OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2013 - 23 U 50/12
Fundstelle
openJur 2013, 27689
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 12.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine Einrichtung i.S.v. §§ 3, 4 UKlaG - verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung von bestimmten Entgeltklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern. Hierbei handelt es sich zum einen um zwei Klauseln, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen vorsehen, und zum anderen um zwei Klauseln, die ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites vorsehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles. Hinzuweisen ist noch auf folgendes:

Die ein pauschales Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen regelnden Klauseln haben folgenden Anwendungsbereich: Die im angefochtenen Urteil mit Tenor unter I 1. bezeichnete Klausel betrifft zunächst Inlandsüberweisungsaufträge, die in anderen Währungen des EWR (skandinavische Währungen, britische Pfund, Schweizer Franken [Liechtenstein], tschechische Krone, polnischer Z?oty, usw.) oder Überweisungsaufträge in andere EWR-Staaten (EU-Staaten, Island, Norwegen und Liechtenstein) in € (Ausnahme: SEPA-Überweisungen) oder einer anderen EWR-Währung (s.o.) getätigt werden. Sie betrifft weiter Überweisungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere EWR-Staaten in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten). Die im Tenor mit I.2. bezeichnete Klausel betrifft entsprechende Überweisungseingänge, also entweder Inlandsüberweisungseingänge in EWR-Währungen oder aus EWR-Staaten in Euro (Ausnahme: SEPA-Überweisungen) oder anderen EWR-Währungen, sowie Überweisungseingänge aus Drittstaaten oder in Drittwährungen.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es führt zu Begründung aus, dass die Klauseln zu 1. und 2. die Kunden der Bank unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) würden, weil die Beklagte hierbei Leistungen der Bank, die entweder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung darstellen würden oder der Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung sekundärer Schadensersatzansprüche dienten, bepreisen würde. Der Bank obliege nämlich aus § 242 BGB als vertraglicher Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten dürfe. Die Klauseln würden aber in der kundenfeindlichsten Auslegung zur Folge haben, dass die Bank ein Entgelt verlangen dürfte, wenn beispielweise der Kunde durch einen Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit einem Überweisungsvorgang beleidigt würde oder wenn der Kunde auf Mitteilung seines Geschäftspartners, das angewiesene Geld sei nicht eingegangen, nachfrage. Die auf die gesetzliche Regelung der §§ 675u und 675y BGB bezogene Ausnahmeregelung in den Klauseln reiche nicht aus, um die sich bei kundenfeindlichster Auslegung ergebende unangemessene Benachteiligung auszuschließen. Eine Kontrollfähigkeit der Klausel im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei gegeben, weil der Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden durch die streitgegenständlichen Klauseln übertragen werde. Die Klauseln zu 3. und 4. verstießen gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b) BGB, weil sie dem Kunden den Nachweis abschnitten, dass im konkreten Fall die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Nichtabnahmeentschädigung geringere Kosten verursacht habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden die Überweisungsvorgänge betreffenden Klauseln 1. und 2. geregelten Sachverhalten um nicht kontrollfähige Sonderdienstleistungen der Bank handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Entgelte nur im Falle einer ansonsten ordnungsgemäß durchgeführten Überweisung anfallen würden. Bei ordnungsgemäß ausgeführten Überweisungen sei die Bank aber weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, weitere Auskünfte über die Leistung zu erteilen. Auch aus § 242 BGB folge dem Grunde nach kein Anspruch auf Sachstandsmitteilung bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Inlandsüberweisung, die nach § 675s BGB binnen eines bzw. zwei Tagen durchgeführt sein müsse. Im Übrigen liege auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor, weil etwa ein Kunde, der die Nachfrage bei der Bank aufgrund einer unberechtigten Reklamation seines Geschäftspartners starte, nicht schutzlos sei. Es bestehe allerdings kein Grund dafür, dass die Beklagte das Risiko dafür tragen müsse. Das vom Landgericht gewählte Auslegungsbeispiel, in dem ein Kunde von einem Mitarbeiter beleidigt werde, sei absurd. Schließlich habe sich das Landgericht nicht mit der Frage beschäftigt, wie es sich mit dem Entgelt für die „Nachforschung“ in den streitgegenständlichen Klauseln verhalte. Die Klausel sei durchaus teilbar, und mangels Feststellungen hätte es nahe gelegen, diesen Punkt dann auch auszuklammern.

