BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - IX ZB 36/02
Fundstelle
openJur 2010, 6390
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. Januar 2002 wirdauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 191, 192; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304 Rn. 29 ff, 31; Göbel ZInsO 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wie weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluß vor dem Stichtag rechnen durfte, läßt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren. Im übrigen war hier der rechtzeitige Abschluß eines streitigen Verfahrens nicht sicher zu erwarten.

Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem fraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Gläubiger.