LG Osnabrück, Urteil vom 02.11.2011 - 3 KLs 10/11
Fundstelle
openJur 2013, 23610
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung schuldig.

Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von fünf Jahren verhängt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Angewendete Vorschriften: § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 a) StGB; §§ 1 und 3 JGG.

Gründe

I. Vorspann

Gegenstand des Urteils ist die brutale Vergewaltigung einer jungen Frau durch einen minderjährigen Täter, den Angeklagten, in X. in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2010. Das Opfer, die Nebenklägerin, hat den Täter aufgrund der äußerst gewalttätigen Vorgehensweise nicht erkannt. Das Verbrechen hat in der Öffentlichkeit hohe Wellen geschlagen und für erhebliche mediale Präsenz gesorgt.

Erst eine DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO brachte die Ermittlungsbehörden auf die Spur des Täters. An dieser Reihenuntersuchung hat der Angeklagte zwar nicht teilgenommen, weil er wegen seines (geringen) Alters nicht in das (vermeintliche) Täterprofil passte. Jedoch nahmen nahe Verwandte des Angeklagten (u.a. Vater und Onkel) freiwillig an der Reihenuntersuchung teil. Auf Grund der Untersuchungen aller abgegebenen DNA-Proben konnte zufällig eine Teilübereinstimmung der von den beiden Verwandten abgegebenen DNA-Proben mit der Täterspur festgestellt werden (sogenannter Beinahetreffer; zur Terminologie Brocke, StraFo 2011, Seite 298). Diese Erkenntnisse führten schließlich über einen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden - es wurde nach weiteren Verwandten der beiden DNA-Proben-Geber gesucht - dazu, dass auch der Angeklagte überprüft wurde. Seine DNA entspricht der Täterspur.

Die Kammer hält die Ergebnisse dieses Verfahrensganges für beweisrechtlich verwertbar.

II. Persönliche Verhältnisse

Der zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und (über) 11 Monate alte und zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 18-jährige Angeklagte ist bei seiner Mutter und seinem Vater aufgewachsen. …….

Jugendstrafrechtliche Sanktionen sind gegen den Angeklagten bislang nicht verhängt worden.

III. Feststellungen zur Tat

Der Angeklagte arbeitete am Abend des 17. Juli 2010, einem Samstag, im Imbiss seines Onkels A. B. in X.. Im Laufe des Abends begab er sich gegen kurz vor 23.00 Uhr mit einem Mitarbeiter des Imbisses, dem Zeugen V., zu dem an diesem Abend in X. stattfindenden Schützenfest. Dort nahm der Angeklagte u.a. auch Alkohol zu sich, nämlich mindestens zwei und höchstens vier Schnäpse (à 2 cl).

Gegen Mitternacht wurde er dann von seinem Onkel M. B., der noch im Imbiss in X gearbeitet und aufgeräumt hatte, mit dessen Wagen in das etwa 15 km entfernte D. gebracht. Dort fuhren die beiden zunächst zu einem weiteren Imbiss des Zeugen A. B.. Der Angeklagte äußerte hier den Wunsch, noch mit einem Mitarbeiter des Imbisses in D., dem dort anwesenden Zeugen H., in eine Disko gehen zu wollen. Der dort anwesende Onkel A. sprach sich dagegen aus. Der Angeklagte fragte gleichwohl den gerade 17 Jahre alt gewordenen W. D., der ebenfalls in dem Imbiss gearbeitet hatte, ob dieser mit ihm ins "St." gehe, wo an diesem Abend eine "Landjugendfete" stattfand. D. zeigt sich zunächst reserviert, sagte dann aber doch zu. Der Angeklagte wollte allerdings erst noch nach Hause, um sich umzuziehen, was er auch tat.

Von seinem Elternhaus aus begab sich der Angeklagte dann mit W. D. etwa gegen 1.00 Uhr nachts in die Gaststätte/Diskothek "St." in D.. Obwohl beide aufgrund ihres Alters - der Angeklagte war erst 16 Jahre alt, W. D. war kurz zuvor 17 Jahre alt geworden - zu dieser Zeit nicht das Recht hatten, die Gaststätte/Diskothek zu besuchen, gelang es ihnen durch das forsche Auftreten des Angeklagten, die Einlasskontrolle zu überwinden.

In der Gaststätte/Diskothek fand eine sogenannte Landjugendfete statt. Über 100 Personen feierten dort ausgelassen mit lauter Musik. Der Angeklagte nahm dort in mäßigem Umfang weitere alkoholische Getränke zu sich, feierte und unterhielt sich mit verschiedenen Personen. Gegen 2.00 Uhr erschien der Zeuge H. ebenfalls im "St.". Er war von A. B. dorthin gebracht worden, um unter anderem nach dem Angeklagten zu sehen. Im "St." traf er diesen an.

Ebenfalls im "St." war seit etwa Mitternacht die zu diesem Zeitpunkt 27-jährige Nebenklägerin B. C.. Sie war in dieser Nacht mit zwei Freundinnen ins "St." gegangen, um dort weitere Freunde zu treffen und zu feiern, was sie auch tat. Gegen 2.30 Uhr oder kurz danach verabschiedete sie sich von ihren Freundinnen, um sich zu Fuß auf den Weg zum Haus ihres Freundes    F. in der A-straße in D. zu begeben. Dieser wohnte wenige Gehminuten (etwa 800m) vom "St." entfernt.

Ob der Angeklagte auf die ihm bis dahin unbekannte Nebenklägerin bereits im "St." aufmerksam geworden war oder ihre Begegnung kurz darauf zufällig war, konnte die Kammer ebenso wenig feststellen wie den Umstand, ob der Angeklagte das "St." zeitlich vor oder nach der Nebenklägerin verließ. Von seinen Begleitern D. und H. verabschiedete der Angeklagte sich jedenfalls nicht, sondern verließ heimlich das "St.". Er nahm sich ein Fahrrad, wobei unklar geblieben ist, um was für ein Fahrrad es sich gehandelt hat - auch, ob es sein eigenes war - und ob er mit diesem direkt vom "St." weggefahren ist oder sich des Fahrrades erst woanders bemächtigt hat. Jedenfalls fuhr er mit dem Fahrrad durch D., möglicherweise gezielt hinter der Nebenklägerin her.

Als die Nebenklägerin den Fußweg der X-Straße in D., nur etwa 100m vom Haus ihres Freundes und etwa 700m vom "St." entfernt, entlang ging, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad von hinten an die Nebenklägerin heran und fragte, ob sie schon nach Hause wolle. Die Nebenklägerin reagierte zunächst nicht, sondern ging einfach weiter, sagte dann jedoch, sie sei gleich zu Hause. Dabei sah sie den Angeklagten nicht an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt - weitergehende Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen - nahm sich der Angeklagte vor, die Nebenklägerin unter Einsatz massiver Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Er sprang die Nebenklägerin daraufhin, für diese völlig unvermittelt, vom Fahrrad aus so an, dass die Nebenklägerin neben dem Weg auf einem Grünstreifen auf den Bauch zu Boden fiel.

…… Dabei biss sie dem Angeklagten zur Abwehr in die Hand. ……….

Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab; dies auch deshalb, weil er herannahende Personen (G., N. und O.) hörte.

……..

Die Nebenklägerin, die infolge der massiven Schläge im Kopfbereich zwischenzeitlich mehrfach dem Bewusstseinsverlust nahe war, trug neben den Verletzungen …….. Die psychische Belastung ist immer noch stark vorhanden. …….