Hinsichtlich der die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Nichtabnahmeentschädigung betreffenden Klauseln sei das Landgericht ebenfalls irrigerweise davon ausgegangen, dass diese kontrollfähig seien. Es handele sich dabei jedoch ebenfalls um nicht kontrollfähige Sonderleistungen der Beklagten. Darüber hinaus finde § 309 Nr. 5 BGB auf diese Klauseln auch keine Anwendung, weil in den Klauseln lediglich der Preis für eine Leistung und kein Schadensersatz festgesetzt werde. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB liege nicht vor, da die Entgelte keine automatische Folge der Vertragsabwicklung seien, sondern einen besonderen Kundenauftrag bzw. eine vorangegangene Kündigung durch den Kunden voraussetzten. Schließlich sei die Höhe des Entgeltes als solcher nicht unangemessen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 26.01.2012 vom Landgericht Frankfurt am Main verkündeten Urteils, Az.: 2-21 O 324/11, die Klage abzuweisen,

2. vorsorglich für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie weist bezüglich der Klauseln Nr. 1 und 2. darauf hin, dass es sich ihrer Ansicht nach um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handele. Es komme im Übrigen nicht darauf an, in welchen Einzelfällen die Beklagte ein Entgelt verlangt hat oder verlangt, sondern darauf, in welchen Fällen sie es nach dem Wortlaut der Klausel könnte. Hierzu würden die Kosten einer Reklamation eines Kunden auch dann gehören, wenn er fahrlässig nicht erkannt hätte, dass er keinen Grund zur Reklamation gehabt habe. Die Kosten der Untersuchung, ob eine Reklamation berechtigt sei, habe aber stets der Leistende zu tragen. Es handele sich bei den Tätigkeiten, für die die Beklagte ein Entgelt verlange, um vertragliche Nebenpflichten und nicht um eine besondere Serviceleistung. Die Klausel sei auch nicht teilbar. Letztlich verstoße auch diese Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b) BGB, weil sich die Regelung im Falle eines falsch ausgefüllten Überweisungsformulars letztlich als pauschalisierter Schadensersatz ohne Möglichkeit der konkreten Darlegung der Aufwendungen durch den Kunden darstellen würde.

Die Klauseln zu 3. und 4. verstießen gegen §§ 309 Nr. 5 Buchst. a) und b) BGB, 308 Nr. 7 Buchst. a) und b) BGB, sowie gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Das mit diesen Klauseln verlangte Entgelt stelle letztlich einen Schadensersatz dar. Um nichts anderes handele es sich nämlich bei der Vorfälligkeitsentschädigung. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Nichtabnahmeentschädigung.

Auch wenn man dies nicht als „Schaden“ sondern als „Aufwand“ ansähe, ergäbe sich nichts anderes hinsichtlich der Rechtsfolge.

Auch in einem solchem Falle müsse dem Verbraucher nach § 307 Nr. 7 a) und b) BGB das Recht nachgelassen bleiben, einen geringeren Aufwand konkret nachzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, hat aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO. Auch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Entscheidung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus § 1 UKlaG.

Die Im Tenor des angefochtenen Urteils unter I.1. und I.2. aufgeführten Klauseln, die die Beklagte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 23. April 2011) (Anlage K 2, Bl. 9 ff.) an mehreren Stellen verwendet, nämlich unter Kapitel B II 1. a) bb) (2), Kapitel B II 1. b) bb) (2) (beide Bl. 13 d. A.), sowie unter Kapitel B II 2 a) aa) (2) und Kapitel II 2 b) bb) (2) (beide Bl. 14 d. A.), sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie Privatkunden der Beklagten unangemessen benachteiligen. Da es sich bei den Klauseln um Preisnebenabreden handelt, sind diese Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 kontrollfähig. Es handelt sich vorliegend nicht um Bestimmungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht, geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, juris, Rn. 10, m.w.N). Die beanstandeten Klauseln regeln nicht die Höhe der vom Zahlungsdienstenutzer für die Zahlungsdienste zu entrichtenden Entgelte, sondern legen eine zusätzliche Vergütung für die Bearbeitung einer auf die Hauptleistungspflicht bezogenen Reklamation, einer darauf bezogenen Nachfrage oder Nachforschung fest.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Bepreisen von Arbeiten einer Bank regelmäßig unzulässig ist, wenn dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben wird. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar, weil die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich nicht zu vergüten sind und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, Tz. 38; BGH, Urt. v. 13.02.2001 - XI ZR 197/00, Rn. 12 m.w.N.).

Es besteht ein gesetzliches Leitbild, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind (Ellenberger in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 58 Rn. 135 f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 69). Dabei bringt § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB für Zahlungsdienstleistungsverträge den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) darf ein Entgelt für die Erfüllung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters und sonstiger ihm aus dem Zahlungsdienstleistungsvertrag obliegender Nebenpflichten nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden (Ellenberger in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 58 Rn. 135). Weitere Voraussetzung ist, dass ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart ist (BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, Rn. 40; Omlor in: Staudinger, Neubearb. 2012, § 675f BGB, Rn. 42).

Hieran gemessen halten die von der Beklagten verwendeten Klauseln einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand, wobei die Klauseln in der „kundenfeindlichsten“ Auslegung zu betrachten sind (BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, juris, Rn. 13).

Durch die angegriffenen Klauseln werden die Privatkunden der Beklagten sowohl in Fällen einer Inlandsüberweisung in anderen EWR-Währungen sowie bei Überweisungsaufträgen in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, als auch in Fällen einer Überweisung innerhalb Deutschlands in Drittstaatenwährungen für Reklamationen/Nachfragen oder Nachforschungen neben den ohnehin für diese Überweisungen bzw. Zahlungseingängen darüber hinaus gesondert anfallenden Gebühren mit einer speziellen Gebühr belastet.

Dadurch, dass dieser Entgelttatbestand undifferenziert jedwede Reklamation oder Nachfrage oder Nachforschung im Zusammenhang mit den vorgenannten Überweisungen betrifft, erfasst sie mithin auch eine etwaige Beschwerde eines Kunden über die vorgenommene konkrete Abrechnung der übrigen auf diese Leistung abgerechneten Entgelttatbestände. Ein signifikanter Unterschied zwischen den Begriffen Reklamation, Nachforschung oder Nachfrage besteht dabei nicht, da die Grenzen zwischen diesen Begriffen fließend sind. Die Klauseln sind daher auch nicht teilbar.

Hinsichtlich der unter die vorgenannten Klauseln zu subsumierenden Fälle wäre dabei zu denken an eine vermeintlich unrichtige Abrechnung der neben dem Standardabwicklungsentgelt fälligen transaktionsbezogenen Entgelte und der Abrechnung fremder Entgelte. Da es sich bei der Überweisung in Fremdwährungen um kein gewöhnliches Privatkundengeschäft handelt, bei dem für den Kunden im Unterschied zur innerstaatlichen Standardüberweisung in Euro von vornherein problemlos ermittelbar ist, welche Kosten für den Kunden entstehen, weil dies auch von der Höhe im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten nicht weiter erklärter fremder Entgelte abhängig ist, gehört die Erläuterung der Abrechnung der Transaktion zu den Umständen, hinsichtlich derer nach § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung besteht, weil der andere Teil dies nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise erwarten darf (Grüneberg in: Palandt, 72. Aufl. 2013, § 242 BGB, Rn. 37); nach der angegriffenen Klausel ist dies aber entgeltpflichtig. Es bedarf insoweit nicht des Beispiels des anlässlich eines Überweisungsvorganges den Kunden persönlich beleidigenden Bankmitarbeiters - das zwar unter dem Gesichtspunkt der „kundenfeindlichsten“ Auslegung vertretbar, aber in der Tat etwas weit hergeholt erscheint - um zu begründen, dass das mit den angegriffenen Klauseln verlangte Entgelt eine vertraglich geschuldete Nebenleistung betrifft, nämlich die Kenntnisnahme, Erläuterung, Überprüfung und erforderlichenfalls die Korrektur der konkreten Abrechnung der betroffenen Überweisungsarten; der Anlass zur Korrektur kann sich dabei etwa aus den von anderen Banken geforderten Entgelten ergeben, so dass weder den Kunden noch die Beklagte ein Verschulden an der korrekturbedürftigen Abrechnung trifft. Eine gesetzliche Zulassung der Erhebung entsprechender Entgelte für eine Reklamation, einer entsprechenden Nachfrage oder Nachforschung ist nicht ersichtlich.

