechnung zugrunde gelegt werden dürfe. Schließlich weist er daraufhin, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern mit Wirkung ab Januar 2013 auf einen Betrag von 1.000 € erhöht worden sei; dies sei auch ihm zuzubilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2013 Bezug genommen.

Die Antragstellerin verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 26. März 2013 verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg. Denn das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht fiktive Einkünfte zugerechnet und ihn auf dieser Grundlage zur Leistung von laufenden und rückständigen Unterhalt für seine drei minderjährigen Söhne verpflichtet. Nach eigener Sachprüfung schließt sich der Senat den zutreffenden Erwägungen des Familiengerichts an. Von der erforderlichen Anpassung der Verpflichtung an den aktuellen Selbstbehaltsatz abgesehen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine andere Entscheidung:

a) Die Rüge der Beschwerde, das Familiengericht habe entgegen §§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO den Kindern mehr zugesprochen, als von diesen begehrt worden sei, weil bei der Ermittlung der Unterhaltsbeträge das Einsatzeinkommen der Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle, die Nettoeinkünfte bis 2.300 €/Monat erfasst - das dem Antragsgegner fiktiv zugerechnete monatliche Bruttoeinkommen von 3.000 € entspricht einem Nettoeinkommen von ca. 1.900 €/Monat -, zugrunde gelegt wurde, ist nicht nachvollziehbar: Vergleichsmaßstab, ob ein „mehr“ zugesprochen wurde, sind nicht einzelne Rechenschritte oder Einzelposten, sondern ausschließlich die Endsumme. Ein Verstoß gegen die Antragsbindung liegt daher nur vor, wenn der in der Entscheidungsformel ausgewiesene Betrag den Verfahrensantrag überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 23/88 -, FamRZ 1989, 483 [bei juris Rz. 28] sowie Zöller/Vollkommer, ZPO [29. Aufl. 2012], § 308 Rn. 2, 4). Das ist aber eindeutig nicht der Fall; im Termin vom 13. November 2012 hat die Antragstellerin mit den Anträgen aus den Schriftsätzen vom 13. April 2012 in den Fassungen vom 14. Juni 2012 und vom 12. November 2012 verhandelt. Dort sind jeweils Zahlbeträge in Höhe von 334 €/Monat für A... und F... und von 269 € für A... gefordert worden, wohingegen die vom Familiengericht in der Entscheidung festgesetzten Beträge dahinter zurückbleiben. Die Rüge entbehrt daher der Grundlage.

b) In der Sache selbst liegt zwar aufgrund der irakischen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor (Art. 3, 2. HS EGBGB). Aber die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten bestimmen sich - wovon auch das Familiengericht ausgegangen ist - gleichwohl nach deutschem Sachrecht. Das ergibt sich aus Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 3 Abs. 1 HUntProt (Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007) und der Tatsache, dass die drei unterhaltsberechtigten Kinder sich für gewöhnlich in Berlin aufhalten. Bei dem Haager Unterhaltsprotokoll handelt es sich um eine sogenannte loi uniforme, also ein Übereinkommen, dessen Bestimmungen von den Signatarstaaten auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten angewandt werden: Maßgeblich ist stets das jeweils berufene Sachrecht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (Art. 2, 12 HUntProt) und damit deutsches Sachrecht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten.

c) Der Antragsgegner ist gegenüber seinen Söhnen unterhaltspflichtig und zwar, nachdem es um Unterhaltsansprüche minderjähriger, unverheirateter Kinder geht, in gesteigertem Maß (§§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit liegt, wie sich aus der Formulierung von § 1603 Abs. 1 BGB ergibt, bei ihm (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1601 Rn. 19, § 1603 Rn. 47; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 7 Rn. 721, 722). Den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen ist der Antragsgegner jedoch nicht gerecht geworden, zumal sein Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II hierfür in keinem Fall ausreicht (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 - 9 UF 148/04 -, NJW-RR 2005, 949 [bei juris LS 1]). Vielmehr muss er sich fiktiv als leistungsfähig behandeln lassen: Denn die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wird nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern darüber hinaus auch durch die Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Im Verhältnis zu minderjährigen, unverheirateten Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglichst einzusetzen und eine ihm tatsächlich mögliche, erreichbare Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1603 Abs. 2 BGB). Für den hier gegebenen Fall der Arbeitslosigkeit folgt daraus, dass der Unterhaltspflichtige sich unter Anspannung aller Kräfte und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen hat; soweit er eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, die er bei gutem Willen ausüben könnte, unterlässt, muss er es sich gefallen lassen, dass ihm die Einkünfte, die aufgrund dieser Tätigkeit erreichbar gewesen wären, fiktiv zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - NJW 2013, 1005 [bei juris Rz. 18]; Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 83ff.).

