Widereinsetzung und Erfordernis einer Vorfrist
Die Entscheidung ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15.07.2019, Az. 13 UF 94/18, berichtigt worden.
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werde ...