VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 - 34/11
Fundstelle
openJur 2013, 23513
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in derStadt W., über welche ein Radweg gebaut worden ist. Die GrundstückeFlurstück 51 und 52 der Gemarkung W. Flur ... hatte derBeschwerdeführer mit Vertrag vom 22. Oktober 2008 gekauft, er waram 5. Mai 2009 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.Über das Flurstück 54 der Flur ... hatte der Beschwerdeführer am11. Juni 2009 einen Kaufvertrag mit der K. mbH Berlin (i. F.: K)geschlossen, die seit dem 19. September 2003 Eigentümerin war.Nachdem im Grundbuch am 10. August 2009 eine Auflassungsvormerkungeingetragen worden war, ist der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai2011 Eigentümer. Nach einer Fortführungsmitteilung der Stadt W. istdas Flurstück 54 in die neuen Flurstücke 312 und 313 zerlegt; beideFlurstücke sind aber weiterhin unter einer laufenden Nummer imGrundbuch von W. eingetragen.

Die K. schloss nach Aktenlage mit der Stadt W. am 13. Februar2003 einen Bauerlaubnisvertrag. Danach bewilligte die K.unwiderruflich, dass die Stadt für den Ausbau des Europaradwegeseine Fläche von 228 m² des Flurstücks 54 in Besitz nehmen darf;nach Nummer 4 des Vertrages galt das Grundstück mit Baubeginn alsübergeben.

Der Radweg wurde durch Allgemeinverfügung der Stadt W. vom 14.Mai 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmet, in Bezug auf denBeschwerdeführer sind die Flurstücke 51, 52 und 313 hiervonerfasst. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügungangeordnet. Wenig später erhob der Beschwerdeführer gegen dieWidmung Widerspruch, ein Widerspruchsbescheid ist nach Aktenlagenoch nicht ergangen.

Am 2. Juni 2010 wandte der Beschwerdeführer sich wegen derWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs andas Verwaltungsgericht, das den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar2011 - VG 10 L 274/10 - ablehnte. Die Beschwerde wies dasOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Mai2011 - OVG 1 S 31.11 – zurück. Die Würdigung desVerwaltungsgerichts, wonach die Widmungsverfügung nach summarischerPrüfung den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzenkönne, stelle das Beschwerdevorbringen nicht in Frage. RechtlicherAusgangspunkt sei § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz(BbgStrG). Hinsichtlich der Flurstücke 51 und 52 könne derBeschwerdeführer sich gegenüber der Stadt W. nach § 883 Abs. 2 BGBnicht auf sein Eigentum berufen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbseine Auflassungsvormerkung zu deren Gunsten bestanden habe.Hinsichtlich des Flurstücks 54 habe er im Zeitpunkt der Widmungzwar voraussichtlich bereits eine Anwartschaft erworben. Diesestehe der Widmung aber nicht entgegen, da die Eigentümerin durchBauerlaubnisvertrag vom 13. Februar 2003 die Inbesitznahme einerTeilfläche für den Bau des Radweges unwiderruflich bewilligt habe.Es spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer das durch denBauerlaubnisvertrag vermittelte dingliche Besitzrecht der Stadt W.hinzunehmen habe. Dass die K. ihrerseits bei dem Abschluss desVertrages nicht schon als Eigentümerin eingetragen gewesen sei,stehe dem nicht entgegen. Denn zu Beginn der Bauausführung sei siejedenfalls Eigentümerin gewesen. Der Beschluss desOberverwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten desBeschwerdeführers am 26. Mai 2011 zugegangen.

II.

Mit seiner am 26. Juli 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerdewendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichenEntscheidungen und macht eine Verletzung seines Grundrechtes aufEigentum hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung W., Flur ...,Flurstück 54 geltend (Art. 41 Verfassung des Landes Brandenburg– LV -).

Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch dasWiderspruchsverfahren zu durchlaufen bzw. im Anschluss daran vordem Verwaltungsgericht zu klagen, sei ihm, dem Beschwerdeführer,nicht zuzumuten. Dies ergebe sich aus der zu erwartendenVerfahrensdauer. Es sei für die Zukunft nicht sichergestellt, mitdem Widerspruch bzw. der Klage in angemessener Zeit dieGrundrechtsverletzung korrigieren zu können. Die diesbezüglichenVersäumnisse der Landesregierung und des Präsidiums desVerwaltungsgerichts Potsdam habe das Verfassungsgericht des LandesBrandenburg bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009(VfGBbg 30/09) festgestellt. Ohne Entscheidung desVerfassungsgerichts werde der rechtswidrige Eingriff in seinEigentumsrecht für eine lange Dauer fortgeschrieben.

Der Widmung nach § 6 Abs. 3 BbgStrG hätte er zustimmen müssen.Denn diese sei erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung fürihn am 10. August 2009 erfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam unddas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hätten verkannt, dassder zwischen der K. und der Stadt W. geschlosseneBauerlaubnisvertrag offensichtlich unwirksam sei und gegenüber demBeschwerdeführer keine Wirkung entfalte. Die K. sei zum Zeitpunktder Unterzeichnung noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, dieStadt W. nicht Trägerin der Straßenbaulast gewesen. Die Übertragungder Straßenbaulast vom Landkreis auf die Stadt sei erst am 22.September 2009 erfolgt und könne ihm wegen der am 10. August 2009eingetragenen Auflassungsvormerkung nach dem Rechtsgedanken des §883 Abs. 2 BGB nicht entgegen gehalten werden. Der Vertrag seizudem unbestimmt, da die Lage der Teilfläche von 228 m² nichtersichtlich werde. Auch könne die in Nummer 5 des Vertragesvorgesehene Schaffung der Zufahrt tatsächlich nicht mehrerfolgen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist wegen desGrundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.Der Beschwerdeführer muss sich auf das Widerspruchsverfahren bzw.auf die verwaltungsgerichtliche Klage verweisen lassen.

Der in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg(VerfGGBbg) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiaritätverlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot derRechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügungstehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrekturder geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahmedes Verfassungsgerichtes zu erwirken. Eine Verfassungsbeschwerdeist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dannunzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligenfachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz imfachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (sieheetwa Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469 m.w. N.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 104, 65, 70 f. m. w. N.). Dasist hier der Fall.

1. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht seifehlerhaft von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrGausgegangen. Damit macht er eine Grundrechtsverletzung geltend, diesich nicht etwa auf die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes,sondern auf die Widmung als solche bezieht. Die mit derVerfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführerdie Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts durch dieWidmungsverfügung auf Grund von § 6 Abs. 3 BbgStrG zu dulden hatoder ob diese als rechtswidrig aufzuheben ist, wird imverwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sein. DasVerwaltungsgericht hat im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGOgetroffenen Abwägungsentscheidung lediglich eine summarischePrüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen, diedas Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet hat. DasHauptsacheverfahren zur Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 14.Mai 2010, in welchem auch die aus Art. 41 LV folgendenEigentumsrechte des Klägers geltend gemacht werden können, stehtnoch aus.

2. Hinreichende Gründe für eine Sofortentscheidung desVerfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2VerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschriftbei einer Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg vgl. Beschluss vom19. Juni 2003, a. a. O.). Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kanndas Verfassungsgericht im Ausnahmefall sofort entscheiden, wenn dieVerfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder demBeschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarerNachteil entstünde, doch kommt eine derartige Entscheidung nurunter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht nämlich deutlich,dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eineVorabentscheidung des Verfassungsgerichtes die Ausnahme bildet(LVerfGE 5, 112, 120). Sie setzt voraus, dass eineGrundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweisehinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., vgl. etwaLVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Dass der Beschwerdeführerauf Grund der für sofort vollziehbar erklärten Widmung die Nutzungdes bereits angelegten Radwegs für den öffentlichen Verkehr vorerstzu dulden hat, schließt die Nutzung seines Eigentums in dembetroffenen Teilbereich zwar nahezu vollständig aus. Dennoch istnicht erkennbar, dass es ganz und gar unerträglich wäre, dieseBeeinträchtigung auch nur zeitweise hinzunehmen. In welcher Weisesein Eigentumsrecht von der Nutzung des Radwegs durch denöffentlichen Verkehr betroffen ist, hat der Beschwerdeführer nichtdargelegt. Auch sonst ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nichterkennbar. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichtenGrundbuchauszügen ergibt sich, dass es sich bei dem Flurstück 54 umGrünland handelte. Darüber hinaus wird aus den übrigeneingereichten Unterlagen, Zeichnungen und Kaufverträgenersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben dem genanntenGrundstück Eigentümer erheblich größerer daran angrenzender undnahe gelegener Flächen sein dürfte (mehr als 25.000 m²), bei denenes sich überwiegend um landwirtschaftliche und unbebaute Flächenhandelt. Anhaltspunkte dafür, dass die zeitweise fehlendeNutzungsmöglichkeit der ca. 211 m² großen betroffenen Teilflächedes Flurstücks 54 für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte,ergeben sich daraus nicht.

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund dervoraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens. Dass sichdessen Länge für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweisen wird,ist nicht ersichtlich. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sichnicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderenUmständen des einzelnen Falles bemessen. Zu berücksichtigen sindneben dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers undaußerhalb der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen auch dieBedeutung der Angelegenheit für ihn (LVerfGE 14, 169, 172). Die inder vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung desVerfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2009festgestellte unzumutbare Verfahrensdauer beruhte auf den konkretenUmständen des seinerzeit zugrundeliegenden Verfahrens. Daraus lässtsich nicht auch für den Beschwerdeführer ein Verstoß gegen dasdurch Art. 52 Abs. 4 LV gewährleistete Grundrecht auf ein zügigesVerfahren ableiten, zumal die Verwaltungsgerichte in Brandenburg imAnschluss an die vom Beschwerdeführer in Bezug genommeneEntscheidung personell in erheblichem Maße verstärkt wordensind.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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