BVerfG, Beschluss vom 17.07.2008 - 2 BvR 2340/06
Fundstelle
openJur 2013, 25763
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 26. September 2006 - 1 C 149/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Grünstadt zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 25. Oktober 2006 - 1 C 149/06 -.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbot folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Urteil in einem Zivilrechtsstreit.

I.

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb über ein Internetauktionshaus eine Art-Deco-Stehlampe für einen Preis von rund 400 €. Alsbald stellte sich diese als Nachbau heraus. In der dem Kläger von dem Internetauktionshaus übersandten Rechnung, in der es unter anderem heißt, dass dem Kläger die Lampe ?im Namen und auf Rechnung unserer Auftraggeber? verkauft worden sei, wird die Beschwerdeführerin als ?Kooperationspartner? aufgeführt.

2. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger die Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch; die Beschwerdeführerin sei in der Rechnung als Verkäuferin angegeben. Die Beschwerdeführerin trat der Klage entgegen und führte zunächst aus, das Auktionshaus selbst sei Vertragspartner des Klägers geworden; die Verwendung des Begriffs Kooperationspartner habe ausschließlich interne Gründe. Nach einem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses, nach denen der Kaufvertrag zwischen dem Bieter beziehungsweise Käufer und dem Einlieferer der Ware zustande komme, führte die Beschwerdeführerin aus, die Firma A. sei Einlieferer der Ware gewesen. Zu diesem Vortrag legte sie zunächst die Annahmebestätigung des Auktionshauses und folgend eine schriftliche Bestätigung der Firma A. vor, wonach diese die Lampe eingeliefert und den Kaufpreis für die Lampe erhalten habe.

3. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. September 2006 zur Zahlung des eingeklagten Betrags: Die Beschwerdeführerin sei passivlegitimiert. Der Rechtsauffassung, dass die Firma A. Vertragspartnerin des Klägers geworden sei, folge das Gericht nicht. Es sei unerheblich, welche Absprachen das Auktionshaus mit der Firma A. getroffen habe. Diese könnten sich auf den Kläger nicht auswirken. Entscheidend sei, wie das Onlineangebot der Beschwerdeführerin nach §§ 133, 157 BGB zu verstehen sei. Der nicht professionelle Kunde könne ohne weiteres davon ausgehen, dass derjenige, der aus Angebot oder Rechnung ersichtlich sei, unabhängig von seiner Bezeichnung der Anbieter und Einlieferer sei. Wer ohne jede Erklärung, weshalb er nicht Vertragspartner sein solle, an einer Versteigerung als Anbieter teilnehme, sei so zu behandeln, als sei er auch der Einlieferer, wobei es nicht darauf ankomme, ob er auch Eigentümer sei. Für den Kunden sei weder ersichtlich noch erklärlich, was die Bezeichnung Kooperationspartner bedeuten solle. Es sei im gesamten Rechtsstreit nicht vorgetragen, wieso nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Firma A. Einlieferer sei. Es gelte hier die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB, die besage, dass eine Person, die nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere handele, dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsse, da andernfalls der Wille, nicht im eigenen Namen zu handeln, unbeachtlich sei. Die Beschwerdeführerin hätte also bei ihrem Angebot darauf hinweisen können, dass sie nicht selbst die Einlieferin sei.

4. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin, die sie im Wesentlichen damit begründete, ihr Vortrag zum Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Firma A. sei nicht berücksichtigt worden, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 zurück.

5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten aus Art 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Ihr Vorbringen zum Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Firma A. als Einlieferer sei nicht berücksichtigt oder jedenfalls nicht erwogen worden. Die Anwendung von § 164 Abs. 2 BGB setze überdies voraus, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Willenserklärung abgegeben habe, was nicht der Fall sei. Der Vortrag des Klägers sei insoweit schon unschlüssig. Mindestvoraussetzung einer Rechtsscheinhaftung wäre ein Auftreten der Beschwerdeführerin vor Vertragsschluss gewesen. Daran fehle es hier. Die Rechtsanwendung des Amtsgerichts erweise sich als willkürlich. Dies gelte auch hinsichtlich der Anwendung von Beweislastregeln. Es obliege nicht der Beschwerdeführerin, die fehlende Passivlegitimation zu beweisen. Es sei Sache des Klägers, darzulegen, mit wem er einen Vertrag geschlossen habe.

6. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und der Kläger aus dem Ausgangsverfahren haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer objektiv willkürlichen Anwendung des einfachen Rechts und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).

b) Das angegriffene Urteil hält einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, es liege bei einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB und in Anwendung von § 164 Abs. 2 BGB ein Onlineangebot der Beschwerdeführerin vor, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Die Rechtsauffassung entbehrt jedes sachlichen Grundes.

aa) Der rechtliche Ansatz des Amtsgerichts ist bereits mit dem Verhandlungsgrundsatz, der den Zivilprozess beherrscht (vgl. statt aller: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, Einl. Rn. 37), nicht in Einklang zu bringen. Das Amtsgericht geht davon aus, dass eine auf den Abschluss eines Vertrages mit dem Kläger gerichtete Willenserklärung der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Abgabe einer solchen Willenserklärung wird mit der Klage nicht behauptet. Diese bezieht sich zur Begründung ihrer Behauptung, die Beschwerdeführerin sei ihre Vertragspartnerin geworden, nur auf die nach Vertragsschluss erstellte Rechnung des Internetauktionshauses, in der die Beschwerdeführerin als Kooperationspartner aufgeführt wird. Damit fehlt es schon an der Behauptung einer auslegungsfähigen Willenserklärung der Beschwerdeführerin, von der aus ein Vertragsschluss zwischen ihr und dem Kläger angenommen werden könnte.

bb) Die Auffassung des Amtsgerichts wäre aber auch dann unhaltbar, wenn in dem Vortrag des Klägers die Behauptung der Abgabe einer Willenserklärung durch oder für die Beschwerdeführerin läge. Die vorgelegte Rechnung ist durch das Internetauktionshaus ausgestellt worden, und es fehlt jede Erklärung dafür, weshalb in ihr eine Willenserklärung der Beschwerdeführerin gesehen werden könnte. Der Rechnung ist noch nicht einmal die Erklärung des Internetauktionshauses zu entnehmen, dass der Kooperationspartner der - nicht näher bezeichnete - Auftraggeber sei. Insoweit zu Recht stellt das Amtsgericht fest, dass sich die Bedeutung des Begriffs Kooperationspartner aus der Rechnung nicht erschließt.

Sollte das Amtsgericht in dem im Internet zugänglich gewesenen Angebot eine Willenserklärung der Beschwerdeführerin erkannt haben - was der Kläger nicht ausdrücklich behauptet hat und was wohl auch nur schwerlich vertretbar sein dürfte -, ergäbe sich aus den Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses immer noch, dass diese Willenserklärung im Namen des Einlieferers abgegeben wird. Für eine Anwendung von § 164 Abs. 2 BGB bliebe danach allenfalls dann Raum, wenn § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wofür allerdings nichts spricht, insoweit nicht heranzuziehen wäre. Damit beschäftigt sich das angegriffene Urteil jedoch nicht.

cc) Das Amtsgericht verkennt darüber hinaus bei der Anwendung der §§ 133, 157 BGB, dass die Angaben auf einer nach Vertragsschluss erstellten Rechnung allenfalls Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verhalten der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen, nicht aber den objektiven Erklärungswert einer für den Vertragsschluss maßgeblichen Willenserklärung zu bestimmen geeignet sind; für das Vorliegen und den Inhalt einer solchen Willenserklärung kommt es vielmehr auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände an (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, NJW 1988, S. 2878 <2879>; Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 -, NJW-RR 2005, S. 1323 <1324>; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 133 BGB Rn. 5).

2. Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht im Falle ordnungsgemäßer Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes und der §§ 133, 157 und § 164 Abs. 2 BGB zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Darauf, ob der weiter gerügte Verfassungsverstoß vorliegt, kommt es nicht an.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.