IV. Beweiswürdigung

a) Einlassung

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nur in geringem Umfang zur Sache eingelassen. Er hat erklärt, auf einem Foto abgebildet zu sein, das auf dem Schützenfest in S. kurz vor dem Tatzeitpunkt aufgenommen worden sein soll. Im Rahmen seines letzten Wortes hat er ferner erklärt, die Tat nicht begangen zu haben. Im Übrigen hat er - wie auch bei dem psychiatrischen Sachverständigen zur Sache - geschwiegen und nur Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht.

Vor der Polizei hat der Angeklagte am 26. Januar 2011 im Beisein seines Vaters als Beschuldigter bekundet, er habe am Tatabend viel Alkohol getrunken, aber so, dass sein Onkel [gemeint: A.] dies nicht merke. Er sei auch im "St." gewesen. Was genau in der Nacht passiert sei, könne er nicht sagen, weil er so betrunken gewesen sei. Es sei nicht gut, wenn man beschuldigt werde und sich nicht erinnern könne. Er wisse aber noch, dass er im St. getanzt habe. Wie er das "St." wieder verlassen habe, könne er nicht sagen.

Die Kammer hat zum Inhalt der polizeilichen Aussage den Vernehmungsbeamten EKHK H. gehört, der die Aussage des Angeklagten entsprechend wiedergegeben hat.

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer dessen Ausführungen entnommen, gestützt von Ausführungen der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen, demgegenüber der Angeklagte hierzu umfassend Auskunft gegeben hatte. Dass der Angeklagte bislang keine jugendrechtlichen Sanktionen erfahren hat, hat die Kammer der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 18. Mai 2011 entnommen.

b) Zeugenaussagen

(1) Aussagen der Nebenklägerin und ihres Freundes  F.

Die Nebenklägerin hat gegenüber der Polizei den Tathergang im Einzelnen - wie festgestellt - dargelegt. Mit Einverständnis der Prozessbeteiligten ist diese auf Video aufgezeichnete polizeiliche Vernehmung vom 20. Juli 2010 in Augenschein genommen worden. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin die Richtigkeit der gegenüber der Polizei gemachten Darlegungen bestätigt und Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Sie hat insbesondere - wie auch in ihrer polizeilichen Vernehmung - darauf hingewiesen, dass sie den Täter nicht habe erkennen können und im Übrigen den Tatablauf so geschildert, wie er den Feststellungen zum Geschehen (aus Sicht der Nebenklägerin) zugrunde gelegt ist.

Zweifel haben sich der Kammer nicht aufgetan. Ihre Schilderung zum Ablauf des Tatabends deckt sich - soweit überhaupt weitere Wahrnehmungen getätigt werden konnten - mit den Schilderungen weiterer Zeugen (I.,    J., L., M.), die im "St." anwesend waren. Die Tatfolgen hat sie nachvollziehbar und anschaulich dargetan; diese werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Nebenklägerin im Krankenhaus vom 18. Juli 2010, die Aussage der behandelnden Ärzte sowie die Bekundungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen bestätigt.

Eine Belastungstendenz hat sich nicht gezeigt. Die Nebenklägerin hat den Angeklagten nicht der Tat bezichtigt, sondern lediglich eine Täterbeschreibung der Art abgegeben, dass der Täter eine muskulöse, kräftige Person mit einem weißen T-Shirt gewesen sei. Persönliche Gegenstände der Nebenklägerin, unter anderem ihre Handtasche, sind nach der Tat am Tatort aufgefunden worden.

Der Freund der Nebenklägerin, der Zeuge  F., hat bekundet, die Nebenklägerin habe in der Nacht so gegen 3.00 Uhr bei ihm Sturm geklingelt. Er habe sie nach dem Öffnen der Tür zunächst gar nicht erkannt, weil ihr Gesicht so zugeschwollen und blutig gewesen sei. Sie habe ihm sofort erklärt, vergewaltigt worden zu sein. Er habe dann die Polizei verständigt  und einen Krankenwagen gerufen. Die aktuellen Einschränkungen der Nebenklägerin hat der Zeuge bestätigt. Er müsse die Nebenklägerin häufig begleiten, weil diese Angst habe, aus dem Haus zu gehen.

(2) Zeugen in der Nähe des Tatortes

Die Zeugen G., N. und O. sind in der Tatnacht - von einer Geburtstagsparty kommend - zufällig am Tatort vorbeigegangen. Sie kamen von der Party aus Richtung "St." und haben sich lautstark unterhalten und gestritten. Alle drei Zeugen haben die Angaben der Nebenklägerin insoweit bestätigt, als auch nach ihren Äußerungen die Nebenklägerin und eine weitere Person männlichen Geschlechts am Tatort im Gras gelegen oder gehockt hätten. Bei ihrem lautstarken Annähern an den Tatort sei der Mann ruckartig aufgestanden und habe sich mit Hilfe eines zuvor am Boden liegenden Fahrrades entfernt und zwar in der Richtung vom "St." weg. Auch diese Zeugen haben den Angeklagten als Täter nicht erkennen können. Sie haben jedoch deutlich erkannt und Entsprechendes in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der wegfahrende Mann nach wenigen Metern noch abgestiegen sei, um das Licht am Fahrrad auszuschalten. Ihnen sei dabei - vom Ausschalten des Lichtes abgesehen - nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Der Mann habe nicht getorkelt oder geschwankt und sei normal weggefahren. Zeitgleich mit dem Mann sei eine Frau aus dem Gras aufgestanden und ebenfalls in die Richtung vom "St." weg gegangen. Der Zeuge G. hat bekundet, die Frau dann angesprochen zu haben. Diese habe geweint, weshalb er sie nach Hilfe gefragt habe. Die Frage nach Hilfe habe sie verneint. Ihren Zustand habe er nicht erkannt. Das Ganze sei so um 3.00 Uhr gewesen.

Zu etwa dieser Uhrzeit fuhr die Zeugin J. mit einem PKW durch D. auf der Hauptstraße stadtauswärts. Sie war zuvor auch auf der Landjugendfete im "St." und wollte nach Hause. Sie hat bekundet, dass ihr ein Radfahrer mit einem weißen T-Shirt entgegen gekommen sei, den sie nicht habe erkennen können. Das sei ihr merkwürdig vorgekommen, weil der Radfahrer aus ihrer Sicht eindeutig zum "St." gefahren sei und zu dieser Uhrzeit die Leute eher - wie sie selbst -  nach Hause gingen, als sich dorthin zu begeben. Außerdem sei das Fahrrad - aus ihrer Sicht ein Damenfahrrad - für den Fahrer zu klein gewesen. Ob das Licht eingeschaltet gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Die Zeugin konnte sich an die Uhrzeit nicht mehr genau erinnern.

(3) Zeugen auf dem Schützenfest und im "St."

Auf Grund der Angaben der Zeugen P., Q. und V. konnte von der Kammer festgestellt werden, dass der Angeklagte am Abend vor der Tat zunächst bei seinem Onkel A. in X gearbeitet und dort gemeinsam mit dem Zeugen V. auf dem Schützenfest Alkohol zu sich genommen hat. Der Zeuge P. war ebenfalls auf dem Schützenfest und hat den Angeklagten dort wahrgenommen, sich allerdings nicht mit ihm unterhalten. Der Zeuge V., der zuvor mit dem Angeklagten im Imbiss gearbeitet hatte, hat glaubhaft bekundet, sie beiden seien zusammen auf dem Schützenfest gewesen. Er selbst habe dort zwei kleine Schnäpse getrunken; das habe der Angeklagte auch. Vermutlich habe der Angeklagte aber noch ein bisschen mehr getrunken, weil er - der Angeklagte - auch mit einer anderen Person etwas getrunken habe. Es könnten insgesamt geschätzte vier oder fünf Schnäpse gewesen sein. Zuvor im Imbiss habe es keinen Alkohol gegeben. Am Folgetag (18. Juli 2010) habe er wieder ab mittags mit dem Angeklagten in dem Imbiss in X gearbeitet. Ab 11.30 Uhr seien die Vorbereitungen gelaufen. Ihm sei dabei an dem Angeklagten nichts aufgefallen, insbesondere sei dieser nicht verletzt gewesen. Der Angeklagte habe ihm erzählt, im "St." gewesen zu sein.

Auch der Zeuge Q. hat bestätigt, mit dem Angeklagten auf dem Schützenfest einen getrunken zu haben. Der Zeuge kennt nach eigener Bekundung den Angeklagten aus dem Imbiss in D., in dem er gelegentlich Kunde ist. Auf dem Schützenfest in X habe er den Angeklagten gegen kurz vor Mitternacht gesehen, sich mit ihm unterhalten und zwei Schnäpse zusammen getrunken, was sich mit der Aussage des Zeugen V. deckt.

Der Onkel des Angeklagten, A. B., hat glaubhaft bezeugt, dass der Angeklagte gegen Mitternacht zu ihm in den Imbiss nach D. gekommen sei. Dieser habe mit seinem Mitarbeiter H. noch in die Disko gehen wollen, was er - A. B. - seinem Neffen wegen der Uhrzeit jedoch untersagt habe. Außerdem habe der Angeklagte bereits Alkohol getrunken gehabt. Der anwesende Zeuge H. hat dies bestätigt und ferner bekundet, der Angeklagte habe sich noch zu Hause umziehen wollen. Er - H. - sei dann nicht mit dem Angeklagten ins "St." gegangen, sondern später - so gegen 2.00 Uhr nachts - von seinem Chef A. B. dorthin gefahren worden.

Der etwa gleichaltrige Freund des Angeklagten, der Zeuge W. D., hat bestätigt, sich mit dem Angeklagten gegen 1.00 Uhr ins "St." begeben zu haben. Das stimmt mit der Aussage der Zeugin GG. überein, die erklärt hat, zu etwa dieser Uhrzeit die Feier verlassen zu haben. Der ihr aus dem gelegentlich von ihr aufgesuchten Imbiss bekannte Angeklagte sei gerade angekommen. Ihr sei an dem Angeklagten nichts Besonderes aufgefallen. Beim Eintritt ins "St." ist dem Zeugen R., der an diesem Abend den Eintritt kassierte, aufgefallen, dass der Angeklagte sich nur sehr ungern habe kontrollieren lassen. Wegen der späten Uhrzeit wurde er nämlich nach seinem Ausweis gefragt. Brüsk habe der Angeklagte dies zurückgewiesen mit der Bemerkung, er sähe doch wohl älter als 18 Jahre aus. Nach Aussage des Zeugen R. habe der Angeklagte ein weißes T-Shirt angehabt. Das sei ihm - R. - aufgefallen, weil nur drei Personen an diesem Abend ein weißes T-Shirt angehabt hätten. Die übrigen Besucher seien bunt gekleidet gewesen (der Zeuge konnte auch die beiden anderen Besucher mit weißem T-Shirt beschreiben, einen davon namentlich benennen). Betrunken sei der Angeklagte ihm nicht vorgekommen. Warum der Angeklagte gleichwohl ins "St." eingelassen wurde, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären. Möglicherweise hat sich der Angeklagte an den ihm persönlich bekannten Betreiber, Herrn St., gewandt und so mit seinem Freund D. Einlass erhalten.

Der Zeuge D. hat weiter bekundet, der Angeklagte und er hätten im "St." - teilweise gemeinsam - Alkohol getrunken und zwar unter anderem mit St.  und S. Während die Zeugin St. in Abrede genommen hat, mit dem Angeklagten zusammen getrunken zu haben, hat die Zeugin S. dies bestätigt. Sie habe - so ihr Bekunden - nicht das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte angetrunken gewesen sei. Wann genau dies war, vermochte die Zeugin S. nicht darzulegen, es habe aber so 20 Minuten gedauert. Der Angeklagte habe sie eingeladen. Insoweit hat der Zeuge D. erklärt, er habe sich mit dem Angeklagten und zwei Mädchen fast eine Stunde im "St." zusammen unterhalten und was getrunken. In dieser Zeit habe der Angeklagte eine oder zwei Runden Getränke ausgegeben. Über darüber hinaus konsumierte Getränke hat der Zeuge nichts aussagen können.

Der gegen 2.00 Uhr im "St." erschienene Zeuge H. hat ausgesagt, den Angeklagten dort angetroffen zu haben. Sie seien aber nicht die ganze Zeit zusammen gewesen. Was der Angeklagte dort konsumiert habe, wisse er nicht. So gegen 4.00 Uhr sei er mit dem Angeklagten und W. D. nach Hause gegangen. Auf dem Nachhauseweg sei ihm eine starke Alkoholisierung des Angeklagten aufgefallen. Das deckt sich mit der Bekundung des Zeugen D., nach der der Angeklagte auf dem Heimweg kaum noch habe laufen können.

Für die Zeit kurz zuvor, nämlich so gegen 3.30 Uhr, hat der Zeuge Q. ausgesagt, er habe mit dem Angeklagten zusammen (jeweils) drei Mischungen Cola-Korn getrunken. Der Angeklagte habe gerade stehen können, aber etwas schnell gesprochen. Eine Verletzung des Angeklagten sei ihm nicht aufgefallen.

c) DNA-Gutachten

Als Täter wird der Angeklagte im Wesentlichen durch den DNA-Abgleich der Spuren, die auf der Bluse und im Slip der Nebenklägerin sowie in den von ihr genommenen Abstrichen festgestellt werden konnten, mit der ihm abgenommenen DNA-Probe überführt.

Im Einzelnen:

Nachdem sich zunächst Hinweise auf den Täter nicht ergeben hatten, wurde auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden die sogenannte Man-Trailing Methode eingesetzt. Dazu werden Hunde mit der Täterspur durch Riechen an von diesem hinterlassenen Spuren vertraut gemacht und sollen im Umkreis des Tatortes diese Spur wieder orten. Durch drei eingesetzte Hunde ergab sich ein Bild, nach dem der Täter örtlich verwurzelt sein musste oder zumindest sehr viel dafür sprach, denn die Hunde zeigten an vielen Orten in D. - auch am "St." - eine Übereinstimmung mit dem Tätergeruch an.

Daraufhin erwirkte die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Anordnung eines Reihengentests gemäß § 81h StPO. Das Amtsgericht Osnabrück ordnete mit Beschluss vom 13. September 2010 (247 Gs 3518/10) die freiwillige Abgabe von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an und zwar hinsichtlich sämtlicher zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1992 geborenen männlichen Personen der Samtgemeinde D.. In der Umsetzung dieses Beschlusses wurden ab dem 19. Oktober 2010 von 2406 Männern Speichelproben genommen, um diese mit dem an der Nebenklägerin festgestellten Fremd-DNA-Material abzugleichen. Sämtliche Personen haben freiwillig teilgenommen und sind schriftlich über diese Freiwilligkeit (Einwilligung) und den Umfang der Nutzung der DNA gemäß § 81h Abs. 4 StPO informiert worden. Eine darüber hinausgehende Belehrung im Hinblick auf die Belastung von Angehörigen - für die es keinerlei Hinweise gab - entsprechend § 52 StPO ist nicht erfolgt.

