OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2013 - 5 W 17/13
Fundstelle
openJur 2013, 28901
  • Rkr:

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit kann nicht von einem ausländischen, hoheitlich tätigen Arbeitnehmer für einen Rechtsstreit gegen seinen der Staatenimmunität unterliegenden, ausländischen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

2. Die Klage eines ausländischen Konsuls Erster Klasse wegen Verletzung eines internationalen Sozialabkommens gegen seinen Heimatstaat ist daher vor deutschen Gerichten unzulässig.

3. Prüfung - und Klagabweisung als unzulässig - hat durch das als erstes mit der Sache befasste deutsche Gericht zu erfolgen, auch wenn dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht berufen wäre.Eine Verweisung an das insoweit ggfs. richtige Gericht scheidet daher aus.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2013 - Az. 2 O 172/11 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Entscheidung des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.850,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem das Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen hat.

Die Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige, war in Kroatien Lehrerin, bevor sie ab dem 01.09.2002 bis zum 01.09.2004 für das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration der Beklagten in deren Generalkonsulat in Stuttgart als Angestellte beschäftigt war. Als Leiterin für Kultur erhielt sie monatlich 1.450,00 EUR. Nach den Bedingungen des Anstellungsvertrages musste sich die Klägerin selbst um eine Sozialversicherung kümmern. Sie zahlte in Zagreb in eine private Rentenversicherung ein und war in Kroatien krankenversichert. Vom 15.01.2005 bis zum 15.06.2009 arbeitete die Klägerin erneut im Generalkonsulat in Stuttgart, jetzt als Konsulin Erster Klasse, und erhielt ein Gehalt von 2.300,00 EUR monatlich. Sie verfügte über einen diplomatischen Pass und war hoheitlich für die Beklagte tätig.

In dem am 15.01.2005 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Einteilung der Vertragsdiplomatin auf bestimmte Zeit ins Ausland (Anlage K 4, Bl. 14 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

In Art. 4:

Der Vertragsdiplomatin steht das Recht auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge zu, deren Betrag nach der Komplexität der Arbeitsaufgaben ihrer Stelle als Diplomatin festgestellt wird, und zwar nach der Verordnung über Bezeichnungen der Arbeitsstellen und dem Koeffizient der Komplexität der Arbeitsaufgaben im Staatsdienst (...).

In Art. 8:

Alle Rechte, Pflichten und Verantwortungen, die der Vertragsdiplomatin zukommen, werden in einem amtlichen Beschluss angegeben.

In Art. 10:

Im Falle eines Gerichtsverfahrens, sind sich beide Seiten einig, dass der Rechtsstreit vor dem Gemeindegericht in Zagreb ausgetragen wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe es unter Missachtung von Art. 10 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zur deutschen Sozialversicherung nachzukommen. Sie habe seit 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K... Sie habe gegenüber der damaligen Generalkonsulin innerhalb von 6 Monaten nach Beschäftigungsbeginn mitgeteilt, dass sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein wolle. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung hätte sie Arbeitslosengeld in Höhe von 1.650,00 EUR für 15 Monate, also insgesamt in Höhe von 24.750,00 EUR erhalten. Unter Abzug des durch die Beklagte gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.900,00 EUR ergebe sich ein Anspruch von 19.850,00 EUR. Für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 15.11.2005 bis zum 15.09.2009 würde ihr eine Rente in Höhe von 185,00 EUR zzgl. 45,00 EUR monatlich zustehen. Abzüglich des in Kroatien angelegten Betrags, der eine Zahlung von monatlich 22,23 EUR ergebe, verbleibe ein Betrag von 207,77 EUR monatlich, der ihr entgangen sei. Außerdem habe die Beklagte gegen § 28a SGB IV verstoßen, da sie die Klägerin bei der Sozialversicherung hätte anmelden müssen.

Die deutschen Gerichte seien gem. § 20 GVG für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, da es hier nicht um hoheitliches Handeln gehe.

Sie beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.850,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 207,77 EUR monatlich ab dem Eintritt in die Rente namentlich dem 01.07.2020 bis zum Versterben der Klägerin zu zahlen, wobei die Zahlung im letzten Monat ihres Lebens anteilig nach Kalendertagen zu erfolgen hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und zukünftig noch entsteht, dass die Beklagte die Klägerin nicht bei der deutschen Sozialversicherung angemeldet hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, denn sie genieße Immunität nach Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16.05.1972. § 20 Abs. 2 GVG sei ebenfalls einschlägig, wonach sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Konsulatsangestellten erstrecke, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses konsularische bzw. hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hätten.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Verfügung vom 03.01.2012 (Bl. 28 d.A.) darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Vortrag entweder die Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) oder die Sozialgerichte zuständig sein dürften. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.01.2012 die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Stuttgart beantragt (Bl. 29 d.A.).

Das Landgericht Stuttgart hat am 26.02.2013 beschlossen, dass der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei. Es hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei. Da die Klägerin hier keine Nachmeldung zur Sozialversicherung anstrebe, sondern einen Schadensersatzanspruch, der auf Zahlung an sie selbst gerichtet sei, liege der Schwerpunkt des Rechtsstreits bei der Arbeits- und nicht bei der Sozialgerichtsbarkeit.

Gegen diesen der Beklagten am 05.03.2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2013, der noch am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Entscheidung des Landgerichts unter Umgehung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, nachdem ihr bereits am 21.02.2013 beim Landgericht eingegangener Schriftsatz erst am 27.02.2013 und damit nach dem Beschluss vom 26.02.2013 zu den Akten gelangt sei.

In der Sache sei auszuführen, dass die Klage bereits jetzt abweisungsreif sei und daher nicht mehr an das Arbeitsgericht Stuttgart zu verweisen sei. Dies folge daraus, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben sei und die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16.05.1972 Immunität genieße. Schließlich bestehe eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Gemeindegerichts Zagreb. Damit hätte sich das Landgericht zwingend auseinandersetzen müssen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2013 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, nämlich innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten und begründet diesen mit der Verletzung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens. Ob es sich damit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis handelt, für die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig sind, kann hier offen bleiben. Denn zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Beklagte nach dem vorgetragenen Sachverhalt der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

3. Der Verweisung des Rechtsstreits an die Arbeitsgerichtsbarkeit steht die Staatenimmunität der Beklagten entgegen. Das Landgericht hätte die Klage daher - nach durchzuführender mündlicher Verhandlung - als unzulässig abweisen müssen.

a) Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit überhaupt ausgeübt werden darf, ist vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen - auch der des Rechtswegs - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie ist also vorrangig vor der Frage zu prüfen, ob für den vorliegenden Rechtsstreit statt der ordentlichen Gerichte die Arbeitsgerichte zuständig sind (vgl. BGH NJW 1979, 1101; BAG NZA 2005, 1117; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Auflage, Vor §§ 18-20 GVG, Rn. 3).

Wenn die deutsche Gerichtsbarkeit wegen entgegenstehender Staatenimmunität nicht ausgeübt werden darf, dann kann ein deutsches Gericht keine gerichtliche Tätigkeit entfalten. Andernfalls würde es die Grenzen der für seine Tätigkeit vorausgesetzten Staatsgewalt überschreiten und in die Souveränität des anderen Staates völkerrechtswidrig eingreifen. Möglich ist allerdings die Abweisung einer Klage durch Prozessurteil (vgl. BGH NJW 1979, 1101; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Auflage, Vor §§ 18-20 GVG, Rn. 3; Stein/Jonas-Jacobs, ZPO, 22. Auflage, § 18 GVG, Rn. 4).

b) Gem. § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ausländische Staaten, soweit sie aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen Immunität beanspruchen können.

Eine solche völkerrechtliche Vereinbarung ist das von der Beklagten genannte Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 (BGBl. 1990 II S. 34). Dieses Übereinkommen regelt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen ratifiziert haben, die Staatenimmunität abschließend (Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 20, Rn. 18).

Das Vertragsbüro des Europarats veröffentlicht unter http://conventions.coe.int, welche Mitgliedstaaten des Europarats das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben und wann das Übereinkommen in diesen Staaten in Kraft getreten ist. In Deutschland ist das Übereinkommen am 16.08.1990 in Kraft getreten, während Kroatien es weder unterzeichnet noch ratifiziert hat. Kroatien ist damit kein Vertragstaat im Sinne dieses Übereinkommens. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens, auf den sich die Beklagte beruft, ist aber nur dann anwendbar, wenn der Staat, der vor einem deutschen Gericht verklagt wird, Vertragsstaat ist. Damit kann die Beklagte keine Staatenimmunität nach diesem Übereinkommen in Anspruch nehmen.

c) Gem. § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit allerdings auch nicht auf ausländische Staaten, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich nach Art. 25 GG um Bundesrecht handelt, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf die nichthoheitliche Tätigkeit von Staaten ausschließt (BVerfGE 46, 342, 364 ff.; BAG NZA 2001, 683 m.w.N.). Für die Abgrenzung maßgebend ist die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Die Qualifikation als hoheitliche oder nichthoheitliche Staatstätigkeit ist nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 20, Rn. 3; BVerfGE 16, 27).

Aus Art. 18 EuGVO, auf den die Klägerin verweist, ergibt sich nicht, ob ein Staat Immunität genießt oder nicht. Art. 18 EuGVO ist eine bloße Zuständigkeitsregelung und setzt die gem. § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG zu beachtenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht außer Kraft. Der von der Klägervertreterin zitierten Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 (EuGH NZA 2012, 935) ist nichts anderes zu entnehmen. Dieser Entscheidung lag die Klage eines nichthoheitlich tätigen Angestellten einer Botschaft zugrunde.

