OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09
Fundstelle
openJur 2013, 29059
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und zwei Carports sowie einer geänderten Geländegestaltung im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 1938 (jetzt: 2196) - S. Straße 9 - in N. .

Die Kläger sind Eigentümer des südöstlich an dieses Grundstück grenzenden Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstücke 1791 und 1809 - B. I.--straße 13a -. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut, welches im Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen errichtet ist. Im rückwärtigen Bereich dieses Hauses ist das ursprüngliche Gelände zum Grundstück der Beigeladenen hin abgegraben worden.

Das Grundstück der Beigeladenen verfügt über eine durch Baulasten gesicherte nordwestliche Zufahrt über die Parzellen 1941 und 1939 zur S. Straße. Das Gelände fällt von der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks zum Grundstück der Kläger hin ab, und zwar nach dem Lageplan zur Baugenehmigung von 376,96 mNN auf 368,81 mNN im südwestlichen und von ca. 374,58 mNN auf ca. 369,30 mNN im nordöstlichen Grenzverlauf. Eine nach Errichtung des Vorhabens von dem Katasteramt des Beklagten am 27. April 2009 angefertigte Höhenaufnahme ergab für das in der südwestlichen Ecke geringfügig verkleinerte neue Flurstück 2196 einen Geländeabfall von 376,35 mNN auf 368,80 mNN entlang der südwestlichen und von ca. 374,04 mNN auf ca. 368,90 mNN entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze.

Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 "S1. " in der Fassung der am 11. Oktober 2000 bekannt gemachten 4. Änderung. Für das Grundstück der Beigeladenen sieht der Bebauungsplan eine eingeschossige Bebauung vor. Er setzt ferner fest, dass die Höhe der Gebäude (Firsthöhe), gerechnet ab Oberkante des Erdgeschossfußbodens, 8,50 m bei eingeschossiger und 11,25 m bei zweigeschossiger Bebauung nicht überschreiten darf. Die Traufhöhen (Schnittkante der Außenwand mit der Außenkante der Dachhaut) sind bei gleichem Bezugspunkt mit 3,75 m bei eingeschossiger und 6,50 m bei zweigeschossiger Bebauung festgesetzt. Die zulässige Höhe der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses ist für das Grundstück der Beigeladenen auf maximal 376,06 mNN bestimmt. Mit der Festsetzung der First- und Traufhöhen durch die 4. Änderung des Bebauungsplans wurde die textliche Festsetzung B.1. der Ursprungsfassung, dass Untergeschosse, bei denen es sich nicht um Vollgeschosse im Sinne der BauO NRW handele, auf die Geschossanzahl angerechnet werden sollten, ersetzt, da sie geltendes Landesrecht unzulässigerweise eingeschränkt habe. In der Begründung der 4. Änderung wird ausgeführt, mit den Höhenbeschränkungen solle bewirkt werden, dass sich die Höhenentwicklungen in städtebaulich akzeptablen Grenzen bewegten.

Im Oktober 1993 erteilte der Beklagte Herrn U. X. eine Baugenehmigung für eine Erdanschüttung und die Errichtung von 2 Carports für Wohnwagen im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen. Nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen sollte die im nordwestlichen Bereich bereits vorhandene Aufschüttung in der Höhe auf 376,05 mNN verringert und in südöstlicher Richtung abgeschoben werden. In der Folgezeit wurden lediglich die genehmigten Geländeveränderungen durchgeführt, die Carports jedoch nicht errichtet.

Unter dem 27. November 2006 erteilte der Beklagte den Beigeladenen im Einvernehmen mit der Gemeinde N. die vorliegend angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und zwei Carports auf dem streitbefangenen Grundstück. Nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen ist jeweils eine Wohneinheit im Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss des geplanten Hauses vorgesehen. Die Flächenberechnung des Architekten der Beigeladenen kommt zu dem Schluss, dass weder das Untergeschoss noch das aufgrund der Satteldachkonstruktion mit abgeschrägten Wänden versehene Dachgeschoss Vollgeschosse im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen seien, so dass es sich bei dem Vorhaben um ein eingeschossiges Gebäude handele. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist auf einer Höhe von 375,76 mNN geplant. Das Untergeschoss befindet sich an der nordwestlichen Seite vollständig und an den südwestlichen und nordöstlichen Seiten teilweise unterhalb der Geländeoberfläche. Die dem Grundstück der Kläger zugewandte südöstliche Seite des Untergeschosses ragt vollständig aus der Geländeoberfläche heraus. Der Dachfirst soll 8,425 m über der Oberkante des Erdgeschossfußbodens liegen und die Traufhöhe bei gleichem Bezugspunkt 3,745 m betragen. Vorgesehen ist ein von Südost nach Nordwest verlaufender Dachfirst, so dass die dem Grundstück der Kläger zugewandte Gebäudeseite einen Giebel aufweist. An dieser Seite sollen Erd- und Obergeschoss jeweils einen Balkon mit 4,965 m Breite und 1,95 m Tiefe und der Heizungsraum im Spitzboden ein Fenster erhalten. Vor dem Untergeschoss soll eine Terrasse von ebenfalls 1,95 m Tiefe auf der Ebene der Fußbodenoberkante errichtet werden. Zu diesem Zweck ist südöstlich vor dem Gebäude eine ebene Aufschüttung mit einer Tiefe von 2,20 m vorgesehen, die anschließend bis auf die Höhe des vorhandenen Geländes in einem Abstand von 3 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks abfällt. Das geplante Gebäude ist von dieser Grenze mit Balkonen und Terrasse etwa 7 m und mit der dahinter zurücktretenden Außenwand etwa 8,5 m entfernt.

Die Baugenehmigung vom 27. November 2006 wurde den Klägern nicht bekanntgegeben. Unter dem 28. März 2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Mitteilung, dass die Beigeladenen zur Ausführung des Grenzabschlusses großformatige Findlinge angebracht hätten. Dies weiche von der Baugenehmigung ab. Es bestehe die Gefahr, dass der Untergrund an der Böschungskante nachgebe und die Steine abrutschten. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. April 2007, seine Überprüfung habe ergeben, dass es sich um die genehmigungsfreie Errichtung einer Stützmauer handle. Eine Gefahr gehe weder von dieser noch von den im 3-m-Grenzbereich vorgenommenen Aufschüttungen aus; insbesondere sei deren Standsicherheit gewahrt. In einem weiteren Schreiben vom 13. April 2007 an den Beklagten bekräftigte der Kläger seine Bedenken und äußerte auch Zweifel an der Standsicherheit des geplanten Gebäudes, da nur etwa ein Drittel der Bodenplatte auf gewachsenem Boden, der Rest jedoch auf geschobenem Boden liege.

