AG Nienburg (Weser), Beschluss vom 06.04.2011 - 15 M 172/11
Fundstelle
openJur 2013, 23624
  • Rkr:
Tenor

Der Widerspruch des Schuldners vom 10.02.2011 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung wird gemäß § 903 ZPO zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Gläubiger betreibt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 01.02.2007 - Az: 06-0839252-0-3 - die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 01.01.2011 Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO gestellt.

Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag des Gläubigers vom 01.01.2011 Bezug genommen.

Im Termin zur Abgabe der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß    § 903 ZPO am 10.02.2011 hat der Schuldner Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO eingelegt.

Seinen Widerspruch hat er wie folgt begründet:

"Ich habe die eidesstattliche Versicherung bereits am 08.02.2010 geleistet und diese am 31.03.2010 nachgebessert. Seit dem sind keine Veränderungen gem. § 903 ZPO eingetreten.

Auf die ausführliche Begründung meines Rechtsanwalts G. D. G., V., vom 08.02.2011 nehme ich Bezug. Dieses Schreiben wurde dem OGV F. per Fax übersandt und befindet sich in der Akte."

Dem Gläubiger ist zu dem Widerspruch des Schuldners Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Er hat die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.

Der Widerspruch des Schuldners wurde zurückgewiesen, da dieser unbegründet ist.

Die Einkommensverhältnisse des Schuldners, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung am 08.02.2010 bzw. in der Nachbesserung am 31.03.2010 angegeben wurden, stimmen nicht mehr.

Der Schuldner hatte angegeben, als selbständiger Kaufmann tätig zu sein.

Der Gläubiger hat nachgewiesen, dass der Schuldner die in der eidesstattlichen Versicherung bzw. in der Nachbesserung angegebenen zwei Kunden (G. Immobilien Inh. S. G., G. Str., in V. und H.- I. Inh. B. S., A. , in  H.) nicht mehr bedient.

Insofern ist der Schuldner verpflichtet, sich neu zu erklären, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Der Schuldner ist nicht anders zu behandeln wie ein Schuldner, der seinen Arbeitsplatz gewechselt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach, 68. Auflage, ZPO, § 903 Rd.Nr. 13) oder ein Handelsvertreter, der nicht mehr für die bisherigen Kunden arbeitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

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