VG Hannover, Urteil vom 07.05.2013 - 11 A 2436/11
Fundstelle
openJur 2013, 29499
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Minderung des Kammerbeitrages für das Jahr 2011.

Die am 22.11.2010 gegründete und am 22.12.2010 ins Handelsregister eingetragene Klägerin wird in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem Gegenstand „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“ geführt.

Nachdem die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Erhebung des Grundbeitrages für das Jahr 2010 aufgehoben hatte, zog sie die Klägerin mit Beitragsbescheid vom 09.06.2011 für das Beitragsjahr 2011 vorläufig zur Leistung des Grundbeitrages in Höhe von 140,00 Euro heran.

Die Klägerin hat am 20.06.2011 Klage erhoben.

Sie macht im Wesentlichen geltend, bei der Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn ihres im Nebenerwerb betriebenen Gewerbes sei ein Beitrag in Höhe von 140,00 Euro unverhältnismäßig. Die Beklagte habe ihre Beiträge nicht den Erfordernissen des neuen Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missständen angepasst und unberücksichtigt gelassen, dass gerade mit der Schaffung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Gründung von Firmen mit wenig Kapital erleichtert werden sollte. Ein Vergleich mit der Gesellschaftsform der Limited sei nicht angebracht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2011 aufzuheben, soweit der Kammerbeitrag für das Beitragsjahr 2011 30,00 Euro übersteigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin sei beitragspflichtig, weil sie bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig sei und eine Betriebsstätte in ihrem Bezirk unterhalte.

Auch die Berechnung der Höhe sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nur zum Mindestgrundbeitrag in Höhe von 140,00 Euro für das Beitragsjahr 2011 herangezogen worden. Dabei stelle der Gesetzgeber nicht auf Prozentsätze ab. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seien nach dem Willen des Gesetzgebers sogar beitragspflichtig, wenn sie keinen Gewinn erzielten. Die Klägerin habe sich bewusst für die von ihr gewählte Rechtsform entschieden und müsse die damit verbundenen Nachteile hinnehmen.

Die Beitragserhebung sei auch nicht verfassungswidrig. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft sei vom Bundesverfassungsgericht und anderen Gerichten mehrfach bestätigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 09.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Klägerin in dem streitbefangenen Beitragsjahr 2011 zu Recht als ihr Mitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der gültigen Fassung in Verbindung mit der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides geltenden Beitragsordnung und des Wirtschaftsplans der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 140,00 Euro in Anspruch genommen.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

Die Kammerzugehörigkeit der Klägerin ergibt sich für das Beitragsjahr 2011 aus § 2 Abs. 1 IHKG. Danach gehören unter anderem Handelsgesellschaften und andere juristische Personen des privaten Rechts, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten, zur entsprechenden Industrie- und Handelskammer.

Die Klägerin unterhält unstreitig eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten.

Die im Zuge der Reform des GmbH-Rechts durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missständen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§§ 5 a, 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz) und ist im Handelsregister einzutragen.

Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand für eine Befreiung von Kammerbeiträgen nach § 3 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten (BeitrO) vor.

Der für das Beitragsjahr 2011 erhobene Beitrag ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Festsetzung von 140,00 Euro entspricht dem zulässigen Grundbetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 BeitrO und dem von der Vollversammlung jährlich festgelegten Erfolgsplan (zu finden unterhttp://www.hannover.ihk.de/beitrag). Zu einer Umlage wurde die Klägerin darüber hinaus nicht herangezogen.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BeitrO werden die von den Kammerzugehörigen erhobenen Beiträge als Grundbeitrag und als Umlage erhoben. Der Grundbeitrag kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BeitrO gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art und Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeitrO können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung und das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes berücksichtigt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeitrO legt die Vollversammlung die Staffelung und die Höhe der Grundfreibeträge in der Haushaltssatzung fest. Bei der Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr 2011 hat die Beklagte für die Erhebung der Grundbeiträge unter Ziffer II. der Anlage zum Erfolgsplan zwischen im Handelsregister eingetragenen und nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen differenziert und die Höhe des Beitrages in jeder der beiden Gruppen an am Gewerbeertrag ausgerichteten Grenzen orientiert. Nach Ziffer II. 3. der Anlage zum Erfolgsplan beträgt der Grundbeitrag bei IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 7.500 Euro bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug 140 Euro und erhöht sich nach Ziffern II. 5 und 6 der Anlage zum Erfolgsplan bei einem Gewerbeertrag bis 150.000,00 Euro und darüber.