Am 11. Juni 2007 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für die veränderte Geländegestaltung im südöstlichen Grenzbereich.

Nachdem der Beklagte mit einer unter dem 8. August 2007 wieder aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2007 die Bauarbeiten u. a. mangels Vorlage eines durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen geprüften Standsicherheitsnachweises stillgelegt hatte, reichten die Beigeladenen die von dem Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. U1. geprüften bautechnischen Nachweise ein. In seinen Prüfberichten vom 6. und 22. August 2007 bestätigte Herr U1. die Standsicherheit mit Ausnahme der Geländebruchsicherheit. Zu deren Nachweis hielt er eine Bestätigung des mit der Örtlichkeit vertrauten Baugrundsachverständigen für ausreichend, dass im vorliegenden Einzelfall keine Böschungsbruchgefahr bestehe. In einem von den Beigeladenen vorgelegten Schreiben des beratenden Ingenieurs Dipl-Ing. U2. vom 7. August 2007 bestätigte dieser, dass die errichtete "Stützwand aus Grauwacke-Steinen mit der dann beginnenden Aufschüttung" standsicher sei. Die Lastabtragung des Wohnhauses und die zur Herstellung der Terrasse vorgenommene Aufschüttung habe keinen Einfluss auf die "Stützwand". Herr U2. schlug vor, die am Ende des Hangs angebrachte Drainage zusätzlich mit mindestens 30 bis 40 cm Grauwackesplit abzudecken. Mit Schreiben vom 30. August 2007 bestätigte er, dass die von ihm empfohlenen Maßnahmen durchgeführt worden seien.

Der Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 4. September 2007 die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zur Legalisierung der geänderten Geländegestaltung im südlichen Grenzbereich. Auf den zur Nachtragsgenehmigung gehörenden Bauvorlagen wurde durch Grüneintragung bestimmt, dass die genehmigte Geländeanfüllung an der höchsten Stelle maximal 1 m betragen dürfe.

Die Beigeladenen legten schließlich eine gutachterliche Stellungnahme des geologischen Büros Dr. G. vom 10. September 2007 vor, wonach bei den vorhandenen Bodenverhältnissen und dem dort vorgefundenen maximalen Böschungswinkel von 39 Grad die Gefahr eines Böschungsbruchs nicht bestehe. Das Wohngebäude habe bei frostfreier Gründung keine Auswirkungen auf die Standsicherheit der Natursteinmauer. Diese Feststellung schließe nicht aus, dass sich bei sehr starken Regenfällen örtlich Erosionsrinnen bilden könnten, solange eine durchgehende Begrünung der Gartenoberfläche noch nicht erfolgt sei. Solche Erscheinungen gefährdeten jedoch nicht die Standsicherheit des Hangs.

Der Kläger wandte sich mit einem an den Beklagten weitergeleitetem Schreiben vom 11. September 2007 an die Gemeinde N. und trug u. a. vor, er blicke jetzt von seinem Grundstück aus auf eine Giebelfassade mit vier übereinander liegenden Fensterebenen, zwei Vollgeschossen sowie zwei Dachgeschossen. Von diesen Ebenen könne ungehindert in sein Haus Einsicht genommen werden. Auf dessen Rückseite hätten sich die Lichtverhältnisse durch die nach seiner Ansicht "enorme" Höhe des Neubaus massiv verschlechtert. Die Standsicherheit von Hang und Gebäude und die ordnungsgemäße Ableitung des Oberflächenwassers seien nicht gewährleistet. Durch das strittige Vorhaben sei der Wert seines Anwesens deutlich vermindert.

Mit Schreiben vom 17. September 2007 gab der Beklagte den Klägern die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung bekannt.

Am 11. Oktober 2007 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie haben, das Vorbringen des Klägers aus dem vorprozessualen Schriftverkehr vertiefend und ergänzend, vorgetragen:

Die von den Beigeladenen vorgelegten Standsicherheitsnachweise seien unzureichend. Die auf das Gebäude bezogenen Nachweise ließen nicht erkennen, an welchen Stellen exakt Probebohrungen vorgenommen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Überprüfung im Bereich des gewachsenen Erdreichs, nicht jedoch in dem des angeschütteten bzw. geschobenen Erdreichs erfolgt sei. Die mit der Baugrunduntersuchung der Geotechnik I1. GmbH vom 5. März 2007 vorgegebene Polstergründung sei nicht in dem dort ausgewiesenen Umfang erstellt, insbesondere kein verdichtungsfähiges Schottermaterial eingebracht und keine ausreichende Verdichtung des Bodens durchgeführt worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass entsprechend den bautechnischen Nachweisen eine Frostschürze eingebaut worden sei. Selbst wenn dies geschehen sein sollte, sei gemäß der Bauakte der Gemeinde N. für den Neubau ein sogenanntes "verlorenes Mauerwerk" vorgesehen gewesen, ohne das keine Gründung der Frostschürze im gewachsenen Erdreich vorliege. Eine Errichtung dieses "verlorenen Mauerwerks" sei nicht festzustellen. Auch die die Standsicherheit des Grenzabschlusses bestätigenden Nachweise seien anzuzweifeln. Die Findlinge lägen ohne Fundament lose auf dem Erdreich. Laut einem vom Landgericht Köln in einem Zivilprozess der Kläger gegen die Beigeladenen eingeholten Gutachten des Prof. Dr.-Ing. X1. vom 23. August 2008 könne eine ausreichende Sicherung der Findlinge gegen Geländebruch nicht nachgewiesen werden.

Das auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallende Oberflächenwasser werde nicht ordnungsgemäß abgeleitet, sondern laufe bei starkem Regen "wie ein Wasserfall über die Stein-Findlinge" und trage kleine Steine und Lehm mit. Der Schmutz werde dann auf ihrem, der Kläger, Grundstück abgelagert.