An diesem Beispiel wird auch deutlich, dass - wie das Landgericht zu Recht ausführt - die Ausnahmeregelung der angegriffenen Klausel zu kurz greift. Diese ist erkennbar auf die in §§ 675u und 675y BGB geregelten Fälle zugeschnitten, erfasst daher nicht die Tätigkeiten der Bank im Vorfeld und im Nachgang des Überweisungsvorganges als solchem. In dem oben bezeichneten Beispiel kann der Überweisungsvorgang als solcher von der Beklagten durchaus korrekt durchgeführt worden sein, also gerade keiner der Fälle des §§ 675u oder 675y BGB vorliegen; der Bezug auf diese Normen geht daher nicht weit genug. Der Fall einer fehlerhaften Abrechnung oder auch nur einer erläuterungsbedürftigen Abrechnung der besonderen Entgelte anderer Banken für den Überweisungsauftrag wird von der Ausnahmeregelung mithin nicht erfasst.

Der Hinweis der Beklagten, dass § 242 BGB jedenfalls in Fällen des „normalen“ Überweisungsvorganges keine Nebenpflicht zur Sachstandsmitteilung begründe, führt nicht weiter. Die hier zu beurteilenden Klauseln betreffen nur im Nebenaspekt derartige „normale“ Überweisungsvorgänge, nämlich Zahlungsdienstleistungen in Euro innerhalb des EWR für die die Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB gilt. Bereits für entsprechende nicht innerstaatliche Zahlungsdienstleistungen in anderen EWR-Währungen als dem Euro gilt die verlängerte Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 Satz 2 BGB, die sich bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen um einen weiteren Tag verlängern kann. Bei einer Ausführungsfrist von vier Tagen kann sich durchaus ein berechtigtes Interesse des Zahlers ergeben, von seinem Zahlungsdienstleister eine Sachstandsmitteilung zu erhalten; bei Überweisungen außerhalb des Euro-Raumes besteht angesichts der verlängerten Bearbeitungsfristen ein gesteigertes Informationsinteresse des Kunden. Erst recht gilt dies, wenn wie in den in Kap. I 2 a) und b), Kap. B II 2 a) und b) (Bl. 13 f. d. A.) des Preis- und Leistungsverzeichnisses geregelten Fällen die Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 BGB nach §§ 675e Abs. 2 Satz 1, 675d Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt keine Anwendung findet. In diesen Fällen ist durchaus auch eine Nebenpflicht zur Sachstandsmitteilung auf entsprechende Nachfrage aus § 242 BGB zu begründen.

Soweit die Beklagte in Bezug auf die vom Landgericht auf § 242 BGB gestützte Herleitung einer Auskunftspflicht einwendet, dass eine solche in den von der streitgegenständlichen Klauseln geregelten Fällen deswegen nicht bestehe, weil sie Fälle, in denen die Beklagte nicht ordnungsgemäß gehandelt habe bzw. der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war, nicht ausgeführt oder fehlerhaft war, nicht erfasse, greift dies ebenfalls zu kurz. Nebenvertragliche Auskunftspflichten knüpfen nicht daran an, aus wessen Risikosphäre der Umstand des Auskunftsbedarfs herrührt. Dasselbe gilt von der Argumentation, die darauf abstellt, dass es schließlich der Kunde sei, der die Auskunft begehre; eine Bezugnahme auf ein Verursacherprinzip stellt insoweit kein taugliches Kriterium dar (BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98, juris, Rn. 19). Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs als vertraglicher Nebenpflicht ist, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftsfordernden und dem in Anspruch Genommenen besteht, es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der in Anspruch Genommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (Looschelders/Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 BGB, Rn. 601, m.w.N.; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 260 BGB Rn. 13 ff.) Die erste Voraussetzung ist in Hinblick auf den zwischen Kunden und Bank geschlossenen Zahlungsdienstleistungsvertrag umstandslos zu bejahen und die letzte Voraussetzung ist für den zunehmend automatisierten Überweisungsverkehr zu bejahen, da die gewünschte Information in der Regel mit einem geringen Tätigkeitsumfang elektronisch durch die Bank abfragbar ist. Der von der Bank dabei zu betreibende Aufwand wird sich nicht signifikant von dem Aufwand unterscheiden, der erforderlich ist, um ein Verschulden des Kunden festzustellen. Auf der Kundenseite verbleibt dabei die Voraussetzung, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen seiner Rechte im Ungewissen ist. Der Auskunftsanspruch wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Kunden an seinem Auskunftsbedürfnis ein irgendwie geartetes Verschulden trifft, sondern knüpft daran an, dass seine Ungewissheit, die er mit der begehrten Auskunft zu beseitigen sucht, entschuldbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde sich die notwendigen Informationen nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann (Krüger, a.a.O., Rn. 18).

