OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2013 - 13 UF 22/12
Fundstelle
openJur 2013, 28038
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers ... vom 27.6.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - Familiengericht -, Az. 415f F 123/10 vom 22.5.2012 in Ziff 2. dritter Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der ..., Versicherungsnummer ..., ein Anrecht in Höhe von 6.997,81 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2010, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 1..., begründet.

Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. auf einen Betrag von 4.829,49 € seit dem 31. Oktober 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im übrigen bleibt der Beschluss vom 27.6.2012 aufrecht erhalten.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.080 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligten Eheleute heirateten am 15. November 2002. Auf den dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes am 5.11.2010 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - am 22.5.2012 die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht die auf Seiten beider Eheleute bestehenden Rentenanwartschaften bei der DRV Bund jeweils intern geteilt. Der Ehemann verfügt neben seiner Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Anwartschaft bei der ... aus einer privaten Altersversorgung. Auch diese Versicherung hat das Familiengericht intern geteilt. Bei der Versicherung handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungsgarantie in Form einer sog. Riester-Rente. Dabei garantiert der Versorgungsträger dem Versicherungsnehmer, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und die der Versicherung zugeflossenen staatlichen Zulagen dem Versicherungsnehmer in der Leistungsphase zur Verfügung stehen. Zur Sicherstellung dieser Beitragserhaltungsgarantie werden Teile der Beiträge und der dem Versorgungsträger zufließenden staatlichen Zulagen abzüglich der tariflichen Kosten im sonstigen Vermögen des Versorgungsträger angelegt und mit dem tariflichen Garantiezinssatz von 3,25 % p.a. verzinst. Die darüber hinausgehende Beitragsanteile werden dem Anlagestock zugefügt.

Den Ehezeitwert des Anlagestocks hat der Versorgungsträger mit dem Wert der Fondsanteile zum Stichtag Ehezeitende mit 4.336,65 € beziffert. Den Ehezeitwert des im Rahmen der Beitragserhaltungsgarantie gebildeten Deckungskapitals hat der Versorgungsträger mit 9.377,78 € beziffert. Dem Ehezeitanteil noch hinzugerechnet hat der Versorgungsträger die auf die Ehezeit anfallenden Bewertungsreserven in Höhe von 281,19 €, so dass sich ein Gesamtehezeitwert der Versorgung von 13.995,62 € ergibt. Den hälftigen Anteil hiervon hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft als Ausgleichswert i.H. von 6.997,81 € angegeben.

Der Scheidungsverbundbeschluss wurde dem Versorgungsträger ... am 14.6.2012 zugestellt.

Er hat gegen den Beschluss mit beim Familiengericht am 2.7.2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führt der Versorgungsträger aus, dass er derzeit aus technischen Gründen nicht in der Lage sei, eine interne Teilung der Anwartschaft vorzunehmen. Es werde daher darum gebeten, eine externe Teilung durchzuführen. Mit Schreiben vom 20.9.2012 hat sich die Ehefrau mit der Durchführung der externen Teilung gegenüber dem Versorgungsträger einverstanden erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 11.10.2012 mitgeteilt, dass die externe Teilung der Anwartschaft in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger erfolgen solle.

II.

Auf die Beschwerde war die Anwartschaft des Ehemannes bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger nicht im Wege der internen sondern externen Teilung auszugleichen. Zwar hat das Familiengericht im Rahmen seiner Entscheidung zu Recht ursprünglich eine interne Teilung der Anwartschaft vorgenommen. Auch ist der in der Beschwerdeschrift vom Versorgungsträger angeführte Grund für die externe Teilung, die derzeitige mangelnde technische Umsetzbarkeit der internen Teilung kein Grund, eine externe Teilung vorzunehmen. Da sich die ausgleichsberechtigte Ehefrau aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 VersAus-glG mit der vom beschwerdeführenden Versorgungsträger gewünschten externen Teilung einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr die Voraussetzungen für die Durchführung einer externen Teilung vor und der Beschluss des Familiengerichts war entsprechend abzuändern.

Der Ausgleich erfolgt dabei gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG in die von der Ehefrau als Zielversorgungsträger gewählte gesetzliche Rentenversicherung. Weil diese gem. § 15 Abs. 5 VersAusglG ohnehin Auffangzielversorgungsträger für die verfahrensgegenständliche Anwartschaft ist, bedarf es vorliegend keiner Zustimmung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zur Aufnahme des Ausgleichswertes in die Versorgung. Anders wäre dies nur, wenn es sich um ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung handeln würde und damit gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG gesetzlicher Auffangzielversorgungsträger nicht die gesetzliche Rentenversicherung sondern die Versorgungsausgleichskasse wäre. Dann wäre die gesetzliche Rentenversicherung "echter" Zielversorgungsträger gem. § 15 Abs. 2 VersAusglG und müsste der Aufnahme des Kapitalbetrages zustimmen. Da es sich vorliegend aber um ein Anrecht aus der privaten Altersversorgung handelt, greift § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG nicht und der gesetzliche Rentenversicherungsträger ist schon kraft Gesetzes zur Aufnahme des Kapitalbetrages verpflichtet.