Die Sachverständige Dr. U., Landeskriminalamt Niedersachsen, Hannover, hatte hierzu im Vorhinein umfangreiche Spuren untersucht, die von den Ärzten im Krankenhaus XY. am Körper der Nebenklägerin mittels eines "DNA-Notfall-Sets" und von der Polizei durch Einsendung der zur Tatzeit getragenen Kleidung der Nebenklägerin gesichert worden waren. Dabei konnte sie auf der bei der Tat getragenen Bluse der Nebenklägerin ein vollständiges männliches DNA-Muster bestimmen, welches weder mit dem DNA-Muster des Freundes der Geschädigten, des Zeugen    F., noch mit dem DNA-Muster der Nebenklägerin selbst übereinstimmte. An dem Slip der Nebenklägerin konnte die Sachverständige sieben Mischbefunde feststellen, die Merkmale der DNA der Nebenklägerin, ihres Freundes und des dritten DNA-Muster ergaben, welches vollständig auf der Bluse festgestellt werden konnte. Auch ein Vergleich der Fremd-DNA des Blutes auf der Bluse des Opfers mit den ebenfalls durchgeführten Abstrichen (2x Anal, Urethral, Scheidengewölbe, Cervix, 2x hinteres Scheidengewölbe) bei der Nebenklägerin ergab, dass es sich hierbei um den gleichen Spurenverursacher handelte.

Bei der Untersuchung und dem Vergleich der DNA-Proben aus dem Reihengentest stellte die Sachverständige Dr. U. dann bei den - für sie anonymen - Proben 89/4 und 90/4 eine hohe Übereinstimmung mit den Tatspuren, also dem dritten DNA-Muster, fest. Sie teilte dies am 3. Januar 2011 telefonisch dem KHK T. unter Hinweis darauf mit, dass diese beiden Proben-Geber zwar nicht als Täter in Betracht kämen, weil die Übereinstimmung nicht hoch genug sei. Jedoch könne eine verwandtschaftliche Beziehung zum Täter bestehen. Sie wies ferner auch darauf hin, dass ein Zufall nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Polizei nahm Kontakt zur Staatsanwaltschaft Osnabrück auf und besprach den Fortgang des Verfahrens.. OStA U. erklärte, eine Entanonymisierung sei bei dieser Sachlage rechtlich möglich. KHK T. entanonymisierte daraufhin die Proben 89/4 und 90/4 und stellte fest, dass es sich bei den dahinter stehenden Personen um zwei miteinander verwandte Personen - Brüder - handelte, nämlich den Onkel des Angeklagten, A. B., sowie dessen Vater - dem des Angeklagten -, H. B..

Durch einen Melderegisterabgleich wurde von der Polizei sodann festgestellt, dass H. B. einen Sohn - den Angeklagten - hatte, der wegen seines jugendlichen Alters nicht in das Raster für den Massengentest gefallen war, aufgrund seines Alters aber gleichwohl die Tat begangen haben könnte, zumal eine Nachfrage beim örtlichen Polizeirevier in D. ergab, dass der Angeklagte älter aussehe als er sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragte auf die bislang gewonnenen Erkenntnisse gestützt einen (individuellen) Beschluss zur Entnahme von Körperzellen bei dem Angeklagten und deren Untersuchung zur Bestimmung des DNA-Identifizierungsmusters. Das Amtsgericht Osnabrück erließ unter dem 13. Januar 2011 die entsprechende Entscheidung (248 Gs 64/11). Der Beschluss wurde am 21. Januar 2011 vollstreckt und von dem Angeklagten eine DNA-Speichelprobe entnommen (Nr. 2387, Proben-Nr. 3072/3). Diese wurde durch die Sachverständige Dr. U. untersucht und die Übereinstimmung mit der Täterspur, also dem dritten DNA-Muster, festgestellt.

Die Sachverständige Dr. U. hat in ihrer Vernehmung bekundet, die von ihr untersuchte Bluse, welche die Nebenklägerin bei der Tat getragen hat, weise sowohl verwischte als auch tropfartige rötlich-bräunliche Antragungen auf. Zwei dieser - örtlich auf der Bluse verschieden gelegenen - Antragungen seien zur DNA-mäßigen Untersuchung exemplarisch ausgewählt worden.

In einer dieser beiden Anhaftungen sei ein weibliches Teilmuster bestimmt worden, welches mit dem DNA-Muster der Nebenklägerin übereinstimme. In der anderen Anhaftung sei ein vollständiges männliches DNA-Muster bestimmt worden, welches nicht mit demjenigen des Freundes der Nebenklägerin übereinstimme. Für diese DNA seien ferner sogenannte DYS-Systeme - ein weiteres Differenzierungskriterium - bestimmt worden, die nur bei DNA von Männern vorlägen.

Diese DNA sei u.a. mit derjenigen aus dem Mundhöhlenabstrich der laufenden Nr. 2387, Proben-Nr. 3072/3, verglichen worden. Beide stimmten in den zunächst untersuchten acht Systemen vollkommen überein, was unter männlichen Personen einer Identitäts-Wahrscheinlichkeit von eins zu zehn Billionen entspreche, und schließlich auch in den weiteren drei untersuchten Systemen, was zu einer Wahrscheinlichkeit von eins zu 1,3 Trillionen führe (eine Person aus rechnerisch 1,3 Trillionen Personen weist diese Merkmale auf).

Bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeit habe sie als Basis die Daten des Universitätsklinikums Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, Abteilung für Forensische Molekulargenetik, über die gepoolte Einheit der deutschen Bevölkerung [http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/] zugrunde gelegt und die von ihr ermittelten Wahrscheinlichkeiten der einzelnen Merkmale mit der sogenannten Produktregel kombiniert. Im Hinblick auf die kurdische Herkunft des Angeklagten ergäben sich - so die Sachverständige - keine signifikanten Abweichungen, zumal in der gepoolten Einheit der deutschen Bevölkerung Personen anderer Herkunft berücksichtigt seien.

Weiter sei Bekleidung der Nebenklägerin, u. a. der von dieser zur Tatzeit getragene Slip, untersucht worden. Auch am Slip sei DNA - an den sieben untersuchten Spuren - nachweisbar gewesen. In den einzelnen Spuren konnten nach Auskunft der Sachverständigen in den Systemen zwischen vier und sechs Ergebnisse (Allele) bestimmt werden (sogenannte Mischspur). Diese Ergebnisse ließen den Schluss auf die Beteiligung von mindestens zwei Personen (bei vier Allelen) oder von mindestens drei Personen (bei fünf oder sechs Allelen) an den Spuren zu, da jeder Mensch pro System zwei Allele aufweise, die auch identisch sein könnten. Ausnahmslos in allen sieben Fällen seien die Ergebnisse durch eine Kombination der DNA der Nebenklägerin, ihres Freundes und der weiteren (vollständigen) männlichen DNA auf der Bluse erklärbar.

Die eingetragenen Ziffern sind die Nummern der Allele [in Klammern () gesetzte Allele bedeuten einen schwachen Nachweis], die oberste Spalte bezeichnet die DNA-Systeme.

        SE33TH01VWAD21S11FibraD3S1358D18S51D8S1179………

Insbesondere sei ihr - der Sachverständigen - aufgefallen, dass die untersuchte DNA sowohl der Bluse als auch des Slips im System SE33 durchgängig das Allel Nr. x.. enthalten habe. Hierbei handele es sich um ein äußerst selten vorkommendes Allel, das deshalb ihre Aufmerksamkeit erregt habe. Auch die DNA der laufenden Nr. 2387, Proben-Nr. 3072/3, weise dieses Allel im System SE33 auf. Im System SE33 sei es bei der laufenden Nr. 2387, Proben-Nr. 3072/3, mit dem Allel Nr. y.. gepaart. Sowohl bei der vollständigen DNA der Bluse als auch in sämtlichen sieben Spuren im Slip seien beide Allele im System SE33 vorhanden. Im Rahmen der DNA-Bestimmung für die Reihenuntersuchung sei das Allel Nr. x.. im System SE33 bei über 1.800 untersuchten Proben kein weiteres Mal vorgekommen - abgesehen von zwei Proben.

Diese beiden Proben haben sich - aufgrund der Entanonymisierung durch KHK T. - als diejenigen des Vaters des Angeklagten und seines Onkels A. herausgestellt.

Darüber hinaus seien die DYS-Systeme der DNA der sieben Spuren im Slip untersucht worden. Es habe sich gezeigt, dass es durchweg zwei verschiedene männliche Verursacher gegeben habe. Die DYS-Systeme seien ausnahmslos mit denjenigen des Freundes der Nebenklägerin und der weiteren (vollständigen) männlichen DNA auf der Bluse erklärbar.

Die eingetragenen Ziffern sind die Nummern der Allele [in Klammern () gesetzte Allele bedeuten einen schwachen Nachweis], die oberste Spalte bezeichnet die DYS-Systeme.

        DYS 391DYS 389 IDYS 439DYS 389 IIDYS 438DYS 437DYS 19DYS 392DYS 393DYS 390DYS 385……

Neben der Bekleidung sind der Sachverständigen ferner sieben Abstriche aus dem Intimbereich der Nebenklägerin übersandt und von ihr untersucht worden (2x Anal, Urethral, Scheidengewölbe, Cervix, 2x hinteres Scheidengewölbe). DNA-haltiges Material, mit Ausnahme von solchem der Nebenklägerin, konnte die Sachverständige insoweit nicht nachweisen. Dies ist - wie sie bekundet hat - nicht ungewöhnlich, da in Abstrichen so viel (weibliche) DNA des Trägers vorhanden ist, dass übrige DNA sich nicht behaupten und mit den angewandten Analyseverfahren nicht nachgewiesen werden kann. Sie konnte an den Abstrichen allerdings DYS-Systeme bestimmen. Diese nur bei männlicher DNA vorkommenden Merkmale setzten sich nämlich durch (sind nachweisbar), da keine "entgegenstehenden" weiblichen Merkmale vorhanden seien. Ihr Nachweis ließe sicher darauf schließen, dass männliche DNA vorhanden sei, allein deren unmittelbarer Nachweis scheitere daran, dass die Analyseverfahren nicht empfindlich genug seien. In sämtlichen Fällen (sieben Abstriche mit jeweils elf DYS-Systemen) ließen sich die nachgewiesenen DYS-Systeme mit denen des Zeugen  F. und denen der laufenden Nr. 2387, Proben-Nr. 3072/3, erklären.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA im Slip der Nebenklägerin und die Spuren in den Abstrichen von derjenigen Person stammt, der die laufende Nr. 2387, Proben-Nr. 3072/3, zuzuordnen ist und damit dem Angeklagten, ist folglich so immens hoch, nämlich über eins zu 1,3 Trillionen, dass Zweifel an der Urheberschaft des Angeklagten keinen Bestand haben können.

d) Beweisverbote

Der hier zu entscheidende Fall weist die nach Kenntnis der Kammer bislang einmalige Konstellation auf, dass der Täter eines Deliktes nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Massengentest ermittelt werden konnte. Vielmehr ist es so gewesen, dass auf Grund der Untersuchungen der abgegebenen DNA-Proben zufällig eine Teilübereinstimmung mit der Täterspur festgestellt wurde (sogenannter Beinahetreffer) und diese Erkenntnisse, nachdem sie seitens des Landeskriminalamtes an die ermittlungsführenden Beamten weitergegeben wurden, die Beamten zu der Entscheidung veranlassten, die DNA-Proben zu entanonymisieren und auf Grund der Übereinstimmung der Namen und der sich ergebenden verwandtschaftlichen Beziehungen weitere Ermittlungen anzustellen, die schließlich zum Angeklagten führten.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die Verwertung eines solchen Beinahetreffers nicht zu einer rechtlich durchgreifenden Verletzung des § 81h StPO oder verfassungsrechtlicher Grundsätze (wie hier und zum Weiteren Brocke, StraFo 2011, Seite 298; darüber hinaus erscheint eine Auseinandersetzung mit der Fragestellung in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht stattgefunden zu haben):

Die vom Gesetzgeber im Rahmen von § 81h Abs. 1 StPO vorgenommene tatbestandliche Beschränkung der Zielsetzung der Ermittlungsmaßnahme geht nach dem Sinn und Zweck von einem von den Ermittlungsbehörden angestrebten positiven oder negativen Feststellungserfolg aus. Dies trifft auf einen Beinahetreffer jedoch nicht zu. Bei einem Beinahetreffer handelt es sich im Hinblick auf die Durchführung der auf § 81h StPO gestützten eigentlichen Ermittlungsmaßnahme um eine zufällig gewonnene Erkenntnis (Brocke, Seite 299).

Im Rahmen der automatisierten Abgleichung der DNA-Identifizierungsmuster werden die DNA-Proben in verschiedenen DNA-Systemen miteinander verglichen. Sofern die tabellarische Darstellung des Abgleichs keine vollständige Übereinstimmung ergibt, kann der DNA-Geber als Spurenverursacher ausgeschlossen werden. Kommt es dagegen lediglich zu einem ähnlichen DNA-Muster, kann auf das Vorliegen einer Verwandtschaft geschlossen werden. Das Auswertungsergebnis in Form einer Tabelle liegt allerdings erst am Ende des Abgleichungsprozesses vor. Damit ist es dem Untersuchenden faktisch nicht möglich, das Ergebnis der Identitätsüberprüfung zur Kenntnis zu nehmen, ohne die auf eine mögliche Verwandtschaft deutende Übereinstimmung der DNA-Muster ebenfalls zu registrieren (Brocke, Seite 300). Folglich liegt - wie auch hier - kein zielgerichteter Abgleich der Täterspur mit der freiwillig abgegebenen DNA-Probe vor, sondern führt einerseits zu dem Ergebnis, dass beide Proben nicht desselben Ursprungs sind. Darüber hinaus ergeben sich aber Ansätze für weitere Ermittlungen als zufälliges zusätzliches Resultat der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmethoden und -zwecke. Es handelt sich bei dem Beinahetreffer folglich um ein "technisch bedingtes Nebenprodukt", welches lediglich bei Gelegenheit der Abgleichung und in Ausführung des eigentlich angestrebten Ziels der Ermittlungsmaßnahme anfällt (Brocke, ebenda). Auch im Übrigen lässt das deutsche Strafverfahrenrecht "Zufallsfunde" regelmäßig zu (vgl. § 108 StPO).