Für derartige Fälle lassen sich zahlreiche Beispiele finden, etwa, dass ein Bankkunde der Beklagten, der nicht am Ort einer Bankfiliale wohnt, einem Dritten, den er nicht mehr erreichen kann, einen Überweisungsauftrag mitgibt und nachfragen will, ob dieser bei der Beklagten eingegangen und bearbeitet ist. Während man von einem Kunden, der am Ort der Filiale wohnt, möglicherweise verlangen kann, sich selbst darüber durch eine Abfrage am elektronischen Kundenterminal per Bankkarte Gewissheit zu verschaffen, ist dies bei einem Kunden, der weit entfernt von der Filiale wohnt und im Ort keinen Abfrageterminal zur Verfügung hat, mit dem er auf die entsprechenden Bankdaten zugreifen kann, entschuldbar. Die Abfrage wäre aber nach den angegriffenen Klauseln entgeltpflichtig. Es handelt sich dabei auch um kein völlig unrealistisches Szenario, denn betroffen wären von solchen Fallkonstellationen alle Kunden der Beklagten, die etwa im ländlichen Bereich, in dem das Filialnetz der Beklagten nur dünn ist, wohnen und auf die Mithilfe Dritter bei Abwickeln von Bankgeschäften angewiesen sind.

Eine entschuldbare Ungewissheit in dem vorgenannten Sinne liegt ferner vor in einem Fall, in dem zwei Personen Zugriff auf das bei der Beklagten geführte Konto haben (etwa Eheleute) und einer der Ehegatten unsicher ist, ob der andere Ehegatte, der gerade kurzfristig nicht erreichbar ist, eine bestimmte, fällige Rechnung bereits überwiesen hat und dies klären möchte, bevor er - möglicherweise zum zweiten Mal - eine Überweisung veranlasst. Wenn in einem solchen Fall keine kurzfristige anderweitige Klärungsmöglichkeit zur Verfügung steht, etwa weil der nächste Abfrageterminal zu weit entfernt ist, wird man in diesem Falle ebenfalls einen Auskunftsanspruch bejahen müssen; die angegriffene Klausel sieht aber hierfür ein Entgelt von 25 € vor.

Kennzeichnend für diesen als vertragliche Nebenpflicht bestehenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist dabei, dass es jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob er berechtigt ist oder nicht. Damit entzieht sich der Auskunftsanspruch aber einer schematisierenden Betrachtungsweise, wie sie der angegriffenen Klausel erkennbar zugrunde liegt. Anders ausgedrückt: Der Tatbestand der Entgeltklausel erfasst aufgrund seines schematischen Charakters zwangsläufig Fälle, in denen ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nach dem oben Ausgeführten umstandslos zu bejahen ist und kann daher nach dem eingangs dargestellten Prüfungsmaßstab keinen Bestand haben. Abgesehen davon belegt dieser nach seinem Wortlaut bereits die bloße Nachfrage mit einer Gebühr, ohne dass es dabei überhaupt darauf ankommt, ob die Beklagte die Nachfrage auch beantwortet, wobei im Zeitpunkt der Nachfrage noch nicht einmal fest steht, ob ein schuldhaftes Verhalten des Kunden Ursache der Nachfrage ist.

Zutreffend hat das Landgericht auch den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der das Bepreisen des Errechnens einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung regelnden Klauseln (Kapitel D II 1, 1.1, Sp.Str. 5 u. 6; Bl. 20 d. A.) aus § 1 UKlaG bejaht.

