BGH, Beschluss vom 27.10.2000 - 2 StR 401/00
Fundstelle
openJur 2010, 6097
  • Rkr:
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet" vorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Ecke des Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des Tatvorsatzes, welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschärfung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt.

Strafschärfend hat das Landgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte das geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tat eine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die Geschädigte habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen aufrechterhalten oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die Geschädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das Landgericht hat ihre -entlastende -Aussage für unglaubhaft gehalten und die Verurteilung auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt.