VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2007 - 31 K 1506/07.O
Fundstelle
openJur 2013, 23905
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Disziplinarklage ist begründet. Die Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens nach § 83 Abs. 1 LBG schuldig gemacht, welches das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört hat und deshalb mit der disziplinaren Höchstmaßnahme nach §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG NRW, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zu ahnden ist.

Die Beklagte hat schuldhaft gegen ihre Beamtenpflichten aus § 57 Sätze 2 und 3 LBG verstoßen. Hiernach hat der Beamte sein Amt uneigennützig zu verwalten und sein Verhalten so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte verstoßen, als sie am 30. Dezember 2004 durch eine entsprechende Manipulation einen nichtexistierenden Sozialleistungserstattungsfall fingiert und unerlaubt 5.413,25 Euro von der Kreiskasse auf das ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten zuzuordnende Konto Nr. 0000000 bei der Sparkasse E überwiesen und damit auf Dauer in ihre Verfügungsgewalt gebracht hat. Dies seht aufgrund des Geständnisses der Beklagen und dem im Strafverfahren vorgelegten Kontovertrag mit der Sparkasse E vom 29. April 2003 (Beiakte Heft 6, E I, Bl. 1) fest.

Am Verschulden der Beklagten bestehen keine Zweifel. Sie ist zielgerichtet vorgegangen, und ihr war die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns bewusst, zumal der Verstoß sehr einfache Pflichten aus dem Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Verantwortlichkeit als Kassenbeamtin betrifft. Dementsprechend hat auch die Amtsärztin des Kreises E - eine Ärztin für Psychiatrie - in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2007 ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit entfallen gewesen sei. Selbst wenn eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen haben sollte - die Amtsärztin wollte dies nicht ausschließen -, entfaltet dies keine mildernde Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2003 - 1 D 13/02 -, zitiert nach juris) kommt eine maßnahmemildernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit dann nicht in Betracht, wenn das Dienstvergehen - wie hier - in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Dienstpflicht besteht.

Dieses Dienstvergehen macht die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unausweichlich.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW). Der Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn auf Grund einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, zitiert nach juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Fehlverhalten der Beklagten als ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich ihrer Aufgaben als Kassenbeamtin zu bewerten. Die Beklagte hat ihr dienstlich zugängliches Geld durch Überweisung auf ihr Konto Nr. 0000000 bei der Sparkasse E illegal in ihre Verfügungsgewalt gebracht, anschließend für private Zwecke verwendet und damit eine einem Zugriffsdelikt vergleichbare Verfehlung begangen. Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist auch hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört.

Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Minderungsgründe in Betracht, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, zitiert nach juris). Die Beklagte kann sich aber nicht auf einen der anerkannten Milderungsgründe berufen.

Mit dem Zugriff auf über 5.000,- Euro hat die Beklagte die Grenze der Geringwertigkeit, die bei etwa 50,- Euro liegt, deutlich überschritten. Auch fehlt es an einer freiwilligen Offenbarung oder Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat. Die Beklagte hat den Schaden erst nach Aufdeckung der Tat im Oktober 2005 ausgeglichen. Schließlich hat die Beklagte nicht aus einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage gehandelt. Die im sachgleichen Strafverfahren eingeholten Kontoauszüge zeigen durchweg ausgeglichene Konten, so dass eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten nicht bestanden hat. Belegt wird diese Einschätzung nicht zuletzt durch das Vorhandensein eines Depots, in dem Aktenfonds und Aktien der Deutschen Telekom verwahrt worden sind (vgl. Beiakte Heft 6, KSK L, Blatt 32 bis 40).

Auch im übrigen sind dem Persönlichkeitsbild der Beklagten keine Elemente entnehmbar, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Insbesondere wird die Einlassung der Beklagten, sie habe am 30. Dezember 2004 schon auf dem Heimweg ihre Tat bereut, aber nicht gewusst, wie sie das Geld habe unbemerkt zurückbuchen können, und dieses dann verwahrt, durch die Tatsachenlage widerlegt. Der illegal beschaffte Geldbetrag wurde am 3. Januar 2005 dem Konto 0000000 gutgeschrieben und es ergab sich ein Gesamtsaldo von 5.783,21 Euro (vgl. Beiakte Heft 6, E I, Blatt 26). Bereits am 4. Januar 2005 überwies die Beklagte von diesem Konto 5.000,- Euro auf ihr Tagesgeldkonto Nr. 0000000000 bei der J, wo es am 5. Januar 2005 gutgeschrieben wurde (vgl. Beiakte Heft 6, E I, Blatt 26 und J, Blatt 10) und wo der Betrag bis zum 26. Oktober 2005 zinsgünstig angelegt war (vgl. Beiakte Heft 6, J, Blatt 12). Der auf dem nachstehenden Konto verbliebene Differenzbetrag von 413,25 Euro ging in späteren Bewegungen des Kontos Nr. 0000000 unter. Angesichts dieser Sachlage wird statt behaupteter Reue und Verwahrung des Geldes eine unverkennbare Habgier deutlich, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ausschließt. Auch war eine etwaige Spielsucht, die die Beklagte über den Computer ausgelebt haben will, nicht ursächlich für die Pflichtverletzung. Ansonsten hätte die Beklagte das Geld verspielt und nicht überwiegend auf einem Tagesgeldkonto gewinnbringend angelegt. Im übrigen unterliegt auch dieses Vorbringen der Beklagten nicht unerheblichen Zweifeln, da durch die Aktenlage nur zwei Besuche bei einem Computerglücksspielmedium belegt sind (vgl. Beiakte Heft 6, KSK L, Blatt 47 und 52). Spielsüchtige hingegen geben ihrer Neigung erfahrungsgemäß nach, bis kein Geld mehr vorhanden ist, und letzteres war bei der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht der Fall. Allein auf ihrem Tagesgeldkonto befanden sich ab dem 5. Januar 2005 über 15.000,- Euro.

Ist hiernach die Beklagte schon wegen des Vorfalls vom 30. Dezember 2004 aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, können die übrigen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW ausgeschieden werden. Sie bedürfen keiner disziplinarrechtlichen Bewertung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW.

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