Die entsprechenden Klauseln sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. Es handelt sich vorliegend nicht um Regelungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.05. 2012 - XI ZR 290/11, juris, Rn. 10, m.w.N). Die Klausel bezieht sich ausdrücklich auf die Vorfälligkeitsentschädigung bzw. die Nichtabnahmeentschädigung und damit nicht auf Fälle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung, in denen ein entsprechendes Entgelt gewissermaßen der „Preis“ der Bank für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ist (vgl. hierzu Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 68).

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB um einen Schadensersatzanspruch (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 502 BGB, Rn. 3). Die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches ist keine eigene Leistung und wird auch in der Regel entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt, sondern ist eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Der Kunde selbst hat kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet. Entsprechendes gilt auch für die Nichtabnahmeentschädigung. Auch hierbei handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage in § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der dem Darlehensnehmer obliegenden Pflicht zur Abnahme des Darlehens findet (BGH, Urt. v. 07.11.2000 - XI ZR 27/00, NJW 2001, 509 f.)

Die von der Beklagten verwendete Regelung, in diesen Fällen pauschal bereits für die Berechnung der Entschädigung einen Betrag von 300 € zu verlangen, begegnet dabei in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Zunächst nimmt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil völlig zu Recht einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b) BGB an. Da es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung und bei der Nichtabnahmeentschädigung materiellrechtlich um Schadensersatzansprüche handelt, gehören die Kosten für die Ermittlung und Berechnung der Schadenshöhe (vgl. hierzu nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 BGB, Rn. 58) zu dem der Bank zustehenden Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Kredits bzw. Nichtabnahme des Kredits. Die Pauschalierung dieses Teils des Schadensersatzanspruches in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher nur dann zulässig, wenn zugleich dem anderen Teil der Nachweis gestattet wird, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Daran fehlt es hier.

Zudem verstoßen die Klauseln auch gegen § 308 Nr. 7 Buchst. b) - diese Frage hat das Landgericht offen gelassen, das LG Magdeburg (Urt. v. 22.09.2009 - 7 O 1473/09) bejaht dies zu Recht. Hierbei kann die Frage offen bleiben, ob § 308 Nr. 7 Buchst. b) BGB auch auf die Fälle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung Anwendung findet. Die streitgegenständliche Klausel ist nämlich nicht auf die Fälle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung begrenzt, was sich bereits aus den verwendeten Begriffen „Vorfälligkeitsentschädigung“ bzw. „Nichtabnahmeentschädigung“ ergibt, sondern findet auch Anwendung auf die von § 308 Nr. 7 BGB erfassten Fälle, dass eine Partei vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt. Das kann sowohl das Kreditinstitut als auch der Kunde sein. In allen diesen Fällen ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, die die Beklagte in jedem Fall mit einer Pauschale von 300 € vergütet wissen will und eine Deckelung bei mehr als zwei Krediten auf 600 € vornimmt.

Zudem kollidiert die ein gesondertes Entgelt für die Vorfälligkeitsentschädigung regelnde Klausel bei Verbraucherdarlehensverträgen mit § 502 BGB, weil sie im Ergebnis zu einer massiven Erhöhung des durch das Gesetz limitierten Höchstbetrages für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehen führt. Mit § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber zwei ausnahmslos geltende Obergrenzen für Vorfälligkeitsentschädigungen eingeführt: So darf die Entschädigung niemals 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrages überschreiten und wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsablaufs nur ein Jahr oder weniger beträgt, gilt sogar eine Obergrenze von 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrages. Sinn der gesetzlichen Regelung ist dabei zu erreichen, dass der Darlehensnehmer nicht von einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abgehalten wird und dadurch nicht schlechter gestellt wird (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 502 Rn. 3, a.E. Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 502 Rn. 4; BTDrcks 16/11643, B, zu Nummer 29 [S. 134]; Jungmann in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 81, R. 550).

