Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. § 8 Abs. 1 Buchst. b, c und d TVöD sind Erschwerniszuschläge i. S: d. § 850 a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig ...