LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.2010 - 6 Sa 336/09
Fundstelle
openJur 2013, 46636
  • Rkr:

Entscheidung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Landesverband einer Gewerkschaft der Status eines (nicht rechtsfähigen) Vereins zukommt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.05.2009 - 7 Ca 2278/08 - wird hinsichtlich der Beklagten zu 2. als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit dem 01.08.1994 als Büroleiterin in der Landesgeschäftsstelle der Gewerkschaft der ... (Beklagte zu 2) tätig. Die Rechtsbeziehungen bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.08.1994 (Blatt 18 f. der Akte), der die Beklagte zu 2) als Arbeitgeber ausweist. Unterzeichnet worden ist der Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite von Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 2).

Mit Schreiben vom 20.08.2008 (Blatt 32 d. A.) kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2009 nach Maßgabe der gemäß § 11 Vergütungsrichtlinien (Blatt 20 - 30 d. A.), die von den Parteien arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind, zur Anwendung kommenden Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende.

In der Landesgeschäftsstelle M - weitere Betriebsstätten bestehen im Land Sachsen-Anhalt nicht - beschäftigt die Beklagte zu 2) regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer. Demgegenüber werden von der Beklagten zu 1) regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Weiter besteht bei der Beklagten zu 1) ein Betriebsrat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, entgegen der Angaben im Arbeitsvertrag habe nicht zwischen ihr und der Beklagten zu 2), sondern vielmehr mit der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis bestanden. Bei der Beklagten zu 2) handele es sich um eine rechtlich nicht selbstständige Untergliederung der Beklagten zu 1). Demgemäß seien die sich in der Vertragsurkunde vom 01.08.1994 widerspiegelnden Willenserklärungen dahin zu verstehen, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossen werden sollte. Gleiches gelte für die streitgegenständliche Kündigung. Diese sei dahin auszulegen, dass sie im Namen der Beklagten zu 1) ausgesprochen worden sei. Daher werde eine Kündigungsschutzklage hauptsächlich gegenüber der Beklagten zu 1) erhoben. Lediglich hilfsweise, sofern ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) bestanden haben sollte, werde die Kündigungsschutzklage gegen diese gerichtet. Die streitbefangene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht auflösen können. Diese sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig und damit rechtsunwirksam. Da bei der Beklagten zu 1) unstreitig mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden, finde der Erste Abschnitt des KSchG auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) Anwendung. Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG seinen nicht gegeben.

Die fehlende rechtliche Selbstständigkeit der Beklagten zu 2) ergebe sich aus deren Satzung (Bl. 33 bis 48 d. A.) sowie aus der Satzung der Beklagten zu 1) (Bl. 69 bis 82 d.A.). Hieraus sei abzuleiten, dass die Beklagte zu 2) nicht über eigene Mitglieder verfüge. Rechtlich gesehen werde durch eine Aufnahme in die Beklagte zu 2) ausschließlich eine Mitgliedschaft mit der Beklagten zu 1) begründet. Auch sonst fehle es an Merkmalen, die eine rechtliche Selbstständigkeit der Beklagten zu 2) begründen könnten. Insbesondere verfüge diese nicht über einen - im Vergleich zur Beklagten zu 1) - eigenen Namen. Der von ihr verwendete Zusatz "Landesbezirk Sachsen-Anhalt" sei hierfür nicht ausreichend. Zwar habe sich die Beklagte zu 2) eine eigene Satzung gegeben. Hieraus lasse sich jedoch ebenfalls nicht auf eine rechtliche Selbstständigkeit der Beklagten zu 2) schließen, weil diese Satzung wiederum auf Vorgaben beruhe, die in der Satzung der Beklagten zu 1) enthalten seien. Schlussendlich verfüge die Beklagte zu 2) auch nicht über ein eigenes Vermögen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 20.08.2008 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird weiterhin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es über den 31.03.2009 hinaus unverändert fortbesteht.

3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2):

Es wird weiterhin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beklagten zu 2) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es über den 31.03.2009 hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Büroleiterin mit Sacharbeitertätigkeit weiterzubeschäftigen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, es habe ausschließlich ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), der rechtliche Eigenständigkeit zukomme, bestanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Beklagten zu 2) nicht um eine lediglich rechtlich unselbstständige Untergliederung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) erfülle vielmehr sämtliche Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die rechtliche Selbstständigkeit eines nicht eingetragenen Vereins stelle. So habe sie sich eine eigene Satzung gegeben, handele durch eigenständige Organe und verfüge auch über ein eigenes Vermögen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Satzungsbestimmungen der Beklagten zu 1) und 2) auch so ausgestaltet, dass nicht nur eine Mitgliedschaft mit der Beklagten zu 1), sondern primär mit der Beklagten zu 2) begründet werde. Diese entscheide autonom über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

Demgemäß sei die hauptsächlich gegenüber der Beklagten zu 1) erhobene Kündigungsschutzklage bereits deshalb unbegründet, weil zwischen diesen Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Gleiches gelte für die hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 2) erhobene Kündigungsschutzklage. Jene habe das zwischen diesen Parteien bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam aufgelöst. Da der Schwellenwert des § 23 Abs.1 KSchG unstreitig nicht überschritten werde, sei die Kündigung nicht auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG zu überprüfen. Sonstige Unwirksamkeitsgründe seien ebenfalls nicht gegeben. Auch sei die Kündigungsfrist eingehalten worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2009 die Klage insgesamt abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die hauptsächlich gegenüber der Beklagten zu 1) erhobene Klage sei insgesamt unbegründet, da zwischen diesen Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Arbeitsverhältnis sei vielmehr zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) begründet worden. Dieser komme rechtliche Selbstständigkeit zu. Sie erfülle sämtliche von dem Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtssprechung hierzu aufgestellte Voraussetzungen: eigene Satzung, eigenständig handelnde Organe, ein eigener Name, eigene Mitglieder sowie darüber hinaus eigenes Vermögen. Auch die hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 2) erhobene Klage konnte keinen Erfolg haben, da die streitbefangene Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen diesen Parteien rechtswirksam zum 31.03.2009 beendet habe. Der Erste Abschnitt des KSchG sei, da die Beklagte zu 2) regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftige, nicht anwendbar. Weitere Unwirksamkeitsgründe seien nicht vorgebracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 241 bis 251 d. A. verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 03.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.09.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2009 am 05.11.2009 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel in der Sache vollumfänglich weiter. Sie hält an ihrem Rechtsstandpunkt, ein Arbeitsverhältnis habe ausschließlich mit der Beklagten zu 1) bestanden, da der Beklagten zu 2) keine rechtliche Selbstständigkeit zukomme, fest. Der Begründung einer rechtlichen Selbstständigkeit stehe insbesondere entgegen, dass die Beklagte zu 2) nicht über eigene Mitglieder verfüge, kein eigenes Vermögen besitze und auch keinen eigenen Namen führe. Bei der Geschäftsstelle des Landesbezirks Sachsen-Anhalt in M handele es sich auch nicht um einen eigenständigen Betrieb der Beklagten zu 1) im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG. Die Landesgeschäftsstelle sei vielmehr ein Teil des von der Beklagten zu 1) in B unterhaltenen Betriebes. Die für die Beklagte zu 2) handelnden Personen haben die personalrechtlichen Befugnisse lediglich im Auftrag der Beklagten zu 1) ausgeführt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.05.2009 - 7 Ca 2279/08 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 20.08.2008 aufgelöst worden ist.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) über den 31.03.2009 hinaus fortbesteht.

3. hilfsweise

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 20.08.2008 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.03.2009 hinaus fortbesteht.

4. die Beklagte zu 1), hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Büroleiterin mit Sachbearbeitertätigkeit weiter zu beschäftigen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt. Darüber hinaus verfüge die Beklagte zu 2) auch über eigenes Vermögen, wie sich aus dem für das Jahr 2008 erstellten steuerrechtlichen Jahresabschluss (Bl. 305 bis 311 d. A.) ergebe. Weiter sei die Geschäftsstelle der Beklagten zu 2) in M nicht Teil des von der Beklagten zu 1) unterhaltenen Betriebes in B . Die personalrechtlichen Befugnisse betreffend die in die Landesgeschäftsstelle M tätigen Mitarbeiter obliegen vielmehr ausschließlich den Organen der Beklagten zu 2). Eine Einflussnahme durch die Beklagte zu1) bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der vorliegende Rechtsstreit ist zunächst nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt für das Jahr 2009 der 7. Kammer zugeteilt worden, deren Vorsitz bis zum 30.06.2010 der Richter am Arbeitsgericht E inne hatte. Die Tätigkeit des vorgenannten Richters bei dem Landesarbeitsgericht erfolgte auf Grund einer seit dem 01.08.2006 bestehenden - mehrfach verlängerten - Abordnung. Die Abordnung lief zum 30.06.2010 aus. Anlässlich dieses Umstandes hat das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt die Aufteilung der in der 7. Kammer anhängigen Rechtsstreite auf die Kammern 2 bis 6 und 8 am 24.06.2010 beschlossen. Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß Ziffer 1. des Präsidiumsbeschlusses 07/10 zum 01.07.2010 auf die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts übergegangen. Der vorgenannten Ziffer des Präsidiumsbeschlusses kommt der folgende Inhalt zu:

Die Sa-Sachen der 7. Kammer (ohne Sa-E-Verfahren) werden am 01.07.2010 in der nachstehenden Reihenfolge auf die Kammern 2 bis 6 sowie 8 einzeln verteilt. Dazu geht die Sa-Sache mit jüngstem Aktenzeichen auf die 2. Kammer über, dann die Sa-Sache mit dem nächst älteren Aktenzeichen auf die 3. Kammer usw., wobei sich der Übergang von Sa-Sachen nach der 8. Kammer in der o. g. Reihenfolge wiederholt mit der Maßgabe, dass die 2. Kammer bei jeder zweiten Runde ausgelassen wird und die 8. Kammer nur bei der 1. und 11. Runde eine Zuteilung erhält. Die Verteilung nach dieser Ziffer wird auf die turnusmäßige Zuteilungsquote nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2010 angerechnet.

Sa-E-Verfahren und SaGa-Verfahren der 7. Kammer werden am 01.07.2010 entsprechend den vorstehenden Regelungen auf die Kammern 2 bis 6 und 8 verteilt; die Verteilung wird auf die turnusmäßige Zuteilungsquote nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2010 angerechnet.

Die Klägerin hat im Termin am 07.09.2010 die ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Kammer gerügt. Ihrer Auffassung nach sei die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt nicht der gesetzliche Richter im Sinne des Artikels 101 Abs. 1 GG. Dies gelte ungeachtet des vorgenannten Präsidiumsbeschlusses. Da für die Abordnung des Richters am Arbeitsgericht E jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs der hier vorliegenden Berufung kein sachlicher Grund mehr bestanden habe, sei die Zuteilung des Rechtsstreits an die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts mit den Grundsätzen des Artikels 101 GG nicht vereinbar gewesen. Diese fehlerhafte Zuteilung wirke fort. Wäre die Berufung sogleich korrekt einer anderen Kammer des LAG Sachsen-Anhalt zugeteilt worden, so wäre der Rechtsstreit nicht von dem vorgenannten Präsidiumsbeschluss, der die Neuzuteilung an die 6. Kammer bewirkt habe, erfasst worden.

Gründe

A.

Die erkennende Kammer ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Sie bildet den gesetzlichen Richter. Die Zuteilung des vorliegenden Berufungsverfahrens an die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt verstößt nicht gegen die Grundsätze des Artikels 101 GG. Artikel 101 Abs.1 S. 2 GG bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Auch Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts können gegen dieses Gebot verstoßen. Ziel dieser Verfassungsgarantie ist, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Nicht jede irrtümliche Verkennung der den Gerichten gezogenen Grenzen kann jedoch als Verletzung von Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG gewertet werden. Die Entscheidung eines Gerichts verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von objektiv willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Hiervon kann nur die Rede sein, wenn sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm soweit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der es obliegt, die Zuständigkeitsregeln anzuwenden, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Sonst müsste jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BAG 23.03.2010 - 9 AZN 1030/09 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08; 24.02.2009 - 1 BvR 182/09).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lässt sich in der Zuteilung des vorliegenden Berufungsverfahrens an die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein Verstoß gegen die Verfassungsgarantie des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht feststellen.

