BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - XI ZR 42/12
Fundstelle
openJur 2013, 24312
  • Rkr:
Tenor

Soweit die Klägerin hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgenommen hat, wird sie dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

Im Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die Beschwerde - sowohl hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 als auch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2 - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 295.728,81 €; hieran ist die Beklagte zu 1 bis zu einem Wert von 72.667,81 € beteiligt.

Gründe

I.

Die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1 wendet, ist, soweit sie nicht zurückgenom-1 men wurde, gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt mangels Zulässigkeit der Anschlussrevision nicht in Betracht.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten zu 1 zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt insbesondere auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 mwN).

So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich zwar nur eine Zulassungsbeschränkung "hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte 1". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber klargestellt, dass es die Revision nur "für die Beklagte 1", mithin nicht zugunsten der Klägerin zugelassen hat.

Letzteres wird auch durch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts bestätigt. Das Berufungsgericht hat danach die Revision "im Hinblick auf die unter B I 1 behandelte rechtsgrundsätzliche Frage des Umfangs des Streitgegenstands unter verjährungsrechtlichen und prozessualen Gesichtspunkten", die es zum Nachteil nur der Beklagten zu 1 entschieden hat, zugelassen. Die Feststellungen zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.

2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 25 mwN).

Die Revisionsbegründung der Beklagten zu 1 wurde der Klägerin am 4. Mai 2012 zugestellt. Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO lief deshalb am 4. Juni 2012 ab (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Revisionsbegründung der Klägerin ging jedoch erst am 26. Juni 2012 ein.

Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 37 mwN). Die Verlängerung der (Revisions-)Begründungsfrist zugunsten der Klägerin gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO ist für die Anschlussrevision daher unbeachtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris).

II.

Die Revision kann auch nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassen werden - weder hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 noch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. 6 Die Klägerin hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 O 52/10 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2011 - 17 U 259/10 - 10