Die maßgeblichen Abstandflächen würden durch das Vorhaben nicht eingehalten. Die Baugenehmigung und die Abstandflächenberechnung der Beigeladenen gingen von unzutreffenden bzw. widersprüchlichen Höhenangaben aus. Maßgebend sei nicht nur die Gebäudehöhe, sondern auch die Höhe der Aufschüttung für die Terrasse des Untergeschosses. Würde "die Gesamthöhe (Neubau und Gelände) auf die Ebene des Grundstücks der Kläger" bezogen, liege eine Unterschreitung der Abstandflächen vor. Die genannte Aufschüttung löse eigene Abstandflächen aus, die nicht eingehalten seien. Sie sei insbesondere im Bereich der Terrasse zum Betreten durch Menschen geeignet und weise ausgehend vom "Urgelände" eine Höhe von ca. 2,40 m auf. Die Baugenehmigung habe insoweit nicht das vorgefundene Geländeniveau zugrunde legen dürfen, da es auf die aufgrund der Baugenehmigung von 1993 realisierten Aufschüttungen zurückzuführen sei; diese seien jedoch baurechtswidrig, weil das damalige Bauvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung vollständig verwirklicht worden und die Baugenehmigung daher erloschen sei. Auch die Anschüttung im 3-m-Grenzbereich habe eine eigenständige Abstandfläche ausgelöst, denn sie liege deutlich über einen Meter über dem "Urgelände". Die korrekte Höhe des "Urgeländes" an der Grundstücksgrenze sei - wie die weiteren Höhenangaben der Beigeladenen - vom Beklagten nicht überprüft worden. Die dem Standsicherheitsnachweis des Dipl-Ing. U2. vom 7. August 2007 beigefügten Bauzeichnungen gingen von einer Geländehöhe von 369,08 mNN am Schnittpunkt der nordöstlichen Seite des geplanten Gebäudes mit der Grundstücksgrenze aus. Dagegen hätte die Vermessung des Katasteramtes der Beklagten vom 27. April 2009 für diesen Punkt eine Höhe von 368,70 mNN ergeben. Mithin sei das "Urgelände" in den Bauzeichnungen um mindestens 38 cm zu hoch angenommen worden.

Die Baugenehmigung verstoße gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans "S1. ". Abweichend vom Bebauungsplan sei eine mindestens zweigeschossige Bebauung genehmigt worden. Dabei sei der Vorprüfungsbericht der Gemeinde N. zu Unrecht von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ausgegangen. Das Untergeschoss des geplanten Gebäudes sei, zumal unter Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs des vor 1993 vorhandenen "Urgeländes", als Vollgeschoss zu werten. Die Berechnung der "Fläche oberhalb Gelände" zum Nachweis der Eingeschossigkeit in den Bauvorlagen stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, weil der Bezug zum "Naturgelände" fehle und die eingesetzten Flächenangaben willkürlich seien. Auch das Dachgeschoss erscheine wie ein Vollgeschoss und würde die nur knapp unterschrittenen Maße eines Vollgeschosses schon dann erreichen, wenn die vorgesehene Drempelhöhe und die Dachneigung nicht exakt eingehalten würden. Aus den Beratungen des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde N. vom 9. Februar 1994 ergebe sich zudem, dass eine Drempelhöhe von 0,75 m wie hier nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sei. Da das Vorhaben der Beigeladenen mindestens zweigeschossig sei, sei auch die Drempelhöhe baurechtswidrig. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung seien drittschützend, da durch sie der Umfang der zulässigen Bebauung festgelegt werde. Aus den Unterlagen über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde N. vom 9. Februar 1994 sei ersichtlich, dass die Höhenentwicklung der Gebäude in Hanglage zugunsten der benachbarten talseitigen Grundstücke habe begrenzt werden sollen.

Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses könne auch bei Einhaltung der Abstandflächen verletzt sein. Da der Höhenunterschied zwischen der Erdgeschossfußbodenoberkante ihres, der Kläger, Hauses und der Untergeschossfußbodenoberkante des geplanten Gebäudes der Beigeladenen etwa 5 m betrage und der First dieses Gebäudes 11,27 m über der Untergeschossfußbodenoberkante liege, ergebe sich insgesamt ein Höhenunterschied von mehr als 16 m. Aufgrund dieser aus ihrer Sicht enormen Höhe des geplanten Hauses und der Aufschüttung sowie des nach ihrer Wertung geringen Abstands zur Nachbargrenze gehe von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung aus. Zugleich würden die Lichtverhältnisse auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigt. Rücksichtslos sei auch die Ausrichtung der Fenster, Balkone und Terrasse des Vorhabens, die eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit in die rückwärtig gelegenen Schlafzimmer, Esszimmer und Küche ihres Hauses zur Folge habe. Sie würden hierdurch erheblich in ihrer Privatsphäre eingeschränkt und müssten sich wie "auf dem Präsentierteller" fühlen. Vor diesem Hintergrund hätte das Vorhaben nicht mit einer Firstrichtung senkrecht zu den Höhenlinien genehmigt werden dürfen. Die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen stelle sich als Hinterlandbebauung dar, die weder dem Bebauungsplan "S1. " noch ortsüblichen Gegebenheiten entspreche und mit der sie daher nicht hätten rechnen müssen. Der Wert ihres eigenen Grundstücks werde durch das Vorhaben um mindestens 50.000,- Euro gemindert.

Die Kläger haben beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 27. November 2006 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. September 2007 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat hinsichtlich der Standsicherheit des Vorhabens auf die geprüften bautechnischen Nachweise und die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. G. verwiesen. Im Baugenehmigungsverfahren sei lediglich erforderlich, dass der Standsicherheitsnachweis - wie hier geschehen - von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft worden sei. Eine eigene Überprüfung durch die Baugenehmigungsbehörde finde nicht statt. Im Übrigen seien die insoweit von den Klägern vorgetragenen Zweifel nicht begründet.

Bedenken hinsichtlich der Ableitung des Oberflächenwassers bestünden nur, solange noch keine durchgehende Begrünung erfolgt sei. Die erforderlichen Drainagen würden hergestellt.

Die durch das geplante Mehrfamilienhaus ausgelösten Abstandflächen lägen vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen. Auch die Aufschüttung an der Südseite des Gebäudes sei insoweit unbedenklich. Die aufgrund der Baugenehmigung von 1993 hergestellte Geländeoberfläche habe als Bezugspunkt für die Abstandflächenberechnung zugrunde gelegt werden dürfen. Die nur teilweise Ausnutzung dieser Baugenehmigung habe nicht zu ihrem Erlöschen geführt, vielmehr sei sie hinsichtlich der errichteten Aufschüttung bestandskräftig geworden. Die Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich sei eigenständig zu betrachten. Sie löse keine eigene Abstandfläche aus, da sie die Vorgaben des § 6 Abs. 10 BauO NRW einhalte.

Die von den Klägern angeführten Festsetzungen des Bebauungsplans "S1. " zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht drittschützend und im Übrigen eingehalten. Das genehmigte Gebäude weise lediglich ein Vollgeschoss auf; insbesondere sei das Untergeschoss nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht als Vollgeschoss zu werten. Auch die mit dem Bebauungsplan vorgegebenen Höhen seien gewahrt. Unerheblich sei, dass die Gemeinde N. unzutreffend von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ausgegangen sei.

Aufgrund der Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften und der Maßfestsetzungen des Bebauungsplans scheide auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, namentlich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks der Kläger aus. Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung. Der Höhenunterschied zwischen dem geplanten Gebäude und dem Haus der Kläger sei in der starken Hanglage der Grundstücke begründet. Diesen Geländeverhältnissen trügen die Vorgaben des Bebauungsplans hinsichtlich der Höhenentwicklung der baulichen Anlagen Rechnung. Würden diese Vorgaben gewahrt, bleibe kein Raum für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die von den Klägern angeführten Einsichtsmöglichkeiten bewirkten ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Gewisse Einsichtsmöglichkeiten bestünden bei Nachbargrundstücken immer und seien hier aufgrund der Hanglage naturgemäß noch verstärkt. Jedoch könne derjenige, der oben am Hang baue, nicht gezwungen werden, Einsichtsmöglichkeiten auf das hangabwärts gelegene Grundstück weitgehend zu vermeiden. Die Firstausrichtung des Vorhabens sei von den Klägern mangels einschränkender rechtlicher Vorgaben hinzunehmen, zumal sich in der näheren Umgebung Häuser mit Firstausrichtung sowohl parallel zu den Höhenlinien als auch senkrecht zu diesen fänden. Das Vorhabengrundstück sei schließlich als Baufläche ausgewiesen gewesen, so dass die Kläger mit einer Bebauung hätten rechnen müssen.

Die Beigeladenen haben sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und ergänzend vorgetragen:

Die tatsächliche Bauausführung sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein etwaiger Nachbarrechtsverstoß müsse sich aus dem Genehmigungsinhalt ergeben. Hinsichtlich der Frage der Standsicherheit sei dies ausweislich der vorgelegten Fachgutachten nicht der Fall.

Bezugspunkt für die Abstandflächenberechnung sei die durch die Baugenehmigung festgestellte Geländeoberfläche. Selbst bei Zugrundelegung der vorhandenen Geländeoberfläche seien die von dem Wohnhaus ausgelösten Abstandflächen deutlich eingehalten. Auch mit den Aufschüttungen verstoße das Vorhaben nicht gegen das Abstandflächenrecht. Es seien zwei eigenständige Aufschüttungen genehmigt worden. Die Anschüttung im 3-m-Grenzbereich liege nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche und sei damit abstandflächenrechtlich neutral. Die weitere Aufschüttung sei nicht geeignet, von Menschen betreten zu werden und habe daher keine gebäudegleiche Wirkung.

Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht nachbarschützend, es sei denn, aus dem Bebauungsplan ergebe sich eindeutig eine andere Bewertung. Die mit der Festlegung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse bezweckte Begrenzung der Gebäudehöhe diene jedoch allein städtebaulichen Zielen.

Bei Einhaltung der Abstandflächenvorschriften sei zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Gründe für eine Abweichung von diesem Grundsatz lägen hier nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit durch die Berufsrichter der Kammer am 10. März 2009 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, abgewiesen.

Gegen das ihnen am 17. Juni 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 1. Juli 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb der vom Senat verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Namentlich rügen sie, dass der Beklagte die Höhenangaben der Beigeladenen ungeprüft übernommen habe, obwohl zahlreiche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgelegen hätten. Insbesondere hinsichtlich der Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht die Höhe des "Urgeländes" durch einen Vermessungsingenieur habe feststellen lassen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans "S1. " zur zulässigen Geschosszahl seien nachbarschützend, da sie zum Zweck der Höhenbegrenzung von Gebäuden erfolgt seien. Abzustellen sei insoweit nicht auf die 4. Änderung des Bebauungsplans, die ausschließlich im Interesse des bauwilligen Nachbarn erfolgt sei, sondern auf die Ursprungsfassung. Deren nachbarschützende Wirkung habe mit der 4. Änderung nicht aufgehoben werden sollen.

Das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend gewürdigt. Hinsichtlich der Frage der erdrückenden Wirkung sei das Vorhaben mit dem vom Verwaltungsgericht zitierten "Silofall" vergleichbar, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - (BRS 46 Nr. 176) zugrunde gelegen habe. Erschwerend komme hinzu, dass neben der Terrasse und den Balkonen eine Fensterreihe über drei Etagen des geplanten Gebäudes in Richtung ihres, der Kläger, Grundstücks ausgerichtet sei. Sie könnten sich deswegen auf ihrem Grundstück nicht mehr bewegen, ohne "von oben" beobachtet werden zu können. Das Rücksichtnahmegebot erfordere demgegenüber, so wenig Fenster-, Balkon- und Terrassenflächen wie möglich zum tiefer liegenden Nachbargrundstück auszurichten.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Beklagte führt ergänzend aus, die Nachtragsgenehmigung habe sich nach den grüngestempelten Bauvorlagen allein auf eine maximal 1 m hohe Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich bezogen. Dieser Bereich sei nicht zur Begehung von Personen, sondern zur Aufnahme einer mit groben Grauwackesteinen abgedeckten Hangdrainageanlage vorgesehen.

Die Beigeladenen machen ergänzend geltend, der von den Klägern als "Urgelände" angesprochene Begriff der natürlichen Geländeoberfläche sei nicht im geomorphologischen Sinne, sondern im Rechtssinne als die bei Aufmessung des Grundstücks vorgefundene, von den Beteiligten unangefochten hingenommene topographische Situation zu verstehen. Mit den vor über einem Jahrzehnt vorgenommenen Aufschüttungen auf dem Baugrundstück sei die Geländeoberfläche dergestalt verändert worden, dass die Darstellung dieser neuen Geländeverhältnisse in den Bauvorlagen als "vorhandenes Gelände" berechtigt gewesen sei. Dieses sei für die Abstandflächenberechnung maßgebend. Die genehmigten baulichen Anlagen seien auch nach dem bis Ende 2006 geltenden Abstandflächenrecht in vollem Umfang genehmigungsfähig gewesen.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 31. Mai 2011 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die Inaugenscheinnahme verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Vorbringen der Kläger zu Recht hervorgehoben hat, ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgeblich, ob die angefochtenen Verwaltungsakte Rechte der Kläger verletzen. Nicht von Bedeutung ist hingegen die von den Klägern ebenfalls beanstandete tatsächliche Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen; die Bauausführung ist nicht Streitgegenstand. Die Baugenehmigung vom 27. November 2006 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. September 2007 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass diese gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Ob die Baugenehmigung mit nicht drittschützenden Vorschriften vereinbar ist, ist unerheblich. Die angefochtenen Genehmigungen verletzen keine nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu Lasten der Kläger.

Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Baugenehmigungen verstießen mangels hinreichender Standsicherheit des genehmigten Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. In den Blick zu nehmen sind insoweit die §§ 15 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bestimmt, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen. Drittschützende Wirkung ist nur Satz 2 der Vorschrift beizumessen, der anders als Satz 1 auch dem Interesse des Nachbarn an dem Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personenschäden dient.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 10 B 2827/04 -, juris, und vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BRS 66 Nr. 138.