I.

Die Zuteilung des Rechtsstreits beruht unmittelbar auf dem Präsidiumsbeschluss 07/10 vom 24.06.2010. Die dort vorgenommene Aufteilung der bisher der 7. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt zugewiesenen Rechtsstreite lässt willkürhafte Elemente im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht erkennen. Die bei der 7. Kammer anhängigen Berufungsverfahren werden vielmehr nach abstrakten Kriterien, nämlich an Hand der vergebenen Geschäftszeichen auf die zum damaligen Zeitpunkt besetzten Kammern des Landesarbeitsgerichts aufgeteilt. Hierdurch wird eine gezielte Zuteilung bestimmter Rechtsstreite an eine bestimmte Kammer ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der zahlenmäßige Umfang sowie die Zusammensetzung des Kammerbestandes der 7. Kammer bei der Aufteilung am 01.07.2010 noch nicht definitiv feststand. Dieser konnte sich in dem verbleibenden Zeitraum jeder Zeit durch Erledigung von dort anhängigen Rechtsstreiten, aber auch durch Zugang neuer Berufungsverfahren im Wege der Abgabe aus anderen Kammern nach Maßgabe des richterlichen Geschäftsverteilungsplans 2010 (Zusammenhangssachen) verändern.

Auch der - bezogen auf die einzelnen Kammern - unterschiedlich hohe Anteil zu übernehmender Sachen lässt willkürhafte Elemente nicht erkennen. Diese Verteilungsquote ist dem Umstand geschuldet, dass den Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts (Präsident und Vizepräsident) im erheblichen Umfang Verwaltungsaufgaben obliegen und der Vorsitzende der 8. Kammer lediglich mit 10% seiner Arbeitskraft am LAG Sachsen-Anhalt tätig ist.

II.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG auch nicht daraus, dass das vorliegende Berufungsverfahren zu Unrecht im September 2009 der zum damaligen Zeitpunkt mit dem Richter am Arbeitsgericht E als Vorsitzenden besetzten 7. Kammer des LAG zugeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der vorgenannte Richter zum damaligen Zeitpunkt (noch) als gesetzlicher Richter bezogen auf den Vorsitz der 7. Kammer anzusehen war. Selbst wenn man dies verneint, ergäbe sich hieraus kein Einfluss auf die Zuteilung des Rechtsstreits an die 7. Kammer. Rechtsfolge wäre lediglich, dass der damalige Vorsitzende nicht mehr befugt gewesen wäre, diese Funktion weiter auszuüben. Dieser Umstand stünde jedoch einer weiteren Zuteilung von Berufungsverfahren an die 7. Kammer nicht zwingend entgegen. In diesem Fall greift vielmehr die Vertretungsregelung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans ein. Der Rechtsstreit wäre folglich von einem anderen Vorsitzenden Richter bzw. einer anderen Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht zu bearbeiten gewesen. Dass ein derartiger "Vertretungsfall" im vorliegenden Berufungsverfahren bis zum 30.06.2010 nicht praktiziert worden ist, hat keine Auswirkungen mehr auf die nunmehr von der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits. Wie ausgeführt beruht die Zuständigkeit der 6. Kammer auf dem keine willkürhaften Elemente aufweisenden Präsidiumsbeschluss vom 24.06.2010.

B.

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG begründete Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.05.2009 ist nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) zulässig.

Soweit sich die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2) richtet, war diese als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt.

I.

Die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2), mit der die Klägerin ihre Hilfsanträge weiter verfolgt, ist zur Entscheidung durch das Berufungsgericht angefallen, weil - wie nachstehend ausgeführt wird - die Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet ist.

II.

Die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) war als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Danach hat sich der Berufungsführer dezidiert mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, zugeschnitten auf den streitigen Fall auseinanderzusetzen. Er hat aufzuzeigen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung fehlerhaft ist und darzutun, dass diese Fehlerhaftigkeit eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.

Das Arbeitsgericht hat seine klagabweisende Entscheidung betreffend die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klagen tragend damit begründet, dass zwischen diesen Parteien zwar ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, jenes jedoch durch die streitbefangene Kündigung zum dort genannten Termin rechtswirksam aufgelöst worden sei, weil auf Grund der bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmerzahl der Erste Abschnitt des KSchG auf die Rechtsbeziehungen nicht zur Anwendung komme und weitere Unwirksamkeitsgründe nicht dargetan seien. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin hierzu ausgeführt, ihrer Auffassung nach sei auch auf die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) das KSchG insgesamt anwendbar. Weiteres Vorbringen, worauf diese Auffassung beruhen soll, insbesondere aus welchen Gründen die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist nach wie vor zwischen den Parteien unstreitig, dass in der Landesgeschäftsstelle der Beklagten zu 2) zu keinem Zeitpunkt mehr als 5 Arbeitnehmer tätig waren. Angesichts dieser tatsächlichen Ausgangslage hätte es detaillierten Vortrages der Klägerin bedurft, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Argumente sie diese - von der in der Klageschrift vertretenen Rechtsmeinung abweichende - Auffassung stützt.

C.

Die zulässige Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) abgewiesen.

I.

Die hauptsächlich von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erhobene Kündigungsschutzklage ist zwar zulässig, da der Beklagten zu 1) als nicht rechtsfähigem Verein gemäß § 50 Abs. 2 ZPO Parteifähigkeit zukommt, sie ist jedoch unbegründet.

1.

Die Klage scheitert bereits daran, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der streitigen Kündigung kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - juris Rz. 14).

a.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist nicht durch deren Organe begründet worden. Der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag ergibt vielmehr eindeutig, dass die dort für den Arbeitgeber auftretenden Personen nicht dem Vorstand (§ 26 BGB) der Beklagten zu 1) angehörten.

b.

Eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin, ergibt sich auch nicht daraus, dass die unterzeichnenden Personen gemäß § 164 Abs. 1 BGB als Vertreter der Beklagten zu 1) gehandelt haben. Dabei kann dahin stehen, ob jene Personen überhaupt Vertretungsmacht für die Beklagte zu 1) hatten (§ 167 BGB). Sie haben jedenfalls nicht im Namen der Beklagten zu 1) gehandelt. Gemäß § 164 Abs.1 S. 2 BGB kann ein derartiges Handeln durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung erfolgen. Es kann sich aber auch aus den Umständen ergeben.

aa.

Ein ausdrückliches Handeln für die Beklagte zu 1) ist der vorgelegten Vertragsurkunde nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet.

bb.

Ein solches ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beklagten zu 2) nicht die Eigenschaft eines rechtlich eigenständigen (nicht eingetragenen) Vereins zukommen würde, sie also nicht als eigenständiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen könnte. Andernfalls wird aus der Vertragsurkunde hinreichend deutlich, dass der Arbeitsvertrag mit der Klägerin im eigenen Namen der Beklagten zu 2) abgeschlossen werden sollte.

Die Beklagte zu 2) erfüllt jedoch die Voraussetzungen eines rechtlich eigenständigen, nicht eingetragenen Vereins. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die Berufungskammer schließt sich dieser Rechtsauffassung, die wiederum auf der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht an. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente im Berufungsrechtszug rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

aaa.

Die Beklagte zu 2) verfügt über eine eigenständige Satzung und eigenständige Organe und damit eine gegenüber der Beklagten zu 1) eigenständige körperschaftliche Struktur. Dies wird insbesondere aus § 28 ihrer Satzung deutlich, der eine Auflösung oder Fusion der Beklagten zu 2) regelt. Hierüber entscheidetihrLandesdelegiertentag und nicht etwa Organe der Beklagten zu 1). Einflussmöglichkeiten der Beklagten zu 1) betreffend die Ausgestaltung der Satzung der Beklagten zu 2) sind dort nicht geregelt und ergeben sich auch nicht aus deren Satzung. Diese sieht in § 30 vielmehr vor, dass die Landesbezirke eigenständig Zusatzbestimmungen zur Bundessatzung aufstellen können. Hiervon hat die Beklagte zu 2) Gebrauch gemacht.

bbb.

