Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.
Bei vor Beginn des Übergangszeitraumes vom 4. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 angeordneter Sicherungsverwahrung besteht kein Erfordernis der Vornahme der durch das Bundesverfassungsgericht an die Weiter ...
Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes Recht bei Anlasstaten vor Gesetzesänderung; Beachtung des Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit; schwere Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung