BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 - 2 BvR 565/10
Fundstelle
openJur 2013, 25980
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

Gründe

1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Missbräuchlich ist unter anderem jeder Versuch, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt zu beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Gerichts durch grob sorgfaltswidrige Falschangaben unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11 -, juris).

Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seiner vom 16. März 2010 datierenden Verfassungsbeschwerde unter anderem an, die Praxis verzögerter Postaushändigung durch die Justizvollzugsanstalt, gegen die er sich im fachgerichtlichen Verfahren am Beispiel zweier am 22. beziehungsweise 31. Juli 2009 bei der Justizvollzugsanstalt eingegangener Schreiben gewandt hatte, dauere ?nach wie vor? an. Abgesehen davon, dass im Fall dieser Schreiben bereits der angegriffene Beschluss des Landgerichts die Rechtswidrigkeit der verzögerten Aushändigung festgestellt hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Auflistung der ?insgesamt 14? Fälle, in denen eingegangene Post ihm verspätet ausgehändigt worden sein soll, dass nach den beiden genannten Schreiben bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - also in einem Zeitraum von fast acht Monaten - ein weiterer Verzögerungsfall nicht aufgetreten ist.

2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen das Gebot unverzüglicher Weiterleitung eingehender Schreiben (§ 30 Abs. 2 StVollzG) liege ohne weiteres stets bereits dann vor, wenn ein Schreiben den Gefangenen, an den es adressiert ist, nicht am Tag des Eingangs bei der Justizvollzugsanstalt erreicht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung - die insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ist - keine Grundlage findet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 1994 - 3 Ws 79/94 -, ZfStrVo 1995, S. 180 f.; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2003 - 5 Ws 536/03 Vollz -, juris).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.