Der gem. § 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG im Tenor festzusetzende Zahlbetrag ist im Hinblick auf den auf das Deckungskapital und die Bewertungsreserven entfallenden Anteil ab Ehezeitende mit dem für die Versorgung geltenden Rechnungszins zu verzinsen. Die Frage der Verzinsung des Kapitalbetrages im Wege der externen Teilung war lange Zeit in Literatur und Rechtsprechung umstritten (gegen eine Verzinsung z.B. OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1229, dafür z.B. OLG Celle, FamRZ 2011, 1797; KG, FamRZ 2011, 1795). Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 7.9.2011 für eine Verzinsung ausgesprochen. Nach dieser Entscheidung ist der Ausgleichswert im Rahmen der externen Teilung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszins der Versorgung zu verzinsen (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1785). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Der Rechnungszins beträgt hier ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin 3,25 % p.a. und ist damit der angeordneten Verzinsung zugrunde zu legen.

Allerdings nimmt der BGH ausweislich seiner Entscheidung vom 29.2.2012 eine Verzinsung im Rahmen der externen Teilung dann nicht vor, wenn es sich bei der auszugleichenden Versorgung um eine fondsgebundene Anwartschaft handelt, ohne sich allerdings in dieser Entscheidung näher mit seiner im Ausgangspunkt gegenteiligen Entscheidung vom 7.9.2011 auseinanderzusetzen (BGH, FamRZ 2012, 694). Aus Sicht des Senats erscheint die in der Entscheidung des BGH vom 29.2.2012 zum Ausdruck kommende Auffassung des BGH, bei der externen Teilung fondsgebundener Anwartschaften eine Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages nicht vorzunehmen, aber konsequent. Denn im Rahmen der externen Teilung einer fondsgebundenen Versicherung existiert kein Rechnungszins auf ein gebildetes Deckungskapital, der der Verzinsung zugrunde gelegt werden könnte. Im Rahmen einer rein fondsgebundene Rentenversicherung wird vom Versorgungsträger schon gar kein Deckungskapital begründet und entstehen auch keine Zinsgewinne, die ab Ehezeitende dem Ausgleichsberechtigten zustehen könnten und damit durch Anordnung der Verzinsung des Kapitalbetrages mit übertragen werden müssten. Der Wert der Anwartschaft einer rein fondsgebundenen Versorgung richtet sich nämlich allein nach dem Wert der Fondsanteile zum maßgeblichen Stichtag. Das Fondsguthaben unterliegt zwar Wertschwankungen, diese beruhen aber nicht auf Zinserträgen sondern auf der Entwicklung der Anlagemärkte (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg vom 27.11.2012, 3 UF 15/12 -juris -; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1718 und OLG Bamberg, FamRZ 2013, 220).

Vorliegend besteht allerdings noch die Besonderheit, dass die Versorgung aus einem Mix aus Deckungskapital und Fondsguthaben besteht. Dann ist es aus Sicht des Senats auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH aber nur konsequent, wenn die Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages insoweit angeordnet wird, wie der zu zahlende Kapitalbetrag auf dem gebildeten Deckungskapital nebst Bewertungsreserven beruht. Soweit der Kapitalbetrag demgegenüber auf dem Fondsguthaben beruht, ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen.

Die Verzinsung des Kapitalbetrages hat entsprechend der Entscheidung des BGH vom 6.2.2013 (Az. XII ZB 204/11 - juris -) nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, weil die Anordnung der externen Teilung ein richterlicher Gestaltungsakt ist und mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut wird (BGH vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11 Rz. 23). Das im Wege der externen Teilung übertragene Anrecht nimmt daher ab der Rechtskraft der Entscheidung an der Dynamik der Zielversorgung teil, so dass für eine über die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinausgehende Verzinsung seitens des abgebenden Versorgungsträgers aus Sicht der ausgleichsberechtigten Person kein Bedarf mehr besteht. Soweit es das Verhältnis des abgebenden zum aufnehmenden Versorgungsträger betrifft, weist der BGH zutreffend darauf hin, dass auch im Verhältnis der Versorgungsträger zueinander kein Bedarf für eine über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung besteht. Denn leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (BGH vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11 Rz. 24).

In den Tenor zur externen Teilung war - anders als bei der internen Teilung - nicht die Bezeichnung der Teilungsordnung aufzunehmen (BGH vom 23.1.2013, XII ZR 541/12).

Die Tenorierung hat in Bezug auf den Fondsanteil der Versorgung auch nicht als sogn. "offene" Tenorierung mit einer Quote des Ausgleichswertes zur Erfassung nachehezeitlicher Wertschwankungen des Fondsvermögens zu erfolgen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der externen Teilung bewusst eine unterschiedliche Dynamisierung zwischen Ausgangs- und Zielversorgung vorgesehen habe. Nachehezeitliche Wertsteigerung des Fondsguthabens seien daher nicht zu berücksichtigen (BGH vom 29.2.2012, FamRZ 2012 694 Rz. 26). Anderes gelte zwar für Wertminderungen. Hierbei handele es sich um nachehezeitliche Veränderungen i.S.d. § 5 Abs.2 S. 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil der Versorgung zurückwirken und daher zu berücksichtigen seien. Prozessual könne eine solche Berücksichtigung aber nur dann erfolgen, wenn die Wertminderung vom Versorgungsträger durch Mitteilung eines neuen geringeren Ausgleichsbetrages geltend gemacht werde. Dann müsse das Familiengericht die konkrete Wertminderung bei seiner Ausgleichsentscheidung betragsmäßig berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund verbleibe kein Raum mehr für eine abstrakte Tenorierung des Ausgleichswertes anhand einer Quote (BGH vom 29.2.2012, FamRZ 2012, 694 Rz. 26 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzliche Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Verzinsung von fondsgebundenen Versorgungen mit Deckungskapital zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).

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