Bei den durch § 502 BGB geregelten Fällen ist daher wegen der damit verbundenen Folge ausgeschlossen, dass eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung neben der Vorfälligkeitsentschädigung selbst verlangt werden darf, weil dies sich aus den vorgenannten Gründen als Umgehung der gesetzlichen Regelung nach § 511 Satz 2 BGB darstellte. Hiermit wird eine Gestaltung gewählt, durch die das gesetzgeberische Ziel der Limitierung stark beeinträchtigt wird, was sich an dem Beispiel illustrieren lässt, dass der von einem Verbraucher bei einer vorzeitigen Zurückzahlung eines Verbraucherdarlehens in Höhe von 30.000 € an die Beklagte zu zahlende Gesamtbetrag doppelt so hoch wäre wie die nach § 502 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BGB höchstzulässige Vorfälligkeitsentschädigung von 300 €.

Auch wenn man - etwa mit Mülbert (in: Staudinger, BGB, Neubearb 2011, § 490 BGB, Rn. 86) - annimmt, dass der Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung einen modifizierten darlehensvertraglichen Zinsanspruch darstellt, also als modifizierter Erfüllungsanspruch, einzuordnen ist und nicht als Schadensersatzanspruch, ergibt sich nichts anderes. Mülbert äußert hinsichtlich der Einordnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatzanspruch insoweit Bedenken, als bei deren Einordnung als Schadensersatzanspruch im engeren Sinne eine dem deutschen Zivilrecht unbekannte verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung eingeführt würde (Mülbert, a.a.O., m.w.N.). Dies vertritt wohl auch die Beklagte im Schriftsatz vom 22.03.2013. Soweit die Beklagte dabei auf die Kommentierung von Mülbert (in: Staudinger, a.a.O.) Bezug nimmt, zitiert sie diese aber nicht vollständig. Denn Mülbert führt wenige Randnummern später aus, dass der modifizierte Erfüllungsanspruch dabei sowohl den Zinsschaden im engeren Sinne als auch den mit dessen Berechnung verbundenen Verwaltungsaufwand umfasse (a.a.O., Rn. 91 ff. [94]). Wenn der Gesetzgeber aber den so zusammengesetzten modifizierten Erfüllungsanspruch im Falle des nicht durch Immobiliarsicherheiten besicherten Kredits, wie in § 502 Abs. 1 BGB geschehen, in einem prozentualen Verhältnis zum zurückgezahlten Betrag limitiert hat, ist davon auszugehen, dass damit auch der Verwaltungsaufwand abgegolten sein sollte.

Letztendlich entspricht dieses Ergebnis auch Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie (Schwintowski in: juris-PK, BGB, 6. Aufl. 2012, § 502 BGB, Rn 3). Im Gesetzentwurf wird zur Begründung der Regelung (BTDrcks 16/11643, B. Zu Nummer 29, [S. 133]) ausgeführt:

„Der Schadensersatzanspruch soll den Darlehensgeber insbesondere dafür entschädigen, dass er Kosten zur Refinanzierung des Darlehens hat, ihm aber die Zinsansprüche, auf die er bei Darlehen mit fester Laufzeit und gebundenem Sollzinssatz vertrauen durfte, entgehen. Auch Bearbeitungsgebühren, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen, sind abgedeckt. Dies ist vorrangig mit den Begriffen 'unmittelbar mit der Rückzahlung zusammenhängender Kosten und Verluste' in Artikel 16 der Verbraucherkreditlinie gemeint“.

Soweit die Beklagte sich auf die Urteile des OLG Frankfurt (Urt. v. 23.11.2011 - 9 U 76/10, juris) und des BGH (Urt. v. 07.11.2000 - XI ZR 27/00) bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn diese Urteile betreffen Immobiliendarlehen, für die Regelung des § 502 BGB nicht gilt (§ 503 Abs. 1 BGB). Die streitgegenständliche Entgeltklausel differenziert aber nicht danach, ob es sich bei dem Darlehen, das vorzeitig zurückgezahlt wird, um ein Immobiliendarlehen oder ein sonstiges Verbraucherdarlehen handelt, die Klausel erfasst beide Fälle. Sie kann daher keinen Bestand haben, weil die Klausel in der „kundenfeindlichsten“ Auslegung zu betrachten ist (BGH, Urt. v. 21.April 2009 - XI ZR 78/08, juris, Tz. 13).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit Fragen berührt, zu denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geäußert hat.

Der Streitwert wurde nach §§ 5 UKlaG, 3 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 12.000 € festgesetzt, 3.000 € je angegriffener Klausel (Micklitz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 5 UKlaG, Rn. 40).