Ob die von den Klägern angesprochene Gefahr eines Böschungsbruchs auf dem Grundstück der Beigeladenen die Standsicherheit des Baugrundes ihres eigenen Grundstücks bzw. des darauf befindlichen Wohnhauses im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW betrifft, erscheint nicht zweifelsfrei. Näher liegt es, hierin die Behauptung einer § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zuzuordnenden Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger zu sehen. Auch diese Vorschrift kann im Einzelfall nachbarschützenden Charakter haben, wenn z.B. die Gefährdung des Eigentums einzelner Nachbarn so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Abgrenzung der von der Norm geschützten Dritten bewirkt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006

- 7 A 1605/05 -, juris.

Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die Kläger können sich auf die genannten Vorschriften nicht berufen. Insoweit treffen die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilten Baugenehmigungen nämlich keine Regelung. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften. Die §§ 3 und 15 BauO NRW zählen nicht hierzu. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Aufzählung in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW und wird durch den Zusammenhang mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Bestimmung sowie § 10 Abs. 1 BauPrüfVO NRW bestätigt. Nach der letztgenannten Vorschrift gehört ein Standsicherheitsnachweis nicht zu den bautechnischen Nachweisen, die für die Erteilung der Baugenehmigung benötigt werden. Vielmehr genügt es gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, wenn erst bei Baubeginn ein Standsicherheitsnachweis eingereicht wird. Nach dieser Norm ist die Prüfung des Nachweises zudem staatlich anerkannten Sachverständigen übertragen, eine zusätzliche Kontrolle des geprüften Standsicherheitsnachweises durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen. Die staatlich anerkannten Sachverständigen treten hinsichtlich der Kontrolle der bautechnischen Nachweise an die Stelle der Bauaufsicht und sollen durch ihre prüfende Tätigkeit gewährleisten, dass trotz des zur Entstaatlichung und Entlastung der Bauaufsicht gewünschten Verzichts auf eine präventive bauaufsichtliche Prüfung eine ordnungsgemäße Bauausführung sichergestellt ist.

Vgl. Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 68 Rdnr. 39.

Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat nur Wirkung in Bezug auf öffentlichrechtliche Vorschriften, die in diesem Verfahren zu prüfen waren. Bezüglich der übrigen gesetzlichen Regelungen enthält die Genehmigung weder die Feststellung, dass das Vorhaben ihren Anforderungen genügt, noch eine Freigabe zum Bau, so dass sie insoweit weder den Bauherrn begünstigt noch den Nachbarn belastet. Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften regelmäßig nicht in seinen Rechten betroffen, sondern wie in den Fällen, in denen der Bauherr ohne Baugenehmigung oder abweichend von der Baugenehmigung ein Vorhaben unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften verwirklicht, gehalten, einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen.

Vgl. zum jeweiligen Landesrecht OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. November 1991 - 8 B 11955/91 -, BRS 52 Nr. 148; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt allenfalls in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stillegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste. In derartigen Fällen, insbesondere bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen, kann die Bauaufsichtsbehörde auch im Interesse des Nachbarn gehalten sein, bereits die Erteilung der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen eine nicht in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführte Vorschrift abzulehnen.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. November 1991 - 8 B 11955/91 -, a. a. O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, a. a. O.; ferner (allerdings nicht in nachbarrechtlichem Kontext) OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156.

Erteilt sie in einem solchen Fall gleichwohl die Baugenehmigung, kommt möglicherweise auf die Klage eines betroffenen Dritten die Aufhebung dieser Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen eine nicht in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführte Vorschrift in Frage.

Hier kann aber von einem offensichtlichen Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen die ggf. Drittschutz vermittelnden Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 BauO NRW angesichts der von den Beigeladenen vorgelegten bautechnischen Nachweise, Prüfberichte und Gutachten keine Rede sein. Die Standsicherheit des geplanten Gebäudes und der Carportanlagen hat der staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit Dipl.-Ing. U1. in seinen über die bautechnischen Nachweise gefertigten Prüfberichten als nachgewiesen bestätigt. Der Einwand der Kläger, es sei nicht erkennbar, an welcher Stelle zur Ermittlung der Gegebenheiten des Baugrunds Probebohrungen durchgeführt worden seien, ist nicht zielführend. Wie ausgeführt, hatte der Beklagte keine eigene Prüfung der Standsicherheit vorzunehmen und daher keine Veranlassung, die Prämissen der dem staatlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Kontrolle im Einzelnen zu hinterfragen; eine derartige Überprüfung im Detail hätte vielmehr dem mit den §§ 68 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, 10 Abs. 1 BauPrüfVO NRW verfolgten Zweck der Entlastung der Bauaufsicht widersprochen. Unabhängig hiervon gibt die geltend gemachte Ungewissheit über den exakten Ort der Probebohrungen nichts für einen offenkundigen Mangel der Standsicherheit her. Die Behauptung der Kläger, es sei davon auszugehen, dass die Probebohrungen nicht im Bereich des geschobenen Erdreichs erfolgt und daher nicht hinreichend aussagekräftig seien, bewegt sich im Bereich der Spekulation. Soweit die Kläger darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der Polstergründung des Gebäudes und der Errichtung von Frostschürzen und deren Gründung im gewachsenen Erdreich bestreiten, dass das Vorhaben gemäß den bautechnischen Nachweisen und den Vorgaben der Baugenehmigung durchgeführt wurde, beziehen sie sich auf die tatsächliche bauliche Ausführung und lassen den durch die Regelungen der angefochtenen Baugenehmigungen begrenzten Streitgegenstand außer acht. Die tatsächliche Ausführung des Vorhabens besagt nichts darüber, dass mit der ordnungsgemäßen Ausnutzung der Baugenehmigung ein Verstoß gegen (nachbarschützende) Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde.

Hinsichtlich der Standsicherheit der genehmigten Geländeveränderungen gilt Entsprechendes. Insoweit ergeben sich aus dem vom Landgericht Köln eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Ing. X1. vom 23. August 2008 zwar Zweifel an einer ausreichenden Sicherung der errichteten Findlingsreihe gegen Geländebruch. Indes beziehen sich auch diese Feststellungen auf die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen und lassen nicht darauf schließen, dass es bei der Errichtung der Aufschüttungen und "Stützwände" entsprechend den Baugenehmigungen zwangsläufig zu Verletzungen der Standsicherheit kommen müsste. Ungeachtet dessen fehlte es jedenfalls an der Offensichtlichkeit eines solchen Befundes. Der beratende Ingenieur Dipl.-Ing. U2. hatte mit Schreiben vom 7. August 2007 die Standsicherheit der Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich bestätigt und begründend ausgeführt, dass die zur Herstellung der Terrasse vorgenommene Aufschüttung keinen Einfluss auf die Findlingsreihe habe. Diese Einschätzung ist später durch das Gutachten des geologischen Büros Dr. G. , wonach die Gefahr eines Böschungsbruchs bei den vorhandenen Bodenverhältnissen und dem Böschungswinkel nicht bestehe, bestätigt worden. Angesichts der widerstreitenden fachlichen Stellungnahmen ist selbst aus nachträglicher objektiver Sicht keineswegs evident, dass die errichteten Aufschüttungen nicht standsicher sind. Erst recht scheidet eine solche Wertung für den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aus. Zweifel an der Richtigkeit der von den Beigeladenen vorgelegten fachlichen Nachweise waren zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst noch mussten sie sich dem Beklagten gar aufdrängen.

Hinsichtlich der Ableitung des auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers verstoßen die angefochtenen Genehmigungen ebenfalls nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW, wonach bei der Errichtung von Gebäuden gesichert sein muss, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften - vgl. § 61a LWG - gewährleistet ist, vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 7 B 111/97 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Dezember 2010, § 4 BauO NRW, Rdnr. 34.

Die Vorschrift dient ausschließlich dazu, die Erschließung des jeweiligen Bauvorhabens zu gewährleisten.

Vgl. Johlen, in: Gädtke u. a., a. a. O., § 4 Rdnr. 82.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit.

Vgl. (zum bayerischen Landesrecht) Bay. VGH, Urteil vom 17. November 1999 - 26 B 96.1268 -, BRS 62 Nr. 188.

Die Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen, wie sie die Kläger mit ihrem Vortrag, bei Starkregen komme es mangels ordnungsgemäßer Ableitung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück der Beigeladenen zu Schmutzablagerungen auf ihrem eigenen Grundstück, sinngemäß geltend machen, unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW, sondern allenfalls dem des § 3 Abs. 1 BauO NRW. Diese Vorschrift ist jedoch - wie dargelegt - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Ausnutzung der streitigen Baugenehmigungen offenkundig aufgrund der von den Klägern behaupteten Mängel der Niederschlagswasserbeseitigung gefährdet würde. Die geplante Hangdrainage war zu dem Zeitpunkt der Beanstandungen der Kläger ebenso wenig erstellt wie die Begrünung der Gartenoberfläche, die nach dem Gutachten des Büros Dr. G. die Bildung von Erosionsrinnen auch bei starken Regenfällen ausschließen wird. Im Übrigen rechtfertigt das geringe Gewicht der genannten Beeinträchtigungen ersichtlich kein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde mittels Stillegungsverfügung, Nutzungsuntersagung oder gar Beseitigungsanordnung. Vielmehr müssen sich die Kläger insoweit auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen.

Die angefochtenen Baugenehmigungen verletzen auch nicht die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW.

Dabei ist auf § 6 BauO NRW in der Fassung abzustellen, die mit Wirkung vom 28. Dezember 2006 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) in Kraft getreten ist. Tritt - wie hier u. a. aufgrund des Wegfalls des sogenannten Schmalseitenprivilegs -

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BRS 71 Nr. 177,

eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über den Widerspruch bzw. die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung abschließend entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zulasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben haben. Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind aber zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach Aufhebung wieder erteilt werden müsste.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = BRS 60 Nr. 178, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007

- 7 A 3782/05 -, BauR 2007, 1023 = BRS 71 Nr. 125.

Die vor der südöstlichen Außenwand des geplanten Mehrfamilienhauses und den dort hervortretenden Balkonen nach § 6 Abs. 1 BauO NRW freizuhaltenden Abstandflächen sind gewahrt; sie liegen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück der Beigeladenen. Nach der mit dem Bauantrag vorgelegten Abstandflächenberechnung des Dipl.-Ing G1. vom 5. Oktober 2006 beträgt die Tiefe der durch die südöstliche Außenwand ausgelösten Abstandfläche 3,97 m, die Tiefe der vor dem südöstlichen (oberen) Balkon einzuhaltenden Abstandfläche 3,56 m. Beide Maße liegen deutlich im Bereich des Abstands von etwa 7 m, den das genehmigte Gebäude zum Grundstück der Kläger mindestens einhält.

Die Abstandflächenberechnung genügt entgegen der Auffassung der Kläger den Anforderungen des § 6 Abs. 4 und 6 BauO NRW n. F. Nach Abs. 4 der Vorschrift bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der bei geneigter Geländeoberfläche im Mittel gemessenen Wandhöhe, d. h. nach dem Maß H von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Nichts anderes legt die Abstandflächenberechnung zugrunde. Die für die Ermittlung der einzuhaltenden Abstände maßgebliche Geländeoberfläche ist nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die Geländeoberfläche, die sich aus der Baugenehmigung ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Selbst wenn hier nicht auf die von den Klägern bestrittenen Höhenangaben in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung, sondern auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen sein sollte, wären die erforderlichen Abstände angesichts der oben dargelegten beträchtlichen Differenz zwischen den nach der Abstandflächenberechnung einzuhaltenden Tiefen der Abstandflächen und den tatsächlichen Abständen des genehmigten Mehrfamilienhauses zum Grundstück der Kläger offensichtlich gewahrt. Was als natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW anzusehen ist, beurteilt sich dabei nicht nach dem Zustand, der bestanden hat, bevor das Grundstück jemals bebaut worden ist, sondern nach dem Zustand, der vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 ‑ 7 A 2569/88 -, und Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -, juris.

Es ist daher hier auf das bei der Stellung des Bauantrags vorgefundene Geländeniveau und nicht, wie die Kläger meinen, auf das Geländeniveau abzustellen, das vor den aufgrund der Baugenehmigung von 1993 durchgeführten Anschüttungen bestanden hat. Denn diese Geländeveränderung ist auch von den Klägern mehr als 14 Jahre ohne Widerspruch hingenommen und erst im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens von ihnen beanstandet worden. Bei dieser Sachlage kommt es nicht auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage an, ob die auf der Grundlage jener Baugenehmigung durchgeführten Teilbaumaßnahmen ungeachtet des späteren Erlöschens der Baugenehmigung durch diese legalisiert sind.