(aa) Die Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht habe ihm zu Unrecht fiktive Einkünfte in Höhe von monatlich 3.000 € brutto bzw. ca. 1.900 € netto zugerechnet, geht fehl:

Dem eigenen Vortrag zufolge ist der Antragsgegner ausgebildeter Erdölingenieur, der in erster Linie im Ausland tätig ist (vgl. Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 2011 als Anlage zur Antragsschrift vom 13. Januar 2012; Bl. 6 sowie Schriftsatz vom 21. August 2012, dort S. 2; Bl. 38). Aus dem Kopf des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages mit der Fa. Bathrat Al-Haq Trading and General Contracting Ltd., Bagdad vom 28. Januar 2012 ergibt sich, dass der Antragsgegner über den Abschluss eines Master of Science in Drilling Engineering der AGH University of Science and Technology in Krakau/Polen, einer traditionsreichen Bergbauakademie, verfügt. Die Antragstellerin weist darüber hinaus unter Vorlage eines - vom Antragsgegner unterzeichneten, vom Unternehmen lediglich mit dem Firmenstempel versehenen - Arbeitsvertrages zwischen dem Antragsgegner und der Fa. B... ... Drilling Piling GmbH, B..., nach, das der Antragsgegner grundsätzlich in der Lage ist, Stellen etwa als Projektmanager mit einem Gehalt in einer Größenordnung von 3.000 € zu erlangen (Schriftsatz vom 6. September 2012; Bl. 53 sowie Anlage). Ob es sich hierbei, wie der Antragsgegner im Termin vom 11. September 2012 (Bl. 55) erklärt hat, nur um eine Art von Vorvertrag gehandelt haben soll, demzufolge ihm lediglich die Stelle eines Geschäftsführers im Irak in Aussicht gestellt worden sei, ohne dass es letztlich zu einem Arbeitseinsatz kam, ist im Ergebnis ohne Belang: Der Vertrag belegt, dass der Antragsgegner grundsätzlich in der Lage ist, Stellen in seinem Berufsfeld und mit einer entsprechenden Dotierung zu erlangen.

Weitere Verstärkung erfährt dieses Ergebnis, wenn man das von der Fa. B... in Aussicht gestellte - bzw., dem Vortrag der Antragstellerin zufolge: auch tatsächlich gezahlte - Gehalt in Beziehung setzt mit den üblichen Einkünften, die ein Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Ausbildung wie der Antragsgegner erwarten kann: Eine Abfrage des WSI-Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de unter „WSI Tarifarchiv“) ergibt, dass die tarifliche Grundvergütung für Ingenieure in der Metallindustrie Baden-Württemberg (Berufseinsteiger, Fachhochschule) bei 3.756 € brutto/Monat liegt; in der sächsischen Metallindustrie (3-jährige Hochschulausbildung, etwa als Bachelor - der Antragsgegner verfügt demgegenüber über einen höherwertigen Master-Abschluss - sowie Berufserfahrung) bei 3.609 € brutto/Monat. Ein „Techniker“ erhält als Berufseinsteiger in der Metallindustrie Baden-Württemberg ein tarifliches Monatsgehalt von 3.295 €. Daraus folgt: Das dem Antragsgegner von der Fa. B... offerierte Gehalt entspricht grundsätzlich der „üblichen“ Vergütung, die ein Arbeitnehmer mit einer Ausbildung wie der Antragsgegner erzielen kann; im Zweifel dürfte die ihm angebotene Vergütung sogar eher an der unteren Grenze des „Erreichbaren“ liegen.

Auch nach den Maßstäben der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurechnung fiktiver Einkünfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, FamRZ 2012, 1283 [bei juris Orientierungssätze 2a, 2b sowie Rz. 12, 16]) bestehen bei dieser Sachlage keine Bedenken, dass das Familiengericht dem Antragsgegner ein entsprechendes Einkommen fiktiv zugerechnet hat: Aufgrund der beruflichen Qualifikation des Antragsgegners kann ihm ein Einkommen in dieser Größenordnung angesonnen werden; das Angebot der Fa. B... GmbH belegt, dass er derart dotierte Stellen bei den gebotenen, von ihm zu erwartenden Bemühungen auch erreichen kann.

Tatsächlich bleiben die subjektiven Erwerbsbemühungen des Antragsgegners ohne jeden Zweifel hinter dem ihm abzuverlangenden Maß eindeutig zurück: Zur Dokumentation seiner Erwerbsbemühungen werden von ihm lediglich Listen, die er für das Jobcenter erstellt hat, vorgelegt, aus denen sich - etwa für Oktober 2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 5. November 2012; Bl. 84f.) oder (nahezu unleserlich) für September und November 2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 21. August 2012; Bl. 45ff.) - eine Handvoll von Telefonnummern von Bergbau-/Minenunternehmen im nahen und mittleren Osten ergeben, die er telefonisch auf der Suche nach Arbeit kontaktiert haben will. Damit ist er den an ihn zu stellenden Anforderungen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht gerecht geworden. In quantitativer Hinsicht kann von ihm als Arbeitslosem erwartet werden, dass er sich kontinuierlich im Umfang einer Vollzeittätigkeit der Stellensuche widmet: Das ist nicht der Fall; nur in wenigen Monaten hat er überhaupt Bemühungen um eine Arbeitsstelle entfaltet und sich darüber hinaus auch allein auf einige wenige Telefonate mit Unternehmen und Mitarbeitern unbekannter Herkunft beschränkt, anstatt sich gezielt auf einschlägige Stellengesuche zu bewerben (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 9). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Bemühungen ausschließlich auf den nahen und mittleren Osten beschränkt hat. Anhand seiner bisherigen beruflichen Stationen - Studium in Polen, Berufstätigkeit bei einer Fa. Poszukiwania Naftowe Diament Sp. z.o.o. (wohl) in Z... G... /Polen und bei der Fa. Bathrat Al-Haq Ltd. in Nasiriyah/Südirak - und seinem eigenen Vortrag ist klar, dass er grundsätzlich auch im Ausland berufstätig ist und zwar, wie seine Tätigkeit auf einer von einem Bombenattentat betroffenen Baustelle im Südirak (Schriftsatz vom 21. August 2012, dort S. 3; Bl. 39) oder die beabsichtigte Geschäftsführertätigkeit für die Fa. B... im Irak klar belegen, selbst in gefährlichen Regionen der Welt: Da von ihm grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seine Berufstätigkeit im bisherigen Umfang und Ausmaß fortsetzt, ist er folglich im Prinzip verpflichtet, sich weltweit um geeignete Positionen zu bewerben und damit beispielsweise auch in der norwegisch-schottischen Erdölindustrie, bei kanadischen/US-amerikanischen Explorationsunternehmen oder im asiatischen Raum sowie im nördlichen und mittleren Afrika, soweit dort nach Erdöl oder anderen fossilen Bodenschätzen gesucht wird: Auch dies wurde von ihm verabsäumt. Unabhängig hiervon lässt die von ihm überreichte, insgesamt nur als äußerst spärlich zu bezeichnende Dokumentation seiner Erwerbsbemühungen schwerwiegende Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Arbeitsplatzsuche aufkommen: Die Behauptung der Beschwerde, im internationalen Explorationsgeschäft seien Bewerbungen mittels Telefonaten üblich (Beschwerdebegründung, dort S. 2; Bl. 146), ist in dieser Allgemeinheit schlechterdings nicht nachvollziehbar; vielmehr wird davon auszugehen sein, dass entsprechende, ernsthafte Bewerbungen um eine qualitiativ höherwertige, einem Ingenieur angemessene Stellung auch dann, wenn es sich hierbei um eine Initiativbewerbung handeln sollte, mindestens per E-Mail oder per Telefax mit einem ordentlichen, für den künftigen Mitarbeiter werbenden Anschreiben erfolgt (vgl. nur Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 11): Auch dies unterblieb. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsgegner die Angebote, auf die er sich beworben haben will - also beispielsweise Annoncen aus den entsprechenden Fachzeitschriften wie etwa den „VDI-Nachrichten“ oder Stellenausschreibungen im Internet - in Kopie vorlegt, um die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen nachvollziehbar zu machen. Auch hieran fehlt es.

(bb) Schließlich greift auch die weitere Rüge des Antragsgegners nicht durch, das Familiengericht hätte jedenfalls bei der Rückstandsberechnung nicht von dem fiktiv zugerechneten Einkommen von 3.000 € brutto, sondern von dem seinerzeit, auf der Baustelle im Südirak tatsächlich erzielten Einkommen von 1.350 US$ ausgehen müssen. Der Einwand geht fehl; der Antragsgegner als verschärft haftender Unterhaltsschuldner ist gehalten, seine Arbeitskraft im Interesse seiner minderjährigen Söhne bestmöglichst einzusetzen und damit in jedem Fall entsprechend seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung. Tätigkeiten, die hinter diesem Niveau zurückbleiben, sind (bzw. dürfen) von ihm nur dann angenommen werden, wenn seine sonstigen Bemühungen erfolglos geblieben sind. Es ist daher an ihm, die fehlende Vermittelbarkeit darzulegen; von ihm ist substantiiert und nachvollziehbar zu erläutern, dass es für ihn keine andere Chance auf einen auskömmlichen, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gab und er deshalb gezwungen war, sich zunächst mit einer weniger gut dotierten Erwerbsmöglichkeit zu begnügen (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1603 Rn. 47): Auch insoweit fehlt es an jeglicher, nachvollziehbarer Darlegung, weshalb die Stelle auf einer Baustelle im Irak bei einem (Grund-) Gehalt von 1.350 US$ seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechen sollte; die Beschwerde lässt insoweit jede Auseinandersetzung damit vermissen, weshalb eine Stelle vergleichbar etwa derjenigen bei der Fa. B... für den Antragsgegner nicht erreichbar gewesen sein sollte.

Für die derzeit ausgeübte Aushilfstätigkeit bei dem Pizzabringdienst „P... P...“ gilt entsprechendes; die Art der Tätigkeit bleibt offensichtlich deutlich hinter den objektiven Möglichkeiten des Antragsgegners zurück; dafür, dass eine besser entlohnte Stelle nicht erreichbar gewesen wäre, fehlt jeglicher Vortrag. Von daher bestehen keine Bedenken, wenn das Familiengericht auch insoweit die Unterhaltspflichten des Antragsgegners auf der Basis eines Bruttoeinkommens von 3.000 €/Monat ermittelt hat.

(cc) Die Beschwerde weist allerdings zu Recht daraufhin, dass der Selbstbehaltssatz nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 von 950 €/Monat auf 1.000 €/Monat erhöht worden ist. Diese Änderung wirkt sich auch zugunsten des Antragsgegners aus; soweit ihm eine entsprechende Leistungsfähigkeit fiktiv zugerechnet wird, ist ihm entsprechend dem Prinzip der Folgerichtigkeit auch der jeweilige Selbstbehaltssatz gut zu bringen (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 30). Von der Berechnung des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung (Beschluss, S. 3ff; Bl. 88ff.) ausgehend und auf der Basis eines Selbstbehalts von 1.000 €/Monat bzw. einer Verteilungsmasse für alle drei Kinder von lediglich 801 € (verfügbares, fiktives Monatseinkommen von 1.801 € abzüglich eines Unterhaltsgesamtbedarfs aller drei Kinder von 1.000 €) ergibt sich damit für A... und F... ein Mangelfallunterhalt in Höhe von jeweils 285,15 € und für A... ein solcher in Höhe von 230,68 €. Die Zahlbeträge sind auf volle Euro und damit auf 286 € bzw. 231 € aufzurunden (§ 1612a Abs.2 Satz 2 BGB). Zum jeweiligen Mindestunterhalt in das Verhältnis gesetzt ergeben sich Quoten von 80,3% für A... und F... bzw. von 80,2% für A...

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung deshalb nicht zu beanstanden, sondern die Beschwerde ist zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2013 die dem neuen Selbstbehaltssatz entsprechenden, geringfügig ermäßigten Unterhaltszahlbeträge gelten. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz mündlich verhandelt haben und ein erneuter Termin nicht erforderlich erscheint: Die Standpunkte der Beteiligten sind hinreichend bekannt; neue Gesichtspunkte, die für die Entscheidung von Belang sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und der Senat hat die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen, das hiervon abgesehen werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 1 FamFG, 97 ZPO; die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt. Billigem Ermessen entsprechend bleibt es hierbei auch im Hinblick auf den Umstand, dass infolge der Anhebung des Selbstbehaltssatzes die Unterhaltsrente, zu deren Zahlung der Antragsgegner verpflichtet wurde, geringfügig anzupassen war.

Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 FamGKG. Maßgeblich ist insoweit die Beschwer, gegen die der Antragsgegner sich wendet und damit, was den laufenden Unterhalt anbelangt, ein Betrag von (303 € + 303 € + 245 € =) 851 € * 12 Monate, also 10.212 €. Als Unterhaltsrückstand sind diejenigen Beträge anzusehen, die bei Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 13. Januar 2012 bereits fällig waren (§ 51 Abs. 2 FamGKG), also der Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Januar 2012. Abzurechnen sind die vom Antragsgegner für diesem Zeitraum geleisteten Teilbeträge entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts (Beschluss, dort S. 6; Bl. 98). Für A... und F... ergibt sich damit ein Rückstand aus November 2011 von 223,34 € sowie die vollen Unterhaltsbeträge für Dezember 2011 und Januar 2012 und damit (223,34 € + 303 € + 303 € =) 829,34 € bzw. insgesamt, für zwei Kinder, 1.658,68 €. Für A... gilt eine entsprechende Rechnung; auf ihn entfällt ein Rückstand von (165,34 € + 245 € + 245 € =) 655,34 €. In der Summe errechnet sich somit ein Verfahrenswert von 12.526,02 €, der anzusetzen ist.

Die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht kein Anlass, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen nur eine sehr geringe Erfolgsaussicht für die Zeit ab Januar 2013 bietet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO), die sich in Bezug auf die Höhe der anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (= Jahreswert) kostenmäßig nicht auswirkt.