Das Hindernis für eine Verwertung des Beinahetreffers ergibt sich nicht - wie die Verteidigung meint - aus dem Erfordernis einer schriftlichen Belehrung bzw. Einwilligung des Betroffenen. Die in § 81h Abs. 4 StPO zwingend vorgeschriebene Belehrung - die im vorliegenden Fall auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde - bezieht sich auf die Freiwilligkeit, die Beschränkung des Untersuchungszwecks und der zulässigen Untersuchungsmaßnahme, auf das Gebot der unverzüglichen Vernichtung der DNA-Probe sowie auf das Verbot einer längerfristigen Speicherung durch das Bundeskriminalamt. Die von den Betroffenen erklärte Einwilligung trifft dagegen keine Aussage zu der Frage, wie mit einer eventuellen Zufallserkenntnis umzugehen ist, da eine entsprechende Belehrung vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Betroffene dürfte sich im Regelfall über eine solche Möglichkeit der Erklärung seiner Einwilligung auch gar keine Gedanken machen (Brocke, ebenda). Das wäre theoretisch nur dann der Fall, wenn er um die mögliche Tatbeteiligung eines Anverwandten, der nicht dem Raster des Massengentestes unterfällt oder daran nicht teilnimmt, wüsste. Hiervon haben bei der Ausgangssituation eines Massengentestes aber die Ermittlungsbehörden gerade keine Kenntnis, so dass in dieser Situation von ihnen schon nicht der Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht verlangt werden kann, ohne dies auf Nachfrage überhaupt näher konkretisieren zu können, da ja gerade entsprechende Anhaltspunkte fehlen. Das dem Gesetzgeber bei körperlichen Untersuchungen bekannte Zeugnisverweigerungsrecht des § 81c Abs. 3 StPO ist in die Regelung des § 81h StPO deshalb gerade nicht eingeflossen.

Die Kammer vermag in der Verwertung des Beinahetreffers auch keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren seitens des Angeklagten zu erblicken. Eine Verletzung des Rechts liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (Brocke, Seite 301). Dabei sind aber auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu berücksichtigen. Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, da jedes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränken und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigen können. Folglich stellt das Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (Brocke, Seite 302).

Soweit die Verteidigung der Auffassung ist, der Angehörigenschutz sei insofern maßgeblich zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. So ist schon zu berücksichtigen, dass der strafprozessuale Angehörigenschutz vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen nicht absolut ist. Die Vorschrift des § 252 StPO sei insoweit erwähnt, bei der die Einvernahme des Richters nach ganz h.M. zulässig ist. Auch sind verfahrensrelevante Erkenntnisse aus einer gemäß § 100a StPO angeordneten Überwachung der Telekommunikation verwertbar, wenn es sich um Gespräche zwischen den Beschuldigten und einem gemäß § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen handelt.

Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Zugeständnis eines Zeugnisverweigerungsrechts der konkreten Konfliktsituation Rechnung trägt, in der sich der Angehörige befindet. In dieser konkreten Konfliktsituation will das Gesetz ihm die Möglichkeit geben, sich einer Aussage zu enthalten. An einer solchen Konfliktsituation fehlt es aber bei der Verwertung eines Beinahetreffers im Rahmen des § 81h StPO, da die Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung grundsätzlich freiwillig ist und nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden kann.

Auch liegt nach Auffassung der Kammer kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Denn die Verwertung der Erkenntnisse eines gemäß § 81h StPO gewonnenen Beinahetreffers unterfällt nicht dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Durch die freiwillige Teilnahme an der DNA-Reihenuntersuchung und der Abgabe der DNA-Probe stellt der Betroffene nämlich bereits selbst einen Bezug zur Öffentlichkeit her (Brocke, Seite 303). Dass er sich unter Umständen über die weiteren Konsequenzen irrt oder sich ihrer überhaupt nicht bewusst ist, ändert an dieser Bewertung nichts.

Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, im vorliegenden Fall läge ein Beweiserhebungsverbot vor, gegen das verstoßen worden wäre, müsste in einem zweiten Schritt über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes entschieden werden. Auch einem Beweisverwertungsverbot kommt lediglich ein Ausnahmecharakter zu (vgl. BVerfG, NJW 2011, 207; NJW 2007, 499), weshalb es ebenfalls nur nach ausdrücklich gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine Fernwirkung bzgl. der weiteren Ermittlungsergebnisse, die auf Grundlage der ausgewerteten Beinahetreffer folgen, ist nicht anzunehmen. Ein vorsätzlicher oder gar willkürlicher Verstoß ist nicht ersichtlich. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn vor der Durchführung der Reihenuntersuchung konkrete Anhaltspunkte auf einen bestimmten Tatverdächtigen - hier den Angeklagten - vorgelegen hätten und dieser Tatverdacht etwa durch eine Untersuchung von DNA der Familienangehörigen bestätigt werden soll. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Zudem darf schließlich auch nicht außer acht bleiben, welche Rechtsgüter auf der anderen Seite durch die strafrechtliche Aufarbeitung geschützt werden sollten.

Die Nebenklägerin ist durch die Tat in erheblicher Weise in ihrer psychischen und physischen Unversehrtheit beeinträchtigt worden. Sie leidet ….. Vergleicht man dies mit dem von der Verteidigung geltend gemachten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich freiwillig zu dem DNA-Reihentest begeben haben, vermutlich auch, um an der Überführung des Täters mitzuwirken, so überwiegt eindeutig das Interesse am Rechtsgüterschutz des Opfers.

e) Tatfolgen

Die Folgen der Tat sind von der Nebenklägerin in ihrer Vernehmung anschaulich und nachvollziehbar geschildert worden. Die Kammer hat ferner Lichtbilder von der Nebenklägerin in Augenschein genommen, die sie im Marienkrankenhaus zeigen und die festgestellten Verletzungen belegen. Insoweit haben die behandelnden Ärzte in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, die Nebenklägerin habe ihnen von der Vergewaltigung erzählt. Die Erstversorgung hat der Zeuge XX. vorgenommen. Die Nebenklägerin habe nach Angaben des Zeugen XX. aus der Nase und dem linken Ohr geblutet. Er habe die Wunden im Gesicht versorgt. Kurz darauf sei der Oberarzt erschienen und habe die weitere Versorgung der Nebenklägerin übernommen. Dieser hat ausgeführt, er habe sie gegen 10.00 Uhr am 18. Juli 2010 untersucht und diverse Hämatome am ganzen Körper festgestellt. …..

Bei ihrer Erstvernehmung im Krankenhaus am 18. Juli 2010 durch KK V. hat die Nebenklägerin die Tat in ihren wesentlichen Zügen geschildert. …..

Die Sachverständige Dr. W., Fachärztin für Rechtsmedizin, hat die Nebenklägerin vier Tage nach der Tat untersucht. Knochen- und Schädelbrüche hat sie nicht festgestellt. Zur Lebensgefährlichkeit der Verletzungen hat sie ausgeführt, durch die stumpfe Gewalteinwirkung sei keine konkrete Lebensgefahr eingetreten; allerdings sei die Gewalteinwirkung wegen ihrer Massivität grundsätzlich potentiell geeignet, lebensgefährliche Blutungen im Kopf hervorzurufen. Sie  habe ferner flächige Einblutungen in beiden Augen festgestellt, diverse Kratzspuren und Hämatome in vielen Körperbereichen. Die Kammer hat sich mit der Sachverständigen die von dieser angefertigten Lichtbilder von den Verletzungen der Nebenklägerin angesehen, die die Ausführungen der Sachverständigen stützen.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Nebenklägerin hat die Kammer deren glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen in der Hauptverhandlung entnommen. Diese Ausführungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer von der tief erschütterten, weinenden und völlig verängstigten Nebenklägerin gewonnen hat.

f) Hilfsbeweisantrag

Der von der Verteidigung in den Schlussvorträgen gestellte Hilfsbeweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Justizwachtmeister J1 und J2 zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte heute, also am ….., spontan erhebliches Nasenbluten hatte und weitergehend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass dies auch zur Tatzeit nicht auszuschließen war, wird wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Aus der bzw. den behaupteten Tatsachen - wobei fraglich erscheint, ob das nicht ausschließbare Nasenbluten zur Tatzeit eine konkrete Beweisbehauptung darstellt - können nur mögliche und keinesfalls zwingende Schlüsse gezogen werden. Die Kammer ist nicht gewillt, den von der Verteidigung intendierten Schluss zu ziehen, nämlich, dass das Blut des Angeklagten auf einem mit dem Verbrechen nicht zusammenhängenden Weg an die Bluse der Nebenklägerin gelangt oder dies zumindest nicht auszuschließen ist.

Zwar erscheint es möglich, dass der Angeklagte gelegentlich an Nasenbluten leidet und dies spontan und erheblich ist. Dies spielt für die Entscheidung über die Täterschaft des Angeklagten indes keine Rolle, da seine DNA auch im Körperinneren der Nebenklägerin - zumindest mittelbar über die DYS-Systeme - nachgewiesen wurde.

Im Übrigen mag es durchaus so gewesen sein, dass der Blutfleck auf der Bluse der Nebenklägerin von einem Nasenbluten des Angeklagten herrührt. Dieses Nasenbluten - "zur Tatzeit", wie die Verteidigung meint - kann aber ebenso gut und sogar mit einer erheblich höheren Wahrscheinlichkeit in der Situation erfolgt sein, als der Angeklagte die Nebenklägerin im Gras missbrauchte und auf ihr lag. Hier ist zum einen von einem sehr engen körperlichen Kontakt auszugehen, den es zuvor im "St." nicht gegeben hat. Zum anderen dürfte der Kreislauf des Angeklagten aufgrund der Gesamtsituation derart aktiv gewesen sein, dass durch erhöhten Blutdruck ein Nasenbluten entstanden sein kann.

g) Gesamtwürdigung

Der Angeklagte war zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes und zuvor auf der gleichen Feierlichkeit wie die Nebenklägerin. Wie sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergibt, hatte der Angeklagte zeitlich die Möglichkeit, die Tat zu begehen. Zwar haben ihn zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Personen im "St." gesehen. Für den Zeitraum um die Tat herum (2.30 - 3.30 Uhr) fehlen jedoch entsprechende Bekundungen.

Der Angeklagte war ortskundig und körperlich in der Lage, die Wege vom "St." zum Tatort und zurück (jeweils etwa 700 m) innerhalb von wenigen Minuten zu bewältigen, zumal ihm ein Fahrrad zur Verfügung stand. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte auf dem Rückweg einen Umweg gefahren ist. Dieser beträgt indes nur wenige 100m, je nach genauer Fahrstrecke maximal 300m.

Die körperliche Konstitution des Angeklagten, der für sein Alter weit entwickelt ist, lässt die Begehung der Tat entsprechend den Feststellungen ohne weiteres zu. Er wies bereits zur Tatzeit (und derzeit auch noch), wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Schützenfest in X ergibt, einen massiven Körperbau auf und verfügte sichtbar über erhebliche Kräfte. Die erhebliche Gewalteinwirkung bei der Tat ist damit ohne Einschränkungen zu vereinbaren.

Die Zeugin    J. hat in der Tatnacht eine Person mit einem weißen T-Shirt auf der Hauptstraße in Richtung "St." fahren sehen. Die (nur vage) Beschreibung passt auf den Angeklagten. Als besonders kam der Zeugin vor, dass die Person zu dieser Uhrzeit in Richtung "St." fuhr, obwohl wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit eigentlich eher mit einem Wegfahren vom "St." zu rechnen war. Sonst sei niemand Richtung "St." gefahren. Das Fahrrad kam ihr zu klein für die Person vor, was ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der Fahrer kein eigenes Fahrrad benutzte. Das passt dazu, dass der Zeuge D. bekundet hat, sich mit dem Angeklagten zusammen zu Fuß zum "St." begeben zu haben.

Dass der Angeklagte nach eigenem Bekunden in seiner polizeilichen Vernehmung und den Aussagen der Zeugen D., H. und Q. auf dem Heimweg (D., H.) bzw. kurz zuvor zwischen 3.30 Uhr und 4.00 Uhr (Q.) betrunken gewesen sei, lässt sich damit in Einklang bringen, dass der Angeklagte nach der Tat ins "St." zurückgekehrt ist und dort recht schnell mit dem Zeugen Q. mehrere Mischungen Cola-Korn getrunken hat.

Die Nebenklägerin hat in ihrer Vernehmung einen einvernehmlichen Sexualverkehr mit dem Angeklagten nicht bekundet. Der Angeklagte ist ihr unbekannt. Ein einvernehmlicher Sexualverkehr liegt angesichts der festen Beziehung der Nebenklägerin zu ihrem Freund und dem Altersunterschied - die Nebenklägerin war zur Tatzeit 27 Jahre alt, der Angeklagte war 16 Jahre alt - auch nicht nahe. Er ist auch nicht vom Angeklagten behauptet worden.

Dass der Angeklagte nicht nur die Gelegenheit zur Tat hatte, sondern diese auch tatsächlich begangen hat, belegen die DNA-Spuren. Auch wenn die Verteidigung versucht hat darzulegen, dass die DNA des Angeklagten auch auf anderem Wege auf die Kleidung der Nebenklägerin gekommen sein kann, erscheint der Kammer diese Hypothese - auch angesichts des übrigen Beweisergebnisses - derart fern liegend, dass sie keine Zweifel zu nähren vermag.

Die Verteidigung meint insoweit, der Angeklagte habe im St. möglicherweise Nasenbluten bekommen - weil er dies häufig bekomme - und beim Tanzen sei dieses an die Bluse der Nebenklägerin gelangt. Nach der Vergewaltigung habe die Nebenklägerin dieses Blut beim Streichen über ihren Körper an ihre Hände bekommen und beim Hochziehen ihres Slips in diesem an mehreren Stellen verteilt.

Davon abgesehen, dass der Angeklagte ein Nasenbluten nicht behauptet hat und auch kein einziger im "St." anwesender Zeuge dies bekundet hat, obgleich die Kammer entsprechend nachgefragt hat, erscheint der von der Verteidigung für möglich gehaltene Ablauf schon deshalb abwegig, weil zum einen an der Kleidung der Nebenklägerin - insbesondere an ihrem Slip - neben ihrer eigenen und derjenigen ihres Freundes einzig DNA und DNA-Mischspuren des Angeklagten gefunden wurden. Es hätte aber nahe gelegen, im Intimbereich auch DNA des hypothetischen Täters zu finden, wenn dies nicht der Angeklagte war, zumal die Nebenklägerin ausdrücklich die Verwendung eines Kondoms verneint hat. Zum anderen erklärt der von der Verteidigung für möglich gehaltene Geschehensablauf nicht, weshalb DNA-haltiges Material u.a. im hinteren Scheidengewölbe - zumindest mittelbar - nachgewiesen werden konnte, das die DYS-Systeme des Angeklagten aufweist.

Auch der Umstand, dass bei dem Angeklagten am 18. Juli 2010 keine sichtbaren Verletzungen an den Händen vorhanden waren - wie die Zeugen A. B. uns V. bekundet haben -  spricht nicht gegen seine Täterschaft. Aus der Aussage der Nebenklägerin lässt sich lediglich entnehmen, dass sie stark in die Hand des Angeklagten gebissen hat. Ob es dabei zu einer Verletzung gekommen ist, vermochte die Nebenklägerin nicht zu sagen. Es steht deshalb nicht fest, dass eine sichtbare Verletzung hätte vorhanden sein müssen, so dass der von den Zeugen bekundete Umstand nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht.

