AG Bonn, Urteil vom 05.04.2013 - 105 C 8/13
Fundstelle
openJur 2013, 28182
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.118,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 177,07 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes aus zwei Kreditverträgen in Anspruch. Die Parteien schlossen einen Kreditvertrag mit einem Auszahlungsbetrag von 22.100,00 Euro zur Vertragsnummer .../...# ab. Teil des Kreditvertrages war ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 663,00 Euro. Weiterhin schlossen die Parteien einen weiteren Kreditvertrag mit der Nummer .../...# und einen Auszahlungsbetrag von 48.500,00 Euro ab. Teil dieses Vertrages war ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.455,00 Euro. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2012 auf, die Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2.118,00 EURO bis zum 17.10.2012 zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2012 nochmals auf, ihren Rechtsstandpunkt zu überdenken.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die eine Bearbeitungsgebühr von 3 % des Kreditbetrages bestimme, gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Zwar werde die Höhe des Bearbeitungsentgelts in die standardklauselmäßige "Rubrik" Bearbeitungsentgelt" eingetragen. Die Beklagte stelle keinen Fixbetrag in Rechnung, sondern die Höhe des Bearbeitungsentgelts sei abhängig vom Kreditnennbetrag. Es handele sich nicht um eine Individualvereinbarung. Die Kläger hätten keine andere Wahl gehabt, als die entsprechenden Unterlagen zu akzeptieren. Gemäß § 310 BGB fänden die Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn Klauseln nur zur einmaligen Verwendung bestimmt seien und der Verbraucher aufgrund der Formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen könne. Daran ändere sich nichts, wenn die Höhe der Bearbeitungsgebühr im Einzelfall von Hand in das Formular eingetragen werde.

Wie schon der "Wortlaut" Bearbeitungsentgelt nahelege, bepreise die Klausel den mit der Bearbeitung des Darlehns einschließlich des Darlehnsvertrages entstehenden Verwaltungsaufwand. Diese Tätigkeit stelle keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene dem Vermögensinteresse der Bank. Eine vorzeitige Zurückzahlung des Kredites müssten die Banken bei Verbraucherkreditverträgen jederzeit akzeptieren. Sie dürften nur eine geringe pauschale Entschädigung verlangen. Den damit verbundenen Verlust an Zinsgewinn dürften die Banken nicht dadurch Verringern, dass sie zu Beginn der Laufzeit eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.118,00 Euro nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.Oktober 2012 sowie 177,07 EUR Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handele. Es werde auf der Grundlage des vom Kunden vorgetragenen Darlehenswunsches einzelfallbezogen ermittelt. Die Berechnung erfolge pauschaliert aus dem Bruttokreditbetrag. Die Höhe des Bearbeitungsentgeltes steige mit der Höhe des Bruttokreditbetrages. Sämtliche Gerichtsurteile, die das Bearbeitungsentgelt als unzulässig angesehen hätten, hätten sich auf dessen Darstellung im Preisaushang bzw. in Preis- und Leistungsverzeichnissen bezogen.

Das Bearbeitungsentgelt sei in Funktion- und Rechtsqualität einem Disagio gleichzustellen. Die Höhe des Bearbeitungsentgeltes weise keinen Bezug zu dem Bearbeitungsaufwand auf. Für das Disagio sei jedoch unbestritten, dass es als geschuldeter Zins im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB anzusehen sei, mithin als echte Preisabrede. Nichts anderes könne heute für das Bearbeitungsentgelt gelten. Damit sei dieses als echte Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle entzogen. In den Kreditverträgen sei auch genau definiert, wofür die Beklagte das Bearbeitungsentgelt erhebe.

Es heiße dort:

"Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Kredites oder eines ersten Kreditteilbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."

Darüber hinaus indiziere das Abweichen einer Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nur die unangemessene Benachteiligung des Kunden. Es könne jedoch Gründe geben, die eine Klausel gleichwohl nicht unangemessen erscheinen ließen. Die Regelung des Bearbeitungsentgeltes führe zu einer Kostenverringerung auf Seiten des Verbrauchers. Es wäre der Bank unbenommen, ihren Aufwand in den Preis für die Hauptleistung, vorliegend also in den Sollzins, einzukalkulieren. Dann wäre bei einer berechtigten vorzeitigen Tilgung des Kredites die Zinszahlungspflicht entfallen. Der Bank stünde nach § 500 Abs. 2 BGB nur ein der Höhe nach beschränkter Entschädigungsanspruch zu. Der dadurch eintretende wirkliche Zinsausfall müsste zusätzlich bei einer Umlegung des durch das Bearbeitungsentgeld abgegoltenen Aufwands in den Sollzinssatz einkalkuliert werden. Da das Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig sei, sei die Kalkulation für den Verbraucher günstiger. Zwar könne der Klauselverwender eine unangemessen benachteiligende Klausel nicht mit einem niedrigeren Preis rechtfertigen. Diese Erwägung treffe aber nicht bei einer Abwälzung von regelmäßig und kalkulierbar entstehenden Kosten auf den Kunden zu, weil der Verwender ohne die Klausel die zu erwartenden Kosten wie z. B. bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen in den Preis für die Hauptleistung einberechnen würde.