Eine solche Staffelung ist rechtlich zulässig. Der in der Rechtsprechung bis 1998 herrschenden Unsicherheit bei der Festlegung der Kriterien für die Bemessung der Höhe des Grundbeitrages hat der Gesetzgeber durch das IHKGÄndG vom 23.07.1998 (BGBl. I, S. 1887) abgeholfen, indem er in dem neugefassten § 3 Abs. 3 Satz 2 die „Leistungskraft“ nur als ein Staffelkriterium nennt und daneben ausdrücklich Art und Umfang des Gewerbebetriebes erwähnt. Da es sich wegen der Formulierung „insbesondere“ nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist auch die Heranziehung weiterer Kriterien wie Handelsregistereintragung, Beschäftigtenzahl und Umsatz für die Staffelung zulässig (vgl. BT.-Drs. 13/9975; Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 6. Auf. 1999, § 3 Rdnr. 49). Eine beitragsfreie Untergrenze von 5.200,00 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb sieht das IHKG ausdrücklich nur § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG für nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften vor. Eine von der Eintragung im Handelsregister abhängige Differenzierung der Beitragshöhe kann demnach als geeignetes Kriterium angesehen werden.

Die von der Beklagten vorgenommene Staffelung ist Ausdruck des breiten Ermessensspielraums der Kammern als Selbstverwaltungskörperschaft bei der Ausgestaltung ihrer Beiträge und ist damit weitgehend der gerichtlichen Prüfung entzogen.

Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte die Klägerin zutreffend nach Ziffer II. 3. der Anlage zum Erfolgsplan als im Handelsregister eingetragenes Unternehmen zum niedrigsten Grundbeitrag für das Beitragsjahr 2011 herangezogen. Sie war in Ausübung ihres Ermessens nicht gehalten, bei der Gruppe der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen nach Gesellschaftsform oder der von der Klägerin vorgenommenen Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn zu differenzieren oder wie bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen eine beitragsfreie Untergrenze zu bestimmen. Die Beklagte hat bei den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vielmehr in Kauf genommen, dass sie auch beitragspflichtig sind, wenn sie keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erzielen. Es ist gerichtlich bestätigt, dass eine Haushaltssatzung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie keinen speziellen Grundbeitrag für Kammerzugehörige enthält, die keinen Gewinn erzielen (VG Regensburg, GB v. 23.05.1995 - RN 5 K 95.0321 -, GewArch 1995, S. 479). Darüber hinaus verlangt das Gleichbehandlungsgebot nicht, dass jeder Besonderheit Rechnung getragen wird, sondern lässt aus Gründen der Praktikabilität dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entsprechende Pauschalierungen zu (OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.12.1996 - B 1 S 88/96 -, GewArch 1997, S. 154).

Die fehlende Differenzierung hinsichtlich der Ende 2008 geschaffenen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist auch nicht sachwidrig.

Der Gesetzgeber hat mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als ebenfalls im Handelsregister einzutragende Sonderform der GmbH eine Rechtsform geschaffen, die wie die GmbH eine Haftungsbeschränkung bietet, obwohl kein nennenswertes Stammkapital vorliegt. Damit sollte zwar - als Alternative zur Britischen Limited - Existenzgründern mit wenig Kapital die Gründung einer Firma erleichtert werden, weil das Stammkapital nur mindestens einen Euro betragen muss. Dem steht indes die Erhebung von IHK-Beiträgen ohne Ausrichtung an den für nicht in das Handelsregister einzutragende Kleingewerbetreibende geltenden Maßstäben nicht entgegen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht als eigenständiges Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende, sondern als Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die UG mit der Pflicht zur Rücklagenbildung nach § 5 a Abs. 3 GmbH-Gesetz bis zum Erreichen des für die Gründung einer GmbH erforderlichen Mindestkapitals von 25.000,00 Euro durch erfolgreiches Wirtschaften mit der Zeit zu einer "normalen" GmbH werden.

Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH. Der Gesetzgeber wollte damit die UG nicht auch von allen anderen Belastungen freistellen. So hat er weder auf die kostenpflichtige Eintragung in das Handelsregister noch auf die aufwändige Anmeldung über einen Notar verzichtet. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist darüber hinaus voll körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse nach §§ 325, 326 HGB jedes Jahr kostenpflichtig über den elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.

Mithin ist auch keine Ausrichtung der Gebührenstaffelung an den für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen geltenden Maßstäben geboten.

Bei der Gesellschafsform der Klägerin kommt auch keine Reduzierung der Beitragshöhe nach § 3 Abs. 4 IHKG in Betracht. Es handelt sich um spezielle Beitragsregelungen für Kammerzugehörige, die Inhaber handwerklicher Mischbetriebe sowie land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und Apotheken sind oder andere freie Berufe ausüben, die der Mehrfachbelastung mit Beiträgen zu verschiedenen Kammern Rechnung tragen sollen. Ein solcher Fall der doppelten oder mehrfachen Kammerzugehörigkeit liegt indes bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht vor.

Die Klage ist mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.