In einer Gesamtschau zeigen sich somit für die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

V. Schuldspruch

a) Strafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 3 Satz 1 JGG

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 3 Satz 1 JGG liegt vor. Die Kammer hat sich insoweit sachverständig beraten lassen. Der forensisch erfahrene und der Kammer aus vielen Verfahren bekannte psychiatrische Sachverständige Y., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass Mängel im Reifeprozess des Angeklagten nicht zu erkennen seien. Der Angeklagte habe zur Tatzeit seit über 15 Jahren in Deutschland gelebt. Trotz seiner bi-kulturellen Gesamtsituation habe er die in Deutschland geltenden Normen erlernt und internalisiert. Sein Lebensweg bis zum Erreichen eines Hauptschulabschlusses zeige auf, dass intellektuelle Einbußen nicht vorhanden seien. Die Exploration des Angeklagten sei völlig normal verlaufen. Eine Hirnschädigung gebe es nicht. Seine Art zu leben sei von der anderer Jugendlicher in seinem Alter nicht verschieden. Der Angeklagte könne sich seinen vorhandenen Einsichten entsprechend verhalten.

Auch die Kammer hat in der Hauptverhandlung einen Eindruck von dem Angeklagten erhalten, der diese Einschätzung stützt, wenngleich der Angeklagte nur wenig gesagt hat. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er Ausführungen gemacht, die einen normalen Lebensweg aufzeigen. Das bi-kulturelle Verständnis hat der Angeklagte so mit Leben ausgefüllt, dass er eben auch - zumindest ein bisschen - so sein wollte wie andere Jugendliche hier, was sich unter anderem in gelegentlichem Alkoholkonsum - sei er auch gemäßigt - zeigte.

Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Tatzeit, zumal die begangene Tat derart von dem üblichen Miteinander der Menschen abweicht, dass keine Randbereiche der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit betroffen sind.

b) Schuldunfähigkeit iSd § 20 StGB

Anhaltspunkte für einen Defekt im Sinne des § 20 StGB haben sich nicht ergeben.

Die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen Y. am 21. Mai 2011 haben keine Auffälligkeiten der Art ergeben, dass der Angeklagte an einem angeborenen oder später erworbenen organischen Defekt, wie etwa einer Hirnschädigung, leidet.

Auch eine Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund massiven Alkoholkonsums im Sinne einer Intoxikationspsychose (krankhafte seelische Störung) hat zum Tatzeitpunkt nicht vorlegen. Zwar konnte die Kammer einen mäßigen Alkoholkonsum vor der Tat feststellen. Eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist wegen der unklaren Trinkmenge und Trinkzeit gleichwohl nicht möglich. Der Sachverständige hat insoweit jedoch nachvollziehbar bekundet, dass er aus dem äußeren Gepräge der Tat den Schluss ziehe, dass die Alkoholintoxikation nicht wesentlich war. Die Handlungsformen - Springen auf die Nebenklägerin; Vergewaltigung (einschließlich Erektion) unter gleichzeitigem massivem Gewalteinsatz; Wegfahren mit dem Fahrrad bei gleichzeitigem Bemerken, dass das Licht eine Entdeckung fördern könnte - seien derart komplex, dass ein nicht stark alkoholgewöhnter 16-Jähriger diese nicht ausüben könne, wenn eine erhebliche Alkoholintoxikation vorliege.

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Zwar schließt ein planvolles Vorgehen unter Alkoholeinfluss einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nicht per se aus (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 20, Rn. 24); bei besonders komplexen Vorgängen - wie diesem - tritt die Bedeutung einer unterstellten Alkoholintoxikation jedoch so stark in den Hintergrund, dass gewichtige entgegenstehende Faktoren erkennbar sein müssten (Fischer, a.a.O.). Solche Faktoren sieht die Kammer nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Angeklagte problemlos vom Fahrrad absteigen konnte und - um seiner Entdeckung zu entgehen - das Licht ausschaltete dafür, dass er entsprechend seiner Einsicht, Unrecht zu tun, handeln konnte. Der über mehrere Minuten währende komplexe Tatablauf forderte zudem ein hohes Maß an Zielstrebigkeit und Kontrolle.

c) Schuldspruch ieS

Der Angeklagte hat sich somit einer besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a) StGB schuldig gemacht. Die Qualifikation der körperlich schweren Misshandlung ist erfüllt, da die Nebenklägerin bei der Tat durch die massiven Schläge des Angeklagten erheblichen Schmerzen ausgesetzt war, die über die sexuelle Nötigung weit hinausgingen.

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts (§§ 223, 224 StGB) - wie angeklagt - entfällt, da der Unrechtsgehalt der Körperverletzung von der Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 4 Nr. 2a) StGB vollständig abgedeckt ist (BGH, Beschluss vom 9.7.2004 - 2 StR 170/04, juris Rn. 4).

VI. Ahndung der Tat

Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anwendbar, § 1 JGG. Zur Tatzeit war er 16 Jahre alt.

Aus dem jugendstrafrechtlichen Sanktionssystem sieht die Kammer zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten eine Jugendstrafe als erforderlich an. Die Schwere der Schuld, die der Angeklagte durch die Tatbegehung auf sich geladen hat, macht dies notwendig. Mildere Sanktionen sind für die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausreichend, auch wenn die Kammer aufgrund des Lebenswegs des Angeklagten und der Einmaligkeit der Tat schädliche Neigungen nicht hat sicher feststellen können.

Die Jugendstrafe ist nach § 18 Abs. 1 JGG aus einem Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren zu schöpfen. Die Höchststrafe aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ergibt sich daraus, dass § 177 StGB nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von 15 Jahren androht.

In diese Bemessung der Jugendstrafe ist eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten entsprechend § 21 StGB nicht einzustellen. Dem Sachverständigen Y. folgend sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Zwar hatte der Angeklagte - nachweislich - vor der Tat Alkohol konsumiert. Die sicher rekonstruierbare Menge mit zwei Schnäpsen auf dem Schützenfest in X und zwei alkoholischen Getränken im "St." und die insoweit zu Gunsten des Angeklagten unterstellbare Menge von vier Schnäpsen auf dem Schützenfest und zwei weiteren alkoholischen Getränken im "St." ist - auch laut Bekundung des Sachverständigen - nicht geeignet, eine Blutalkoholkonzentration zu erzeugen, die die Steuerungsfähigkeit bei einer derart schweren Straftat erheblich einzuschränken vermag. Das äußere Gepräge der Tat und das Fehlen jedweder Ausfallerscheinungen, auch das Vorhandensein einer Erektion, sprächen bei dem nicht alkoholgewöhnten Angeklagten für eine nur geringe Intoxikation. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen aufgrund eigener Wertung an.

Bei der konkreten Bemessung ist wesentlich, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, § 18 Abs. 2 JGG.

…….

Unter maßgeblicher Berücksichtigung dieser Umstände, auch der erheblichen Verletzungen und der Folgewirkungen, die die Tat für die Nebenklägerin gehabt hat, hält die Kammer eine

Jugendstrafe von fünf Jahren

für angemessen und notwendig.

Die Kammer sieht keinen Anlass, von einer Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft (§ 52a Abs. 1 Satz 1 JGG) aus erzieherischen Gründen abzusehen (§ 52a Abs. 1 Sätze 2 und 3 JGG).

VII. Ausspruch über die Verfahrenskosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Der Angeklagte verfügt über kein eigenes Einkommen und ist deshalb nicht mit den Verfahrenskosten zu belasten. Die Kammer sieht allerdings keinen Grund, den Angeklagten daneben auch von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin freizustellen; diese sind ihm daher aufzuerlegen (§ 472 Abs. 1 StPO).