Selbst wenn es sich um eine unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handeln würde, stünde dem Kläger kein Erstattungsanspruch zu. § 306 Abs. 2 BGB bestimme, dass sich bei unwirksamen Bestimmungen der Inhalt des Vertrages nach den gesezlichen Vorschriften richtet. Fehlten diese, sei die entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Anstelle der unwirksamen Klausel trete die Regelung, welche die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der AGB bewusst gewesen wären. Es sei nicht Sinn des § 306 BGB, dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall von Klauseln Vorteile zu verschaffen, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschieben würden. Das Bearbeitungsentgelt sei integraler Bestandteil der Zinskalkulation der Bank und damit des Äquivalenzgefüges des Darlehensvertrages. Es fließe in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit ein. Zu diesem habe der Kläger sein Einverständnis erklärt. An dieser von ihm zu tragenden Kostenlast müsse er sich auch bei Wegfall des Bearbeitungsentgeltes festhalten lassen. Eine ergänzende Vertragsauslegung könne nur zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagte einen Anspruch auf Anhebung des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes zu bis zu einer Höhe zustehe, die das Wegfallen des Bearbeitungsentgelt voll umfänglich kompensiere.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte aus den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen in Höhe von insgesamt 2.118,00 Euro aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB. Die Beklagte hat diese Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Kläger erlangt. Dies erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Regelungen bezüglich der Bearbeitungsentgelte in den beiden Kreditverträgen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich bei den Regelungen zu den Bearbeitungsentgelten jeweils auf der ersten Seite der Darlehensverträge um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Betrag des Bearbeitungsentgelts für die Verträge in unterschiedlicher Höhe angesetzt wurde. Die Beklagte ermittelt das Bearbeitungsentgelt nach ihrem eigenen Vortrag pauschaliert aus dem Bruttokreditbetrag. Der Betrag wird von der Beklagten anhand einer für eine Vielzahl von Fällen vorgegebenen Berechnungsformel einseitig vorgegeben. Damit handelt es sich nicht um eine Individualvereinbarung. Darüber hinaus sind die Verträge zwischen der Beklagten als Unternehmer und den Klägern als Verbrauchern abgeschlossen worden. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen deshalb auch Anwendung, wenn Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Hier sind die Beträge des Bearbeitungsentgeltes im Drucktext enthalten und werden von der Beklagten ermittelt. Dass die Kläger auf den Inhalt der Klausel und die Höhe des Bearbeitungsentgelts in irgendeiner Weise hätte Einfluss nehmen können, ist nicht ersichtlich.

Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn das Bearbeitungsentgelt keine Gegenleistung für einen tatsächlichen Aufwand der Beklagten beim Vertragsschluss darstellt, sondern eine Art Disagio, dann ergibt sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden bereits daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. In den Verträgen ist der Betrag als Bearbeitungsentgelt bezeichnet. Weiterhin wird nur angegeben, dass das mitfinanzierte Bearbeitungsentgelt mit den vereinbarten Raten zurückgeführt wird. Daraus ergibt sich für den Kunden nicht, dass es sich eigentlich um einen Teil seiner Hauptleistung zur Zahlung des Zinses handeln soll. Vielmehr kann er die Klausel nur so verstehen, dass das Entgelt für den Aufwand der Beklagten bei Vertragsschluss gezahlt werden soll.

