AG Oberhausen, Urteil vom 14.09.2012 - 36 C 3246/12
Fundstelle
openJur 2013, 29546
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 87,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 62,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger, zu 14 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von restlichem Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen vom 23.06.2012 gegen 15.20 Uhr in Oberhausen, T-Straße, Höhe der Aral Tankstelle.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten in vollem Umfange für das vorgenannte Verkehrsgeschehen ist nicht im Streit.

Der Kläger verlangt unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros für KFZ-Schäden und Bewertung Yücel Nummer 0640612 vom 01.07.2012 restlichen Schadenersatz. Er hat die Angaben dieses Gutachtens zugrunde und ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 2.600,00 Euro abzüglich eines Restwertes mit Mehrwertsteuer in Höhe von 400,00 Euro. Zu diesem Betrag ist das beschädigte Fahrzeug des Klägers angekauft worden (Kopie des Kaufvertrages vom 13.07.2012, Blatt 11 der Gerichtsakten). Auf den Fahrzeugschaden in Höhe von 2.200,00 Euro hat die Beklagte zu 2) vorprozessual unstreitig 1.834,17 Euro gezahlt. Den Rest von 365,83 Euro verlangt der Kläger.

Er verlangt weiterhin pauschale Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 60,00 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung für 10 Tage à 29,00 Euro.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 715,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (das ist der 02.02.2013) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie berufen sich auf das Vierstufenmodel des Bundesgerichtshofs und sind der Auffassung, dass mit der unstreitigen vorprozessualen Zahlung von 1.834,17 Euro berechtigte Ansprüche des Klägers aus dem vorgenannten Unfallgeschehen erfüllt sind. Hierzu legen die Beklagten einen Prüfbericht vom 05.07.2012 vor (Kopien Blatt 30 – 32 der Gerichtsakten) und tragen vor, dass im vorliegenden Falle der Kläger sich auf eine gleichwertige Werkstatt verweisen lassen muss, die geringere Stundenverrechnungssätze pp. fordert. Außerdem sind die Beklagten der Auffassung, dass vorliegend der Kläger keinesfalls auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen kann und dass ihm auch bei fiktiver Abrechnung keine pauschal geltend gemachten An- und Abmeldekosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in zuerkanntem Umfange begründet, im Übrigen aber sachlich nicht gerechtfertigt.

Die grundsätzliche volle Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vom 23.06.2012 gegen 15.20 Uhr in Oberhausen, T-Straße in Höhe der Aral Tankstelle, ist nicht im Streit.

Die Schadensabrechnung ermittelt sich im vorliegenden Falle wie folgt:

Das Fahrzeug des Klägers ist ausweislich des von ihm vorgelegten Gutachtens Nr. 0640612 vom 01.07.2012, das als Anspruchsteller Frau E2 nennt, reparaturwürdig. Bei der Beurteilung hat der vom Kläger beauftragte Gutachter die Reparaturfreigabe erklärt, denn er ermittelt netto Reparaturkosten von 2.152,47 Euro bei Festlegung eines Wiederbeschaffungswertes von 2.600,00 Euro. Damit ist die Schadensabrechnung, worauf die Beklagten zu Recht verweisen, aufgrund der feststellbaren Reparaturkosten vorzunehmen.

Diese betragen aufgrund des von den Beklagten vorgelegten Prüfberichts 1.834,17 Euro.

Im vorliegenden Falle ist das Fahrzeug des Klägers mehr als 10 Jahre alt im Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Bei dieser Sachlage ist der Kläger nur dann berechtigt, Schadensabrechnung im Hinblick auf fiktive Reparaturkosten nach den Grundsätzen und Maßstäben einer markengebundenen Werkstatt vorzunehmen, wenn er insoweit darlegt und im Streitfalle beweist, dass er auch für die Zeit ab 3 Jahren nach dem Erwerb des Fahrzeugs dieses stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat untersuchen und reparieren lassen. An einem solchen Vortrag des Klägers fehlt es. Damit ist auszugehen von der Sachdarstellung der Beklagten, die –unwidersprochen- auf eine gleichwertige günstigere Fachwerkstatt verweisen. Im Falle einer Reparatur dort fallen lediglich 1.834,17 Euro Kosten an; diese sind vorprozessual gezahlt.

Bei fiktiver Abrechnung fallen An- und Abmeldekosten nicht an, da das Fahrzeug des Klägers reparaturwürdig ist.

Allerdings hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige eine Reparaturdauer von 3 – 4 Arbeitstagen angegeben. 3 Tage zu 29,00 Euro ergibt einen Betrag von 87,00 Euro; diesen schulden die Beklagten und erst ausgeurteilt.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den Maßgaben der §§ 288, 286, 247 BGB.

Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nach den Maßgaben der §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VVRVG lediglich in zuerkannter Höhe. Der Zinsanspruch hierauf folgt aus dem Gesetz.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 108, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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