Zutreffend hat die Abstandflächenberechnung des Dipl.-Ing. G1. das Abstandsmaß sowohl vor der südöstlichen Außenwand als auch vor den dort hervortretenden Balkonen gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW n. F. mit 0,4 H berechnet. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift genügt vor einer Außenwand mit einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. Erreicht die Außenwand eine Länge von 16 m nicht, darf die Gesamtlänge von 16 m durch weitere Außenwände ausgeschöpft werden, soweit alle Außenwände zusammengerechnet die Länge von 16 m nicht überschreiten. Demgegenüber meint § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW n. F. nicht in der Länge aufeinanderfolgende Wände, sondern solche, die - wie hier - in der Tiefe gestaffelt sind. Von diesen in der Tiefe gestaffelten Wänden wird nur die längste auf das Längenmaß des Satzes 1 angerechnet. Das bedeutet, dass vor allen hintereinander liegenden Außenwänden als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt, wenn und soweit - wie hier bei einer Länge der südöstlichen Gebäudeseite von 9,365 m - die längste dieser Außenwände nach Satz 1 privilegiert ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2007 ‑ 7 B 461/07 -, juris.

Auch die genehmigten Anschüttungen wahren die abstandrechtlichen Erfordernisse des § 6 BauO NRW n. F. Der Senat legt dabei zugrunde, dass es sich bei der Aufschüttung mit der Terrasse und dem Gebäude um abstandrechtlich gesondert zu bewertende Tatbestände handelt. Ebenfalls abstandflächenrechtlich getrennt zu beurteilen sind die Aufschüttung mit der Terrasse und die mit der Nachtragsbaugenehmigung genehmigte Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich zum klägerischen Grundstück. Allerdings ist eine einheitliche Aufschüttung als eine bauliche Anlage zu betrachten und kann nicht in mehrere einer unterschiedlichen abstandrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2000 ‑ 7 A 978/96 -, und Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 7 E 547/99 -, BRS 64 Nr. 126.

Dieser Grundsatz ist aber auf die beiden hier in Rede stehenden Aufschüttungen nicht anzuwenden. Eine abgeböschte Aufschüttung wird durch ihren Böschungsfuß begrenzt. Der Böschungsfuß der höher gelegenen Aufschüttung befindet sich an der Stelle, an der sie nach den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 27. November 2006 in 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze wieder auf die vorhandene natürliche Geländeoberfläche trifft. Die tiefer im 3-m-Grenzbereich vorgesehene Veränderung des Geländes setzt unterhalb dieses Böschungsfußes an und stellt mithin eine weitere selbstständige Aufschüttung dar.

Die Aufschüttung mit der Terrasse erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW n. F., denn sie ist teilweise höher als 1 m über der Geländeoberfläche und jedenfalls im Bereich der Terrasse selbst dazu geeignet, von Menschen betreten zu werden. Die nach den somit entsprechend geltenden Absätzen 1 bis 7 der Vorschrift erforderlichen Abstände hält diese Aufschüttung in Anbetracht ihrer genehmigten maximalen Höhe von 2,5 m über der Geländeoberfläche und ihres Abstands zur Grundstücksgrenze von 3 m ersichtlich ein.

Die weitere Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich ist abstandflächenrechtlich ohne Bedeutung. Im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauO NRW ergibt sich, dass Aufschüttungen von bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche keine Abstandflächen einhalten müssen, selbst wenn sie zum Betreten von Menschen geeignet sind. Dass diese Höhe nicht überschritten wird, gewährleistet die Nachtragsbaugenehmigung mit der Grüneintragung "maximal 1 m an der höchsten Stelle". Ob die Höhe des an der Grundstücksgrenze vor der Baumaßnahme vorhandenen Geländes in den Bauvorlagen zur Nachtragsbaugenehmigung korrekt angegeben ist, ist entgegen der Auffassung der Kläger unerheblich. Denn vorgegeben ist mit der genannten Grüneintragung klar und eindeutig, dass die genehmigte Aufschüttung maximal einen Meter über das vorhandene Gelände hinausreichen darf, ohne dass es auf dessen exakte Höhe über NN ankommt. Ebenso ohne Belang ist, ob die tatsächliche Ausführung der Findlingsreihe und des Drainagebetts höher als 1 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegt. Wie bereits ausgeführt, bilden allein die mit den angefochtenen Baugenehmigungen getroffenen Regelungen den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die angefochtenen Baugenehmigungen verletzen auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Nachbarrechte der Kläger.

Ob das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 "S1. " der Gemeinde N. zur maximalen Geschosszahl widerspricht, insbesondere das Untergeschoss entgegen der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Annahme des Beklagten als (weiteres) Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO NRW zu werten ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Kläger auf einen solchen Verstoß nicht berufen können. Denn die fraglichen Festsetzungen vermitteln ihnen keinen Drittschutz.

Dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie diejenigen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfalten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

Den Gemeinden als Planungsträgern ist es freilich nicht versagt, solche Festsetzungen um eine drittschützende Zielrichtung anzureichern. Ein dahin gehender Wille der Gemeinde ist aber nicht ohne weiteres zugrunde zu legen, sondern nur dann anzunehmen, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben. Denn Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, auch solche über die Zahl der Vollgeschosse, dienen im Regelfall lediglich öffentlichen Belangen, vornehmlich dem Interesse an einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des Plangebiets.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris, vom 29. April 2010

- 7 B 201/10 -, juris, und vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 -.

Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Gemeinde N. bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung über das öffentliche Interesse an der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets hinaus den Schutz der jeweiligen Grundstücksnachbarn im Blick gehabt hätte, lassen sich den Unterlagen zum Bebauungsplan, insbesondere seiner Begründung nicht entnehmen. Nach der Begründung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung sollte mit den Festsetzungen zur zulässigen Geschosszahl sowie zur Geschossflächenzahl bewirkt werden, dass "sich die Höhenentwicklung der Gebäude, bezogen auf die talseitige Ansicht, in Grenzen hält". Entgegen der Ansicht der Kläger geht hieraus keine drittschützende Zielsetzung hervor. Die Hervorhebung der talseitigen Perspektive bezieht sich auf objektive Gegebenheiten und nicht auf die - subjektive - Situation talseitiger Grundstückseigentümer. Sie erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Höhenentwicklung von Gebäuden in einer Hanglage aus talseitiger Sicht besonders hervortritt. Bestätigt wird die ausschließlich städtebauliche Zielsetzung des Satzungsgebers durch die Begründung der 4. Änderung des Bebauungsplans, wonach die dort festgesetzten Höhenbeschränkungen bewirken sollten, dass sich die Höhenentwicklungen der baulichen Anlagen "in städtebaulich akzeptablen Grenzen bewegen". Zwar bezogen sich diese Erwägungen auf die Festsetzung zu den zulässigen Trauf- und Firsthöhen, sie belegen aber, dass der Rat die Begrenzung der Höhenentwicklung damals ausschließlich als städtebaulichen Belang eingeordnet hat. Für eine abweichende weitergehende Motivation des Rates bei der Beschlussfassung über den Ursprungsbebauungsplan ist nichts ersichtlich.

Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, dem nachbarschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Maßstäbe, nach denen sich bestimmt, ob ein Vorhaben die gebotene Rücksicht speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Die in Anwendung dieser Maßstäbe vorzunehmende Interessenabwägung bestätigt seine Wertung, dass das Vorhaben mit keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung des Grundstücks der Kläger verbunden ist.

Hinsichtlich der durch die landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandflächen geschützten Belange der Belichtung, der Belüftung und des Sozialabstands steht der Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot entgegen, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Kläger die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nach den obigen Ausführungen wahrt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, würden selbst bei einer weitaus höheren Bebauung die Abstandflächenvorschriften eingehalten. Nach der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 und dessen Inkrafttreten am 28. Dezember 2006 kann die Einhaltung der Abstandflächen allerdings nicht ohne weiteres als Indiz für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots gewertet werden.

Zu dieser Indizwirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.

Dieser bis dahin angenommene Automatismus erweist sich dort als sachwidrig, wo es zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle, vornehmlich durch die Änderung der Regelungen in § 6 Abs. 6 BauO NRW gekommen ist. In solchen Fällen ist eine eigenständige Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angezeigt. Im Übrigen kann die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme jedoch weiterhin aussagekräftig sein.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 2. August 2010 - 7 B 678/10 -.

Letzteres ist hier der Fall. Denn auch nach § 6 BauO NRW in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung (a. F.) wären die Abstandflächen zum Grundstück der Kläger hinsichtlich des Gebäudes eingehalten. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW a. F. war das Schmalseitenprivileg allerdings auf zwei Außenwände eines Gebäudes beschränkt. Es durfte zudem gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei freilich eine in sich gegliederte Wand als - eine - Außenwand galt. Ob die südöstliche Außenwand des genehmigten Mehrfamilienhauses mit den hervortretenden Balkonen als eine in sich gegliederte Wand in diesem Sinne angesehen werden kann, erscheint angesichts der Tiefe der Balkone zwar fraglich, kann aber offen bleiben. Wie sich aus der anhand der Ansichten zur Baugenehmigung nachzuvollziehenden Abstandflächenberechnung des Dipl.-Ing. G1. ergibt, lägen nämlich die vor der Außenwand des Gebäudekörpers und dem Abschluss des unteren Balkons erforderlichen Abstandflächen auch ohne Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs auf dem Grundstück der Beigeladenen. Das Schmalseitenprivileg hätte daher nur für den oberen Balkon herangezogen werden müssen. Damit wären alle vor dem Gebäude erforderlichen Abstandflächen nach § 6 BauO NRW a. F. eingehalten.

Auch bei einer eigenständigen Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen der Lichtverhältnisse und Einsichtsmöglichkeiten keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Maßgeblich ist auch insoweit, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Entsprechend dem Sonnenlauf wird das Wohnhaus der Kläger allenfalls geringfügig von einer zusätzlichen Verschattung durch das nordwestlich gelegene Bauvorhaben betroffen sein. Diese ist ihnen zuzumuten, zumal sie mit einer Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen in den vorgesehenen Höhen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans "S2. -sen" rechnen mussten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181.

Dass Fenster, Balkone und Terrasse des Vorhabens nach Südosten und damit zum Grundstück der Kläger ausgerichtet sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Kläger können nicht beanspruchen, dass das Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. In Anbetracht der Lage des Grundstücks der Beigeladenen mit nordwestlicher Erschließung über die S. Straße mussten die Kläger mit einer Ausrichtung der dortigen Außenwohnbereiche zum rückwärtigen südöstlichen Grundstücksbereich rechnen. Ebenso war nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorhersehbar, dass Fenster, Balkone und Terrasse von der Talseite aus in drei Ebenen entstehen konnten. Denn die Festsetzung von maximal einem Vollgeschoss ließ nach § 2 Abs. 5 BauO NRW die Errichtung eines jeweils nicht als Vollgeschoss zu wertenden Unter- und Dachgeschosses zu. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats in der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, auch nach ihrer Qualität nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus.

Vgl. zu einem solchen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91.

Sie führen nicht dazu, dass den Klägern innerhalb ihres Hauses kein Rückzugsraum verbleibt. Hinsichtlich ihres nordwestlichen Außenwohnbereichs werden die durch die Gewährung von Einsichtsmöglichkeiten bedingten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Wesentlichen durch die vorgegebene Hanglage und die Lage ihres Wohnhauses in nur 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze verstärkt, welche den zur Verfügung stehenden rückwärtigen Außenwohnbereich einschränkt. Wer jedoch wie die Kläger in hängigem Gelände baut, hat die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile als ihm bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917, und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128.

Die sich aus den baulichen Gegebenheiten auf dem Grundstück der Kläger ergebenden Konsequenzen können sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht den Beigeladenen anlasten.

Auch die von den Klägern behauptete erdrückende Wirkung des Vorhabens auf ihr Grundstück ist nicht gegeben.

Eine erdrückende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 ‑ 7 B 558/02 -, juris, vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 - und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, a. a. O.

Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Situation, die sich schon aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt und durch den Eindruck bestätigt wird, den der Berichterstatter in der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, nicht die Rede sein. Ihr steht bereits entgegen, dass der mindestens 10 m vom Wohnhaus der Kläger entfernte Baukörper der Beigeladenen eine wesentlich geringere Grundfläche einnimmt als das Haus der Kläger. Namentlich ist die dem Grundstück der Kläger zugewandte Außenwand des Mehrfamilienhauses der Beigeladenen nur knapp 9,4 m, die gegenüberliegende Außenwand des Hauses der Kläger jedoch knapp 13 m lang. Diese Gegebenheiten, die mit denen des von den Klägern angeführten "Silofalles",

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176,

in keiner Hinsicht vergleichbar sind, ergeben ohne weiteres, dass das Grundstück der Kläger als eine gegenüber demjenigen der Beigeladenen gleichberechtigte Fläche mit eigener baurechtlicher Charakteristik wahrgenommen wird. Der von den Klägern betonte Höhenunterschied zwischen den beiden Gebäuden ändert hieran nichts, weil er in erster Linie auf die Hanglage zurückzuführen ist, deren Folgen die Kläger nach den vorstehenden Ausführungen als situationsbedingt hinzunehmen haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen, dass die anscheinend bei der Errichtung ihres Hauses durchgeführte und ggf. zum Höhenunterschied noch beitragende Abgrabung als von den Klägern zu verantwortender Umstand nicht zu einer Einschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Beigeladenen führen kann.

Schließlich verfängt auch der Hinweis der Kläger auf eine vermeintliche Wertminderung ihres Grundstücks nicht. Wertminderungen, die sich in Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für das Nachbargrundstück ergeben, bilden keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, gibt es nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 ‑ 7 B 558/02 -, a. a. O., m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.