Die Klausel unterliegt aber auch gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nur Bedingungen, welche die Hauptleistung des Vertrages unmittelbar bestimmen, sind einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Handelt es sich aber um Preisnebenabreden, also Leistungen, die der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen von Gesetz wegen sowieso erbringen muss und für die keine zusätzliche Vergütung anfällt, ist eine Inhaltskontrolle geboten. Dies gilt auch bei Regelungen über die Erhebung von Entgelten für Tätigkeiten, zu denen der Verwender aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er im eigenen Interesse erbringt (AG Bonn, Urteil vom 30.10.2012, Az.: 108 C 271/12, Seite 3, Fundstelle Juris m.w.N.). Dass die Gebühr Auswirkungen auf das kalkulatorische Gefüge hat, macht die Gebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Vertrages (BGH Urteil vom 07.12.2010, Az.: IXZR 3/10, Seite 7, Fundstelle Juris). Hier ergibt die Auslegung, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB bei Unklarheiten zu Lasten des Verwenders geht, für beide Verträge, dass es sich um ein Entgelt für den eigenen Bearbeitungsaufwand der Beklagten handelte. Das Bearbeitungsentgelt wird in den Verträgen nicht näher erläutert. Durch den Begriff Bearbeitungsentgelt wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um ein Disagio und einen Teil des Zinses handelt. Zwar ist der Verwender in der Gestaltung des Preisgefüges frei und kann das Entgelt in mehrere Preisbestandteile aufteilen (BGH Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10, Seite 6, Fundstelle Juris). Ein Disagio ist jedoch kein Bearbeitungsentgelt. Im Zweifel ist es mittlerweile als laufzeitabhängiger Ausgleich für niedriegere Nominalzinsen anzusehen (BGH Urteil vom 29.05.1990, Az.: XI ZR 231/89). Die Beklagte zeichnet das Bearbeitungsentgelt im Vertrag auch bewusst nicht als Disagio. Während ein Disagio im Zweifel bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung anteilig zu erstatten ist ( BGH Urteil vom 29.05.1990, Az.: XI ZR 231/89), soll das Bearbeitungsentgelt hier bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erstattet werden, sondern laufzeitunabhängig geschuldet sein. Wenn das Bearbeitungsentgelt als Teil der Zinszahlungspflicht anzusehen wäre, würde damit die Regelung des § 502 BGB, mit der die Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt wird, umgangen. Außerdem würde § 498 Abs. 2 BGB umgangen, wonach bei einer Kündigung des Kreditnehmers alle laufzeitabhängigen Kosten, die auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen, die Restschuld vermindern.

Die Unangemessenheit der Benachteiligung des Kunden durch eine Klausel wird durch die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Bestandteilen der gesetzlichen Regelung bereits indiziert (BGH Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10, Seite 8, Fundstelle Juris). Nur wenn die Klausel durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist, liegt keine unangemessene Benachteiligung vor (BGH Urteil vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, Seite 11, Fundstelle Juris). Hier sind keine berechtigten Interessen der Beklagten an einer unklaren Klauselgestaltung und an der Abweichung von Verbraucherschutzvorschriften vorhanden. Die Beklagte hätte ohne Weiteres das Bearbeitungsentgelt in den Zins mit einkalkulieren oder ein Diagio vereinbaren können. Dann wäre dem Kunden klar gewesen, worum es bei der Regelung geht.

Folge der Unwirksamkeit einer Klausel ist hier der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Vertragsinhalt bei unwirksamen Klauseln nach den gesetzlichen Vorschriften. Derartige Vorschriften für Bearbeitungsentgelte existieren nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt hier auch nicht dazu, dass sich die Zinsen dann in Höhe des Bearbeitungsentgeltes erhöhen müssten. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterliegenden Klausel entstanden ist, setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf. Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGH Urteil vom 09.07.2008, Az.: XIII ZR 181/07, Seite 5, 6, Fundstelle Juris). Hier ist die Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes noch angemessen. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag keinen nennenswerten Bearbeitungsaufwand im Interesse des Klägers, so dass ihr kein Nachteil entsteht. Soweit die Beklagte durch unklare Regelungen angestrebt hat, einen bei vorzeitiger Rückzahlung nicht zu erstattenden Betrag zu erhalten, gebietet dies auch keine ergänzende Vertragsauslegung. Es ist nicht Sinn der §§ 306, 307 BGB, dem Verwender unklare Klauseln durch ergänzende Vertragsauslegung das zukommen zu lassen, was er bei klarer Regelung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht erhalten hätte.

Da die Beklagte sich aufgrund des Mahnschreibens der Kläger vom 02.10.2012 in Verzug befand, besteht ein Anspruch auf die zutreffend berechneten vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von 177,07 EUR aus § 286 Abs. 1 S,. 1 BGB. Die Rückzahlungspflicht war sofort fällig (vgl. AG Bonn Urteil vom 30.10.2012, Az: 108 C 271/12, Fundstelle juris).

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 2.118,00 Euro.