Entgegen der Ansicht der Klägerin tritt die Beklagte zu 2) auch unter einem eigenen Namen im Rechtsverkehr auf. Durch den Zusatz "Landesbezirk Sachsen-Anhalt" wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte zu 2) weder mit der Beklagten zu 1) identisch ist, noch dass sie lediglich eine unselbstständige Untergliederung darstellt. Zwar enthält der Namenszusatz nicht ausdrücklich Hinweise darauf, dass die Beklagte zu 2) eine eigenständige Gewerkschaft bildet. Eines solchen Zusatzes bedurfte es jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass aus dem gewählten Zusatz gegenüber Dritten ausgeschlossen wird, dass eine Identität im rechtlichen Sinne vorliegt.

ccc.

Die Beklagte zu 2) verfügt über eigene Mitglieder. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die bei der Beklagten zu 2) aufgenommenen Mitglieder nicht ausschließlich Mitglieder der Beklagten zu 1). Vielmehr folgt aus § 4 der Satzung der Beklagten zu 2), dass ein Beitrittswilliger mit dieser Gewerkschaft ein Mitgliedschaftsverhältnis begründet. Über seine Aufnahme entscheiden die Organe der Beklagten zu 2), nicht die der Beklagten zu 1). Zwar liegt bei einem Ausschlussverfahren gegenüber einem Mitglied die letzte Entscheidung bei Organen der Beklagten zu 1). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, nur zu dieser bestehe das Mitgliedschaftsverhältnis. Auch hier gilt, dass das Verfahren zunächst durch die Beklagte zu 2) betrieben wird. Die Einbeziehung der Beklagten zu 1) ist nach der Gesamtkonzeption der Satzungen dahin verstehen, dass deren Organen quasi die Funktion eines "Schiedsrichters" zukommen soll.

ddd.

Weiter tritt die Beklagte zu 2) eigenständig im Rechtsverkehr auf. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie ein eigenes Vermögen verwaltet. Der von der Beklagten zu 2) vorgelegte Jahresabschluss 2008 weist unter anderem Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen und Ausgaben in Form von Personalkosten aus. Dementsprechend enthält die Satzung der Beklagten zu 2) mit §§ 13 und 20 auch Vorgaben über die Vermögensverwaltung und mit § 26 über die Kassenprüfung durcheigeneOrgane (Landeskassenprüfer). Der gegenteilige Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2) verfüge über kein eigenes Vermögen, ist nicht weiter mit Tatsachen unterlegt worden und vermag angesichts der vorgelegten - von der Klägerin nicht bestrittenen - Unterlagen nicht als substantiiertes Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Darüber hinaus verfügt die Beklagte zu 2) über eine eigene Tarifkommission (§ 24 a der Satzung), was deutlich macht, dass sie ihren Vereinszweck - gewerkschaftliche Tätigkeit - eigenständig erfüllt.

eee.

Nach alledem ist von einer rechtlichen Eigenständigkeit der Beklagten zu 2) auszugehen. Tatsachen dafür, dass diese nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin bestanden hat, sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin im Termin am 07.09.2010, die (von ihr selbst vorgelegte und im Verlaufe des Rechtsstreits zu ihren Gunsten interpretierte) Satzung sei erst im Jahr 2004 beschlossen worden, vorher habe eine andere Satzung existiert, lässt Gegenteiliges nicht erkennen. Im Übrigen wäre selbst bei einer solchen Annahme davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der hier streitigen Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der nach Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien rechtlich selbstständig gewordenen Beklagten zu 2) begründet war. Aus dem fortlaufenden Vollzug des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) lassen sich entsprechende konkludente Willenserklärungen ableiten.

2.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) habe zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.08.1994 bestanden, weil die Organe der rechtlich nicht selbstständigen Beklagten zu 2) lediglich als Vertreter der Beklagten zu 1) gehandelt hätten, wäre die Kündigungsschutzklage unbegründet. Die dann im Wege der Auslegung der Beklagten zu 1) zuzurechnende Kündigung vom 20.08.2008 hätte das Arbeitsverhältnis (mit der Beklagten zu1) nämlich rechtswirksam zum 30.03.2009 beendet.

a.

Die Kündigung wäre in diesem Fall von einem mit Vertretungsmacht versehenen - hiervon geht auch die Klägerin aus, eine Rüge gemäß §§ 180, 174 BGB ist nicht erfolgt - Vertreter der Beklagten zu 1) ausgesprochen worden.

b.

Ein Überprüfung der Kündigung anhand des § 1 Abs. 2 KSchG scheidet aus, weil der Erste Abschnitt des KSchG gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nicht auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommt. Die Beklagte zu 1) würde nämlich nicht regelmäßig mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigen, dem die Klägerin angehörte. Betrieb im vorgenannten Sinne ist die Landesgeschäftsstelle des Landesbezirks Sachsen-Anhalt der G, in der unstreitig regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt wurden und werden. Die Klägerin hat zutreffend ausgeführt, der Betriebsbegriff des KSchG stelle maßgeblich darauf ab, an welcher Stelle im Unternehmen die Arbeitgeberbefugnisse zugeordnet sind. Liegen diese in einem Filialunternehmen nicht jeweils bei dem Leiter der einzelnen Filiale, sondern werden zentral ausgeübt, so bilden auch räumlich weit auseinander liegende Filialen einen Betrieb (BAG 21.06.1995 - 2 AZR 693/94 - juris Rz. 36)

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Landesgeschäftsstelle in M um einen eigenständigen Betrieb. Anhaltspunkte dafür, dass die personalrechtlichen Befugnisse für die in M tätigen Arbeitnehmer von Vertretern der in Berlin ansässigen Beklagten zu 1) ausgeübt werden, sind aus dem Sachvortrag der Parteien - auch nach einem diesbezüglichen Hinweis des LAG - nicht abzuleiten. Vielmehr ist der Arbeitsvertrag der Parteien unstreitig durch "örtliche" Vertreter der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden. Weiter ist unstreitig während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses das Direktionsrecht durch die Personen ausgeübt worden, die schließlich auch die Kündigung ausgesprochen haben. Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.07.2010, dies sei im Auftrag der Beklagten zu 1) erfolgt, steht einer solchen rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Eine Beauftragung von örtlichen Vertretern seitens der Beklagten zu 1) mit der Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse bestätigt vielmehr die hier getroffene rechtliche Bewertung. Es läge auch im Fall einer "Beauftragung" eine eigenständige Personalverwaltung bezogen auf die Geschäftsstelle M vor.

c.

Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere würde die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht an § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG scheitern, wonach eine ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist. Einer Beteiligung des bei der Beklagten zu 1) in B bestehenden Betriebsrats hätte es nicht bedurft. Sachvortrag dahingehend, dass dieser, weil von den in M tätigen Arbeitnehmern mit gewählt (vgl. BAG 03.06.2004 - 2 AZR 577/03), auch für die Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt zuständig ist, ist nicht dargetan worden.

d.

Schlussendlich hätte die Beklagte zu 1) die der Klägerin aus § 11 der Vergütungsrichtlinien zustehende Kündigungsfrist eingehalten.

II.

Das Arbeitsgericht hat weiter zu Recht die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete allgemeine Feststellungsklage abgewiesen. Diese ist zwar zulässig. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus der zunächst unklaren Rechtslage betreffend die Arbeitgebereigenschaft der Beklagten zu 1) oder zu 2). Sie ist aber ebenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer I. ergibt.

III.

Gleiches gilt für die auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage.

IV.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) in der Sache keinen Erfolg haben.

D.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

E.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten zu 2) eine eigene Rechtspersönlichkeit zuzumessen ist. Wie sich aus C.I. 2. ergibt, beruht die Entscheidung nicht ausschließlich auf den unter C.I.1. erörterten Rechtsfragen.

Gleiches gilt für die unter A. erörterte Frage, ob die 6. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Die diesbezüglichen Rechtsfragen sind durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, geklärt. Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer und weicht auch im Übrigen nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.