Bei Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsrechtsverhältnisses, das zur Erfüllung originär konsularisch-hoheitlicher Aufgaben verpflichtet, ist die Immunität des ausländischen Staates gegeben, denn die Entscheidung betrifft die diplomatische und konsularische Tätigkeit des ausländischen Staates unmittelbar (vgl. nur BAG NZA 1996, 1229; BAG NZA 2012, 760). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch nicht um den Bestand des Arbeitsrechtsverhältnisses mit der Klägerin. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Verletzung von Art. 10 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens im Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis.

aa) Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit nach der Art des streitigen Rechtsverhältnisses vor. Danach unterliegen arbeitsrechtliche Angelegenheiten zwischen einem anderen Staat und einem seiner Arbeitnehmer dann nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn der Arbeitnehmer für diesen Staat hoheitlich tätig gewesen ist. Maßgebend ist also der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, auch wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Bestand des Arbeitsrechtsverhältnisses an sich ist, sondern Schadensersatzpflichten oder andere Zahlungspflichten im Zusammenhang mit diesem Arbeitsrechtsverhältnis in Streit stehen (vgl. nur LAG München, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 8 Ta 393/11; nachfolgend: BAG NZA 2013, 468; BAG NZA 2005, 1117; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2009, Az. 7 Sa 87/08; so auch: Herdegen, Völkerrecht, § 37, Rn. 6). Die Klägerin, die in Kroatien zunächst Lehrerin war, nahm zuletzt als Konsulin Erster Klasse und Leiterin für Kultur unstreitig hoheitliche Aufgaben für die Beklagte wahr.

bb) Eine andere Ansicht stellt nicht auf den Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Natur des geltend gemachten prozessualen Anspruchs ab (vgl. LAG München, Urteile vom 27.11.2009, Az. 3 Sa 581/09 und 3 Sa 572/09, zustimmend: Majer NZA 2010, 1395). Auch wenn man dieser engeren Ansicht folgt, wäre hier von einem hoheitlichen Charakter des streitigen Rechtsverhältnisses auszugehen.

Denn die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch mit der Verletzung von Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien.

Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Abkommen, die unmittelbar zwischen den Vertragsstaaten gelten. In Deutschland müssen sie nach Art. 59 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, um innerstaatliche Geltung zu erlangen (vgl. Schulin/v. Maydell, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1: Krankenversicherungsrecht, § 64, Rn. 51 f.; Eichenhofer/Rische/Schmähl-Grotzer, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, Kap. 19, Rn. 84).

Die Klägerin geht hier jedoch nicht gegen eine deutsche Behörde wegen Nichteinhaltens des innerstaatlichen Rechts vor, sondern gegen die Republik Kroatien. Sie wirft der Beklagten letztlich vor, gegen ihren eigenen völkerrechtlichen Vertrag verstoßen zu haben. Sie will damit die Beklagte als Vertragspartnerin eines völkerrechtlichen Vertrags, als Hoheitsträgerin, in Anspruch nehmen. Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens richtet sich zudem schon seinem Wortlaut nach nicht an jeden - auch privaten - Arbeitgeber, sondern an die Beklagte, die als Hoheitsträgerin diplomatische oder konsularische Vertretungen unterhält.

Grundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin kann auch nicht § 28a SGB IV sein. Denn diese Vorschrift regelt, in welchem Umfang ein Meldepflichtiger seiner Meldepflicht für kraft Gesetzes versicherte Personen nachkommen muss. Dass die Beklagte meldepflichtig für die Klägerin gewesen wäre, ergibt sich jedoch nicht aus § 28a SGB IV. Die Versicherungspflicht von Beschäftigten bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist im Verhältnis zwischen Deutschland und Kroatien in Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 geregelt.

Damit ist hier auch dann von der Immunität der Beklagten auszugehen, wenn man der engeren Auffassung zu der Frage, wann hoheitliches Handeln vorliegt, folgt.

d) Da die Beklagte Staatenimmunität genießt, ist der Rechtsstreit nicht an die Arbeitsgerichtsbarkeit zu verweisen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Senat ist im Beschwerdeverfahren gehindert, die Klage selbst als unzulässig abzuweisen, da er nur dazu berufen ist, über die Beschwerde zu entscheiden. Auch als Berufungsinstanz könnte er diese Entscheidung nicht treffen, da es an einem erstinstanzlichen Endurteil fehlt, § 511 Abs. 1 ZPO.

Aus diesem Grund ist der Beschluss vom 26. Februar 2013 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Zur Vermeidung weiterer Kosten wird der Klägerin anheimgestellt, die Klage zurückzunehmen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.

2. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 3 ZPO. Da sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde gegen ihre Inanspruchnahme insgesamt zur Wehr setzt, ist als Beschwerdewert der Wert der Hauptsache anzusetzen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat auch nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes abweicht.