BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09
Fundstelle
openJur 2013, 25795
  • Rkr:
Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht erkennen lassen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich in zulässiger Weise allein gegen die zahlenmäßige Beschränkung der ausnahmsweise zur Hauptverhandlung zugelassenen Pressekorrespondenten. Ungeachtet der Frage, ob beziehungsweise wie weit die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt berührt sind, wenn die Fachgerichte eine Ausnahme von einem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit der Verhandlung, der für sich genommen keinen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGE 103, 44 <59 ff.>), in begrenztem Umfang zulassen, lassen die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht erkennen. Das vom Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm angeführte gesetzgeberische Ziel, das mit dem generellen Ausschluss der Öffentlichkeit durch § 48 Abs. 1 JGG verfolgt werde, wonach im Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte nicht nur der Schutz deren Persönlichkeitsrechte zu beachten sei, sondern auch aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre (vgl. Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2009, Grdl. z. §§ 48 - 51, Rn. 3; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2009, § 48 Rn. 8) zu schaffen sei, ist geeignet, eine zahlenmäßige Beschränkung auch ausnahmsweise zugelassener Pressekorrespondenten zu rechtfertigen. Die Beurteilung, welche Anzahl Zuhörer im Einzelfall mit diesem Ziel verträglich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Vorsitzende im vorliegenden Fall die Zulassung von höchstens 9 Zuhörern als Höchstgrenze dafür angesehen hat, um die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Strafverfahren gegen jugendliche Täter zu wahren.

Dass für die Auswahl oder die Auswahlbedingungen der Korrespondenten verfassungsrechtlich nicht tragfähige Kriterien zugrunde gelegt würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht in substantiierter Weise geltend.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.