Freie Meinungsäußerung - Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik - Umsetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds - dienstliches Interesse im Rahmen des Weisungsrechts
Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Äußerung des Amtes für Verfassungsschutz, eine Person oder Vereinigung werde als Prüffall bearbeitet.
Ein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung im Wege der Folgenbeseitigung kann sich auch gegen den Bundesrechnungshof richten. Ein derartiger Anspruch kann auch Personen zustehen, die bei der vom B ...
VerfGH Weimar: Abgeordnetenindemnität (Art 55 Abs 1 Verf TH) begründet Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs sowie des Ehrschutzes - parlamentarische Disziplinargewalt als Korrektiv